Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00253 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 10. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, ist seit 2008 bei der Sekundarschule Y.___ als Reinigungsangestellte tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. September 2013 verrenkte sie sich beim Putzen auf einer Leiter das Genick (Unfallmeldung vom 23. Oktober 2013, Urk. 9/UM). Der am 5. Oktober 2013 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und verordnete Physiotherapie (Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 2. April 2014 verneinte die National-Versicherungs-Gesellschaft aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs eine Leistungspflicht (Urk. 9/K11). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2014 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2014 Einsprache und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für die Beschwerden in der rechten Schulter. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/M1-M17 und Urk. 9/K1-K38) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 (Urk. 11) nahm die Beschwerdeführerin Stellung, worauf die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2014 (Urk. 13) erneut um Abweisung der Beschwerde ersuchte, was der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ die Behandlungen der Halswirbelsäule (HWS) über den 1. Februar 2014 hinaus nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 22. September 2013 stünden (Urk. 2 S. 8). Ein Kausalzusammenhang zwischen den ab Mai 2014 geklagten Schulterbeschwerden rechts zum Ereignis vom 22. September 2013 sei zu verneinen (Urk. 2 S. 9).
Die Beschwerdeführerin hielt hingegen in der Hauptsache dafür, dass die Schmerzen in der rechten Schulter zeitnah nach dem Unfall aufgetreten seien und es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Unfall vom 22. September 2014 Ursache der Verletzung sei. So habe sie wegen zunehmender Schmerzen in der rechten Schulter den rechten Arm beim Arbeiten immer weniger einsetzen können und sei im Turnverein wegen der Schulterbeschwerden ebenfalls zunehmend eingeschränkt gewesen, so dass sie ab Januar 2014 nicht mehr habe am Turnen teilnehmen können (Urk. 1 und Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin führte ergänzend aus, dass sich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzig auf die Schulterbeschwerden beziehe, so dass die bezüglich Nacken- und HWS-Beschwerden verfügte Leistungseinstellung per 1. Februar 2014 nicht Gegenstand des Verfahrens und der Einspracheentscheid diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 8 S. 3).
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Im Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Erstbehandlung vom 5. Oktober 2013 hielt Dr. Z.___ eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur sowie eine frei bewegliche HWS fest. Im Röntgenbefund gebe es keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion, eine Osteochondrose von C5/C6 und C6/C7 liege vor. Als vorläufige Diagnose notierte er eine HWS-Distorsion vom 22. September 2013 (Urk. 9/M3).
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Februar 2014 konstatierte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin starke Probleme mit dem Nacken habe, sie habe fast täglich Nackenschmerzen. Er habe deshalb eine Physiotherapie verordnet (Urk. 9/M4; vgl. Physiotherapieverordnung vom 12. Januar 2014, Urk. 9/M6a).
3.2 Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, notierte im Kurzbericht vom 11. Februar 2014, dass der status quo ante bzw. sine am 1. Februar 2014 erreicht sei (Urk. 8/M5).
3.3 Dr. Z.___ verordnete am 13. März 2014 erneut Physiotherapie und hielt als Diagnose unverändert eine am 22. September 2014 erfolgte HWS-Distorsion fest (Urk. 9/M7a).
3.4 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 dafür (Urk. 9/M8), dass einfache Kontusionen der Nacken-/Schultermuskulatur ohne nachgewiesene ossäre Läsionen nach traumatologischer Erfahrung und Literatur im Allgemeinen nach Wochen, spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt seien. In diesem Falle sei es wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Aktivierung einer vorbestehenden Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 gekommen. Anlässlich der Erstuntersuchung am 5. Oktober 2013, also zwei Wochen nach dem Ereignis, habe der Hausarzt eine vollkommen freie HWS gefunden. Versicherungsmedizinisch sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht.
3.5 Mit Schadenmeldung vom 14. Mai 2014 (Urk. 9/M9) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeitgeberin neue Beschwerden an der rechten Schulter melden. Es sei eine Entzündung entstanden, welche dringend behandelt werden müsse (Ruhigstellung).
3.6 Dr. med. B.___, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Zwischenbericht vom 24. Juni 2014, folgende Diagnose (Urk. 9/M10):
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts
- nach Sturz am 22. September 2013 aus einem Meter Höhe von der Leiter
- zunehmend frustraner Verlauf mit zunehmend Schmerzen auch im Nackenbereich
- immer arbeitsfähig als Abwartin (50%-Pensum)
- Differentialdiagnose Supraspinatusläsion, Labrumläsion
Subjektiv und objektiv liege ein insuffizienter Verlauf vor, die Schmerzen würden persistieren und es seien durch die Physiotherapie nur kurzfristige Verbesserungen ohne Nachhaltigkeit erreicht worden. Die letzte Konsultation sei am 7. April 2014 erfolgt.
3.7 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Zwischenbericht vom 7. Juli 2014 unverändert eine HWS-Distorsion. Die Beschwerdeführerin sei zur Physiotherapie in die Klinik C.___ überwiesen worden. Dadurch habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Dr. B.___ habe der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 11. Mai 2014 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Mai bis zum 30. Juni 2014 attestiert (Urk. 9/M11).
3.8 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Kurzbericht von Dr. A.___ vom 29. Juli 2014 hielt dieser fest, dass die Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls seien (Urk. 9/M12).
3.9 Im Überweisungsschreiben an die Klinik D.___ vom 20. August 2014 (Urk. 9/M13) führte Dr. B.___ aus, dass am 28. April 2014 eine ultraschallsonographische Untersuchung durchgeführt worden sei, bei der sich eine Bursitis der langen Bizepssehne sowie eine Bursitis subacromialis und vor allem eine intramurale Teilruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe. Die ambulante Therapie sei angepasst und weitergeführt worden, wesentliche Fortschritte hätten aber nicht mehr erzielt werden können.
Am 19. August 2014 sei ein Arthro-MRI des rechten Schultergelenkes durchgeführt und eine ansatznahe transmurale anteriore Ruptur der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne mit kleinem Partialriss gefunden worden. Auch habe sich eine nicht dislozierte superiore Labrumläsion gezeigt. Insgesamt erscheine die Situation eher zunehmend, sodass er um weitere Abklärungen sowie Beratung der Beschwerdeführerin bezüglich therapeutischer Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine operative Sanierung, bitte (Urk. 9/M13).
3.10 Dr. A.___ nahm am 9. September 2014 erneut Stellung und hielt fest, dass die Schulter-/Supraspinatusläsion vorbestehend und nicht unfallbedingt sei. Die Schulterbeschwerden seien möglicherweise auf das Ereignis vom 22. September 2013 zurückzuführen (Urk. 9/M15).
3.11 Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___, Muskulo-Skelettal Zentrum Orthopädie Obere Extremitäten, hielten in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 25. September 2014 1) eine traumatische Supraspinatussehnenruptur transmural ansatznahe rechts Unfall 22. September 2013 und 2) einen Verdacht auf abgelaufene mitigierte, retraktile Kapsulitis rechts posttraumatisch fest (Urk. 9/M17).
Sie würden die Ansicht der Kollegen der Klinik C.___ teilen, dass die arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter vorgesehen werden sollte. Die Beschwerdeführerin wünsche den Eingriff möglichst rasch und es sei bereits ein provisorischer Operationstermin am 10. Oktober 2014 fixiert (Urk. 9/M17).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerden an der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 22. September 2013 zurückzuführen sind.
4.1.1 In der Unfallmeldung vom 23. Oktober 2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich beim Putzen (mit der Leiter) das Genick verrenkt habe (Urk. 9/UM). Die Beschwerdeführerin führte im Fragebogen vom 9. November 2013 diesbezüglich aus, dass sie am Sonntag, den 22. September 2013, um 14.30 Uhr beim Fensterputzen von der Leiter gestürzt sei. Sie habe das Genick „verrenkt“ und habe ein „Pfeifen“ im Ohr (Urk. 9/M1). Im Bericht über die Erstbehandlung am 5. Oktober 2013 vermerkte Dr. Z.___ eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur bei frei beweglicher HWS und diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 9/M3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2014 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie ihre Leistungen per 1. Februar 2014 einstelle (Urk. 9/K7), teilte die Beschwerdeführerin am 14. März 2014 mit, dass sie immer noch an den Unfallfolgen leide und sich diversen Therapien unterziehe. Auch ihr Mann massiere sie fast täglich, um die Verspannungen im Nacken zu lösen. Die Unfallfolgen und das „Pfeifen“ im Ohr seien immer noch vorhanden (Urk. 9/K8).
Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 25. März 2014 (E. 3.4) erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. April 2014 (Urk. 9/K11), woraufhin die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 mitteilte, dass die Schmerzen immer grösser und stärker geworden seien und sie ihren Arm fast nicht mehr heben könne (Urk. 9/K13). Mit Schadenmeldung vom 14. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin die Schulterbeschwerden dann auch von ihrer Arbeitgeberin melden (E. 3.5).
4.1.2 Festzuhalten ist damit, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden beklagte, sondern sowohl in der Unfallmeldung (Urk. 9/UM) als auch im Fragebogen vom 9. November 2013 (Urk. 9/M1) lediglich das Verrenken des Genicks und ein Pfeifen im Ohr angab. Dr. Z.___ hielt entsprechend im Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 9/M3) zwar eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur fest, stellte jedoch keine schulterspezifische Diagnose, sondern notierte lediglich eine HWS-Distorsion. Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. März 2014 (Urk. 9/K8) gehen keine Beschwerden in der Schulter hervor.
Erst mit Schreiben vom 30. April 2014 (Urk. 9/K13) - und damit über ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 22. September 2013 - führte die Beschwerdeführerin explizit aus, dass sie den rechten Arm fast nicht mehr heben könne und der Hausarzt am 10. April 2014 zwei Spritzen in die rechte Schulter gemacht habe, welche vorerst nichts gebracht hätten. Der erste Arztbericht, aus dem eine schulterspezifische Diagnose hervorgeht, ist der Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 24. Juni 2014. Dr. B.___ notierte eine PHS rechts - die letzte Kontrolle sei am 7. April 2014 erfolgt (Urk. 9/M10). Eine echtzeitliche Dokumentation der angeblich bereits zeitnah nach dem Unfall vorgelegenen Schulterbeschwerden liegt allerdings - wie gezeigt - nicht vor.
Dr. A.___ hielt entsprechend aufgrund der erst Monate nach dem Ereignis beklagten und aktenkundigen Schulterbeschwerden nachvollziehbar fest, dass die Schulter/Supraspinatusläsion vorbestehend und nicht unfallbedingt sei und die Beschwerden in der rechten Schulter zwar möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 22. September 2013 zurückzuführen seien (Urk. 9/M15). Auf die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung kann abgestellt werden.
4.1.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen der Arbeitgeberin als auch der Präsidentin der Frauenriege E.___ lassen keinen anderen Schluss zu (Urk. 3/3 und Urk. 3/4): Der Bericht der Arbeitgeberin datiert vom 30. Oktober 2014 und legt lediglich dar, dass ca. anfangs Jahr Spätfolgen bzw. starke Schmerzen entstanden seien - somit ebenfalls erst mindestens rund drei Monate nach dem fraglichen Ereignis. Die undatierte Bestätigung der Präsidentin der Frauenriege vermag - insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Mitteilung von Schulterbeschwerden durch die Beschwerdeführerin sowie den fehlenden echtzeitlichen Arztberichten nach dem Ereignis - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kausalität zwischen dem Ereignis und den Schulterbeschwerden zu begründen.
Die Arztberichte der Ärzte der Klinik D.___ vom 25. September und 10. Oktober 2014 (Urk. 9/M17; Urk. 3/10) als auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2014 (Urk. 3/6) und F.___, Naturarzt Dipl. Psych. K.P. (SRK SGP), vom 29. Oktober 2014 (Urk. 3/7) vermögen aufgrund des Umstands, dass sie retrospektiv verfasst wurden bzw. aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen als auch Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), keinen überwiegenden Kausalzusammenhang zu begründen.
4.1.4 Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemach-ten Beschwerden in der rechten Schulter und dem Ereignis vom 22. September 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen).
4.2 Dass allfällige HWS-Beschwerden ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 22. September 2013 stehen, ist aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unbestritten.
4.3 Zusammenfassend sind die Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. September 2013 zurückzuführen und allfällige HWS-Beschwerden stehen ab dem 1. Februar 2014 ebenfalls – und unbestrittenermassen - nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 22. September 2013. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.
Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler