Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00256




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

Hauptsitz, Rechtsdienst

Bundesplatz 15, 6002 Luzern

Beschwerdeführerin


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    Die 1995 geborene X.___ ist seit dem 15. August 2011 als Fachangestellte Gesundheit in Ausbildung beim Spital Y.___ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2014 liess die Arbeitgeberin der Versicherten der Unfallversicherung Stadt Zürich mitteilen, die Versicherte sei am 4. März 2014 auf dem Arbeitsweg um 6.15 Uhr von einer fremden Person gepackt und im Intimbereich intensiv angefasst worden (Urk. 7/G001). Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte im Arztzeugnis vom 16. Mai 2014 aus, es bestehe eine psychische Belastung nach einem sexuellen Übergriff, verbunden mit einer Angstsymptomatik und mit einer Schlafstörung mit Albträumen (Urk. 7/M001).

    Mit Verfügung vom 12. August 2014 verneinte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2014, da es sich um keinen Unfall im Sinne des Gesetzes gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/G008). Die von der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (im Folgenden Concordia), der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten (Urk. 3/2), gegen diesen Entscheid am 3. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/J001) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid vom 1. Oktober 2014 erhob die Concordia mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Heilungskosten für die Behandlung der aufgrund des Ereignisses vom 4. März 2014 entstandenen psychischen Belastung durch die Unfallversicherung Stadt Zürich. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung an die Unfallversicherung Stadt Zürich zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 schloss die Unfallversicherung Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Versicherte verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 9) und mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 13. Februar 2015 erstattete die Concordia ihre Replik (Urk. 12) und am 7. April 2015 erfolgte die Duplik der Unfallversicherung Stadt Zürich (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4    Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich auch bei Schreckensereignissen definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Es kann deshalb nicht von Belang sein, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Nur aussergewöhnliche Schreckensereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, erfüllen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung muss es sich um die seelische Einwirkung eines gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfalls handeln, wobei zudem eine überraschend heftige Einwirkung gegeben sein muss (RKUV 1991 Nr. U 128 S. 227 f. E. 1a, RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89 f. E. 2a). Die geltenden Anforderungen an das Merkmal der Ungewöhnlichkeit für Schreckensereignisse sind in der Rechtsprechung sehr hoch. Als typische Schreckensereignisse werden etwa eine Brand- oder Erdbebenkatastrophe, ein Eisenbahn- oder Flugzeugunglück, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr bewertet (EVGE 1939 117 E. 4). Angenommen wurde ein Schreckensereignis beispielsweise mit Bezug auf das Erleben eines schweren Seebebens (vgl. SVR 2008 UV Nr. 7, U 548/06 E. 3.4).

    Eine Straftat, bei der eine Einwirkung auf den menschlichen Körper erfolgt, stellt regelmässig ein Unfallereignis dar. So werden etwa der Mord, die Vergewaltigung oder die Körperschädigung als Unfall bewertet. Die Straftat kann gegebenenfalls auch als Schreckereignis beziehungsweise Schock gewertet werden, wenn - ohne körperliche Verletzung - die betreffende Einwirkung gewaltsam und überraschend heftig erfolgte (vgl. BGE 129 V 177).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass zwischen dem Ereignis vom 4. März 2014 und den nachfolgend zur Arbeitsunfähigkeit führenden psychischen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Frage, ob es sich beim Ereignis um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt, liess die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 offen (Urk. 2 S. 4). In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 führte sie jedoch aus, dass nur aussergewöhnliche Schreckensereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden seien, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllten. Beim Übergriff vom 4. März 2014 seien die Anforderungen für ein Schreckensereignis im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt (Urk. 6 S. 3-4).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in der Beschwerde vom 31. Oktober 2014 geltend, der fragliche Vorfall sei zwar nicht geeignet, eine psychische Störung mit langandauernder Arbeitsunfähigkeit zu verursachen, wohl aber eine psychische Störung mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass das Ereignis bei der Versicherten eine kurzfristige Traumatisierung herbeigeführt habe (Urk. 1 S. 5). In der Replik vom 13. Februar 2015 ergänzte sie, ein verbrecherischer Überfall wie derjenige vom 4. März 2014 gehöre zu den typischen Schreckensereignissen und sei zweifellos geeignet gewesen, um bei der Versicherten Angst- und Schreckenswirkungen im Sinne der Rechtsprechung hervorzurufen. Mithin sei erwiesen, dass ein Unfall vorliege (Urk. 12 S. 2-4).

2.3    Zu klären ist daher zunächst, ob es sich beim Vorfall vom 4. März 2014 um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt.


3.    

3.1    In der Unfallmeldung vom 6. Mai 2014 wird das Ereignis vom 4. März 2014, welches sich um 6.15 Uhr auf dem Arbeitsweg ereignete, wie folgt beschrieben (Urk. 7/G001): „Sexueller Übergriff. Mitarbeiterin wurde von hinten von einer fremden Person gepackt und im Intimbereich intensiv angefasst. Danach ist der Täter geflüchtet.

3.2    Dem Polizeibericht vom 6. März 2014 (Urk. 7/G005/3 S. 2) lässt sich zum Sachverhalt entnehmen, ein unbekannter Mann habe sich der Versicherten von hinten unbemerkt genähert, habe ihr sehr grob über den Kleidern zwischen die Beine gegriffen und seine Hand an ihrem Schambereich gerieben. Zudem habe er die Versicherte mit seiner anderen Hand am Oberkörper festgehalten, so dass seine Hand auf ihrer Brust gelegen habe. Als die Versicherte begonnen habe zu schreien, habe der Unbekannte von ihr abgelassen und sei geflohen.

    Die Versicherte gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2014 (Urk. 7/G005/4) zudem an, sie sei während des Vorfalls zunächst geschockt und wie versteinert gewesen. Nach ein paar Sekunden habe sie sich wieder gefasst und laut geschrien. Irgendwann habe der Mann sie losgelassen. Ob das während des Schreiens oder vorher gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Dauer des Vorfalls sei ihr sehr lange erschienen, doch vermutlich seien es nur ein paar Minuten gewesen. Der Mann habe nichts gesagt. Sie glaube, ein Lachen gehört zu haben, als er weggelaufen sei, doch sie sei sich nicht sicher. Als der Mann sie angefasst habe, sei ihr schlecht geworden. Sie habe sich „grusig“ gefühlt und hätte sich übergeben können. Sie habe Angst gehabt und habe immer noch Angst, auch weil sie diesen Weg jeden Tag gehe und davon ausgehe, dass der Mann dies geplant und sie vielleicht auch schon länger beobachtet habe.

3.3    Die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ hielt am 16. Mai 2014 (Urk. 7/M001) fest, es bestehe eine psychische Belastung nach einem sexuellen Übergriff, verbunden mit einer Angstsymptomatik und mit einer Schlafstörung mit Albträumen. Unter psychologischer Betreuung und Therapie sei der Verlauf bislang erfreulich. Die Behandlung bestehe in einer Gesprächstherapie und einer Medikation mit Antidepressiva sowie vorübergehend mit dem Schlafmittel Stilnox. Dr. Z.___ stellte der Versicherten Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit aus, welche zwischen dem 17. März und dem 4. Juli 2014 zwischen 0 %, 50 % und 100 % variierte. Offenbar konnte die ärztliche Behandlung am 31. Juli 2014 abgeschlossen werden (Urk. 7/T002, Urk. 7/T003, Urk. 7/T004).


4.

4.1    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend die Ungewöhnlichkeit von Schreckensereignissen restriktiv, indem diese lediglich bei aussergewöhnlichen Schreckensereignissen bejaht und somit nur in diesen Fällen von Unfällen ausgegangen wird. Bejaht hat das Bundesgericht ein aussergewöhnliches Schreckensereignis zum Beispiel im Falle einer Versicherten, welche Opfer einer massiven sexuellen Nötigung geworden ist, indem sie von einem betrunkenen Unbekannten in der Nacht in einem Hinterhof unter Drohung mit einem Messer zu sexuellen Handlungen im Sinne von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen worden ist (U 193/06 vom 20. Oktober 2006 E. 2.1). Ebenfalls bejaht wurde ein aussergewöhnliches Schreckensereignis im Falle einer Versicherten, welche frühmorgens am Arbeitsplatz von drei Männern überfallen, unter Androhung von Waffengewalt gefesselt und in die Toilette eingesperrt wurde, wobei sie die ständige - aufgrund der gesamten Umstände objektiv verständliche - Befürchtung hegte, es könnte auch zu sexueller Gewalt kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008).

4.2    Dem Vorfall vom 4. März 2014 ist die Eindrücklichkeit keineswegs abzusprechen. Es ist verständlich, dass die achtzehnjährige Versicherte in Angst geriet und fürchtete, der ihr unbekannte Mann, welcher sie überraschte, festhielt und im Intimbereich berührte, könne ihr etwas antun. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte beim Vorfall nicht verletzt wurde, dass der Täter sie durch die Kleidung hindurch berührte, dass die Dauer des Vorfalls wohl einige Minuten nicht überschritt und dass der Täter unbewaffnet war. Ein Vergewaltigungsversuch, wie er von der Beschwerdeführerin behauptet wird (Urk. 1 S. 5), kann nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, denn die Versicherte selbst sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, nicht zu wissen, ob der Täter noch andere Absichten gehabt habe (Urk. 7/G005/4 S. 4).

4.3    Ein Vergleich mit den in der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts geschilderten Ereignissen ergibt, dass in den Fällen, in welchen von einem aussergewöhnlichen Schreckensereignis ausgegangen wurde, eine andere höhere Intensität und Dauer der Bedrohung bestand (vgl. E. 1.4 und E. 4.1). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheide des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 und 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 vermögen an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. In diesen Entscheiden befasste sich das Bundesgericht nämlich lediglich mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Schreckensereignissen und den psychischen Gesundheitsschäden, welchen es jeweils verneinte, ohne sich zur Frage zu äussern, ob ein aussergewöhnliches Schreckensereignis vorliege.

4.4    Zusammenfassend erfüllt der Vorfall vom 4. März 2014 die rechtsprechungsgemäss sehr hohen Anforderungen an ein aussergewöhnliches Schreckensereignis nicht, weshalb der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den anschliessend aufgetretenen psychischen Beschwerden besteht, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- X.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef