Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00257




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitete seit 29. März 2011 bei der Z.___ SA als Call Center Agent und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/A1). Am 28. Januar 2013 konsultierte er seinen Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, wegen eines viralen Infekts und erwähnte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Finger der rechten Hand und Parästhesien. Dr. A.___ stellte eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule fest und verordnete Physiotherapie (Urk. 9/M11). X.___ begab sich am 2. September 2013 wiederum zu Dr. A.___, wo er angab, er sei am 1. Juni 2013 auf einer Treppe auf den rechten Ellbogen gestürzt. Dr. A.___ diagnostizierte eine Schleimbeutelentzündung rechts, welche er mit Punktion und Steroidinfiltration behandelte (Urk. 9/M2). Wegen einer zunehmenden Gangstörung fand am 7. Oktober 2013 im Spital B.___ eine ambulante Notfalluntersuchung statt (Urk. 9/M24). Am 9. Oktober 2013 wurde der Versicherte in der Klinik für Neurologie des C.___ untersucht, wo eine Tetraparese ASIA D (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 9/M8) und in der Folge eine symptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 diagnostiziert wurden (Urk. 9/M3 S. 1, Urk. 9/M9). Aufgrund des progredienten tetraspastischen Syndroms wurde am 16. Oktober 2013 ein operativer Eingriff im C.___ mit ventraler Stabilisierung an der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt (Urk. 9/M5-6).

    Mit Unfallmeldung vom 17. Oktober 2013 liess der Versicherte der AXA melden, er sei am 1. Juni 2013 auf der Treppe gestürzt und auf den Hinterkopf gefallen. Daraufhin seien Muskelstörungen aufgetreten (Urk. 9/A1). Wegen eines postoperativen Wundinfekts war eine weitere Behandlung im C.___ nötig (Urk. 9/M6-7). Der Aussendienstmitarbeiter der AXA befragte X.___ dort am 29. Oktober 2013 (Urk. 9/A7). Vom 15. November 2013 bis 16. Januar 2014 befand sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ (Urk. 9/M13). Die AXA holte die Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. med. E.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, vom 12. Dezember 2013 ein (Urk. 9/M12). Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte sie mit Verfügung vom 19. Februar 2014 ihre Leistungspflicht ab, da zwischen dem Treppensturz von Anfang Juni 2013 und den Nackenbeschwerden des Versicherten kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 9/A16). Dagegen erhob der Krankenversicherer von X.___, die SWICA Gesundheitsorganisation, am 3. März 2014 Einsprache (Urk. 9/A17, mit Einsprachebegründung vom 11. März 2014 [Urk. 9/A19]). Am 12. März 2014 erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 9/A20, mit Einsprachebegründung vom 30. April 2014 [Urk. 9/A24]). X.___ wurde sodann am 26. März 2014 in der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ untersucht (Urk. 9/M20). Deren Ärzte veranlassten die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) vom 5. Juni 2014 (Urk. 9/M21-22). Der beratene Arzt der AXA, Dr. med. F.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen FMH, nahm am 9. September 2014 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/M25), worauf die AXA die Einsprachen mit Entscheid vom 30. September 2014 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. September 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Leistungen aus UVG, insbesondere Heilungskosten und Taggeld, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen zum Unfall und den Verletzungsfolgen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/A1-A34, Urk. 9/M1-M25]).

    Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels nicht stattgegeben und ihm das Doppel der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).    

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).    

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    

1.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das tetraspastischen Syndrom des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Betreffend die Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen beantragt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr.

2.2    Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 30. September 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, dass bezüglich Datum und Hergang des Unfalls vom Juni 2013 divergierende Angaben vorliegen würden (Urk. 2 S. 4-5). Zudem habe eine erstmalige Untersuchung erst drei Monate nach dem Unfall stattgefunden. Mithin sei das postulierte Ereignis bloss möglich, was sowohl für die geltend gemachte Ellbogenproblematik als auch für die HWS-Symptomatik gelte (Urk. 2 S. 7). Weder aus den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. A.___, noch aus denjenigen des C.___ und der Rehaklinik D.___ könne ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem geltend gemachten Treppensturz abgeleitet werden. Dr. E.___ sei sodann zum Schluss gekommen, dass die vorbestehende Nackenproblematik durch diesen Treppensturz nicht beeinflusst worden sei (Urk. 2 S. 5). Ferner habe Dr. F.___ festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit einer strukturellen Verletzung der Halswirbelsäule durch ein Ereignis von Anfang Juni 2013 äusserst gering wäre. Durch das geltend gemachte Ereignis sei es weder anamnestisch noch aufgrund der Analyse der Strukturveränderungen überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (Urk. 2 S. 6).

2.3    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Unfallhergangs auf das Protokoll ihres Aussendienstmitarbeiters abstelle, welches vom Beschwerdeführer nicht eingesehen und nicht unterzeichnet worden sei. Die Beschwerdegegnerin gehe aufgrund der Beurteilung ihres internen medizinischen Dienstes davon aus, dass keine Hinweise für frische traumatische Veränderungen erkennbar seien. Die Meinung ihrer internen Ärzte stehe damit diametral der Beurteilung der operierenden Ärzte gegenüber. Das Material im Dossier sei dürftig und beschränke sich auf wenige Berichte des C.___ und des Hausarztes. Aus den internen Beurteilungen sei zusätzlich unklar, ob die Unterlagen und das Bildmaterial vollständig vorhanden gewesen seien und inwieweit die Ärzte der Beschwerdegegnerin fachlich in der Lage gewesen seien, die Beurteilungen der behandelnden Wirbelsäulen-Spezialisten nachzuvollziehen (Urk. 1 S. 5). Es seien die gesamten Krankenakten des C.___ einzuholen, allenfalls vorab spezifische Fragen an die behandelnden Ärzte zu stellen und dann die Sache einem anerkannten Gutachter im Bereich Wirbelsäulenchirurgie zur Beurteilung vorzulegen (Urk. 1 S. 5-6).


3.

3.1    Im Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 9. Oktober 2013 führten dessen Ärzte aus, dass sich beim Beschwerdeführer klinisch-neurologisch ein tetraspastisches Syndrom und in den MRI- und CT-Bildern der HWS eine Fraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 7 gezeigt habe (Urk. 9/M4 S. 3).

    Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ vom 11. Oktober 2013 wurden als Diagnosen eine symptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 mit/bei traumatisch akzentuierter Anterolisthesis C7/Th1 und Status nach Treppensturz im Juni 2013, eine chronische 3-Gefässerkrankung bei Status nach Vorwandinfarkten 2006, 2007 sowie ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2006) angeführt (Urk. 9/M3 S. 1).

    Gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ zeigte die CT- und MRI-Untersuchung der HWS vom 9. Oktober 2013 eine ventrale Aufklappbarkeit des Bandscheibenfachs HWK 7/Brustwirbelkörper (BWK) 1, eine Anterolisthesis von HWK 7 gegenüber BWK 1 und einen ossären Defekt am Processus spinosus von HWK 7 (differentialdiagnostisch: Status nach Flexions-Distraktions-Verletzung auf dieser Höhe) sowie einen Verdacht auf Instabilität im Segment HWK 7/BWK 1 bei deutlicher Spondylarthrose (differentialdiagnostisch entzündliche Veränderungen; Urk. 9/M3 S. 2).

    Dem Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ vom 16. Oktober 2013 ist die Diagnose progredientes tetraspastisches Syndrom bei mutmasslicher älterer, instabiler Hyperextionsverletzung C7/Th1 mit Prolaps und aktuell sequestriertem Nucleus Pulposus Prolaps (NPP) sowie konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose C7/Th1 mit Myelomalazie sowie foraminaler Stenose C7/Th1 rechts zu entnehmen (Urk. 9/M5 S. 1).

3.2    Die neurologische Konsiliaruntersuchung in der Rehaklinik D.___ vom 10. Januar 2014 ergab, dass sich das tetraspastisch-paretische Syndrom, welches im Eintrittsresümee als Folge der zervikalen Myelomalazie dokumentiert worden sei, auf einen allgemein lebhaften Reflexstatus zurückgebildet habe (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 14. Januar 2014, Urk. 9/M15 S. 2).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2013 unter einer sich sukzessive entwickelnden Tetraparese bei Spinalstenose gelitten habe. Vorbestehend sei eine degenerative Spinalkanalstenose HWK 7/BWK 1, welche bereits ab Januar 2013 symptomatisch gewesen sei. Der geltend gemachte Treppensturz vom Juni 2013 habe die schon vorbestehende Nackenproblematik nicht beeinflusst. Auch könne zeitnah keine raschere Verschlechterung der neurologischen Symptomatik in Erfahrung gebracht werden. Die Tetraspastik habe sich somit unabhängig des rubrizierten Ereignisses weiter entwickelt. Der Treppensturz habe keinen Einfluss auf das Wirbelsäulenleiden gehabt (Urk. 9/M12 S. 2).

3.4    Verglichen mit dem MRI-Befund vom 17. Oktober 2013 zeigte sich bei der MRI-Untersuchung der HWS im C.___ vom 5. Juni 2014 eine progrediente, multisegmentale Diskopathie mit Punctum maximum HWK 3/4 mit Spinalkanalstenose und stationärer Affektion der Nervenwurzel C4 rechts, jedoch keine Hinweise auf eine Myelopathie und ansonsten ein postoperativer Status idem nach ventral instrumentierter Spondylodese HWK 6-BWK 1 mit regredienten Zeichen einer Myelopathie post Hyperflexionstrauma (Urk. 9/M22).

3.5    Dr. F.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 9. September 2014 fest, eine Flexions-/Distorsionsverletzung, eine Hyperflexionsverletzung oder eine traumatisch akzentuierte Anterolisthesis – jeweils im Segment C7/Th1 – sowie eine Fraktur in dieser Region hätten zu akuten heftigen Nackenschmerzen, an die sich der Beschwerdeführer zumindest erinnern könnte, und infolgedessen zu einer ärztlichen Akutuntersuchung geführt (Urk. 9/M25 S. 3). Eine Fraktur eines Halswirbelkörpers habe sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können. Damit seien Folgen älterer Verletzungen oder degenerativer Veränderungen eher möglich, als solche, die durch ein wie berichtetes Ereignis von Anfang Juni 2013 hätten verursacht werden können. Demgegenüber bestünden degenerative Veränderungen im Segment C7/Th1 und im Segment C3/C4. All diese Veränderungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem Vorzustand. Sie könnten die geltend gemachte Symptomatik (zunehmende Tetraparese, zervikale Myleopathie) einwandfrei erklären. Endlich sei eine Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Ereignis von Anfang Juni 2013 weder anamnestisch noch aufgrund der Analyse der Strukturveränderungen gesichert beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9/M25 S. 5).


4.    

4.1    Hinsichtlich des Hergangs des geltend gemachten Unfalls vom Anfang Juni 2013 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zuerst nach vorne auf die Ellbogen gestürzt und habe erst beim Versuch, sich wieder aufzurichten, das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts die Treppe heruntergefallen und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen (Urk. 1 S. 5). Laut Dr. A.___ hat der Beschwerdeführer ihn am 2. September 2013 wegen der Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen konsultiert. Nackenbeschwerden seien damals nicht erwähnt worden (Urk. 9/M2, Urk. 9/M11). Im Bericht zur Notfallbehandlung im Spital B.___ vom 7. Oktober 2013 wurde festgehalten, dass vor zwei Monaten – mithin anfangs August 2013 – Schmerzen im rechten Arm aufgetreten seien. Hausärztlich sei damals ein zervikobrachiales Syndrom rechts diagnostiziert worden und die Beschwerden hätten sich im Verlauf unter Analgesie gebessert (Urk. 9/M24). Am 29. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer ferner an, er habe die Ende Juli aufgetretene Gangstörung des linken Fuss und die stromstossartigen Schmerzen vom Rücken aus seinem Hausarzt gemeldet (Urk. 9/A7 S. 1). Weil sich diese Beschwerden verschlimmert hätten, habe ihn dieser im September 2013 für eine neurologische Untersuchung ins Spital B.___ überwiesen (Urk. 9/A7 S. 2). Fest steht, dass äussere Verletzungen wie Hautschürfungen und Hämatome, welche für einen Sturz auf den Hinterkopf anfangs Juni 2013 sprechen könnten, sowie ärztliche Behandlungen in dieser Zeit nicht dokumentiert sind. Auch hatte der Beschwerdeführer – gemäss seinen Angaben vom 29. Oktober 2013 – nach dem Sturz von Anfang Juni 2013 weder Kopf- noch Nackenschmerzen (Urk. 9/A7). Gleiches gilt für die von den Ärzten des C.___ als Differentialdiagnose – angeführte Flexion-/Distorsionsverletzung der HWS (Urk. 9/M4 S. 3) und die von ihnen diagnostizierte mutmasslich ältere, instabile Hyperextensionsverletzung C7/Th1 (Urk. 9/M5). Solche Verletzungen der HWS hätten gemäss Dr. F.___ bereits unmittelbar nach einem Sturz heftige Nackenschmerzen und eine ärztliche Akutbehandlung zur Folge haben müssen (E. 3.5). Dies ist – wie festgehalten – nicht dokumentiert. Auch durch die Berichte des C.___ zur CT und MRI-Untersuchung vom 9. Oktober 2013 und den Operationsbericht vom 16. Oktober 2013 (Urk. 9/M5) kann der – seltene – Beweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen, äusseren Einwirkung (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 mit Hinweisen) und insbesondere einer solchen Einwirkung auf die HWS des Beschwerdeführers durch einen Treppensturz von Anfang Juni 2013 nicht erbracht werden (vgl. E. 4.2 nachstehend).

4.2    Dr. F.___ nahm einlässlich zu den Strukturveränderungen der HWS des Beschwerdeführers, welche bei den Untersuchungen im C.___ festgestellt worden waren, Stellung. Er wies darauf hin, dass in den Berichten des C.___ nicht von spontanen Nackenschmerzen die Rede sei. Es seien Bewegungseinschränkungen mit Schmerzen erst unter Provokation in Endphase der Bewegungstests und von allen klinischen Untersuchern ein positives Lhermittezeichen festgehalten worden. Ein positives Lhermittezeichen sei sehr suggestiv für eine zentrale zervikale Spinalstenose mit zervikaler Myelopathie. Beides habe bestätigt werden können. Der massgebende Befund sei auch im CT und dem MRI der HWS vom 9. Oktober 2013 zu finden (Urk. 9/M25 S. 3). Dass ein Hämatom – ein Befund mit hoher Suggestivität für eine traumatische Einwirkung – im zervikalen Spinalkanal auf Höhe C7/Th1 vorgelegen habe, sei als gering einzustufen. So sei im Operationsbericht vom 16. Oktober 2013 ein als zwar als bekannt bezeichnetes Hämatom nicht erwähnt, hingegen ein grösseres Nucleus pulposus Sequester als überwiegend wahrscheinliches Korrelat des beschriebenen Befundes genannt. Die Aufklappbarkeit C7/Th1 und die Spondylolisthesis im gleichen Segment könnten zwar vermuten lassen, dass hier eine traumatische Destabilisierung des Segments stattgefunden habe. Hätte aber ein adäquates Ereignis anfangs Juni 2013 zu einer solchen Verletzung geführt, so wären auf Höhe des Segmentes noch die entsprechenden akuten Folgen mit Knochen- und Weichteilödemzone sichtbar, was aber nicht der Fall sei. Es sei keine eindeutige Frakturlinie abgrenzbar. Dagegen würden dorsale und ventrale Spondylophyten und Sklerosierungen der Gelenksfortsätze als Zeichen eines seit längerer Zeit bestehenden Prozesses festgehalten. Ursache eines solchen Prozesses könne ein früheres Trauma und ebenso ein weitgehend monosegmentales, degeneratives Geschehen sein. Auffällig sei der als ca. 6 mm grosser, ossärer Defekt am Processus spinosus C7 beschriebene Befund. Daraus sei offensichtlich irrtümlich das Vorliegen einer akuten oder subakuten Fraktur beziehungsweise ein frisches Flexionstrauma abgeleitet worden. Wäre es zu einem knöchernen Ausriss des Ligamentum interspinosum gekommen, dann wäre das ausgerissene Fragment neben der Defektlücke sichtbar. Der Befund halte indes lediglich eine Lücke fest. Damit sei ein Ausriss wenig wahrscheinlich und die Ursache bleibe damit unklar. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorliegenden Strukturveränderungen weder gestützt auf die anamnestischen Umstände noch aufgrund der Morphologie überwiegend wahrscheinlich einer direkten Folge eines Ereignisses von Anfang Juni 2013 entsprechen könnten (Urk. 9/M25 S. 5). Diese Beurteilung von Dr. F.___ ist nachvollziehbar begründet und einleuchtend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Mit Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass eine Fraktur eines Halswirbelkörpers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte und die degenerativen Veränderungen in der HWS die zunehmende Tetraparese und zervikale Myelopathie erklären können (E. 3.5, Urk. 9/M25 S. 5).

4.3    Zu prüfen bleibt, ob es durch den berichteten Treppensturz vom Anfang Juni 2013 allenfalls zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen ist. Im Austrittsbericht des C.___ wird die Diagnose symptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 bei traumatisch akzentuierter Anterolisthesis C7/Th1 und Status nach Treppensturz im Juni 2013 angeführt (E. 3.1). Laut Dr. F.___ entsprechen die degenerativen Veränderungen in der HWS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem Vorzustand (E. 3.5). So litt der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2013 an Nackenverspannung mit gelegentlichem „Ameisenlaufen“ im linken Arm (Urk. 9/M3 S. 1). Gegenüber Dr. A.___ erwähnte er am 28. Januar 2013, dass schon seit zwei Monaten Nackenbeschwerden bestehen würden. Damals wurden bei der klinischen Untersuchung der HWS bei Bewegung Schmerzen angegeben. Eine bildgebende Untersuchung fand nicht statt. Über eine Verschlimmerung der Nackenbeschwerden nach dem Unfall von Anfang Juni 2013 wurde nicht berichtet. Am 29. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass die Nackenbeschwerden seit Januar 2013 unverändert seien (Urk. 9/A7 S. 2). Dr. E.___ wies zu Recht darauf hin, dass zeitnah keine rasche Verschlechterung der neurologischen Symptomatik dokumentiert sei (E. 3.3). Gemäss Dr. F.___ lag sodann beim Beschwerdeführer zweifellos eine Spondylolisthesis beziehungsweise eine Anterolisthesis vor. Er hielt aber dafür, dass sich eine Akzentuierung der Anterolisthesis nur im Vergleich zu früheren Aufnahmen und in der Annahme eines entsprechenden Ereignisses postulieren liesse. Da weder ein Vergleich zu früheren Aufnahmen noch ein Ereignis mit adäquater Einwirkung auf die HWS gesichert sei, sei die Diagnose einer traumatisch akzentuierten Anterolisthesis – wie von den Ärzten des C.___ (Urk. 9/M3) postuliert – nicht begründet. Diese Einschätzung überzeugt (Urk. 9/M24 S. 4). So gingen die Ärzte des C.___ zwar von einer traumatisch akzentuierten Anterolisthesis C7/Th1 aus, stützten sich hierbei aber einzig auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es beim Sturz vom Anfang Juni 2013 auch zu einem Kopfanprall gekommen sei (vgl. namentlich Urk. 9/M3 S. 1). Dies genügt – wie dargelegt nicht, um eine Verschlimmerung des Vorzustandes durch einen Sturz von Anfang Juni 2013 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, umso weniger als ein solcher Unfallhergang aufgrund der übrigen Akten nicht gesichert ist (E. 4.1)

4.4    Auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden, da von diesen keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher