Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00258




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 26. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Schadenmeldung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 10/1) teilt die von Y.___ der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit, der bei ihr seit dem 10. September 2012 als Polier tätige X.___, geboren 1946, habe sich am 29. Oktober 2012 auf einer Treppe eine Schulterluxation zugezogen (Ziff. 1-6).

    Am 20. Dezember 2012 teilte die SUVA X.___ mit, für die Folgen des Berufsunfalls erhalte er Versicherungsleistungen. Das Taggeld werde ihm durch den Arbeitgeber ausbezahlt; der Anspruch beginne am 1. November 2012. Die Kosten der Heilbehandlung würden den Ärzten und weiteren Leistungserbringern direkt vergütet (Urk. 10/11).

    Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (Urk. 10/116) und sodann Verfügung vom 9. April 2014 (Urk. 10/132) stellte die SUVA ihre Leistungen wegen unterbliebener Mitwirkung ein. Die vom zuständigen Krankenversicherer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/133) wurde am 30. April 2014 wieder zurückgezogen (Urk. 10/136). Mit E-Mail vom 11. Mai 2014 forderte X.___ die SUVA auf, ihre Taggeldzahlungen wieder aufzunehmen (Urk. 10/137). Die SUVA behandelte die Eingabe als Einsprache und wies diese mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 ab (Urk. 10/166 = Urk. 2).


2.    Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 erklärte X.___ sinngemäss, mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden zu sein (Urk. 1); die SUVA überwies das an sie gerichtete Schreiben dem hiesigen Gericht (Urk. 4).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 (Urk. 8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich insbesondere dazu zu äussern und mittels geeigneter Unterlagen (Arbeitsvertrag, Belege betreffend Lohnzahlungen, Belege betreffend auf dem Lohn entrichtete Abgaben etc.) zu belegen, ob er im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses vom 29. Oktober 2012 über einen Arbeitgeber beziehungsweise die von Y.___ als unselbständig Erwerbender unfallversichert war, per wann er bei der von Y.___ gegebenenfalls angestellt war, und/oder ob er im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses vom 29. Oktober 2012 allenfalls über eine freiwillige Unfallversicherung für Selbständigerwerbende verfügte (S. 3 oben). Bei Nichterfüllen dieser Auflage werde aufgrund der Akten entschieden (S. 3 Ziff. 2 Abs. 3).

    Der Beschwerdeführer nahm am 3. Juni 2015 (Urk. 14/1) und am 6. Juli 2015 (Urk. 15) Stellung.

    Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 23. Juli 2015 an ihrem Antrag fest (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 28. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert.

1.2    Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG), und sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).

1.3    Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).

1.4     Es ist dem Unfallversicherer freigestellt, die durch Ausrichtung von Unfallpflege und Taggeld einmal anerkannte Leistungspflicht für die Zukunft mit der Begründung zu verneinen, die Leistungszusprechung sei anfänglich unrichtig gewesen (BGE 130 V 380 E. 2.2 und E. 2.3.1).

1.5    Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt, wird bei vorsätzlichem Handeln mit Haft oder Busse, bei fahrlässigem Handeln mit Busse bestraft (Art. 113 UVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei alleiniger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der von Y.___ gewesen und habe deshalb betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch nicht in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis stehen können. Für eine Angabe, er habe als Polier beziehungsweise Maurer auf Baustellen für die Firma gearbeitet, fehlten jegliche Belege. Auch seien keine Einkommen abgerechnet worden. Es sei damit nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer je für die von Y.___ Arbeit geleistet und dafür massgebenden Lohn bezogen habe; ebenso wenig sei ein effektiver Arbeitsantritt ersichtlich beziehungsweise bewiesen. Damit lasse sich eine Versicherungsdeckung nach UVG unter keinem Titel belegen (S. 5 f. lit. e).

    Über den Ereignishergang lägen - näher ausgeführte - gegensätzliche Schilderungen vor, weshalb sich ein Unfall nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen lasse (S. 8 lit. c).

    Dass sie ursprünglich Leistungen erbracht habe, stehe einer Leistungseinstellung für die Zukunft nicht entgegen (S. 8 Ziff. 6).

    Ergänzende Abklärungen hätten ergeben, dass die von Y.___ von Februar bis Ende Oktober 2012 keine Löhne bezahlt habe (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8.3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 bestätigt, sämtliche Versicherungsleistungen zu übernehmen, weshalb alle ausstehenden Zahlungen (Taggeld und Behandlungskosten) umgehend zu leisten seien (Urk. 1).

    Nach der Aufforderung durch das Gericht, zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und Belege für die geltend gemachte Versicherungsdeckung beizubringen (Urk. 11), führte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 aus, er habe am 20. Dezember 2012 die schriftliche Zusage der Beschwerdegegnerin erhalten, dass diese den Unfall übernehme; weil spätere Therapien nicht übernommen worden seien, sei er noch immer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/1).

    Am 6. Juli 2015 führte er aus, die von Y.___ sei seit dem 1. September 2012 bei der Beschwerdegegnerin versichert; als Alleinaktionär brauche er weder Stundenangaben zu machen noch Lohn aus der Firma zu beziehen. Am 20. Dezember 2012 habe die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit und die Übernahme des Schadenfalls bestätigt (Urk. 16).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung hinaus hat.


3.

3.1    In der Unfallmeldung vom 30. Oktober 2012 , als deren Verfasser nach Lage der Dinge nur der Beschwerdeführer in Frage kommt, wurde angegeben, er sei seit dem 10. September 2012 angestellt, der ausgeübte Beruf sei Polier und die Stellung höheres Kader (Urk. 10/1 Ziff. 3).

    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 (Eingang) auf Briefpapier der von Y.___ mit „Herr X.___ ist zum Maximum versichert und ist als Geschäftsführer im Monatslohn versichert“ (Urk. 10/9).

    Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 29. November 2013 sind für die Jahre 2006, 2007 und 2008 Beiträge als Nichterwerbstätiger eingetragen (Urk. 10/106/5), ebenso für die Jahre 2009 und 2010 (Urk. 10/106/10). Für das Jahr 2011 ist ein beitragspflichtiges Einkommen im Rentenalter von Fr. 2‘304.-- eingetragen (Urk. 10/106/11). Einträge für das Jahr 2012 gibt es keine.

    Gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse erklärte der Beschwerdeführer am 23. Januar 2014 (Eingang), seine Firma sei „zurzeit noch immer inaktiv“, weshalb es nichts zu deklarieren gebe (Urk. 9/3). Die Ausgleichskasse bestätigte am 18. November 2014, dass die von Y.___ für die Zeit von Februar bis Oktober 2012 keine Löhne deklariert habe (Urk. 9/2).

    Der Aufforderung des Gerichts, eine allfällige Anstellung, insbesondere bei der von Y.___, zu belegen (Urk. 11), ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; vielmehr hat er geltend gemacht, als Alleinaktionär brauche er weder Stundenangaben zu machen noch Lohn aus der Firma zu beziehen (Urk. 16).

3.2    Aus den vorhandenen Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich der eindeutige Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt ein Anstellungsverhältnis bestanden hat.

    Dies hat im Ergebnis auch der Beschwerdeführer eingeräumt, einerseits durch das Nichteinreichen geeigneter Belege und andererseits dadurch, dass er sich  ausschliesslich - auf seine Eigenschaft als Alleinaktionär berief.

3.3    Gemäss UVG obligatorisch versichert sind ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vorstehend E. 1.1). Eine Versicherungsdeckung für Aktionäre, auch Alleinaktionäre, sieht das Gesetz nicht vor.

    Da der Beschwerdeführer weder im Unfallzeitpunkt noch zu einem anderen Zeitpunkt zu der von Y.___ in einem Anstellungsverhältnis stand (vorstehend E. 3.2) und auch keinerlei Hinweise auf ein anderes Anstellungsverhältnis bestehen, fehlte ihm die für die Versichertenstellung gesetzlich vorausgesetzte Eigenschaft als Arbeitnehmer.

    Somit war der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert.

3.4    Die Beschwerdegegnerin hätte mithin gar keine Leistungen erbringen müssen.

    Sie hat davon abgesehen, bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern. Ebenso hat sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben den Anschein erweckte, er beziehe einen Monatslohn von Fr. 10‘500.-- (entsprechend dem maximalen versicherten Verdienst), nicht näher unter dem Aspekt von Art. 113 UVG (vorstehend E. 1.5) geprüft.

    Beides erweist sich als für den Beschwerdeführer vorteilhaft.

3.5    Schliesslich verweist der Beschwerdeführer immer wieder auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2012 (Urk. 10/11 = Urk. 3/1 = Urk. 14/2 = Urk. 16/3), worin ihm diese mitteilte, für die Folgen des Berufsunfalls erhalte er Versicherungsleistungen. Er scheint von der Annahme auszugehen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesem Schreiben unwiderruflich verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen.

    Diese Annahme ist falsch. Zutreffend ist vielmehr, dass ein Unfallversicherer
- so auch die Beschwerdegegnerin - einmal gewährte Leistungen einstellen kann, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
- hier die Versicherteneigenschaft - gar nicht erfüllt sind (vorstehend E. 1.4).

    Somit steht weder die im Dezember 2012 ergangene Mitteilung noch die erfolgte Leistungsausrichtung der späteren Leistungseinstellung entgegen.

3.6    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Versicherteneigenschaft abgeht und für die Beschwerdegegnerin somit keine Leistungspflicht besteht.

    Die erfolgte Einstellung der (ohne genügenden Rechtsgrund erbrachten) Leistungen ist deshalb rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



MosimannVolz