Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00262 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 1. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover
Niederlassung Zürich/Schweiz
Dufourstrasse 46, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Stiffler & Partner, Rechtsanwälte
Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, war seit dem 24. November 2004 als Programmverkäufer bei der Y.___ AG angestellt und über diese bei der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Hannover, Niederlassung Zürich (nachfolgend: HDI-Gerling), gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Oktober 2006 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall (Urk. 13/1 Ziff. 1-6).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 13/133) lehnte die HDI-Gerling eine Leistungspflicht für geltend gemachte psychische Beschwerden gänzlich ab. Für somatische Beschwerden lehnte sie eine weitere Leistungspflicht ab dem 1. Oktober 2010 ab. Die dagegen am 14. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 13/141) des Versicherten wies die HDI-Gerling mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 ab (Urk. 13/150 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid der HDI-Gerling vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm auch für die psychischen Beschwerden und über den 30. September 2010 hinaus die versicherten Leistungen (insbesondere Taggeld, Heilkosten, Rente, Integritätsentschädigung) zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die HDI-Gerling zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Der Versicherte erklärte am 12. Dezember 2014 den Rückzug des in der Beschwerde gestellten Antrages um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 6).
Die HDI-Gerling beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, vom 15. Dezember 2011 und seine ergänzende Stellungnahme vom 8. Juni 2012 ab. Nach dem Gutachten sei hinsichtlich der somatischen Beschwerden von deren vollständigen Heilung spätestens per 30. September 2010 auszugehen (S. 7 f. E. 2.3).
Hinsichtlich der psychischen Beschwerden stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2010 ab. Nach dem Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass der Unfall aus psychiatrischer Sicht keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die Lebensqualität des Beschwerdeführers gehabt habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien es die bekannten und gut dokumentierten Vorzustände gewesen, die zu Einschränkungen geführt hätten (S. 9 E. 2.4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, den Gutachten komme keine Beweiskraft zu. Sie seien nicht geeignet für die Leistungsprüfung. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und der IV-Ärzte und Gutachter seien weiterhin die versicherten Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Das Gutachten von Dr. Z.___ komme nicht als Entscheidungsgrundlage in Frage, da sich ein Gutachten zu den Vorakten äussern müsse. Darin würden zwar einige Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnt, ausgerechnet der aussagekräftige Bericht vom 16. Februar 2011 bleibe aber unerwähnt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 c).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die psychische Beschwerde überhaupt und für somatische Beschwerden ab dem 1. Oktober 2010 zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde beim Verkehrsunfall vom 1. Oktober 2006 mit seinem Fahrzeug von einem entgegenkommenden Personenwagen angefahren und verletzt (Urk. 13/1 Ziff. 4-6 und 9, Urk. 13/A4 S. 6 f.).
Die Erstbehandlung fand gleichentags im Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, D.___, statt (vgl. den Operationsbericht vom 1. Oktober 2006, Urk. 13/M2).
3.2 Der Beschwerdeführer war anschliessend vom 11. Oktober bis 1. November 2006 in der Klinik E.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 13. November 2006 folgende Diagnosen (Urk. 13/M8 S. 1):
- Unfall vom 1. Oktober 2006
- Commotio cerebri mit/bei
- Contusio bulbi rechts
- intramedulläre Osteosynthese AFN links vom 1. Oktober 2006 bei Femurschaftfraktur links
- offene Reposition und Plattenosteosynthese distaler Humerus, 1. Oktober 2006 bei distaler Humerusfraktur
- Knie rechts: Kontusion
- Depression, zur Zeit in stabilisiertem Zustand
3.3 Dr. med. F.___, Oberarzt, Klinik für Unfallchirurgie, D.___, führte im Bericht vom 15. Februar 2007 (Urk. 13/M14) aus, der Patient gebe bei der Verlaufskontrolle viereinhalb Monate nach der Operation einzig ein leichtes Ziehen am rechten Oberarm an. Seit dem 10. Februar 2007 arbeite er wieder zu 100 % als Sekretär in einer Wintergartenfirma. Er benötige keine Schmerzmedikation. Wegen des Traumas sei der Patient noch in psychologischer Betreuung zur verbesserten Traumaverarbeitung mit vielversprechendem Erfolg.
3.4 Dr. med. C.___ gab in einem Zwischenbericht vom 31. Mai 2007 (Urk. 13/M17) an, die Contusio bulbi sei abgeheilt. Von Seiten der Commotio cerebri verspüre der Patient noch vermehrt eine leichte Müdigkeit und leichte Konzentrationsstörungen. Der Befund bessere aber zusehends. Die Humerusfraktur rechts sei verheilt. Der Arm sei voll belastbar. Die Fermurschaftfraktur links sei noch nicht vollständig verheilt. Es bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen. Der Patient hinke immer noch leicht. Es bestehe eine deutliche Muskelatrophie im linken Bein. Weiter bestehe eine muskuläre Dysbalance im ganzen Tractus iliotibialis mit Ausstrahlung in den Rücken. Psychisch habe der Beschwerdeführer vereinzelt Flashbacks vom Unfall. Zurzeit bestehe keine manifeste posttraumatische Belastungsstörung (Ziff. 2). Seit dem 1. Oktober 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 10. März 2007 (Ziff. 4). Die Rehabilitation gestalte sich schwierig und langwierig, weil der Armbruch zuerst habe heilen müssen, bevor eine volle Mobilisation möglich gewesen sei (Ziff. 8).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___, Psychotherapie SBAP, gaben in einem Schreiben vom 4. Februar 2008 (Urk. 13/M37) an, der Beschwerdeführer habe sich am 2. Oktober 2007 bei ihnen in Behandlung begeben. Man habe sofort ein posttraumatisches Stress-Syndrom diagnostiziert und eine Psychotherapie eingeleitet, die Dr. H.___ im Delegationsverfahren übernommen habe. Der Patient sei anfänglich von traumatischen Erlebnisinhalten in Form von Tagesphantasien, aber auch Albträumen überschwemmt worden. Dank eingehender psychotherapeutischer Gespräche sei es bald gelungen, eine Beruhigung herbeizuführen. Die Gespräche hätten die Bearbeitung des traumatischen Erlebens zum Ziel gehabt. Es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, die man auf Ende November 2007 habe beschränken können. Der Patient sei seit dem 1. Dezember 2007 wieder voll arbeitsfähig (S. 1). Die Gesprächstherapie gelte nach der zehnten Sitzung vom 16. Januar 2008 als abgeschlossen (S. 2).
3.6 Dr. C.___ führte in einem Schreiben vom 13. Mai 2008 (Urk. 13/M44) aus, betreffend das linke Bein seien die Wunden nach der Marknagelentfernung am 28. Dezember 2007 problemlos verheilt. Die vorherigen Beschwerden im Bereich des Tractus iliotibialis und Trochanter major links seien weitgehend verschwunden. Es bestehe noch eine leichte Muskelatrophie mit einer Umfangdifferenz von - 1 cm im linken Oberschenkel. Der Tractus iliotibialis sei ebenfalls noch verspannt und schmerzhaft. Am rechten Arm sei die Armmuskulatur insgesamt verspannt und die Muskelansatzpunkte seien druckdolent. Die Kraft sei fast seitengleich. Bei gewissen Bewegungen bestehe immer noch ein stark klemmender Schmerz (S. 1).
Es bestünden muskuläre Restschmerzen im linken Bein und muskuläre Armschmerzen rechts bei liegender Platte nach Osteosynthese am rechten Oberarm. Zudem bestehe eine erhebliche Muskelverspannung im Nacken, der Schulter und im rechten Arm bei einer verminderten Belastbarkeit des rechten Armes im Alltag (S. 2).
3.7 Dr. A.___ und Dr. B.___ erstatteten am 22. April 2010 im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ein Aktengutachten (Urk. 13/M48).
Dr. A.___ und Dr. B.___ führten aus, es bestehe eine gut dokumentierte Aktenlage ab dem Jahr 2002, mit zeitnahen Angaben bereits ein Jahr nach Beginn der psychischen Erkrankung des Exploranden mit 15 Jahren. Die Vorzustände seien als Beschwerden und als objektiv erhobene Befunde in den Berichten des Hausarztes sowie im Rahmen von fünf Hospitalisationen in der Klinik I.___ konsistent und ausführlich dokumentiert, einschliesslich Befunde, welche während der stationären Aufenthalte im Rahmen weiterführender Untersuchungen erhoben worden seien (S. 15 Ziff. 3 Mitte).
Im Schreiben des delegierenden Psychiaters Dr. G.___ vom 4. Februar 2008 werde die Diagnose eines posttraumatischen Stress-Syndroms gestellt. In zwei Zeilen würden lediglich die angegebenen Beschwerden wiedergegeben. Es folge dann kommentarlos die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung bis Ende November 2007 und die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2007 wieder voll arbeitsfähig sei. Objektive Befunde, die für die Diagnostik einer solchen Störung von entscheidender Bedeutung seien, fänden sich nicht (S. 15 f. Ziff. 3). Der Bericht und eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von Dr. G.___ beinhalteten weder Befunde, die zur Diagnose geführt hätten, noch finde eine differentialdiagnostische Erwägung - insbesondere bezüglich der Vorzustände - statt. Aus dem Bericht werde auch nicht ersichtlich, anhand welcher Kriterien eine Besserung eingetreten sei. Der Hausarzt des Beschwerdeführers habe in einem Bericht vom 18. Juli 2008 angegeben, dass von 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Hingegen sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall gearbeitet habe. Der Hausarzt bestätige im gleichen Bericht, dass der Beschwerdeführer Teilzeit in einem Callcenter einer Bank arbeite (S. 16 oben).
Zwischen dem 15. November 2004 bis 15. September 2006 sei es zu fünf Hospitalisationen in der I.___ gekommen. Die Zuweisungen seien zunächst zur Abklärung einer möglichen psychotischen Entwicklung erfolgt. Bei den späteren Klinikaufenthalten habe es sich um freiwillige Eintritte bei zunehmend deprimierter Stimmung und Suizidalität gehandelt. Durchgängig seien depressive Episoden, zwischen leicht bis schwer, diagnostiziert worden. Differentialdiagnostisch habe man durchgängig eine Prodromalphase-Psychose erwogen. Zudem habe man anfangs Züge einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus erwogen. Später sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotionalen, instabilen und impulsiven Anteilen gestellt worden. 2005 sei zweimal auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert worden (S. 17 unten).
Anhand der Aktenlage gebe es am Vorliegen eines - vermutlich rezidivierenden depressiven Syndroms im Sinne von rezidivierenden depressiven Episoden keinen vernünftigen Zweifel. Dieses habe im 15. Lebensjahr (zirka 2001) in der Mittelschule begonnen. Der Beschwerdeführer sei seitdem in seiner Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen mit Schulwechseln, um Prüfungen und Stress zu entgehen. Später sei es bis zum Unfall nie zu einer länger dauernden, vollen Arbeitstätigkeit oder zum erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gekommen. Stattdessen sei es stets zu erheblichen Problemen, Absenzen am Arbeitsplatz, Abbruch von Ausbildungen, dem Verlust der Arbeitsstelle und Hospitalisationen ohne Besserung des Zustandes gekommen. Auch an der Diagnose einer - schweren - Persönlichkeitsstörung gebe es kaum Zweifel. Es finde sich eine Symptomatik, wie sie nach ICD-10 auch zur Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung vorgeschrieben sei. Diese bestehe seit der Kindheit, spätestens seit der Jugendzeit, verbunden mit erheblichen Auswirkungen auf das Verhalten im Sinne andauernder Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebensbereiche auswirkten, was beim Exploranden sehr ausgeprägt der Fall sei (S. 20).
In Anbetracht des bisherigen Verlaufes wäre bei fehlender Therapiefähigkeit mit einem weiterhin instabilen Verlauf mit hoher Dysfunktionalität bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen, dies mit überwiegender bis weit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Eine Komorbidität mit einer häufig rezidivierenden, teilweise schweren depressiven Erkrankung mit akuter Suizidalität mit Vorbereitungshandlungen sowie eine paranoide Symptomatik seien schon im Rahmen der fünf Hospitalisationen beschrieben worden. Insgesamt wäre mit einem weiterhin ungünstigen Verlauf, auch ohne den Unfall, zu rechnen gewesen (S. 21 unten).
Aufgrund der Schwere des Unfalles und bei einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 2-12 % nach einem Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung zu entwickeln, sei die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung möglich, sofern entsprechend dokumentierte und validierte Beschwerden und Befunde vorlägen. Eine Plausibilisierung der Beschwerden könne leider nicht vorgenommen werden, da die geklagten Beschwerden phänomenologisch nicht beschrieben worden seien und objektiv erhobene Befunde fehlten (S. 23 f. Ziff. 4.3.1). Eine klinische und für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevante posttraumatische Belastungsstörung lasse sich unter anderem anhand objektiver Befunde erfassen. Leichte Störungen, welche nicht auch die Nachvollziehbarkeit von vegetativen Reaktionen oder eine Übererregbarkeit beim Wiedererleben der Geschehnisse im Rahmen der Diagnostik und Behandlung zur Folge hätten, führten im Allgemeinen auch nicht zu klinisch relevanten Behinderungen. Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers nenne lediglich traumatische Erlebnisinhalte in Form von Tagesphantasien und Albträumen, also völlig unspezifische Beschwerden, welche in Bezug auf die genauen Inhalte auch nicht näher ausgeführt worden seien (S. 24 Mitte). Nach Prüfung der Kriterien könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Die geschilderten Beschwerden seien zu vage dokumentiert, objektive Befunde fehlten, die Symptome könnten weitgehend auch mit Vorzuständen erklärt werden. Das zur Diagnosestellung typische Vermeidungsverhalten könne sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden (S. 26 Ziff. 4.3.1).
Die bereits im D.___ gestellte Diagnose einer Commotio cerebri könne nachvollzogen werden, sei jedoch nicht belegt. Im zeitnah erstellten Polizeirapport vom 1. Oktober 2006 sei der Beschwerdeführer bei Ankunft der Polizei bei Bewusstsein gewesen, um dann das Bewusstsein zu verlieren. Er habe angegeben, dass er sich nicht an den Unfall erinnere. Weitere pathologische neurologische Befunde seien zu keinem Zeitpunkt erhoben worden (S. 26 Ziff. 4.3.2).
Es könne davon ausgegangen werden, dass der Unfall aus psychiatrischer Sicht keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder die Lebensqualität des Beschwerdeführers gehabt habe. Im Gegenteil scheine es zu einer Besserung und Stabilisierung gekommen zu sein, welche deutlich günstiger sei, als vom Status quo sine her zu erwarten gewesen wäre. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle es sich um Vorzustände, die zu einer Einschränkung geführt hätten (S. 30 unten).
Dr. B.___ und Dr. A.___ antworteten auf die Frage der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch unfallfremde Ursachen gewirkt hätten, dass dies ab dem 10. Februar 2007 der Fall gewesen sei (S. 31 oben).
3.8 Dr. C.___ gab in einem Schreiben vom 16. Februar 2011 (Urk. 13/127) an, es sei richtig, dass während der Zeit des Beschwerdeführers als Schüler im Gymnasium vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Dazwischen seien Hilfsarbeiten und kurzfristige Einsätze selbstverständlich möglich gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeit betreffe nicht den Unfall, sondern die psychische Krankheit des Beschwerdeführers. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalles habe er jeweils mit kurzfristigen Zeugnissen bestätigt (Ziff. 1).
Durch den Unfall sei es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Mit Sicherheit habe eine erhebliche posttraumatische Belastungsstörung bestanden, mit Flashbacks, Träumen und einem generalisierten Angstsyndrom, das immer wieder aufgeflackert sei. Parallel dazu habe eine psychische Krankheit bestanden (Adoleszentenkrise, Anpassungsstörung, wiederholte schwere bis mittelschwere Depressionen, zum Teil mit Suizidalität), die behandelt worden sei. Weder er, Dr. C.___, noch der behandelnde Psychiater könnten im Verlauf der Behandlung zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung und der vorbestehenden psychischen Krankheit differenzieren (Ziff. 2). Die Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf der Zeit und die gute Rehabilitationsfähigkeit seien der Erfolg der kombinierten psychiatrischen und hausärztlichen Behandlung. Die Verbesserung sei sicher nicht aufgrund des Unfallereignisses entstanden. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass der Unfall den Erfolg der intensiven psychiatrischen und hausärztlichen Behandlung erheblich verzögert habe und somit trotz allem einen erheblichen negativen Einfluss auf die Berufskarriere des Beschwerdeführers gehabt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Behandlung ohne den Unfall früher erfolgreich gewesen wäre und der Beschwerdeführer früher in eine stabile Situation gekommen wäre (Ziff. 3). Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles nicht nur körperlichen Schaden genommen habe, sondern dass sich der Erfolg der psychiatrischen Behandlung durch den Unfall erheblich verzögert habe (Ziff. 4).
3.9 Dr. G.___ und Dr. H.___ gaben in einem Schreiben vom 13. April 2011 (Urk. 13/126) an, der Beschwerdeführer sei am 2. Oktober 2007 in ihrer Praxis erschienen. Er habe sich in einem erregt-aufgelösten bis verwirrten Zustand befunden. Er habe ziemlich durcheinander von Zuständen der vergangenen Nacht berichtet, an die er kaum eine Erinnerung gehabt habe. In seinen Äusserungen habe er einzelne Erinnerungen an den Unfall aus dem Jahr 2006 mit der aktuellen Situation vermischt. Die hochgradige angstvolle Erregung habe einen eindeutigen Zusammenhang mit den zurückliegenden traumatischen Erfahrungen beziehungsweise der Reaktivierung des seinerzeitigen Unfall-Traumas offenbart. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seien erfüllt gewesen (Flash-backs, Verzweiflung, starke Ängste, innere Bedrängnis) beziehungsweise sei es zu einer Reaktivierung des Traumas gekommen. Dies habe Dr. G.___ und Dr. H.___ veranlasst, die Diagnose eines posttraumatischen Stresssyndroms zu stellen. Dieser Zusammenhang habe sich in der therapeutischen Bearbeitung des Traumas bestätigt. Die Erinnerungsstücke, die auf den Unfall verwiesen hätten, seien energetisch hoch geladen gewesen. Dies habe sich auf allen Ebenen des körperlichen Ausdrucks eindrucksvoll gezeigt (S. 1). Es habe sich gezeigt, dass die mit dem Unfall zusammenhängenden Erinnerungsspuren die ausschlaggebenden gewesen seien (S. 2).
3.10 Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 5. August 2011 (Urk. 13/M56) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2011 und diagnostizierte einen Status nach OS-Fraktur links 2006, einen Status nach Marknagelentfernung im Dezember 2007 und einen verzögerten Heilungsverlauf bei sekundärem lumbo-spondylogenem Syndrom links (Differentialdiagnose: Protrusion L5/S1) und psychischer Dekompensation. Aktuell klage der Patient über linksseitige Beinschmerzen sowie zusätzlich situationsbedingte Kreuzschmerzen sowie Gesässbeschwerden links. Diese träten nach längerem Sitzen, nach etwa dreissig Minuten Gehen sowie nach etwa dreissig Minuten Trampolinspringen auf. Schmerzfrei und problemlos könne er Velofahren, Biken, eine Stunde Schwimmen und auch Schlafen. Es sei eine deutliche Beinmuskelatrophie links eingetreten (S. 1). Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss der Physiotherapie übermotiviert ein Trainingsprogramm durchgeführt, das Muskeldysbalancen mit Myogelosen und hypertropher und atropher Muskulatur zur Folge gehabt habe. Sein Training habe dreimal Krafttraining während etwa einer Stunde, mehrmals pro Woche eine Stunde Schwimmen, Trampolinspringen zeitweise eine halbe Stunde, Hula-hoop-Übungen etwa für dreissig Minuten sowie letztlich sogar Holzhacken als Sport umfasst (S. 2).
3.11 Dr. A.___ nahm am 3. August 2011 zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ergänzend Stellung (Urk. 13/M58).
Dr. A.___ gab zum Schreiben von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 13. April 2011 an, darin fehlten Erläuterungen zur attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Anfang Oktober bis Ende November 2007. Es bleibe offen, aufgrund welcher Störungen (Psychopathologie) es zu welchen Einschränkungen in welchen relevanten Funktionsbereichen gekommen sei (S. 7 unten).
Im Schreiben vom 13. April 2011 fehlten differentialdiagnostische Überlegungen, wie sie die Medizin zwingend erfordere. So könne die dokumentierte Symptomatik von hochgradig ängstlicher Erregung und aufgelöst-verwirrtem Zustand, Gedächtnisstörungen, aggressiven Ausbrüchen und den umschriebenen Denkstörungen viele Ursachen haben. Nur schon bei der beschriebenen Bewusstseinsstörung und den formalen Denkstörungen handle es sich nicht um typische Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 12 Mitte). Zusammenfassend sei die Diagnostik im Schreiben von Dr. G.___ und Dr. H.___ in Bezug auf die postulierte posttraumatische Belastungsstörung schwer mangelhaft. Das Vorliegen der postulierten Diagnose im Vollbild sei anhand der dokumentierten Symptomatik darüber hinaus wenig plausibel (S. 13 Mitte).
Beim Schreiben von Dr. C.___ vom 16. Februar 2011 handle es sich grundsätzlich um eine fachfremde Beurteilung. Den Beurteilungen eines Spezialisten komme hierbei in Bezug auf sein Fachgebiet gegenüber den Einschätzungen eines Allgemeinpraktikers im Allgemeinen ein höheres Gewicht zu. Weiter könne man sich dem Eindruck einer gewissen Identifikation des behandelnden Arztes mit seinem Patienten nicht erwehren. Nach dem Schreiben von Dr. C.___ wisse man auch nicht, in welchem Umfang der Beschwerdeführer nach dem Unfall effektiv gearbeitet habe. Dies sei bei den inkonsistenten Angaben in den Akten immer noch eine offene Frage (S. 9 f.). Ferner fehlten Angaben, aufgrund welcher Funktionsstörungen es zu welchen Einschränkungen gekommen sei, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2008 begründet hätten (S. 10 oben).
3.12 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 5. September 2011 (Urk. 13/M61) zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft Stellung. Dr. K.___ führte aus, es gehe im Wesentlichen um einen Status nach einer Oberschenkelfraktur links. Dort sei ein Marknagel 14 Monate nach dem Unfallereignis entfernt worden. Weiter bestünden nach wie vor muskuläre Probleme im Sinne einer Dysbalance respektive eines positiven Trendelenburgs und eine verminderte Belastbarkeit. Sekundär sei links ein lumbospondylogenes Syndrom vorhanden. Des Weiteren bestehe ein Status nach einer Oberarmfraktur rechts. Dort sei knapp zwei Jahre nach dem Unfall die Platte entfernt worden. Dabei sei der N. radialis geschont worden. Auch hier bestünden noch gewisse muskuläre Beschwerden.
Die vorliegenden medizinischen Berichte seien bezüglich des Bewegungsapparates sehr oberflächlich gehalten, da lediglich von einer muskulären Insuffizienz als solcher und von Belastungsbeschwerden gesprochen werde. Berücksichtige man die vom Rheumatologen, Dr. J.___, erwähnten „sportlichen“ Trainingseinheiten wie Trampolinspringen über eine halbe Stunde, je eine Stunden Schwimmen, Velofahren etc., so habe man nicht gerade das Gefühl, dass der Patient muskulär dekompensiert sei. Von orthopädischer Seite könne er das beschriebene Hinken schlecht zuordnen. Man müsse davon ausgehen, dass die Gesässmuskulatur, vor allem die gluteale Muskulatur, welche zur Stabilisierung notwendig sei, bei der Marknagelentfernung verletzt worden und jetzt in der Funktion eingeschränkt sei (S. 1). Zur genaueren Beurteilung schlage er ergänzend eine orthopädische Untersuchung vor. Auch wisse man nichts über die Beinlängen und die Rotationsstellung. Eventuell bestehe ein Rotationsfehler. Bis auf das Hinken, das er nicht erklären könne, seien die allgemein eher etwas diffus geäusserten muskulären Beschwerden auch einfach als Beschwerden aufgrund einer sportlich-therapeutischen Überlastung zu verstehen (S. 2).
3.13 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. September 2011 im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 13/123).
Dr. L.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe zum Autounfall vom 1. Oktober 2006 angegeben, er sei damals im Autowrack gesessen, mit abgeknicktem Oberschenkel und nach hinten geknicktem Oberarm. Er habe sich auch den Kopf angeschlagen. Er habe Schmerzen gehabt im rechten Arm und in beiden Knien (rechtsbetont) sowie mit Latenz im weiteren Verlauf im Nacken. Zu einer wesentlichen psychischen Verschlechterung sei es durch den Unfall nicht gekommen. Initial sei es bezogen auf den Unfall zu einer Amnesie gekommen. Einige Wochen später habe er sich dann an Details des Unfalls erinnern können. Ab dem 1. Oktober 2007 hätten plötzlich starke unfallbezogene Albträume begonnen. Das Autofahren habe er sich durch den Unfall aber nicht nehmen lassen wollen (S. 9 Mitte). Aktuell arbeite er zu 40 % (S. 11 Mitte).
Dr. L.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 lit. a):
1. kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit Adoleszenz
- ICD-10, F61
- mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen
- Differentialdiagnose: narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit
2. rezidivierende depressive Störung
- ICD-10, F33.2, seit 2002
- gegenwärtig seit Februar 2011 teilremittierte mittelschwere Depression
3. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- ICD-10, F45.41, seit 2006
- somatisch: Unfall, Muskelverspannungen, Fehlhaltung/Fehlbelastung
- psychisch: ausgeprägtes Durchhalteverhalten, psychiatrische Komorbidität
4. Verdacht auf Panikstörung
- ICD-10, F41.0, seit 2006
- DD: emotionale Einbrüche im Rahmen der Diagnosen Ziff. 1 und 2
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. L.___ eine Spinnenphobie und ein Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (S. 26 lit. b).
Die Arbeitsfähigkeit werde durch depressive Beschwerden, Persönlichkeitsfaktoren, Ängste und vor allem durch eine chronische Schmerzerkrankung eingeschränkt (S. 31 Mitte). Das jetzige Arbeitspensum von 40 %, bei ungünstig verteilten Schichten, sei als Obergrenze anzusehen. Demnach liege die Arbeitsfähigkeit in der jetzigen angestammten Tätigkeit bei 40 %. Diese Tätigkeit erweise sich aufgrund der wenigen langen Schichten bezüglich der Schmerzen als ungünstig. Man müsse deshalb annehmen, dass in einer angepassten Tätigkeit mit einer gleichmässigen Verteilung der Arbeitsstunden über die Woche wahrscheinlich ein Pensum von zirka fünf Stunden täglich zumutbar sei (S. 32 Mitte).
3.14 Dr. Z.___ erstattete am 15. Dezember 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein medizinisches Gutachten (Urk. 13/M64). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. November 2011 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Versicherungsakten (S. 1).
Dr. Z.___ hielt zur bildgebenden Diagnostik fest (S. 5 f.):
- Oberarm rechts vom 1. Oktober 2006: dislozierte Humerusfraktur
- Oberarm rechts vom 15. Februar 2007: in anatomischer Stellung konsolidierte (durchgebaute) Fraktur
- Oberschenkel links vom 1. Oktober 2006: dislozierte Femurschaftfraktur
- Oberschenkel links vom 15. Februar 2007: in anatomischer Stellung konsolidierte Fraktur
- MRI der Lendenwirbelsäule vom 10. Oktober 2011: unauffälliges MRI
Der Gutachter stellte fest, seitens der Oberarmverletzung zeigten die Akten, die Aussagen des Beschwerdeführers sowie eigene Untersuchungsbefunde spätestens mit der Entfernung des Osteosynthesematerials am 18. August 2010 einen regelkonformen Heilverlauf. Im Gegensatz dazu stünden die vorab die Beine betreffenden Beschwerden. Diese hätten sich nach den Akten als aussergewöhnlich langwierig und therapeutisch wenig erfolgswirksam erwiesen. Die Beschwerden seien hinsichtlich objektiver Beurteilungskriterien spärlich belegt und beschäftigten den Beschwerdeführer weiterhin in seinem Symptomerleben (S. 6 Mitte). Die Befragung und die aktuellen Untersuchungsergebnisse hätten keine Anhaltspunkte für die geklagte muskulo-skelettale Problematik ergeben. Insbesondere zeigten sich in der gezielten Muskelfunktionsdiagnostik normale motorische Stereotypen ohne Zeichen von Inkoordination/Substitution und damit keine Ungleichgewichte. Dies gelte im Besonderen innerhalb der an Hüftabduktion und -extension beteiligten Muskelgruppen. Die geklagten Nacken- und Rückenschmerzen würden in Verbindung mit unterschiedlichen somatischen und psychischen Bedingungsfaktoren berichtet. Dies entziehe sich zumindest im unteren Rückenbereich erwiesenermassen einer objektivierenden Befundlage und finde erst rund zwei Jahren nach dem Ereignis erstmals Eingang in die Unfallakten (S. 6 f.).
Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1):
- organisch unzulänglich begründbare Beschwerden
- kein muskulo-skelettales Leiden mit Krankheitswert
- Status nach Mehrfachverletzung am 1. Oktober 2006 mit/bei
- intramedullärer Osteosynthese wegen Femurschaftfraktur links
- OSME am18. Dezember 2007
- offene Reposition und Plattenosteosynthese wegen distaler Humerusschaftfraktur rechts
- OSME am 18. August 2010
Dr. Z.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Gutachter die Frage, welche der erhobenen Befunde sicher, überwiegend wahrscheinlich oder nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Oktober 2006 stünden. Der Gutachter antwortete darauf: „Der radiologische Befund einer konsolidierten Femur- und Humerusfraktur“ (S. 8 Ziff. 6.1). Gefragt nach dem Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine antwortete Dr. Z.___, er gehe davon aus, dass ab Oktober 2010 sämtliche Unfallfolgen abgeheilt seien (S. 8 Ziff. 6.2).
3.15 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. Juli 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten (versicherungspsychiatrische Stellungnahme, Urk. 13/M65).
Dr. M.___ führte zum Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 22. April 2010 aus, bezüglich der in den Akten erwähnten Commotio cerebri werde von den Gutachtern festgehalten, dass die Diagnose anhand der Aktenlage möglich sei, sie könne aber nicht sicher diagnostiziert werden. Die geklagten Restbeschwerden könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit in Zusammenhang gebracht werden. Konzentrationsstörungen seien schon vor dem Unfall geklagt worden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne Dr. A.___ und Dr. B.___ zugestimmt werden, da die relevanten psychiatrischen Diagnosen berücksichtigt und in einem differentialdiagnostischen Überblick gewürdigt worden seien (S. 7 f.).
Dr. A.___ lege dar, dass die von Dr. G.___ dokumentierte Symptomatik viele Ursachen haben könne. Es seien ja nicht zuletzt Symptome, die sich auch im Rahmen der beschriebenen kombinierten Persönlichkeitsstörung zeigen könnten. Dr. M.___ stimmte Dr. A.___ zu, dass auf die Berichte von Dr. C.___ vom 16. Februar 2011 und Dr. G.___ vom 13. April 2011 aufgrund mangelnder Validität nicht abgestellt werden könne (S. 12 Mitte).
Bezüglich der natürlichen Kausalität könne nach den medizinischen Akten festgehalten werden, dass es nach dem Unfallereignis vom 1. Oktober 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei. Ebenso lasse sich nach Durchsicht der aktuellen Akten keine psychiatrisch relevante Diagnose finden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfallereignisses zu bewerten sei (S. 24 f.).
3.16 Dr. Z.___ gab in einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juni 2012 (Urk. 13/M67) an, dem Schreiben von Dr. K.___ vom 5. September 2011 lägen keine von ihm gewonnenen Untersuchungsresultate zugrunde. Die angestellten Überlegungen seien ausschliesslich spekulativ. Die von Dr. K.___ angesprochenen spezifisch orthopädischen Probleme seien so anlässlich der Untersuchung vom 18. November 2011 nicht zu beobachten gewesen. Es habe sich weder ein Hinken noch eine in der Funktion eingeschränkte gluteale Muskulatur diagnostizieren lassen. Der von Dr. K.___ diskutierte Rotationsfehler lasse sich beim Beschwerdeführer nicht beobachten (S. 1 f.). Dr. J.___ habe ein sekundäres lumbo-spondylogenes Syndrom diagnostiziert bei möglicherweise vorbestehender Bandscheiben-Protrusion. Es werde auf das vorliegende MRI der Lendenwirbelsäule vom 10. Oktober 2011 verwiesen. Im Bericht dazu sei ein unauffälliges MRI beschrieben worden. Dr. J.___ spreche sodann von einer deutlichen Beinmuskelatrophie links, ohne dies zu begründen (S. 2).
3.17 Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren einen Bericht ein von Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 30. Januar 2013 (Urk. 3/3).
Der Bericht beruht auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2013 (S. 1). Dr. N.___ stellte fest, dass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 17. Januar 2013 für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Der Gesundheitszustand sei verbesserungsfähig. Prognostisch sei unter entsprechenden beruflichen und medizinischen Massnahmen für eine angepasste Tätigkeit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % auszugehen (S. 8 oben).
Weiter reichte er einen Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2013 zuhanden der IV-Stelle ein (Urk. 3/4), worin Dr. O.___ die Entwicklung von emotional- instabilen und narzisstischen Persönlichkeitszügen seit der Adoleszenz beschrieb und festhielt, dass über die Krisen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung hinaus in der Vergangenheit auch längere Phasen depressiver Verstimmung bestanden hätten. Zudem sei es seit der Adoleszenz zu Phasen psychotischer Wahrnehmungsveränderungen und insbesondere paranoider Wahnsymptome gekommen (S. 2). Im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers spiele der Verkehrsunfall vom 1. Oktober 2006 eine Leitrolle für die weitere psychische Entwicklung in dem Sinne, dass das Erleben von Schmerzen und das Nicht-ernstgenommen-Werden von Ärzten und Versicherungen und die Opferperspektive einen entscheidenden Zufluss zur psychischen Verfassung darstelle. Der Beschwerdeführer habe die Unfallereignisse sehr intensiv und beeinträchtigend psychisch verarbeitet. Eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne des ICD bestehe nicht (S. 3).
4.
4.1 Anlässlich der Erstbehandlung im D.___ wurden eine Commotio cerebri, eine Femurschaftfraktur links und eine distale Humerusschaftfraktur rechts diagnostiziert (vorstehend E. 3.1). Zusätzlich stellten die Ärzte der Klinik E.___ eine contusio bulbi sowie eine Kniekontusion fest, sowie eine zur Zeit stabilisierte Depression (vorstehend E. 3.2).
4.2 In somatischer Hinsicht bestand gemäss Verlaufsbericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.3) viereinhalb Monate nach der operativen Versorgung lediglich noch ein leichtes Ziehen am rechten Oberarm. Der Beschwerdeführer benötige keine Schmerzmedikamente und arbeite seit dem 10. Februar 2007 wieder in einem Pensum von 100 %. Damit ist davon auszugehen, dass bereits kurz nach dem Unfallereignis - der Art der erlittenen Verletzung entsprechend - ein befriedigender Heilverlauf stattgefunden hatte, konnte der Beschwerdeführer doch wieder in vollem Pensum arbeiten. Auch Dr. C.___ ging im Mai 2007 von sich zusehend bessernden Befunden aus und hielt fest, dass die Humerusfraktur verheilt und der Arm voll belastbar sei. Dass Dr. C.___ gleichzeitig noch eine leichte Müdigkeit und leichte Konzentrationsstörungen wie auch ein leichtes Hinken beschrieb, steht der Annahme einer praktisch vollständigen Heilung nicht entgegen. Diesbezüglich erscheint die Attestierung einer dennoch vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 10. März 2007 durch Dr. C.___ als nicht nachvollziehbar, war Dr. C.___ doch die Beurteilung durch Dr. F.___ bekannt, welcher ihm seinen Bericht vom 15. Februar 2007 hatte zukommen lassen (vgl. Briefkopf von Urk. 13/M14) und darin von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 10. Februar 2007 ausging, welche der Beschwerdeführer verwertete. In der Folge bestanden gemäss Dr. C.___ im Mai 2008 noch eine leichte Muskelatrophie im linken Oberschenkel sowie leichte Restschmerzen im linken Bein und muskuläre Armschmerzen rechts sowie eine erhebliche Muskelverspannung im Nacken, der Schulter und im rechten Arm bei einer verminderten Belastung des rechten Arms im Alltag.
Danach war der Verlauf so positiv, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Physiotherapie - die letzte Verordnung wurde nach Lage der Akten im August 2010 ausgestellt (vgl. Urk. 13/M51) - in der Lage war, ein Trainingsprogramm mit Krafttraining während jeweils etwa einer Stunde, mehrmals pro Woche einer Stunde Schwimmen, Trampolinspringen zeitweise eine halbe Stunde, Hula-hoop-Übungen etwa für dreissig Minuten sowie sogar Holzhacken als Sport aufzunehmen und durchzuhalten (vgl. vorstehend E. 4.2). Angesichts dieser körperlichen Fähigkeiten ist davon auszugehen, dass die somatischen Unfallbeschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Oktober 2010 vollständig abgeheilt waren.
4.3 Dr. Z.___ legte im Gutachten vom 15. Dezember 2011 denn auch dar, dass allfällige noch bestehende somatische Beschwerden ab dem 1. Oktober 2010 als abgeheilt gelten könnten beziehungsweise solche nicht mehr auf den Unfall vom 1. Oktober 2006 zurückzuführen seien (E. 3.14).
Das Gutachten erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.5). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden angemessen. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen und vermag in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. So legte Dr. Z.___ mit Verweis auf die bildgebenden Abklärungen dar, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden in den Beinen anhand der Untersuchungen nicht objektiviert werden konnten. Im Hinblick auf die erlittene Oberarmverletzung ist nach Dr. Z.___ spätestens mit der Entfernung des Osteosynthesematerials im August 2010 von einem regelrechten Heilverlauf auszugehen (E. 3.14).
Dr. Z.___ lagen die Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Schreiben von Dr. C.___ vom 16. Februar 2011 dem Gutachter nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 5 lit. c), gehen fehl, da sich Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 8. Juni 2012 ergänzend auch zum Schreiben des Hausarztes vom 16. Februar 2011 äusserte (E. 3.16). Dr. Z.___ setzte sich in der Stellungnahme auch mit dem Schreiben von Dr. K.___ auseinander. Er legte dar, dass er einen von Dr. K.___ als möglich erachteten Rotationsfehler bei der Begutachtung nicht feststellen konnte (E. 3.16).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ besteht hinsichtlich der somatischen Beschwerden kein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Allfällige noch bestehende körperliche Beschwerden sind daher spätestens ab dem 1. Oktober 2010 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Dies leuchtet auch insofern ein, als Dr. F.___, D.___, bereits im Bericht vom 15. Februar 2007 einen eher unspektakulären Befund beschrieben hatte und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeiten konnte (E. 3.3). Für die körperlichen Beschwerden ist die natürliche Kausalität daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 30. September 2010 dahingefallen. Der erforderliche Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung ist mit dem Gutachten von Dr. Z.___ erbracht.
4.4 In psychischer Hinsicht ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7), dass beim Beschwerdeführer ein psychischer Vorzustand bestand. So sei es zwischen dem 15. November 2004 und dem 15. September 2006 zu fünf psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Der Beschwerdeführer leide seit langem an psychisch bedingten massiven Leistungseinschränkungen und es sei von einer schweren Persönlichkeitsstörung auszugehen. Auch ohne Unfall wäre mit einem weiterhin ungünstigen Verlauf zu rechnen gewesen. Die Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass zwar nach einem Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung eintreten, dies aber im Falle des Beschwerdeführers nicht plausibilisiert werden könne, da es an objektiven Befunden fehle. Dies stimmt mit der medizinischen Aktenlage überein, denn Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2008 (vorstehend E. 3.5) keinerlei Befunde, die seine Diagnose untermauern würde. Dr. C.___ war zudem - obwohl fachfremd - noch im Mai 2007 der Auffassung, dass zur Zeit keine posttraumatische Belastungsstörung manifest sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Gemäss Dr. A.___ und Dr. B.___ liessen sich allfällige Symptome denn auch weitgehend mit Vorzuständen erklären. Die Gutachter gingen davon aus, dass der Unfall aus psychiatrischer Sicht keinen massgeblichen Einfluss auf die Lebensqualität des Beschwerdeführers gehabt habe, es sei eher zu einer Stabilisierung gekommen, dies bereits ab dem 10. Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 3.7). Was Dr. C.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin zu diesem Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vorbrachte (vgl. vorstehend E. 3.8), ist mangels genügender fachlicher Qualifikation nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Stellungnahme von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.9) ist festzuhalten, dass auch darin keine objektiven Befund enthalten sind. Es wird diesbezüglich auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3. April 2011 verwiesen (vgl. vorstehend E. 3.11). Dr. M.___ war sodann gestützt auf die vorhandenen Akten der Ansicht, dass es nach dem Unfall vom 1. Oktober 2006 nicht zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei und sich keine psychiatrisch relevante Diagnose finde, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfallereignisses sei.
4.5 Beim Gutachten von Dr. L.___ vom 28. September 2011 und dem Bericht von Dr. N.___ vom 30. Januar 2013 ist zu beachten, dass diese die Invalidenversicherung betreffen. So äusserten sich Dr. L.___ und Dr. N.___ nicht ausdrücklich zur Frage, ob und inwiefern die psychischen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Nach dem überzeugenden und schlüssig begründeten Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 22. April 2010 und der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3. August 2011 handelt es sich bei den psychiatrischen Diagnosen um Vorzustände, nachdem die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführer bereits 2001 in der Schulzeit begonnen hatte (E. 3.7 hiervor). Dr. O.___ beschrieb dies eindrücklich in seinem Bericht vom 24. Oktober 2013 (vorstehend E. 3.7) und hielt fest, dass der Unfall vom 1. Oktober 2006 aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers eine Leitrolle im weiteren psychischen Verlauf innegehabt habe.
4.6 Insbesondere gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; vgl. vorstehend E. 1.3), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits kurz nach dem Unfallereignis erreicht war: Auch wenn das Unfallereignis gemäss Dr. O.___ in der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers eine massgebliche Rolle spielte, ist aus objektiver Sicht angesichts der diagnostizierten vorbestehenden schwerwiegenden psychischen Probleme der stattgehabte Unfall von untergeordneter Bedeutung und für die Schwere der Krankheit nicht ausschlaggebend gewesen. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer diesbezüglichen Abklärungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.3) genügend nachgekommen; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Oktober 2006 und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist zu verneinen.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass allfällige körperliche Beschwerden spätestens per 1. Oktober 2010 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind. Gestützt auf die Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 22. April 2010 und die Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 3. August 2011 und Dr. M.___ vom 8. Juli 2012 ist davon auszugehen, dass sich der Unfall nicht auf die vorbestehenden psychischen Beschwerden ausgewirkt hat. In psychiatrischer Hinsicht fehlt es daher an der natürlichen Kausalität.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger