Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00264 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 27. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2002 beim Y.___ als Verwaltungsangestellter im Archiv tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der undatierten Unfallmeldung (Eingang bei der AXA am 8. August 2013) berichtete die Arbeitgeberin, der Versicherte sei am 21. Juli 2013 gestürzt und habe sich dabei die Hand gebrochen (Urk. 7/A1). Im Bericht des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 2. August 2013 über die gleichentags stattgefundene Notfallkonsultation wurde eine Schmerzexazerbation des rechten (dominanten) Handgelenkes nach einem Sturz bei/mit SNAC-Wrist Grad 3 bei Status nach unbehandeltem Trauma circa 1980 diagnostiziert (Urk. 7/M3). Die AXA kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Gestützt auf die medizinischen Akten nahm Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Stellvertretender Leiter des versicherungsinternen Medizinischen Dienstes am 1. November 2013 Stellung und ging von einer durch den Sturz vom 21. Juli 2013 verursachten vorübergehenden Verschlimmerung aus, wobei gemäss Erfahrung nach der Traumatisierung einer Handgelenksarthrose der Status quo sine nach 6-9 Monaten erreicht sei (Urk. 7/M9). Die AXA holte zusätzliche Arztberichte ein und legte diese Dr. A.___ vor. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/M12) hielt Dr. A.___ an seiner Beurteilung vom 1. November 2013 fest. Mit Verfügung vom 24. April 2014 stellte die AXA ihre Leistungen per 30. April 2014 ein (Urk. 7/A11). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2014 (Urk. 7/A15) Einsprache (Urk. 7/A16). Die AXA unterbreitete die Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, welcher seinen Bericht am 13. August 2014 erstattete (Urk. 7/M15). In der Folge wies die AXA die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/A20]).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7).
1.5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. April 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 (Urk. 2) zusammengefasst damit, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juli 2013 das rechte Handgelenk verletzt habe, es dabei jedoch zu keiner frischen Läsion gekommen sei. Der Sturz habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustands (Status nach Unfall circa im Jahr 1980) geführt. Spätestens 9 Monate nach dem Unfall sei der status quo sine erreicht, weshalb die Versicherungsleistungen per 30. April 2014 eingestellt würden.
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer am 17. November 2014 (Urk. 1) beschwerdeweise im Wesentlichen entgegen, die Beurteilung von Dr. C.___ sei nicht berücksichtigt worden. Beim Sturz vom 21. Juli 2013 sei es zu einem neuen Bruch gekommen (Urk. 1).
3.
3.1 Der am 2. August 2013 erstbehandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte eine Mittelhandfraktur rechts und überwies den Beschwerdeführer an das Z.___ (Bericht vom 22. August 2013, Urk. 7/M1). Dort wurde gleichentags, unter Berücksichtigung des erstellten Computertomographie-Bildes (CT), eine Schmerzexazerbation des rechten Handgelenkes (dominant) nach einem Sturz bei/mit SNAC-Wrist Grad 3 bei Status nach unbehandeltem Trauma circa 1980 diagnostiziert (Urk. 7/M3). Es wurde folgender Befund des rechten Handgelenks beschrieben: Deformierung des Carpus und distalen Unterarmes; diffuse Schwellung Handgelenk (HG) dorsal; Extension HG uneingeschränkt, Flexion schmerzbedingt eingeschränkt; diffuse Druckdolenz dorsal über dem HG, leichte Druckdolenz über der Tabatiere. In der Bildgebung erhoben sie einen Status nach älterer, nichtkonsolidierter Scaphoidquerfraktur im mittleren Drittel mit Pseudarthrosenbildung und zusätzlichem Ausriss einer dorsalen Scholle sowie kleinsten Flakes angrenzend an den Frakturspalt, einen Status nach älterem, nicht adaptierten dorsalen ossären Bandausriss des Os lunatum mit kleiner Scholle dorsal und einem maximalen Frakturspalt von ca. 2 mm, eine ältere palmarbetonte, teilkonsolidierte mehrfragmentäre Fraktur des Os triquetrum, eine ältere, leicht in Fehlstellung adaptierte Fraktur des Processus styloideus radii, eine ältere, nicht konsolidierte Avulsionsfraktur des Processus styloideus ulnae sowie degenerative Veränderung mit subchondraler Zystenbildung und Mehrsklerosierung im Rahmen einer mittelgradigen RCG- und proximalen Carpal- sowie einer leichten DRUG-Arthrose. Die Ärzte gelangten in ihrer Beurteilung zum Schluss, es zeige sich keine frische ossäre Läsion, sondern ein SNAC-Wrist Grad 3 nach einem unbehandelten Trauma vor 32 Jahren. Sie erachteten zur zuverlässigen Schmerzbehandlung eine Teil- oder je nach Gelenksituation midcarpal eine Total-Arthrodese des Handgelenkes für angezeigt (vgl. Sprechstundenbericht vom 20. August 2013, Urk. 7/M5), wozu sich der Beschwerdeführer (vorerst) nicht entscheiden konnte, weshalb konservativ (Gipsruhigstellung und Schmerzmedikation) behandelt wurde (Urk. 7/M6). Die Hausärztin Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin Zürich, überwies den Beschwerdeführer daraufhin an die F.___ (vgl. Urk. 7/M13-14).
3.2 Im Bericht der F.___ vom 16. Oktober 2013 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 7/M7) stellte Dr. med. C.___, Stellvertretende Oberärztin Handchirurgie, die Diagnose eines Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts vom 21. Juli 2013, bei Verdacht auf Scaphoidpseudarthrose, einem SNAC-wrist Stadium I-II und einer DISI-Fehlstellung. Sie hielt in der Beurteilung fest, zur genaueren Beurteilung der Arthrosesituation sei noch eine Computertomographie des rechten Handgelenks durchzuführen. Leider lägen auch die Vergleichsbilder vom Unfall nicht vor. Nach Vorlage des in ihrem Haus am 18. Oktober 2013 angefertigten CT-Bildes berichteten Dr. C.___, und Dr. med. G.___, Oberarzt Obere Extremitäten / Handchirurgie, am 28. Oktober 2013 (Urk. 7/M8) wie folgt: Scaphoidpseudarthrose; Status nach in Fehlstellung konsolidierter distaler Radiusfraktur mit Abkippen der distalen Radiusgelenksfläche nach volar und Deformation der distalen Radiusepiphyse; mittelschwere radiocarpale Arthrose mit intrakartilaginären Osteophyten der Fossa lunata radii; leichte Arthrose am distalen Radioulnargelenk; Pisotriquetralarthrose; Zeichen einer generalisierten Osteopenie. Sie hielten fest, ihres Erachtens seien die Beschwerden weniger auf die Radiusfraktur vom Juli 2013 zurückzuführen, sondern viel eher auf die seit Jahren bestehenden Verletzungen im rechten Handgelenk. Auch sie empfahlen grundsätzlich eine Panarthrodese. Wegen gleichzeitig geklagten gelegentlichen Einschlafgefühlen der mittleren Finger rechts veranlassten die Ärzte der F.___ noch eine elektrophysiologische Untersuchung (Urk. 7/M8), welche rechts ein Carpaltunnelsyndrom bestätigte, wobei trotz fehlender Klinik auch linksseitig ein Carpaltunnelsyndrom nachgewiesen werden konnte, weshalb mit gleichzeitiger Panarthrodese eine Carpaldachspaltung als indiziert erachtet wurde (Urk. 7/M10-11).
3.4 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2013 (Urk. 7/M9) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Aktivierung der vorbestehenden Handgelenksarthrose durch den Sturz vom 21. Juli 2013 vor. In der Computertomographie (CT) vom 2. August 2013 würden sich keine frischen strukturellen Verletzungen zeigen. Der Eintrag von Dr. C.___, es habe eine konservative Therapie nach einer distalen Radiusfraktur vom Juli 2013 stattgefunden, sei falsch. Die Feststellungen im Bericht des Z.___ seien nachvollziehbar. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Handgelenksunfall vor 33 Jahren immer Beschwerden gehabt habe bei Belastung, welche erträglich gewesen seien. Eine Verschlimmerung der Handgelenksarthrose durch die Handgelenksdistorsion anlässlich des Sturzes vom 21. Juli 2013 sei medizinisch plausibel und überwiegend wahrscheinlich.
3.5 In der Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/M12) führte Dr. A.___ zusammengefasst aus, es bestehe heute noch eine Teilkausalität der rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden zum Unfall vom 21. Juli 2013. Zwischenzeitlich sei ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch diagnostiziert worden (vgl. auch Urk. 7/M10-11). Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei dabei unwahrscheinlich, da der Nervus medianus bereits eine massive Schädigung aufweise, zum Zeitpunkt des Unfalles keine Sensibilitätsstörungen vorhanden gewesen seien und keine Verletzung entstanden sei, welche den Nervus medianus kompromittiert hätte. Hinsichtlich der CT vom 2. August 2013 sei nochmals darauf hinzuweisen, dass keine frischen Frakturen, insbesondere nicht am distalen Radius, gezeigt würden; er habe die CT nochmals gründlich durchgesehen. Er halte daran fest, dass angesichts der ausgeprägten Handgelenksarthrose der Sturz vom 21. Juli 2013 zu einer Verschlimmerung geführt habe. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo sine sei erfahrungsgemäss nach 6-9 Monaten erreicht.
3.6 Dr. B.___ schloss sich im Bericht vom 13. August 2014 der Beurteilung von Dr. A.___ vollumfänglich an (Urk. 7/M15). In der CT vom 2. August 2013 sei bildgebend keine frische Fraktur nachgewiesen worden. Die Festsetzung eines Status quo sine circa 9 Monate nach dem Sturzereignis vom 21. Juli 2013 sei nachvollziehbar. Es gelte zu beachten, dass ein sehr schwerer Vorzustand mit weitgehender Destruktion des Karpus und Kollaps desselben vorliege, ein solcher über lange Zeit in erträglichem Ausmass Beschwerden verursachen könne und dann erstmals nach einer leichten Traumatisierung, einer ungewöhnlichen Belastung und zum Teil spontan aus eigener Dynamik heraus exazerbiere und akut behandlungsbedürftig werde. Die CT der F.___ vom 18. Oktober 2013 sei von Dr. A.___ zwar nicht berücksichtigt worden, er (Dr. B.___) komme nach deren Überprüfung aber zum Schluss, dass der Befund derselbe sei wie in der CT vom 2. August 2013. Es ändere sich also nichts an der bisherigen Beurteilung der Kausalität oder des Status quo sine. Das geklagte Beschwerdebild sei anhand des Vorzustandes vollumfänglich erklärbar und bedürfe einer Handgelenksarthrodese, wobei diese vollumfänglich dem Vorzustand anzulasten sei.
4.
4.1 Dass ein krankhafter Vorzustand im rechten Handgelenks-Bereich des Beschwerdeführers besteht, ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid diesbezüglich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Dres. A.___ und B.___ abstützte, ist nicht zu beanstanden. Diese begründeten nachvollziehbar – und überdies in Übereinstimmung mit den Ärzten des Z.___ –, dass bildgebend aufgrund des CT-Bildes vom 2. August 2013 keine frische Läsion nachweisbar ist. Dr. B.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung vom 13. August 2014 sodann zusätzlich das am 18. Oktober 2013 angefertigte CT-Bild, welches denselben Befund aufweist. Dr. C.___ hingegen lag bei ihrer Beurteilung vom 16. Oktober 2013 das echtzeitliche CT-Bild vom 2. August 2013 nicht vor; sie holte dies auch später nicht ein. Im Bericht vom 28. Oktober 2013 konnte sie dann schliesslich „bloss“ noch einen Status nach in Fehlstellung konsolidierter distaler Radiusfraktur feststellen und keine frische Fraktur. Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wenn sie in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 festhält, dass davon ausgegangen werden könne, die ursprünglich gestellte Diagnose sei in den Nachfolgeberichten ohne weitere Überprüfung und entsprechende Bestätigung übernommen worden (Urk. 6 S. 5). Im Sinne des Gesagten erscheint die Beurteilung der Dres. A.___ und B.___ schlüssig, nicht zuletzt auch aufgrund des von Dr. B.___ festgestellten identischen Befunds der CT-Bilder vom 2. August und vom 18. Oktober 2013 und liegen letztlich keine divergierenden medizinischen Beurteilungen vor. Auch Dres. C.___ und G.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2013 die Beschwerden weniger auf den Sturz vom Juli 2013, sondern vielmehr auf die seit Jahren bestehenden Verletzungen im rechten Handgelenk zurück und hielten somit einen Kausalzusammenhang für unwahrscheinlich.
4.2 Angesichts des bereits bestehenden krankhaften Vorzustands, der fehlenden strukturellen Schädigungen beim Sturz vom 21. Juli 2013 sowie der medizinischen Erfahrungswerte erscheint es somit nachvollziehbar, dass die Dres. A.___ und B.___ von einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes ausgingen, wobei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Status quo sine circa 9 Monate nach dem Sturzereignis vom 21. Juli 2013 erreicht ist.
5. Nach dem Gesagten erweist sich der Fallabschluss per 30. April 2014 als rechtens, da zu diesem Zeitpunkt vom Erreichen des status quo sine auszugehen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro