Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00268




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 25. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___, gelernter Automechaniker, erlitt im Jahr 1988 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma (mit Acetabulumfraktur rechts, kleiner Impressionsfraktur am Femurkopf, offener Patellafraktur rechts sowie dislozierter medialer Malleolarfraktur rechts; vgl. Urk. 8/2). Für diesen Unfall war die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer leistungspflichtig. In der Folge richtete die SUVA eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 15 % aus (Urk. 8/81 und Urk. 8/101).

    Wegen zunehmender Hüftbeschwerden wurde 1999 eine offene chirurgische Hüftluxation mit Trochanter-Osteotomie rechts durchgeführt (vgl. Urk. 8/121). Mit Verfügung vom 1. November 2000 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Bezug auf die beim Versicherten inzwischen aufgetretenen psychischen Beschwerden (Urk. 8/150). Am 16. September 2002 verfügte sie sodann die Erhöhung der Rente auf 32 % ab 1. September 2002 und die Gewährung einer zusätzlichen Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 8/230).

    Am 26. Dezember 2002 erlitt X.___ einen weiteren Unfall, bei dem er sich eine Kontusion des Gesässes und der rechten Hüfte zuzog (Urk. 8/244). Dieser Unfall wurde durch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft bis zur gerichtlich bestätigten Leistungseinstellung per 1. Februar 2006 übernommen (Urk. 8/241, Urk. 8/282, Urk. 8/302; Proz. Nr. UV.2006.00323, Urk. 8/303).

    Inzwischen gewährte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2005 für eine mässige OSG-Arthrose erneut eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % (Urk. 8/256). Gleichzeitig verfügte sie die Herabsetzung der Rente auf 25 %, die sie jedoch mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 wieder aufhob (weiterhin Invalidenrente von 32 %; Urk. 8/263).

1.2    Nach einer kreisärztlichen Untersuchung im März 2009 (Urk. 8/314) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 29. August 2009 eine Änderung der Rente ab (Urk. 8/318). Auf Einsprache des Versicherten hin hob sie die Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte eine externe Begutachtung in Aussicht (Urk. 8/322 und Urk. 8/326). Am 13. September 2011 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sein Gutachten (Urk. 8/348). Dazu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 Stellung (Urk. 8/350). Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte die SUVA erneut eine Änderung der Rente ab (Urk. 8/316). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 8/369) wurde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben (Orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Klinikdirektor am A.___, und von Dr. med. B.___, Oberarzt, vom 18. Dezember 2013, Urk. 8/395). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/397) nahm die SUVA mit Verfügung vom 15. April 2014 ihre frühere Verfügung vom 31. Mai 2012 zurück und beliess es bei der 32%igen Rente. Demgegenüber erhöhte sie die Integritätsentschädigung um weitere 5 % (Urk. 8/400). Mit Einsprachentscheid vom 16. Oktober 2014 wies sie die Einsprache des Versicherten vom 26. Mai 2014 ab (Urk. 2, Urk. 8/401).


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. September 2009 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 orientiert wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

1.2    Eine Erhöhung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit Hinweisen). Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt  im Hinblick auf eine weitere Revision  ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.2-3 mit Hinweis).

1.3    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

1.5    Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut dem Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 zwar unbestrittenermassen verschlechtert habe. In einer angepassten Tätigkeit ohne Sitzen von mehr als zwei Stunden hintereinander, ohne längeres Stehen, ohne Gehstrecken von mehr als ½ km, ohne Tragen von Lasten über 10-15 kg, ohne regelmässiges Treppensteigen oder Springen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 10 f.). Beim Vergleich eines gestützt auf fünf zumutbare DAP ermittelten Invalideneinkommens von mindestens Fr. 52‘292.40 mit einem Valideneinkommen (als Automechaniker) von durchschnittlich Fr. 69‘505. und maximal Fr. 72‘215. resultiere eine Erwerbseinbusse von 25 % beziehungsweise höchstens 28 %, womit die revisionsweise Erhöhung der laufenden Invalidenrente (32 %) wie verfügt nicht am Platz sei (S. 11).

    Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Bemessung der Erwerbseinbusse, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine 10minütige Pause pro Arbeitsstunde zugestehe, was einer 17%igen zeitlichen Einschränkung gleichkomme, deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu einem Invaliditätsgrad von 37.5 % führe. Darüber hinaus entsprächen die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten DAP-Erfassungsblätter nicht dem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 6 f.).


3.

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen relevanten Änderung stellt der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2005 dar, womit die mit Revisionsverfügung vom 4. Februar 2005 erfolgte Rentenherabsetzung aufgehoben wurde (weiterhin Invalidenrente von 32 %; Urk. 8/263). Dieser Entscheid stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/249). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 6):

-Zustand nach Acetabulum- und Os ischii-Fraktur rechts mit exquisiter Schmerzbeeinträchtigung im Bereich des Sitzbeines und zunehmender Coxarthrose rechts, Schmerzkomponente am Trochanter major nach abgeheilter Osteotomie

-Rechtes und linkes Kniegelenk beidseits nach traumatischen Verletzungen: leichte posttraumatische degenerative Veränderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Funktion

-Rechtes OSG zunehmende posttraumatische Arthrose nach medialer Malleolarfraktur und komplexer Distorsion des OSG

    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem seit Jahren ausformulierten Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, Zusatzbelastungen 10 bis 15 kg vereinzelt, stehend, gehend, mehrere Male pro Arbeitszeit 300 m, sitzend mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, bei der Fortbewegung ohne wesentliche Zusatzbelastungen) vollumfänglich zumutbar (S. 5 f.).

3.2    In dem im Rahmen der Rentenrevision eingeholten Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/395) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17):

Zustand nach Verkehrsunfall vom 11.07.1988 mit:

1.Fortgeschrittene sekundäre posttraumatische Coxarthrose rechts mit/bei (M16.5)

-Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Acetabulum- hinterwandfraktur und kleiner Impressionsfraktur am Femurkopf rechts am 11.08.1988 bei dorsaler Hüftluxation rechts

-Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Trochanterosteotomie rechts am 26.08.1999 mit Metallentfernung, Neurolyse N. ischiadicus, Labrumteilresektion, Osteophytektomie und Offsetkorrektur

-Status nach Trochanterschrauben-Entfernung rechts am 17.03.2000 bei Bursitis trochanterica

-Klinisch Vd.a. leichte persistierende Irritation des Nervus ischiadicus rechts i.R. posttraumatischen Vernarbungen der posterioren Weichteile (hintere Hüftkapsel und kurze Aussenrotatoren), elektrophysiologisch keine Neuropathie des Nervus ischiadicus

-Status nach Sitzbeinkontusion am 26.12.2002 mit protrahiertem Verlauf bzw. Re-Traumatisierung der posterioren Weichteile

2.Beginnende bikompartimentelle Gonarthrose rechts mit/bei (M17.3)

-Status nach Débridement und sekundärem Wundverschluss einer whs. Il°ig offenen Patellalängsfraktur rechts am 11.07.1988, konservativ behandelt

-Status nach operativer Entfernung eines ossären Fragmentes von der Patella am 01.12.1989

-Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusentfernung 2012

3.Beginnende mediale OSG-Arthrose rechts mit/bei (M19.1-7)

-Status nach Osteosynthese einer medialen Malleolarfraktur rechts am 11.07.1988

-Status nach Metallentfernung am 01.12.1989

    Die Situation habe sich deutlich verschlechtert. Klinisch seien die Beschwerden in der Hüfte im Vordergrund, auch wenn insgesamt die belastungs- und positionsabhängigen Beschwerden sich weder qualitativ noch quantitativ gross verändert hätten. Es bestehe aber einerseits klar eine symptomatische Coxarthrose, auch wenn die Beweglichkeit in der Hüfte noch relativ gut sei. Andererseits gen periarthropathische, am ehesten muskuläre Irritationen durch Vernarbungen der posterioren Weichteile vor. Zwischenzeitlich sei es sogar zu einer neurologisch messbaren Schädigung des Nervus ischiadicus gekommen. Diese Veränderungen seien aber wieder regredient. Zweitens hätten sich die rechtseitigen Knieschmerzen in dem Sinn verschlechtert, dass radiologisch eine Zunahme der Arthrose zu vermerken sei. Lediglich im rechten Fuss seien die Beschwerden minimal (S. 21).

    Mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil seien qualitativ keine Limiten gegeben, wohl aber quantitativ. Hier spiele der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle. Demnach sollte längeres Sitzen von mehr als zwei Stunden vermieden werden. Ebenfalls sei ngeres Gehen (Gehstrecken von mehr als ½ km) zu vermeiden. Auch seien das Tragen von Lasten über 10-15 kg und repetitive Schläge auf das Hüftgelenk (Springen aus Höhe, Treppensteigen) zu vermeiden. Funktionen, die ein vermehrtes Flexionsausmass in der Hüfte erforderten (regelmässiges Treppensteigen), seien ebenfalls nicht zu empfehlen. Stehen, Gehen und Sitzen seien zeitlich und leistungsmässig beschränkt zumutbar. Beim Liegen seien keine Limiten vorhanden. In seinem momentanen Beruf könne und wolle der Explorand unter Einhaltung der zeitlichen Limiten beziehungsweise Pausen, welche er gemäss eigenen Aussagen gut im Griff habe, weiterhin arbeiten. Das beinhalte mehrmalige Pausen während längeren Autofahrten. Zugemutet würden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie Wechselbelastungen. Längeres Sitzen sowie Zwangshaltungen mit Stossbewegungen sollten vermieden werden. Grundsätzlich sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Bei gleichbleibender Belastung (nur Sitzen, nur Stehen) sei hingegen eine zeitliche Limite im Sinne von halbtägiger Arbeit gegeben (S. 21 f.).

    Aufgrund der fortgeschrittenen posttraumatischen Coxarthrose dürfte mit einer Zunahme der Beschwerden bis hin zu immobilisierenden Schmerzen gerechnet werden. Aufgrund des Alters würden bei diesem Exploranden sicherlich alle konservativen Therapieoptionen der Coxarthrose ausgeschöpft. Sollten diese aber nicht mehr suffizient sein und die Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt werden, sollte über einen Hüftgelenksersatz diskutiert werden. Dies könnte allenfalls die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen (S. 22).

3.3    Das Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013 ist überzeugend und erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, weshalb ihm Beweiskraft zukommt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Damit ist eine relevante Verschlechterung der unfallbedingten Beschwerden  wovon auch beide Parteien ausgehen (Urk. 2 S. 10, Urk. 1 S. 6)  ausgewiesen. Die Verschlechterung äussert sich im Rahmen des nach wie vor zumutbaren vollen Arbeitspensums durch eine zeitlich und leistungsmässig zusätzlich eingeschränkte Zumutbarkeit von sitzend (bis maximal zwei Stunden) und gehend (bis maximal 500 m) auszuübenden Tätigkeiten.


4.

4.1    Was die erwerbliche Seite angeht, entspricht das von der Beschwerdeführerin auf Fr. 69‘505. bezifferte Valideneinkommen dem von drei verschiedenen Arbeitgebern angegebenen Lohn für einen Automechaniker des gleichen Jahrgangs wie jenem des Beschwerdeführers (Urk. 8/358-360) und ist somit nicht zu beanstanden. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1).

4.2

4.2.1    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 4763 [Hilfsarbeiter], 703585 [Montageangestellter], 695050 [Produktionsmitarbeiter], 825614 [Montageangestellter] und 338509 [Montagearbeiter]; Urk. 8/398).

4.2.2    Dem Einwand des Beschwerdeführers, die ihm von der Beschwerdegegnerin zugestandene zehnminutige Pause pro Arbeitsstunde komme einer Einschränkung von 15 % gleich (Urk. 1 S. 6), ist zu entgegnen, dass eine solche Pause im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich im Rahmen einer Alternativberechnung zu seinen Gunsten erwähnt wurde. Dabei hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass bei angepasster Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil kein zusätzlicher Pausenbedarf bestehe (Urk. 2 S. 12).

4.2.3    In seiner Rüge gegen die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP nahm er auf die DAP-Erfassungsblätter Nrn. 5388, 346014, 355607, 8392 und 9977 Bezug, die Grundlage des Einkommensvergleichs in der  am 15. April 2014 in Wiedererwägung gezogenen (Urk. 8/400)  Verfügung vom 31. Mai 2012 darstellten (Urk. 8/365-366). Die aktuelle Ermittlung des Invalideneinkommens beruht dagegen sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 (Urk. 2) als auch in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 8/400) auf weiteren, in E. 4.2.1 angegebenen DAP-Arbeitsplätzen. Auf die Einwendung des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen.

4.2.4    Die fünf ausgewählten Stellen (E. 4.2.1) entsprechen allesamt dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des A.___ vom 18. Dezember 2013, und auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind erfüllt. Sodann weicht der herangezogene Durchschnittslohn der drei Stellen mit Fr. 52‘292.40 nicht wesentlich vom Durchschnitt über alle in Frage kommenden Stellen ab (Fr. 51‘585., Urk. 8/398 S. 1).

4.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘505. und dem aufgrund der DAP-Blätter errechneten Invalideneinkommen von Fr. 52‘292.40 resultiert eine Erwerbseinbusse von rund 25 %. Selbst ein Abstellen auf den Durchschnittslohn von Fr. 51‘585.-- führte zu einer Erwerbseinbusse von lediglich rund 26 % ([69‘505 - 51‘585] / 69‘505 x 100).

    Eine höhere als die im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rente fällt damit jedenfalls ausser Betracht.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubMeier-Wiesner