Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00270


E 0848/14


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 27. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel

Raewel Advokatur

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war als Bauarbeiter bei der Y.___, Zürich, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 zeigte der Versicherte der SUVA ein Unfallereignis vom 2. März 2010 an, bei welchem er beim Festhalten eines Stromkabels, welches abzurutschen drohte, sofortige Rückenschmerzen verspürte, die einem Schlag ähnelten (Schreiben vom 29. Januar 2013, Urk. 18/1). Die Erstkonsultation erfolgte an der Uniklinik Z.___, Orthopädie, am 3. März 2010. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten dabei 1) eine Lumbago mit pseudoradikulärer Abstrahlung gluteal links mit/bei Status nach Verhebetrauma am 2. März 2010 und Status nach lateraler Diskushernie L4/5 links mit Kompression Wurzel L5 05/2002 sowie 2) eine isthmische Spondylolisthese L5/S1 Grad I nach Meyerding (Urk. 18/1/36).

    Die SUVA holte die medizinischen Vorakten sowie die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 18/7) ein, woraufhin Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, mit Bericht vom 5. November 2013 eine Kausalitätsbeurteilung vornahm (Urk. 18/26). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ die noch bestehenden Beschwerden spätestens ab dem 9. November 2010 nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Sie würden entsprechend ihre Leistungspflicht anerkennen, den Fall per 9. November 2010 abschliessen, das Taggeld und die Heilkosten einstellen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehnen (Urk. 18/28). Der Versicherte zeigte sich in der Folge nicht damit einverstanden (Schreiben vom 10. Februar 2014, Urk. 18/30), woraufhin die SUVA mit Verfügung vom 12. Februar 2014 die Leistungseinstellung per 9. November 2010 bestätigte (Urk. 18/31). Hieran hielt sie - nach erfolgter Einsprache durch den Versicherten (Einsprache vom 17. März 2014, Urk. 18/33) sowie Einholung weiterer medizinischer Berichte und der orthopädischen Beurteilung der Ärzte des V.___ Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Oktober 2014 (Urk. 18/46) - mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 17. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die Versicherungsleistungen auch nach dem 8. November 2010 weiterhin auszurichten, eventualiter sei er zur Abklärung der Unfallkausalität unfallmedizinisch und psychiatrisch zu begutachten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 18/1-58), was dem Beschwerdeführer am 17. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 17), dass auf die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung der Dres. C.___ und B.___ als auch auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Somit sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 2. März 2010 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, wie er sich am 8. November 2010 präsentiert habe, gewesen sei und der Status quo sine spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden seien entsprechend nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt. Auch dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gelebt habe, vermöge daran nichts zu ändern, da es nicht ausreiche, lediglich geltend zu machen, dass die Beschwerden erst mit dem Unfall aufgetreten seien, zumal vor diesem durchaus ein „stummer“ degenerativer Vorzustand vorgelegen haben könne (Urk. 2 S. 9 ff.).

    Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen, dass die erstgradige Anterolisthese und der Austritt der Nervenwurzel unfallbedingt seien, würden reine Behauptungen darstellen, da diese Befunde bereits seit 2001 bekannt gewesen seien. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liege nicht vor. Soweit eine unfallbedingte Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes für eine relativ kurze Zeit bejaht werden könne, sei auch das gänzliche Dahinfallen der Unfallkausalität für später geltend gemachte Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan (Urk. 2 S. 9 ff.; Urk. 17 S. 10 f.).

    Auch die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2010 nebst anhaltenden und starken lumbalen Beschwerden auch an Blasenbeschwerden und Depression leide, seien eine reine post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation, welche rechtsprechungsgemäss wertlos sei (Urk. 17 S. 10). Zeitnah zum Schadenereignis seien unauffällige neurologische Befunde dokumentiert worden und die neurologische Symptomatik sei erst nach den verschiedenen Bandscheibenoperationen aufgetreten, so dass der Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei (Urk. 17 S. 11).

    Des Weiteren sei keinesfalls ein schweres Unfallereignis vorhanden, sondern ein leichtes, so dass die adäquate Kausalität allfälliger psychischer Gesundheitsstörungen von vornherein zu verneinen sei. Falls man es als mittelschweres Unfallereignis qualifizieren würde, müssten vier Kriterien erfüllt sein oder eines in besonders ausgeprägter Weise, was nicht der Fall sei (Urk. 17 S. 11 f.).

1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sich die Wirbelsäule des Beschwerdeführers durch den sehr schweren Unfall strukturell verändert habe, was zu den beklagten Beschwerden geführt habe. Die Antherolisthesis sei nicht mehr wie bisher nur diskret, sondern nunmehr stationär und erstgradig vorhanden. Es habe auch nie ein relevanter Vorzustand, der einen Status quo sine annähernd rechtfertigen könnte, vorgelegen. Es sei durch nichts belegt, dass die im Jahr 2002 festgestellte Diskushernie, die am Ereignistag vom 2. März 2010 aktiviert worden sei, für die jetzigen Schmerzen und Beschwerden verantwortlich sei (Urk. 1 S. 8 ff.). Im Bericht der Uniklinik Z.___ vom 3. März 2010 sei festgehalten worden, dass er über keine degenerative Veränderung seit 2002 verfüge. Die Veränderung, die aufgetreten sei, betreffe eine erstgradige Anterolisthese und eine austretende Nervenwurzel, nämlich eine strukturelle Veränderung der Wirbelsäule (Urk. 1 S. 13).

    Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, die geltend gemachten unfallbedingten Diagnosen seien nicht objektivierbar, liege ein schwerer Unfall vor, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen sei (Urk. 1 S. 14 ff.).

    Des Weiteren sei der Unfallmechanismus dahingehend ungenügend gewürdigt worden, dass bei einer vorhandenen Spondylolyse und nachgewiesener Spondylolisthese bei vorbestehend engem Spinalkanal ein massives Verhebetrauma durchaus zu einer relevanten Schädigung der Cauda equina in einseitiger Betonung führen könne (Urk. 1 S. 17).


2.    

2.1    

2.1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

2.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


3.    

3.1    

3.1.1    Die Ärzte der Uniklinik Z.___ notierten in ihrem Bericht vom 26. April 2002 1) eine laterale Diskushernie L4/5 links mit Kompression Wurzel L5 und 2) eine isthmische Spondylolisthese L5 Grad I als Diagnose. Im Sommer 2001 habe der Beschwerdeführer bei der Arbeit ein Verhebetrauma erlitten und klage seither über Schmerzen im Gesäss. Zur besseren Abklärung würden weitere Befunde erhoben (Urk. 18/1/38).

3.1.2    Im Verlaufsbericht vom 21. Mai 2002 hielten sie fest, dass das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) eine laterale Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 gezeigt habe. Die konventionell radiologischen Aufnahmen hätten eine Lumbalisation S1 sowie eine geringgradige isthmische Spondylolisthese L5/S1 (Grad 1) gezeigt. Sie empfählen dem Beschwerdeführer einen Nervenwurzelblock L5 links zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken. Eine klinische Kontrolle nach Durchführung des Nervenwurzelblockes zur Besprechung des weiteren Procederes und allfälliger Operationsindikation sei vorgesehen. Sie hätten keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Urk. 18/1/39).

3.2    Der Beschwerdeführer wies sich am 3. März 2010 selbst bei der Uniklinik Z.___, Orthopädie, ein. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 17. März 2010 fest (Urk. 18/1/36), dass der Beschwerdeführer auf dem Bau arbeite und am 2. März 2010 am Nachmittag einen Gegenstand aus Eisen mit einem Gewicht von ca. 5-10 kg angehoben habe. Dabei seien akut einschiessende lumbale Schmerzen aufgetreten, welche in der Folge insbesondere beim Gehen und Liegen in das linke Gesäss und den proximalen Oberschenkel ausgestrahlt hätten.

    Es zeige sich ein leicht hinkendes Gangbild links, der Einbeinstand links gehe problemlos. Der Zehenspitzen- und Fersengang sei gut möglich. Der Finger-Boden-Abstand (FBA) sei aufgrund der Schmerzen deutlich erhöht und sowohl die Inklination als auch Reklination seien schmerzhaft, das Seitbanding sei schmerzfrei. Die Quadrizeps Kraft, die Knieflexoren sowie die Fussheber/-senker und der Grosszehenheber seien allseits M5, symmetrisch. Es bestehe kein Sensibilitätsdefizit im Bereich der gesamten linken unteren Extremität. PSR und ASR seien rege und symmetrisch. Es bestünden keine Pyramidenbahnzeichen und keine Hinweise für eine Cauda equina-Symptomatik. Der Lasègue sei beidseits negativ (Urk. 18/1/36 f.).

    Im Röntgen der LWS ap/seitlich sei bei bekannter Spondylolyse der interartikularportion L5 beidseits eine stationäre erstgradige Anterolisthese L5/S1 ersichtlich. Die Lordose sei erhalten. 5 LWK. Es bestehe eine stationäre leichtgradige Bandscheibenhöhenminderung L4/L5 und L5/S1. Im Übrigen seien keine degenerativen Veränderungen nachweisbar. Es liege eine Koprostase des Colon vor. Im Vergleich zu 2002 bestehe eine stationäre erstgradige Anterolisthese L5/S1 bei bekannter Spondylolyse Interartikularportion L5. Es liege kein Tumoranhalt vor (Urk. 18/1/37).

    Der Beschwerdeführer sei über das Krankheitsbild der Lumbago eingehend aufgeklärt worden und es sei eine suffiziente Analgesie verschrieben worden. Solange er Sirdalud einnehme, dürfe er nicht Autofahren und keine Baumaschinen bedienen. Er sei vom 3. bis zum 7. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, danach wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 18/1/37).

3.3    Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie. In seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 30. Juli 2010 notierte er ein lumbo-vertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/7/77).

    Es bestehe seit Jahren ein chronisch rezidivierendes, vor allem belastungsabhängiges lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei bekannter Spondylolisthesis L5/S1. Seit März 2010 seien die Beschwerden progredient, deshalb habe dem Beschwerdeführer ab dem 3. März 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten den Befund einer Spondylolisthesis L5/S1 sowie eine kleine Diskushernie L4/L5 links mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 links sowie eine multisegmentale Discopathie im Bereich der LWS ergeben (Urk. 18/7/78).

3.4    Der Beschwerdeführer war im April 2011 in der Rehaklinik E.___. Im Kurzbericht vom 29. April 2011 wurde festgehalten, dass es während der stationären Therapie eher zu einer Zunahme der lumbalen Beschwerden mit teils einschiessenden Schmerzen bis ins Skrotum gekommen sei. Neurologische Ausfälle hätten keine bestanden. Der Beschwerdeführer sei trotz Ausbau der Analgesie stark im Alltag eingeschränkt gewesen, so dass die stationäre Behandlung vorzeitig beendet worden sei (Urk. 18/7/111; vgl. auch Arztbericht von Dr. D.___ vom 25. Juli 2011, Urk. 18/25/201).

3.5    Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Dezember 2011 ein lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Spondylodese L4 bis S1 mit PLIF L5/S1 (Operation am 20. Juli 2011 und Revisionsoperation am 9. Dezember 2011) fest (Urk. 18/25/21).

    Nach der Operation am 20. Juli 2011 sei der Verlauf primär sehr gut und komplikationslos gewesen und der Beschwerdeführer sei praktisch beschwerdefrei gewesen. Nach der Rückkehr aus der Rehabilitation in E.___ (4 Wochen) sei eine allmähliche, progrediente Verschlechterung eingetreten, so dass schliesslich 3 Monate postoperativ wieder die gleichen invalidisierenden Beschwerden im Sinne eines lumbovertebralen Syndroms mit Ausstrahlung in beide Beine wie präoperativ vorgelegen hätten. Alle zum Teil wiederholten Abklärungsversuche (Röntgen, CT, MRI und Labor) hätten - bei unveränderter Lage der Implantate, ohne Anhaltspunkte für einen Infekt, allerdings bei relativ engem Spinalkanal auf Höhe L5/S1 - keine klare Ursache ergeben. Bei völliger Therapieresistenz auf eine konservative Behandlung einerseits und den relativ engen Spinalkanalverhältnissen auf Höhe L5/S1 (diese Enge habe allerdings schon postoperativ bestanden, damals sei es dem Beschwerdeführer gut gegangen) als einzig mögliche Ursache, habe man sich zur Operation mit Dekompression L5/S1 entschlossen. Am 9. Dezember 2011 sei die Revisionsoperation mit Dekompression L5/S1 und Cachereposition L5/S1 beidseits durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos erfolgt, der Beschwerdeführer habe am 17. Dezember 2011 bei reizlosen Wundverhältnissen in ordentlichem Allgemein- und Ernährungszustand in die Verlaufskontrolle des Operateurs entlassen werden (Urk. 18/25/21).

3.6    Im zuhanden der IV-Stelle erstellten Arztbericht vom 18. April 2012 konstatierte Dr. D.___, dass der weitere Verlauf nach der Operation im Dezember 2011 protrahiert und wechselhaft gewesen sei. Es sei klar gewesen, dass man bei einem Zweiteingriff mit einer längeren Rehabilitationszeit und Rekonvaleszenz habe rechnen müssen. Es sei immer wieder zu heftigen Schmerzattacken gekommen, wobei man mit bildgebenden Verfahren habe klären müssen, ob sich irgendwelche Komplikationen ergeben hätten. So habe mit Röntgen LWS ap/seit. am 31. Januar und einem MRI der LWS eindeutig gezeigt werden können, dass es zu keinen pathologischen Veränderungen gekommen sei. Das Synthesematerial sei intakt gewesen, die Cageposition sei korrekt gewesen und es bestünden keine Anhaltspunkte für ein Adjacent-Segment-Syndrom L3/L4 (Urk. 18/25/172).

3.7    Dr. D.___ überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie. Dr. F.___ konstatierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2012, dass der Beschwerdeführer seit dem Eingriff vom 9. Dezember 2011 ein ständiges Einschlafgefühl am linken Unterschenkel habe und der Bauch wie aufgebläht sei, zudem habe er ständig den Drang, Wasser zu lösen. Durchschnittlich müsse er 4-5mal täglich Wasser lösen und dabei 2-3mal pressen. Wenn der Wasserstrahl aufhöre, müsse er nochmals pressen. Die anderen Miktionen seien dagegen problemlos. Der Beschwerdeführer berichte auch, dass seit der genannten Operation die Sexualfunktionen eingeschränkt seien, wohl komme es zu einer Erektion und zu einem Orgasmus, insgesamt sei aber alles schwächer geworden. Beim Stuhlgang habe er keine Probleme (Urk. 18/25/55).

    Dr. F.___ stellte fest, dass sich die seit der Diskushernienoperation vom Dezember 2011 bestehende Miktionsstörung, mit Neigung zur Polyurie, neurologisch nicht erklären lasse. Einerseits könne der Beschwerdeführer problemlos Wasser lösen, andererseits müsse er immer wieder pressen, was für eine Obstruktion der ableitenden Harnwege sprechen könnte. Er empfehle deshalb, den Beschwerdeführer ergänzend urologisch untersuchen zu lassen (Urk. 18/25/56).

    Im Neurostatus finde sich ein residueller senso-motorischer S1-Ausfall links. Dieser Befund habe für die Miktionsstörung keine Bedeutung. Im EMG hätten sich Hinweise für eine früher durchgemachte Läsion der Wurzel S1 links gefunden. Hinweise für eine frische Läsion fänden sich keine. Die Leitmuskeln L5 und L4 links seien im EMG unauffällig (Urk. 18/25/56).

3.8    Der Beschwerdeführer wurde am 25. und 26. Oktober 2012 von Dr. med. G.___, Oberarzt der Klinik für Urologie des Universitätsspitals H.___ (H.___), ambulant untersucht. Er stellte in seinem Arztbericht vom 26. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 18/1/51):

    1) Am ehesten neurogene Blasenfunktionsstörung bei Diagnose 3 mit/bei:

- Blasenentleerung per urethram

- Urodynamik 10/2012: Hypo- bis hyperkapazitive, hypo- bis hypersensitive und akontraktile Harnblase

- Zystoskopie und Zytologie 10/2012: Kein Hinweis für einen Blasentumor

    2) Chronische Testalgie links seit 03/2010

    3) Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:

- Status nach Dekompression L5/S1 bei relativer Spinalkanalstenose 12/2011

- Status nach Spondylodese L4-S1 und L5/S1 07/2011

- Status nach Arbeitsunfall 03/2010

    4) Status nach Starkstromunfall bei Blitzschlag 07/2005

    Dr. G.___ hielt dafür, dass am ehesten eine neurogen bedingte Blasenfunktionsstörung vorliege. Die bisher durchgeführten neurologischen Untersuche (EMG) sprächen nicht für eine neurogene Blasenfunktionsstörung. Er habe mit dem Beschwerdeführer eine neurophysiologische Abklärung im Zentrum der Uniklinik Z.___ vereinbart (Urk. 18/1/54).

3.9    PD Dr. med. I.___, Facharzt Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 neurologisch und neurophysiologisch (Urk. 18/1/47). Dr. I.___ stellte folgende neurologischen Diagnosen:

    1) Sehr inkomplettes Hemicaudasyndrom links bei

- Status nach Spondylolisthesis L5/S1 bei bekannter Spondylolyse

    2) Massives Verhebetrauma am 2. März 2010

- Status nach chronisch rezidivierend und persistierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom links im Rahmen oben genannter Diagnosen

- Status nach Spondylolyse L4-S1 mit PLIF L5/S1 (Operation 15.07.2011 sowie Revisionsoperation mit Dekompression bei relativer lumbaler Spinalkanalstenose L5/S1 am 9. Dezember 2011

    Urologisch diagnostizierte er 1) eine neurogene Blasenstörung bei Diagnosen 1 und 2 mit hypo-hyperkapazitiver, hypo-hypersensitiver und akontraktiler Harnblase und 2) eine chronische Testalgie links seit März 2010 (Urk. 18/1/47).

    Klinisch-neurologisch und neurophysiologisch zeigten sich weit über die vorbeschriebene Ausdehnung hinaus am ehesten polyradikuläre Schäden der Segmente L5-S5 links, zum Beispiel als Residuen einer stark linksbetonten Cauda-Schädigung. Die Ausfälle seien gering bis mässig und führten nicht zu relevanten Einschränkungen der Beinfunktion und Fussfunktion, wenngleich Atrophien im Bereich des linken Fusses deutlich sichtbar seien. Auch im Sphinkter-EMG zeigten sich deutliche Zeichen einer durchgemachten Schädigung mit axonalen und neurogenen Umbauzeichen sowie elektrophysiologisch nachweisbarem Reflexverlust auf der linken mehr betroffenen Seite. Auch die neurographischen Befunde auffälliger F-Wellen Veränderungen links in der Tibialis-Neurographie bei relativem Amplitudenverlust wiesen auf eine Schädigung hin, die über die vormals vermutete Wurzelschädigung S1 links weit hinausgehe. Anhand der motorisch evozierten Potentiale fänden sich diskrete Leitungsverzögerungen im Caudabereich bilateral. Auch das Pudendus-SEP zeige eine leicht pathologische Form bei grenzwertiger Latenz. Die sympathische Hautantwort sei regelrecht (Urk. 18/1/50).

    Zusammenfassend sei seines Erachtens der Unfallmechanismus am 2. März 2010 nicht gebührend gewürdigt worden. Bei einer vorhandenen Spondylolyse und nachgewiesener Spondylolisthesis bei vorbestehend engem lumbalen Spinalkanal könne es seines Erachtens durch ein massives Verhebetrauma durchaus zu einer relevanten Schädigung der Cauda-equina in einseitiger Betonung kommen. Eine Ursache für eine neurogene Blasenstörung sei hiermit gegeben. Die Zusammenhänge des damaligen Unfallmechanismus, der anschliessenden Leidensgeschichte mit chronischen Beschwerden und die Unfallkausalität sollten gegebenenfalls aufgearbeitet werden (Urk. 18/1/50).

3.10    Im Bericht zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 22. April 2013 hielten die Ärzte des Medizinischen Zentrums J.___ interdisziplinär (Chirurgie, orthopädische Chirurgie, Anästhesiologie, Physikalische Therapie/Rheumatologie, Psychiatrie) folgende Diagnosen fest (Urk. 18/25/107):

- 18.07.05 Blitzschlag (Pat. wurde auf die Seite geschleudert) mit/bei

- sensomotorischem Defizit Unterarm rechts, rechter Fuss (H.___)

- Lumbovertebrales Syndrom mit/bei

- Spondylolisthesis L5/S1

- laterale Diskushernie L4/5 links

- Spondylodese L4-S1 mit PLIF L5/S1 am 15.07.11 (Rehaklinik E.___ 11.08.11)

- Revision 09.12.11 (Dr. D.___ 21.12.11)

- Wurzellähmungen L5 bis S5 rechts mit Blasenlähmung und Erektionsstörungen

- Reizreaktion der Weichteile dorsal oberhalb der Pedikelschrauben L3/4

- Status nach Spondylodese L4-S1 ohne erkennbare Neurokompression. Ödematöse Imbibierung der Rückenmuskulatur rechtsbetont im Zugangsbereich (12.04.12 MRI LWS, Dr. D.___ 18.04.12)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1)

    Die Ärzte konstatierten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch für angepasste Tätigkeiten 0 % betrage (Urk.18/25/113).

3.11

3.11.1    Am 24. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. D.___ im K.___ operiert und es wurde eine OSME der transpedikulären Fixation
L4-S1, eine Dekompression L4/L5 und L5/S1 links sowie eine Neurolyse L4, L5 und S1 links durchgeführt (vgl. Bericht vom 24. Mai 2013, Urk. 18/33/21).

3.11.2    Bei Verdacht auf ein infiziertes Serom wurde der Beschwerdeführer zur Revision mit Second Look und Entnahmen für Bakteriologie, Spülung und mehrschichtigem Wundverschluss sowie Einlage eines Garamyzin Schwammes auf Höhe L5/S1 im August 2013 aufgeboten. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, so dass der Beschwerdeführer nach 3 Tagen Hospitalisation am 17. August 2013 in gutem Allgemeinzustand und unter suffizienter Analgesie habe nach Hause entlassen werden können (Austrittsbericht vom 17. August 2013, Urk. 18/33/19).

3.11.3    Vom 26. - 27. September 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert um eine lumbale Funktionsmyelographie mit Einbringung von Kontrastmitteln durchzuführen. Dr. med. L.___, Neurochirurgie FMH, hielt fest, dass bei der Kontrastmittelgabe auffällig geworden sei, dass auf der linken Seite der Abgang der L5 und S1/S2-Wurzeln doch ein deutliches Zeichen einer Wurzeltaschenzyste zeige. Daraufhin habe er sich entschlossen, eine postmyelographische CT-Kontrolle durchzuführen, die den entsprechenden Befund dann auch dahin gehend verifiziert habe, dass davon ausgegangen werden müsse, dass eine Irritation der Wurzel L5/S1 und S2 linksseitig deutlich geworden sei, die mit einer entsprechenden regen Rückbildung der Wurzeltasche und der entsprechenden Degeneration des Nervs im Sinne der hier vorliegenden Neuropathie nachvollziehbar erscheine (Urk. 18/33/22).

3.12    Dr. A.___ stellte in seiner Beurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2013 (Urk. 18/26/4 ff.) fest, dass weder 2002 noch bei den MRI-Untersuchungen der LWS im März und im November 2010 unfallbedingte strukturelle Veränderungen nachgewiesen worden seien, sondern lediglich anlagebedingte und degenerative Veränderungen. Diese Tatsache habe bereits 2002 die Ablehnung der Rückfallkausalität begründet, die auch von der Krankenkasse akzeptiert worden sei.

    Zu klären bleibe somit lediglich noch, ob durch den plötzlichen Zug des Kabels die Veränderungen symptomatisch geworden seien. Falls dieses Ereignis administrativ als Unfallereignis eingestuft werden sollte, könne davon ausgegangen werden, dass durch den plötzlichen Zug die bestehenden Veränderungen symptomatisch geworden seien. Bei jedoch fehlenden unfallbedingten strukturellen Läsionen müsse davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um eine temporäre Verschlimmerung eines bestehenden unfallunabhängigen Vorzustandes handle, wobei spätestens mit dem MRI der LWS vom 08. November 2010, bei dem sich ebenfalls keine wesentliche Änderung zu den Vor-MRIs gezeigt habe, von einem Status quo sine auszugehen sei (Urk. 18/26/5).

    Bezüglich des Arztberichts von PD Dr. I.___, Leitender Arzt Neurologie, vom 27. Dezember 2012 (vgl. E. 3.9), merkte Dr. A.___ an, dass es sich um eine Beurteilung mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis handle. Der Erstbefund vom 03. März 2010 der Uniklinik Z.___ widerspreche dem, da in diesem Befund zu lesen sei, dass "die Quadricepskraft, die Knieflexoren sowie Fussheber/-senker und Grosszehenheber allseits M5 symmetrisch seien. Kein Sensibilitätsdefizit im Bereich der gesamten linken unteren Extremität. Rege PSR und ASR, symmetrisch. Keine Pyramidenbahnzeichen. Keine Hinweise für Cauda equina-Symptomatik. Lasègue beidseits negativ". Explizit werde hier also eine Cauda equina-Symptomatik verneint, so dass eine Genese der Cauda equina-Symptomatik nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei. Strukturelle Veränderungen seien erst später operativ gesetzt worden, dies jedoch - wie oben ausgeführt - nicht unfallbedingt, sondern aufgrund des krankhaft bedingten Vorzustandes (Urk. 18/26/5 f.).

3.13    Am 22. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer im O.___ eine epidurale Testelektrode mit externer Stimulationsbatterie implantiert (Urk. 18/33/16).

3.14    Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 19. März 2014 nach Zuweisung durch Dr. med. N.___ des O.___ (Urk. 18/45/8 ff.). Er diagnostizierte ein inkomplettes Hemicaudasyndrom links bei Status nach Verhebetrauma 2010, Spondylodese L4 bis S1 2011 und Revision des Spinalkanals 12/2011 mit persistierender Irritation der Wurzel L5, S1 und S2.

    Aufgrund der klinischen Untersuchung, seiner elektrodiagnostischen Untersuchung und der ausführlichen elektrodiagnostischen Untersuchung der Klinik Z.___ müsse eine Irritation und leichte Läsion der sakralen Nervenwurzel angenommen werden. Auch bei seiner Untersuchung habe eine persistierend pathologische Spontanaktivität im S1-innervierten Muskel gesehen werden können, während auf der Gegenseite und oberhalb keine entsprechenden Befunde zu sehen gewesen seien (Urk. 18/45/9).

    Die Beschwerden und seine Angaben seien durchaus nachvollziehbar. Sowohl bei der Angabe der Schmerzen wie auch bei der Untersuchung zeigten sich klare neuropathische Muster, insbesondere zeige dies auch die Tatsache, dass neben der Angabe von Dysästhesien doch auch Hyperpathiephänomene gesehen werden könnten. Schwierig zu beurteilen seien die Irritationen, welche von neurochirurgischer Seite her im Myelon-CT gesehen werden könnten. Hauptproblem sei, dass die Schmerzsituation sich zwischenzeitlich chronifiziert habe und dass die bisherigen therapeutischen Ansätze keine Besserung gebracht hätten (Urk. 18/45/9).

3.15    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des V.___ der Beschwerdegegnerin erstellten die Orthopädische Beurteilung vom 13. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 18/46).

3.15.1    Sie hielten fest, dass aus den Akten zwei verschiedene Versionen hinsichtlich des Unfallherganges hervorgingen. Die Bewertung der verschiedenen Dokumentationen lasse aber den Schluss zu, dass es im Rahmen des angegebenen Schadenereignisses zu einem plötzlich einschiessenden Schmerz der Lendenwirbelsäule nach einer stärkeren Hebebelastung gekommen sei (Urk. 18/46/13 f.).

    Versicherungsmedizinisch müsse zunächst geklärt werden, ob 1) der Hebevorgang in seinem Ablauf als wesentliche Teilursache für die Auslösung eines Bandscheibenvorfalls oder Wirbelgleitens angesehen werden könne und ob 2) der Vorgang geeignet gewesen sei, Anlass zur Manifestation einer Schadenlage, nämlich eines zum Zeitpunkt asymptomatischen degenerativen Bandscheibenleidens oder Wirbelgleitens, zu sein oder ob 3) der Hergang zu einer andauernden oder vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden bekannten Erkrankung der Lendenwirbelsäule geführt habe (Urk. 18/46/14).

    Die Dres. B.___ und C.___ kamen zum Schluss, dass alle im Dossier dokumentierten Versionen bezüglich des Schadenherganges unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Studien und der damit einhergehenden schweizerischen Rechtsprechung, wonach nur Unfallereignisse von besonderer Schwere als Ursache für einen traumatisch bedingten Bandscheibenschaden anerkannt würden, nicht geeignet seien, die klinisch und kernspintomographisch festgestellten krankhaften Befunde der Lendenwirbelsäule hervorzurufen (Urk. 18/46/14 f.).

    Des Weiteren sei es nicht vorstellbar, dass eine massive Gewalteinwirkung zu einer isolierten Verletzung einer Bandscheibe oder Instabilität eines Bandscheibensegmentes führen könne, ohne „Kollateralschaden" zu hinterlassen. Unfallbedingte Bandscheibenvorfälle oder instabile Bandscheibensegmente müssten immer Zeichen einer frischen Verletzung in den kernspintomographischen Dokumenten wie Blutergussbildungen infolge von Gewebezerreissungen oder Flüssigkeitskollektionen im Halteapparat und der angrenzenden Muskulatur des betroffenen Bandscheibensegmentes aufweisen. Im radiologischen Befundbericht über das zeitnah dreieinhalb Wochen nach dem angegebenen Schadenereignis erstellten Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule seien keinerlei Anzeichen einer traumatisch bedingten Gewalteinwirkung auf die Lendenwirbelkörper, die Bandscheibensegmente L4/5 und L5/S1 sowie die umgebenden Haltestrukturen beschrieben. Durch die persönliche Einsichtnahme in die kernspintomographische Bilddokumentation vom 29. März 2010 werde ebenfalls bestätigt, dass sich keine Anzeichen einer relevanten Gewalteinwirkung, wie Ödeme in den Lendenwirbelkörpern, Signalalterationen in dem die Segmente umgebenden Haltebandapparat oder Signalerhöhungen im Bereich der äusseren Weichteilgewebe fänden. Aufgrund der vorliegenden Bilddokumentation sei eine erhebliche Gewalteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule infolge des Schadenereignisses vom 2. März 2010 auszuschliessen (Urk. 18/46/15).

    Auch die Dokumentation der klinisch-neurologischen Befunde von Dr. P.___ vom 3. März 2010 und der Bericht von Dr. med. Q.___, Neurologie FMH, der Konsultation vom 15. März 2011 spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls gegen eine traumatische Ätiologie des kernspintomographisch gesicherten Bandscheibenvorfalls L4/5 linksseitig und der Spondylolisthesis L5/S1 (Urk. 18/46/16).

    Weiterhin sei bei der versicherungsmedizinischen Anerkennung einer traumatischen Ätiologie eines Bandscheibenvorfalls gefordert, dass der betroffene Versicherte unmittelbar vor dem Schadenereignis beschwerdefrei gewesen sein müsse und keine wesentlichen Vorerkrankungen vorgelegen hätten dürfen. Im Dossier werde in allen Dokumentationen aufgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2001 chronisch rezidivierende Beschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Beine beklagt habe, also ein relevanter Vorzustand vorgelegen sei. Darüber hinaus zeige die persönliche Einsichtnahme in die bildgebenden Dokumente eines Kernspintomogramms der Lendenwirbelsäule aus dem Jahre 2002 im Vergleich zu den am 29. März 2010 nach dem Schadenereignis erstellten kernspintomographischen Bildern der Lendenwirbelsäule identische Befunde der bildgebenden Dokumente beider Untersuchungen bezüglich des Bandscheibenvorfalles L4/5 linksseitig und des Ausmasses des Wirbelgleitens L5/S1 in Form von Grad I nach Meyerding. Zeitnah zum inkriminierten Schadenereignis vom 02. März 2010 stelle sich also keine wesentliche Grössenzunahme des Bandscheibenvorfalls L4/5 und kein weiteres Abgleiten des Wirbelkörpers L5 über 51 im Kernspintomogramm vom 29. März 2010 dar. Demnach könne auch unter Berücksichtigung von fehlenden Zeichen einer relevanten Gewalteinwirkung eine strukturelle Schädigung der Bandscheibensegmente 1-4/5 und L5/S1 infolge des Schadenereignisses vom 02. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 18/46/16).

3.15.2    Die in den Folgejahren 2011 bis 2014 festgestellte krankhafte neurologische Symptomatik mit Auftreten einer neurogenen Blasenentleerungsstörung, des inkompletten Hemi-Cauda-Equina-Syndroms links und der erektilen Dysfunktion seien erst später nach den verschiedenen Bandscheibenoperationen dokumentiert worden, so dass aufgrund der langen zeitlichen Latenz zum Ereignis und der zwischenzeitlich erfolgten Operation (mit Veränderung der anatomischen Verhältnisse?) ein kausaler Zusammenhang zum Ereignis vom 2. März 2010 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Interpretation Dr. D.___ im Verlaufsbericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 22. August 2014 bezüglich des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der krankhaften neurologischen Symptomatik und dem angegebenen Schadenereignis sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Aus den schriftlich niedergelegten Äusserungen des Wirbelsäulenchirurgen gehe deutlich hervor, dass er die vorher postulierte Kausalität aufgrund der zeitnah zum Schadenereignis dokumentierten unauffälligen neurologischen Befunde selber anzweifle. Das Postulat einer Kausalität von Dr. D.___ müsse auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er über mehrere Jahre in den Dokumentationen seiner vielfachen klinischen Untersuchungen die Diagnose „Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom" verwendet und damit einer traumatischen Ätiologie der festgestellten krankhaften Befunde keinen Ausdruck verliehen habe, als inkonsistent betrachtet werden (Urk. 18/46/16 f.).

    Auch die Einschätzung des Neurologen PD Dr. I.___ und des Neurologen Dr. M.___ bezüglich einer möglichen Kausalität der neurologischen Symptomatik könne nicht gefolgt werden. Höchstwahrscheinlich seien den Neurologen die unauffälligen Ergebnisse der unmittelbar respektive ein Jahr nach dem Schadenereignis durchgeführten neurologischen Untersuchungen von Dr. P.___ und Frau Dr. Q.___ nicht bekannt gewesen, so dass dann die Neurologen eine andere Konklusion bezüglich der Kausalität gezogen hätten (Urk. 18/46/17).

3.15.3    Es sei in Folge des vom Beschwerdeführer angegebenen Ereignisses vom 2. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer leichten Distorsion der Lendenwirbelsäule ohne relevante Gewaltanwendung und strukturelle Schädigung der Lendenwirbelsäule gekommen. Durch die leichte Distorsion sei eine vorübergehende Verschlimmerung der bereits vorbestehenden verschleiss- respektive anlagebedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L4/5 und Wirbelgleiten (Spondylolisthesis) L5/S1 gekommen. Der Status quo sine sei spätestens fünf Monate nach dem angegebenen Schadenereignis, also zum Zeitpunkt des Schreibens Dr. D.___s an die Helsana Versicherung vom 10. August 2010 eingetreten. Die ab Ende 2011 dokumentierten neurologischen Störungen und insbesondere die Hemi-Cauda-Equina-Symptomatik links stehe nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 2. März 2010 (Urk. 18/46/17 f.).


4.    

4.1    Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Dres. B.___ und C.___ ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und setzt sich ausführlich mit den abweichenden ärztlichen Berichten und Einschätzungen auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und deren Beurteilung sind schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen, bestehen keine (vgl. E. 2.2).

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sowohl die erstgradige Anterolisthese als auch der Nerven-Prolaps unmittelbare Folgen des Unfalles seien. Im Bericht der R.___ werde erstmalig ein Prolaps zum Recessus hin bis an die L5-Wurzel links erwähnt. Es werde vorliegend entsprechend nicht eine neue Verletzung der Bandscheiben geltend gemacht, sondern eine ungünstige Veränderung in der Struktur der Gleitfunktion der Wirbel an sich (Urk. 1 S. 9 f.).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits anlässlich der Untersuchung vom 21. Mai 2002 in der Uniklinik Z.___ eine diskrete Anterolisthesis L5 über S1 um 1 mm festgestellt wurde (Urk. 18/1/45). Die Ärzte der Uniklinik Z.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 17. März 2010, dass im Vergleich zu 2002 eine stationäre erstgradige Anterolisthese L5/S1 bei bekannter Spondylolyse Interartikularportion L5 vorliege (Urk. 18/1/36). Dres. B.___ und C.___ notierten entsprechend, dass sich zeitnah zum Ereignis vom 3. März 2010 keine wesentliche Grössenzunahme des Bandscheibenvorfalls L4/5 und kein weiteres Abgleiten des Wirbelkörpers L5 über S1 im Kernspintomogramm vom 29. März 2010 gezeigt habe (Urk. 18/46/16).

    Hinsichtlich des Nerven-Prolaps ist festzuhalten, dass die Dres. C.___ und B.___ vom Bericht von Dr. med. S.___ des R.___ (Urk. 18/7/50) Kenntnis und Einsicht in die kernspintomographische Dokumentation (Urk. 18/46/15) genommen hatten, dies in ihrer Beurteilung berücksichtigten und eine relevante Gewalteinwirkung verneinten.

4.2.2    Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor dem Unfallereignis - trotz vorbestehender Diagnosen - beschwerdefrei gewesen, so dass die Kausalität zu bejahen sei, schlägt fehl. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).


4.3    Die erstbehandelnden Ärzte der Uniklinik Z.___ notierten in ihrem Bericht vom 17. März 2010, dass keine Hinweise für eine Cauda-equina-Symptomatik vorliege (E. 3.2). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 5. April 2013 fest, dass Dr. Q.___ in ihrem Bericht über die Konsultation vom 15. April 2011 klinisch neurologisch und neurophysiologisch normale Befunde erhoben habe und es keine Hinweise für eine anhaltende Nervenschädigung bei Status nach Blitzschlag am 18. Juli 2005 gebe, womit sich weitere Massnahmen aus neurologischer Sicht erübrigen würden (Urk. 18/25/99). Auch im Bericht der Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 29. April 2011 wurde konstatiert, dass keine neurologischen Ausfälle bestanden hätten (E. 3.4).

    Das inkomplette Hemi-Cauda-Equina-Syndrom sowie die neurogene Blasenentleerungsstörung und die erektile Dysfunktion sind erst nach der Rückenoperation vom 9. Dezember 2011 (vgl. E. 3.7) dokumentiert worden, so dass die Unfallkausalität dieser Beschwerden entsprechend der Beurteilung der Dres. B.___ und C.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

4.4    Zusammenfassend ist gestützt auf die orthopädische Beurteilung der Dres. B.___ und C.___ vom 13. Oktober 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es in Folge des Schadensereignisses vom 2. März 2010 zu keiner nachweisbaren relevanten Gewalteinwirkung oder strukturellen Schädigung der Lendenwirbelsäule gekommen ist und der Status quo sine spätestens bei Leistungseinstellung am 8. November 2010 erreicht war. Die neurologischen Störungen und insbesondere die Hemi-Cauda-Equina-Symptomatik links sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal.



5.    

5.1    

5.1.1    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

5.1.2    Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

5.1.3    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).


5.2    

5.2.1    Im Bericht der Uniklinik Z.___ vom 17. März 2010 hielten die behandelnden Ärzte fest, der Beschwerdeführer arbeite auf dem Bau und habe am Nach-
mittag des 2. März 2010 einen Gegenstand aus Eisen mit einem Gewicht von ca. 5-10 kg angehoben, wobei akute lumbale Schmerzen eingeschossen seien (Urk. 18/1/36).

5.2.2    Im Bericht der Uniklinik Z.___ vom 27. Dezember 2012 konstatierten die Ärzte, der Beschwerdeführer gebe zum Beginn der Symptomatik an, während Arbeiten im Primetower in grosser Höhe in einer Notfallsituation ein schweres Stromkabel aufgefangen zu haben (Belastung seiner Schätzung nach mit über 70 kg beschleunigter Masse), um seine Arbeitskollegen vor körperlichen Schäden durch das herabstürzende Kabel zu schützen (Urk. 18/7/206).

5.2.3    Anlässlich der Besprechung auf der Kreisagentur vom 28. Juni 2013 erklärte der Beschwerdeführer (im Beisein einer Übersetzerin) den Unfallhergang folgendermassen (Urk. 18/12):

    „Der UnfalI ereignete sich in einem Innenraum der Grossbaustelle PrimeTower in Zürich. Ich trug Sicherheitsschuhe mit guter Sohle. Ich trug zum Zeitpunkt des Ereignisses keine Arbeitshandschuhe. Am 2. März 2010, ca. um 09.40 Uhr, musste ich mit zwei Kollegen zusammen ein Stromkabel in einem Liftschacht anbinden und verwendete dazu einen Spanngurt (Zuggurt mit Rätsche). Das Kabel hatte einen Durchmesser von 4,5 cm, pro Meter wiegt es 4 kg. Das Kabel war 15 Meter lang. Das Kabel hing senkrecht im Liftschacht neben einer Wasserleitung und einer Betonsäule. Durch den Liftschacht verlief horizontal ein Metallträger als Arbeitshilfe (wird nach den Arbeiten entfernt). Der Metallträger verlief auf Kniehöhe. Zum Anbinden verwendeten wir einen Gurt der 5 Tonnen halten kann, anstelle eines solchen für 2 Tonnen, weil ein solcher nicht zur Verfügung stand. Beim Anbinden des Kabels gab es plötzlich einen Ruck nach unten, der untere Teil des Kabels, ca. 15 m, rutschte also plötzlich ab. Der Gurt wird zweimal um das Kabel und den Träger geschlauft. Das Kabel war also bereits am Träger gebunden aber ich hielt es noch mit beiden Händen fest, wobei ich leicht in die Knie ging. Vor mir stand T.___ und hielt das Kabel ebenfalls fest. Plötzlich gab es einen Ruck am Kabel und T.___ geriet mit den Fingern zwischen Kabel und Zuggurte. Der andere Kollege (U.___) stand T.___ gegenüber und der Kopf von Herrn T.___ stiess gegen den Oberkörper von Herrn U.___, wobei beiden der Helm weggeschleudert wurde. Herr T.___ fiel zu Boden. Er hatte einen blauen Fleck am rechten Knie. Er musste keinen Unfall anmelden. Die Haut an den Fingern des Herrn T.___ war geschürft. Herr U.___ blieb unverletzt. Im Moment als der Zug des Kabels auf mich alleine einwirkte und ich das Kabel immer noch mit beiden Händen festhielt, verspürte ich einen sehr starken Schmerz (Krachen) links der Wirbelsäule, oberhalb des Beckens. Ich bin nicht ausgerutscht als der Schmerz auftrat, ein Sturz erfolgte nicht. Ich lehnte mich wegen des Schmerzes an die Betonsäule an.“

5.2.4    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Entsprechend ist im vorliegenden Fall gestützt auf den von den erstbehandelnden Ärzten der Uniklink Z.___ festgehaltenen Hergang davon auszugehen, dass ein lediglich banales Unfallerereignis vorgelegen hat, so dass die Adäquanz zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne weiteres verneint werden kann (vgl. Zusammenstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kategorisierung der Unfallereignisse in Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 61 ff.; vgl. auch E. 5.1.2).

    Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass gestützt auf den vom Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 28. Juni 2013 geschilderten Unfallhergang (vgl. E. 5.2.3) maximal ein mittelschweres Unfallereigniss im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzunehmen wäre. Die adäquate Kausalität wäre gleichwohl zu verneinen, da keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zukommt und nicht genügend unfallbezogene Kriterien erfüllt sind (vgl. E. 5.1.3).

5.3    Entsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    

6.1    Das Verfahren ist kostenlos.

6.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und der Beschwerdeführer ist bedürftig (Urk. 3; Urk. 13; Urk. 14/1-8; Urk. 16). Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Dina Raewel machte mit ihrer Honorarnote vom 5. Februar 2015 (Urk. 12) einen Aufwand von 17.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 35.-- geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘817.80 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsanwältin Dina Raewel in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuches vom 17. November 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 3'817.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dina Raewel

- Rechtsanwältin Vera Häne

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler