Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00271




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 6. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war als Geschäftsführer der Y.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 6. Februar 2003 beim Schlittschuhlaufen ausrutschte und sich am rechten Knie verletzte (Schadenmeldung vom 7. Februar 2003, Urk. 10/3). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

    Mit Verfügung vom 26November 2013 (Urk. 9/307) verneinte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Weiter sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 35 % zu. Die dagegen vom Versicherten am 9. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 9/310) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 9/325). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Mit Verfügung vom 26. August 2014 legte die SUVA die Arbeitsunfähigkeiten vom 1. September 2011 bis zum Fallabschluss am 31. Oktober 2013 fest und forderte gestützt darauf zu viel bezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 5‘381.90 zurück (Urk. 9/335), wogegen der Versicherte am 1. September 2014 Einsprache erhob (Urk. 9/336/6-14). Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 hiess die SUVA die Einsprache, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut, indem sie gestützt auf eine Anpassung der Werte der Arbeitsunfähigkeiten eine Neuberechnung des Taggeldanspruches vornahm und in der Folge von einer Rückforderung von Taggeldern absah (Urk. 9/339 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. November 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, es seien die Verfügung vom 26. August 2014 und der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 teilweise aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die noch ausstehenden Taggelder für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis und mit 31. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘474.90 (92 Tage à Fr. 113.85) auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2015 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 27. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 12) ein und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. April 2015 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 20. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) auf das Begehren des Beschwerdeführers, dass ihm vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 Taggelder auszurichten seien, mit der Begründung nicht ein, dass im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 über den Fallabschluss bereits entschieden worden sei (S. 3 f. Ziff. 4). Darin sei festgelegt worden, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden können. Die Prüfung des Rentenanspruches zu diesem Zeitpunkt habe ergeben, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe. Mit dem Fallabschluss und dem Entscheid über die Rentenfrage seien alle Taggeldleistungen dahingefallen. Mit Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 6. Mai 2014 sei auch rechtkräftig über das Ende des Taggeldanspruches per 1. November 2013 respektive über den Fallabschluss per 31. Oktober 2013 entschieden worden (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 5 und Ziff. 6.1).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), über den Zeitpunkt der Taggeldeinstellung sei bis heute noch nie rechtskräftig entschieden worden. Da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid selber anerkannt habe, dass die attestierten Arbeitsunfähigkeiten korrekt seien, müsse dies konsequenterweise zur Leistungspflicht der Taggelder bis Ende Januar 2014 und nicht bloss bis Ende Oktober 2013 führen (S. 16 f. Ziff. 6.7-8, S. f. 19 Ziff. 7.7-9).

    Im Übrigen sei ihm von der Beschwerdegegnerin telefonisch zugesichert worden, dass der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 keine rechtlichen Auswirkungen auf den strittigen Taggeldanspruch habe. Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass gemäss Art. 27 ATSG bei einer falsch erteilten Auskunft der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips ohnehin einzustehen habe (S. 18 f. Ziff. 7.6).

    Die Beschwerdegegnerin hätte bei der Rentenprüfung gleichzeitig die Einstellung der Taggelder vornehmen müssen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stelle eine unerlaubte Zweiteilung des Verfahrens dar und sei rechtswidrig (S. 15 Ziff. 5.44, S. 18 f. Ziff. 7.5-6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Leistungen von Taggeldern ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten ist.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer forderte in seiner Beschwerde die Leistung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 (vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin trat darauf in ihrem Entscheid (Urk. 2) nicht ein, weil ihren Erachtens bereits über den Zeitpunkt des Erreichens des medizinischen Endzustandes und damit über den Fallabschluss rechtskräftig entschieden worden sei (vorstehend E. 2.1).

3.2    Bereits mit Verfügung vom 26. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die erneute kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2013 ergeben habe, dass durch weitere Behandlungen aus unfallbedingter Sicht keine erhebliche Verbesserung der medizinischen Situation mehr erreicht werden könne (Urk. 9/307 S. 1 unten).

    Mit der am 9. Januar 2014 erhobenen Einsprache, machte der Beschwerdeführer sodann unter anderem geltend, gemäss der Einschätzung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Intensivmedizin und Handchirurgie, sei der Endzustand voraussichtlich erst Ende Januar 2014 erreicht (vgl. Urk. 9/310 S. 13 Ziff. 5.6).

    Im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers - und damit auch sein Vorbringen, der Endzustand sei erst Ende Januar 2014 erreicht - abgewiesen wurde, wurde unter anderem festgehalten, der Endzustand sei gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Einschätzung spätestens am 1. November 2013 erreicht worden. Gemäss Angaben des Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung seien auch keine Behandlungen mehr durchgeführt worden. Abweichende begründete ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Warum Dr. Z.___, im Unfallschein von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zum 1. Februar 2014 respektive einer vollen Arbeitsfähigkeit erst in diesem Zeitpunkt ausgehe, sei nicht nachvollziehbar, zumal er bereits anlässlich einer Kontrolle am 29. Juni 2013 objektiv ein gutes Gangbild bei reizlosen Wunden und nur noch leichtem Erguss festgestellt habe. Zudem beurteile sich die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Warum eine Bürotätigkeit bei den von Dr. Z.___ und den kreisärztlich festgestellten Befunden erst Monate später wieder voll zumutbar sein solle, sei nicht einsichtig (Urk. 9/325 S. 4 Ziff. 2 lit. a.-b.).

3.3    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätte es klar gewesen sein müssen, dass im nun rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (Urk. 9/325) der Zeitpunkt des Fallabschlusses festgesetzt wurde, zumal auch der Entscheid über den Rentenanspruch und eine Integritätsentschädigung einen solchen impliziert (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Dass der Beschwerdeführer dies auch so erkannte, lässt sich seinem Schreiben vom 8. Mai 2014 entnehmen, wo er ausführte, infolge Festsetzung des medizinischen Endzustandes per 1. November 2013 seien Taggelder bis Ende Oktober 2013 geschuldet (Urk. 9/326 S. 1).

3.4    Aus der eingereichten Telefonnotiz vom 8. Mai 2014 (Urk. 3/17) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich daraus keine Zusicherung der Beschwerdegegnerin dahingehend entnehmen, dass dieser Einspracheentscheid - wie beschwerdeweise geltend gemacht - keinerlei rechtlichen Auswirkungen auf einen allfälligen strittigen Taggeldanspruch habe. So geht daraus lediglich hervor, dass über die verschiedenen Ansprüche gesondert entschieden werde, was vom Vorgehen her zulässig ist und auch keine unzulässige Zweiteilung des Verfahrens darstellt.

3.5    Dass der Beschwerdeführer nun erneut gestützt auf den Unfallschein von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 3/15) vorbringt, der Endzustand sei verfrüht angenommen worden, vermag nicht zu überzeugen. Auch kann er daraus, dass im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 (Urk. 2) hinsichtlich der Beurteilung des Rückforderungsanspruches betreffend Taggelder für die Zeitspannen vom 1. Oktober bis 12. Dezember 2012, vom 1. bis 30. April 2013 und vom 1. Mai bis 11. Juli 2013 auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt wurde, nicht automatisch ableiten, dass die von ihm im Unfallschein (Urk. 3/15) ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten für den Zeitraum November 2013 bis Ende Januar 2014 generell anzuerkennen wären. So wurde im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 ausgeführt, weshalb die von Dr. Z.___ im Unfallschein attestierte Arbeitsunfähigkeit angesichts seiner am 29. Juni 2013 festgestellten Befundlage betreffend eine Bürotätigkeit nicht zu überzeugen vermag (vgl. Urk. 9/325 S. 4 Ziff. 2 lit. a.).

    Abgesehen davon, dass über den Endzustand rechtskräftig entschieden worden ist, vermag auch die Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer erst ab Februar 2014 seine Arbeitstätigkeit wieder im vollen Pensum aufnahm, nicht darzulegen, dass der Endzustand verfrüht angenommen worden wäre. So handelt es sich bei der Festlegung des medizinischen Endzustandes um eine prognostische und nicht um eine retrospektive Einschätzung, welche unabhängig davon ergeht, welches Pensum der Versicherte dann tatsächlich zu leisten gewillt ist (vgl. vorstehend E. 1.3).

3.6    Zusammenfassend wurde über den Zeitpunkt des medizinischen Endzustands und damit über den Zeitpunkt des Fallabschlusses bereits rechtskräftig entschieden. Darüber hinaus kann kein Taggeldanspruch bestehen, weshalb das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 1. September 2014 (Urk. 9/336/6-14) nicht zu beanstanden ist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan