Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00274 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war seit 1998 bei der Y.___ Group angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) versichert, als sie am 22. Juni 2002 einen Auffahrunfall erlitt und sich dabei ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 14/A1).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 (Urk. 14/A102) sprach die AXA der Versicherten ab dem 1. März 2006 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
1.2 Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 stellte die AXA – ausgehend von einem im Auftrag der Invalidenversicherung von den Ärzten des Z.___ erstatteten Gutachten (Urk. 14/M21) - die bis dahin erbrachte Rente sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 31. März 2014 ein (Urk. 14/A139). Die von der Versicherten am 24. Februar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 14/A144) wies die AXA am 14. November 2014 ab (Urk. 14/A150 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 11. Februar 2014 seien aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr weiterhin, auch nach dem 31. März 2014, die bisherige UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % gemäss der Verfügung vom 17. Februar 2006 auszurichten (S. 2 Ziff. 2), und es seien weiterhin Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gemäss Art. 21 UVG zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2015 (Urk. 12) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Mit Replik vom 22. September 2015 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 24. November 2015 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Antrag fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hob die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 13/2) mit Verfügung vom 10. September 2013 auf (Urk. 13/3). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 13/4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, den Gesundheitszustand betreffend sei auf das Z.___-Gutachten abzustellen, womit eine wesentliche Verbesserung insbesondere aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht ausgewiesen sei. Es bestünden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (S. 6 oben; vgl. auch Urk. 25 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegend durch das Z.___-Gutachten nicht nachgewiesen worden sei. Die Spätfolgen der Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion seien nach wie vor vorhanden und würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Das Z.___ habe nicht behauptet, die wesentlichen Beschwerden der HWS-Distorsion seien nicht mehr vorhanden. Auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht sei bei ihr mit diesem Gutachten nicht nachgewiesen, da sie ja zu 50 % eine verwertbare Konzentrationsleistung am ersten Arbeitsmarkt erbringe (S. 14; vgl. auch Urk. 20 S. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen sind somit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit die Frage nach der Zulässigkeit der Leistungseinstellung.
3.
3.1 Die Rentenzusprache im Jahr 2006 basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Berichten:
3.2 Die Ärzte der Klinik A.___ berichteten am 11. Januar 2005 über die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2004 (Urk. 14/M14) und führten aus, dass die Belastbarkeit während der zirka 4-stündigen Untersuchung gegeben gewesen sei, wobei die Konzentrationsfähigkeit nach zirka 3 Stunden nachlasse (S. 2 oben). Die neuropsychologische Untersuchung ergebe ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit Hauptschwierigkeiten beim Unterscheiden zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem, bei der geteilten und fokussierten Aufmerksamkeit, verbalen Kurzzeitgedächtnis, Spurhalten, komplexe Reaktionen, Denktempo, verbalen Flexibilität und bei Rechenaufgaben. Die Ergebnisse würden von einer leicht verminderten Fehlerkontrolle begleitet (S. 3).
3.3 Die Ärzte der Klinik A.___, Neurologische Abteilung, erstatteten ihr Gutachten am 1. Februar 2005 (Urk. 14/M13) gestützt auf die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2004 sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 4):
- craniozervikales Beschleunigungstrauma nach Heckkollision am 22. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszialem Syndrom
- Anpassungsstörung
Sie führten aus, dass die Untersuchung einen unauffälligen Neurostatus ergeben und sich ein rechtsseitiger Hartspann im Bereich der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) gefunden habe (S. 4). Hinsichtlich des Psychostatus seien die Auffassung und die Konzentration sowie die Aufmerksamkeit im zweistündigen Gespräch unauffällig gewesen. Objektiv werde dennoch eine eingeschränkte Konzentration und Belastbarkeit beschrieben, ebenso die stark einschränkende Tagesmüdigkeit bei jedoch gutem Nachtschlaf. Subjektiv würden weiter Antriebslosigkeit und eine gewisse Hoffnungslosigkeit auf Änderung der Symptomatik beschrieben. Der hohe Kraftaufwand, der nötig sei, um alltägliche Situationen zu meistern, der Verlust an Vitalgefühl und die beschriebenen kognitiven Einbussen würden auf eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik hinweisen (S. 4 f.). Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen weiter anhaltenden Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, rasche Ermüdbarkeit und depressive Symptomatik, Konzentrationsschwäche und Nausea seien als Spätfolgen auch in der Literatur beschrieben. Die psychopathologischen Begleitkomplikationen hätten wesentlichen Einfluss auf die weitere Schmerzverarbeitung (S. 6 f.). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2002. Durch eine neuerliche interdisziplinäre Standortbestimmung und entsprechende intensivierte Therapie könne jedoch eine Verbesserung erreicht werden (S. 7 f.). Es werde die Durchführung eines intensiven multimodalen Therapieprogramms empfohlen, in welchem auch eine psychosomatische Therapie integriert werden sollte (S. 11).
3.4 Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten am 22. Februar 2005 (Urk. 14/M15) und nannten folgende Diagnose (S. 8):
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.01)
Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch völlig unbeschwert und in guter Stimmung präsentiert habe, was in Anbetracht des Störungsverlaufs und der beruflichen Einschränkung als auffälliger Befund zu werten sei. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Antidepressivum einen enorm positiven Einfluss auf ihre psychische Situation habe (S. 7). Die Depression sei mit dem Schmerzerleben ganz eng verknüpft. Wegen der Schmerzen seien die Berufstätigkeit und der Alltag für die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich anstrengend, so dass die beschriebenen psychischen Reaktionen darauf absolut nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin unterscheide sich von vielen anderen Schmerzpatienten dadurch, dass sie weiterhin konsequent arbeiten gehe. Sie habe sinnvolle Bewältigungsmechanismen, die – im Gegensatz zum neurologischen Gutachten – als positiv bewertet würden (S. 8). Die bei der Beschwerdeführerin leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik sei als Reaktion auf das chronische Schmerzerleben und die Beeinträchtigungen im beruflichen und privaten Bereich zurückzuführen. Wenn man - im vorliegenden Fall künstlich – in somatische und psychische Aspekte trenne, dann sei festzuhalten, dass allein vom Schweregrad der depressiven Symptome her keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die depressive Symptomatik sei aber vorhanden und Bestandteil des gesamten Beschwerdebildes. Eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sollte im Rahmen von 60 – 70 % möglich sein. Man könne auf keinen Fall davon ausgehen, dass mit dem heutigen Zustandsbild ein Endzustand erreicht sei, der sich bis zum Lebensende nicht mehr verbessern liesse. Die antidepressive Behandlung sei zweifellos indiziert, ein Absetzen des Antidepressivums hätte möglicherweise eine Verstärkung der depressiven Symptome zur Folge. Zusätzlich werde eine stützende psychotherapeutische Behandlung empfohlen (S. 9). Grundsätzlich sei die Prognose nicht schlecht, zumal die Beschwerdeführerin konsequent arbeitswillig und leistungsfähig sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich ihr Gesundheitszustand soweit verbessere, dass sie wieder voll arbeitsfähig sein werde (S. 10).
4. Am 28. Juni 2013 erstatteten die Ärzte des Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 14/M21). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von ihnen am 21. und 22. Mai 2013 durchgeführte allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische, neurologische und neuropsychologische Untersuchung. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 5.1):
- zervikozephales Schmerzsyndrom
- ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorionstrauma
- radiologisch mässige Osteochondrose HWK5/6
- praktisch freie Beweglichkeit der HWS und oberen Extremitäten
Sie führten aus, dass sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde und Diagnosen gefunden hätten, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 10).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine Tendenz zu einer Schmerzverarbeitungsstörung. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne sonst nicht gestellt werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf (S. 14).
Aus orthopädischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Aktuell zeige sich auf orthopädischer Ebene bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, wobei die bei der expliziten Prüfung klar verminderte Kopfrotation unter Ablenkung nicht bestätigt werden könne (S. 18). Die von der Beschwerdeführerin geklagten, im Alltags- und Berufsleben anamnestisch seit elf Jahren massiv einschränkenden Beschwerden liessen sich auf Ebene des Bewegungsapparates kaum nachvollziehen. Die deutlichen Inkonsistenzen einschliesslich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Langsitz den Oberkörper spontan und zügig hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sowie die deutliche palmare Beschwielung würden gegen eine längerdauernde Schonung der oberen Extremitäten sprechen. Das fehlende Ansprechen auf immer wieder durchgeführte konservative Therapiemassnahmen könne als klarer Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Zudem komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin berichte, ausgerechnet am Untersuchungstag weder Analgetika zu sich genommen zu haben noch diese mit sich zu führen, obwohl die voraussehbare Belastung mit der selbständig per Auto überwundenen Anreise und der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei (S. 19).
Aus neurologischer Sicht wurde die Diagnose eines zervikozephalen Schmerzsyndroms ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma gestellt (S. 22) und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 23). Gemäss dem neurologischen Teilgutachter bestehe mit früheren neurologischen Einschätzungen hinsichtlich der objektiven neurologischen Befunde Übereinstimmung (S. 23). Bei der klinischen Untersuchung finde sich eine mässig verspannte und druckdolente Nackenmuskulatur, ansonsten sei der neurologische Status in jeder Hinsicht regelrecht. Dies gelte auch für die kognitiven Funktionen (S. 22).
Aus neuropsychologischer Sicht finde sich keine Diagnose und dementsprechend auch keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 26). Das neuropsychologische Testprofil habe eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. Dabei falle ein überdurchschnittliches Resultat im Bereich des Arbeitstempos und der visuell-motorischen Koordination auf. In allen geprüften Bereichen fänden sich durchschnittliche oder überdurchschnittliche Resultate. Die heutige Testung zeige sehr deutlich bessere Leistungen als die erhobenen Testprofile vom 19. November 2002 und vom 15. Dezember 2004. In den genannten neuropsychologischen Untersuchungen werde von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung berichtet. Dem gegenüber fänden sich heute, 8 Jahre später, in sämtlichen Bereichen durchschnittliche Resultate (S. 26).
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus orthopädischer, neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 28).
Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich leichte und mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 28 Mitte). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es seit dem für die Rentenzusprache relevanten Gutachten aus dem Jahre 2005 zu einer relevanten Veränderung gekommen sei. Im damaligen Gutachten sei schon in Aussicht gestellt worden, dass sich im Verlauf eine Besserung einstellen sollte, was sich dann in der Befunderhebung bei Dr. C.___ im Jahre 2008 bestätigt habe. Seither würden nun jahrelang keine Berichte vorliegen, die Beschwerdeführerin benötige weder eine somatische noch eine psychiatrische Therapie und die aktuellen Befunde seien sehr gering. Somit sei die aktuelle Untersuchung seit 2005 der einzige sichere Referenzpunkt, weshalb diese Einschätzung mit Sicherheit ab Mai 2013 gelte (S. 28 unten).
5.
5.1 Die ausführliche Expertise der Ärzte des Z.___ setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Z.___-Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Da das Z.___-Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.2), kann - insbesondere was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden. Es setzt sich zudem ausdrücklich mit dem Thema der Änderung des Sachverhaltes auseinander und begründet die bestehende Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
Die Z.___-Gutachter fanden in somatischer Hinsicht keine objektivierbaren Befunde beziehungsweise neben einer mässig verspannten und druckdolenten Nackenmuskulatur einen unauffälligen neurologischen Status und diagnostizierten lediglich ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma. Diese Diagnose ist mit den im Bericht der Ärzte der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) – die ihrerseits aufgrund der Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten – gestellten Diagnosen (craniozervikales Beschleunigungstrauma nach Heckkollision am 22. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszialem Syndrom, Anpassungsstörung) vereinbar.
5.2 Wie sich aus den früheren Berichten ergibt, erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache im März 2006 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und das Gutachten der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4), wonach die Beschwerdeführerin an den Spätfolgen eines Beschleunigungstraumas, bestehend aus Kopf- und Nackenschmerzen, rascher Ermüdbarkeit, depressiver Symptomatik, Konzentrationsschwäche und Nausea, leide. Gemäss Gutachten der B.___ sei die depressive Symptomatik Bestandteil des gesamten Beschwerdebildes und damit Mitursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die Gutachter der Klinik A.___ sowie der B.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines diagnostizierten craniozervikalen Beschleunigungstraumas nach Heckkollision am 22. Juni 2002 mit HWS-Distorsion II und aktuellem myofaszialem Syndrom, einer Anpassungsstörung sowie einer leichten depressiven Episode. Aktuell diagnostiziertem die Ärzte des Z.___ ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten und verneinten nachvollziehbar und begründet eine aktuelle affektive Symptomatik, welche die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung oder einer Anpassungsstörung zu begründen vermöchte (Urk. 14/M21 S. 14). Sodann konnten die Z.___-Gutachter weder eine schwere chronische somatische Erkrankung noch ein schweres psychisches Leiden feststellen (S. 14), und auch die neuropsychologische Testung zeigte in sämtlichen Bereichen durchschnittliche Resultate (S. 26), womit sie ein deutlich gebessertes Zustandsbild aufzeigten. Die Gutachter hielten fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus Sicht des Bewegungsapparates kaum nachvollziehbar seien. Die deutlichen Inkonsistenzen würden gegen eine länger dauernde Schonung der oberen Extremitäten sprechen und es fänden sich Hinweise auf eine nicht-organische Beschwerdekomponente mit einer gewissen psychischen Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (S. 14, S. 27 f.).
Die Beurteilung der Z.___-Gutachter ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Sie begründeten einlässlich und sorgfältig, dass es seit dem für die Rentenzusprache relevanten Gutachten aus dem Jahre 2005 zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen ist (S. 28). So veränderte sich die mangels objektivierbarem neurologischen sowie organisch nachweisbarem Befund neuropsychologisch und psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit durch den Wegfall von Diagnosen in diesen beiden Fachbereichen massgeblich. Diese von den Z.___-Gutachtern festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestätigt ausserdem die diesbezüglichen Prognosen der Gutachter der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis hin zu einer vollen Arbeitsfähigkeit verbessern lasse.
5.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 5 f., S. 7 f.; Urk. 20 S. 6 f.) vermögen den Beweiswert des Z.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Insbesondere haben sich die Z.___-Gutachter mit den vorbestehenden Arztberichten und Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar ihre abweichenden Beurteilungen begründet (S. 15, S. 20, S. 23, S. 26).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine andere Würdigung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 1 S. 11 unten), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wurde im Z.___-Gutachten – nebst den bereits bei den gestellten Diagnosen ersichtlichen Unterschieden – ausdrücklich und mit entsprechender Begründung dargelegt, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer (S. 14 oben) wie auch neuropsychologischer (S. 26) Hinsicht deutlich gebessert habe. Als Zeitpunkt, ab welchem diese Verbesserung anzunehmen sei, wurde jener der Begutachtung genannt (S. 28). Der im Gutachten von 2013 festgehaltene medizinische Sachverhalt ist ein deutlich anderer als der in früheren Gutachten Festgehaltene. Dies ist unter dem Aspekt der Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) entscheidend und durch das Z.___-Gutachten hinlänglich belegt. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin zitierten Bemerkungen der Z.___-Gutachter betreffend frühere Beurteilungen nichts.
5.4 Gestützt auf das überzeugende Z.___-Gutachten ist deshalb der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass ab Mai 2013 für sämtliche körperlich nicht schweren Tätigkeiten eine ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
Da vorliegend weder aus neurologischer, noch aus neuropsychologischer oder aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mehr vorhanden sind, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auswirken, hat sich sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. März 2014 war somit rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Rechtsanwältin Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach