Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00277 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1948 geborene X.___ war als Spartenleiter bei der Y.___AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 27. November 1996 bei einem Fussballspiel am Knie verletzte (Unfallmeldung vom 28. November 1996, Urk. 2/9/1). Die erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine Prellung und Distorsion des rechten Knies mit teilweiser oder totaler Ruptur des vorderen bzw. hinteren Kreuzbandes (Arztzeugnis vom 13. Dezember 1996, Urk. 2/9/2). Im Frühjahr 1997 schloss die SUVA den Fall folgenlos ab (vgl. Schreiben von X.___ vom 3. April 1997, Urk. 2/9/6).
Am 25. Mai 1998 liess X.___ der SUVA einen Rückfall melden (Urk. 2/9/7). Nach Durchführung medizinischer Behandlungen wurde der Fall erneut folgenlos abgeschlossen (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/2 S. 2).
Am 14. August 2003 zog sich X.___ beim Tennisspielen einen Riss im Hinterhornbereich des medialen Meniskus Kniegelenk links zu. Am 1. Dezember 2004 wurde eine Arthroskopie sowie ein transarthroskopische Teilmeniskusentfernung durchgeführt (Unfallmeldung vom 20. Oktober 2004, Urk. 2/10/1, und Operationsbericht vom 2. Dezember 2004, Urk. 2/10/7). Am 11. Oktober 2006 wurde X.___ eine Innex-Knieprothese linksseitig implantiert (Operationsbericht vom 11. Oktober 2006, Urk. 2/10/24).
X.___ löste sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ im gegenseitigen Einvernehmen per 31. August 2007 auf (Aufhebungsvertrag vom 25. Mai 2007, Urk. 2/10/61).
Mit Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 2/10/72) sprach die SUVA X.___ betreffend das linke Knie eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % basierende Entschädigung zu. Gleichentags teilte sie ihm mit, dass sie die Taggeldleistungen per 31. August 2007 einstelle, da er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- bzw. erwerbsfähig sei (Urk. 2/10/71). Mit Schreiben vom 4. April 2008 verneinte die SUVA die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und stellte die Heilkostenleistungen ein (Urk. 2/10/77).
Nachdem X.___ seit dem 7. Januar 2008 bei der Z.___ AG angestellt war (Anstellungsvertrag vom 7. Januar 2008, Urk. 2/10/75), endete das Arbeitsverhältnis aufgrund des Konkurses der der Z.___ AG im April 2009 (Urk. 2/1 S. 3 und Urk. 2/2 S. 2).
Da sich X.___ über belastungsabhängige Kniegelenkbeschwerden und blockadeähnliche Zustände beklagte, wurden am 14. September 2009 am rechten Knie eine Arthroskopie, eine transarthroskopische Teilmeniskusentfernung sowie eine Knorpelglättung durchgeführt (Operationsbericht vom 14. September 2009, Urk. 2/9/19). Weiter erhielt X.___ am 23. November 2010 rechtseitig eine Innex-Knieprothese (Operationsbericht vom 23. November 2010, Urk. 2/9/69). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2/9/132) sprach die SUVA X.___ für die aus dem Unfall vom 27. November 1996 verbliebenen Beeinträchtigungen im rechten Knie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. September 2012 fest (Urk. 2/2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 2/1) und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 11. Juli 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 (Urk. 2/8) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 2/12), welche der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 2/14). Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 2/15).
3. Am 4. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2014 und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 24. September an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen (Urk. 2/20). Mit Urteil vom 10. November 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung ans hiesige Gericht zurückgewiesen wurde (Urk. 1).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 10. November 2014 fest (Urk. 1), im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen. Da die Z.___ AG in Konkurs gefallen sei, könne jedoch bereits aus diesem Grund für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens nicht auf den bei der Z.___ AG erzielten Lohn abgestellt werden. Die Frage, ob die bisher vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sowohl Baustellen- als auch Büroarbeiten beinhaltet habe, könne daher offen gelassen werden. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu bestimmen. Entsprechend wies das Bundesgericht die Sache zur Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen und zur neuen Entscheidung über die Beschwerde ans hiesige Gericht zurück (E. 6.2).
2. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Wie das Bundesgericht im Urteil vom 10. November 2014 festhielt, kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht gestützt auf sein Einkommen bei der Z.___ AG ermittelt werden, da diese in Konkurs gefallen ist und der Beschwerdeführer daher diese Stelle auch ohne die erlittenen Unfälle nicht mehr hätte ausüben können (vgl. Urk. 1 E. 6.2). Folglich ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zurückzugreifen (vgl. E. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 10. November 2014, Urk. 1).
3.1.2 Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteur. Ab dem 1. November 1972 arbeitete er bei Y.___ (vgl. u.a. Besprechungsprotokoll vom 4. April 2007, Urk. 2/10/46). Zuletzt war er als Leiter Sparte Installation tätig und dadurch Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Stellenbeschrieb, Urk. 2/3/4). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per 31. August 2007 im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden war (Urk. 2/10/61), war der Beschwerdeführer ab dem 7. Januar 2008 bei der Z.___ AG angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag war seine Tätigkeit Geschäftsleitung (Urk. 2/10/75). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu jedoch, er habe sich beharrlich geweigert, in die Geschäftsleitung einzutreten, weil ihm dies zu riskant gewesen sei. Er sei in der Folge als Berater und Baustellenkontrolleur eingesetzt worden (Urk. 2/12).
3.1.3 Gestützt auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall erneut im Baugewerbe gearbeitet hätte und dabei eine Tätigkeit im obersten, oberen oder mittleren Kader ausgeübt hätte. Gemäss LSE belief sich im Jahr 2012 das Einkommen für eine solche Tätigkeit im Median auf Fr. 8‘457.-- pro Monat (LSE 2012, Tabelle TA1_b, Ziffern 41-43, Berufliche Stellung 1+2), entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 105‘289.65 (Fr. 8‘457.-- x 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl.: die Volkswirtschaft 34/2015 Tabelle B9.2, Baugewerbe]).
3.2
3.2.1 Wie das Bundesgericht in E. 3.3 des Urteils vom 10. November 2014 festhielt (Urk. 1), ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder DAPZahlen herangezogen werden.
3.2.2 Gemäss des Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 26. Mai 2014 war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen, und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke vollzeitlich zumutbar (Urk. 2/15 E. 4.3). Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt, wobei das Bundesgericht selber ausführte, dass von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen sei (Urk. 1 E. 6.2).
Mit den genannten Einschränkungen war es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht möglich, eine Tätigkeit im obersten oder oberen Kader in einem Unternehmen des Baugewerbes auszuüben. Sämtliche dieser Arbeiten können auch im Sitzen ausgeübt werden, was naturgemäss die Möglichkeit mit sich bringt, die Beine hochzulagern bzw. gelegentlich aufzustehen. Dass der Beschwerdeführer fachlich in der Lage ist, eine Tätigkeit im obersten oder oberen Kader eines Elektrotechnikunternehmens auszuüben, steht aufgrund seiner Berufsbiographie fest. So arbeitete er zuletzt nur deswegen nicht als Geschäftsführer, da er aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erkannte, dass sich die Z.___ AG in einer finanziell schwierigen Lage befand, weshalb er eine solche Tätigkeit bei der Z.___ AG als zu riskant erachtete (vgl. Urk. 2/12). Es ist daher für die Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Medianwert für Männer, welche im Jahr 2012 im Baugewerbe eine Tätigkeit im obersten, oberen oder mittleren Kaders ausübten, abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_b, Ziffern 41-43), womit sich das Invalideneinkommen wie das Valideneinkommen auf Fr. 105‘259.65 (Fr. 8‘457.-- x 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl.: die Volkswirtschaft 34/2015 Tabelle B9.2, Baugewerbe]) beläuft. Für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Anlass, kann der Beschwerdeführer eine derartige Tätigkeit doch ohne wesentliche Einschränkung ausüben.
3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 105‘259.65 und einem Invalideneinkommen von ebenfalls Fr. 105‘259.65 resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0 % beläuft.
4. Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler