Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00279 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 13. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ bezieht seit 1. Juli 2002 eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % (Verfügung vom 28. Juni 2002, Urk. 12/132) und seit 1. April 2004 eine solche bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 40 % (Verfügung vom 29. Dezember 2004, Urk. 12/224). Mit Urteil vom 12. Juli 2011 bestätigte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der SUVA, wonach beim Beschwerdeführer seit 2004 keine revisionsrelevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit und damit des Erwerbsunfähigkeitsgrades ausgewiesen sei (Prozess Nr. UV.2010.00112, Urk. 12/280).
1.2 Am 11. März 2012 ersuchte der Versicherte um Erhöhung der Rente, da psychische Beschwerden aufgetreten seien (Urk. 12/298). Die SUVA teilte ihm am 31. Mai 2012 mit, es sei kein Zusammenhang zwischen dem dreizehn Jahre zurückliegenden Unfall und den jetzt geklagten psychischen Beschwerden gegeben, weshalb die laufende Rente nicht erhöht werde (Urk. 12/303). Am 13. März 2013 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 12/307), worauf ihm die SUVA am 10. April 2013 beschied, die Unfallfolgen hätten sich nicht verschlimmert, weshalb die Rente nicht erhöht werde (Urk. 12/311).
1.3 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3. Februar 2014 das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % abgewiesen hatte (Urk. 12/317), ersuchte der Versicherte die SUVA telefonisch um Überprüfung der Rente, sei doch die IV-Stelle in ihrer Verfügung von einem höheren Valideneinkommen ausgegangen als die SUVA (Aktennotiz vom 11. Februar 2014, Urk.12/318). Mit Verfügung vom 19. März 2014 lehnte die SUVA das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 12/322). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2014 mündlich Einsprache (Einspracheprotokoll vom 20. März 2014, Urk. 12/323), worauf die SUVA dem Versicherten am 11. September 2014 mitteilte, dass sich das hiesige Gericht im Urteil vom 12. Juli 2011 zur Rentenhöhe geäussert habe, weshalb es ihr verwehrt sei, auf sein Gesuch um prozessuale Revision einzutreten, und sie deshalb die Verfügung vom 19. März 2014 zurückzöge. Des Weiteren verwies sie ihn an das hiesige Gericht (Urk. 12/330).
Am 3. Oktober 2014 wandte sich der Versicherte erneut an die SUVA und forderte sie auf, das Revisionsgesuch zu prüfen oder, sollte sie sich als nicht zuständig erachten, die Sache an das Sozialversicherungsgericht zu überweisen (Urk. 12/333). Die SUVA antwortete darauf am 17. Oktober 2014, sie erachte das Sozialversicherungsgericht als zuständig, dort sei auch das Gesuch einzureichen (Urk. 12/336). Der Versicherte erneuerte am 20. Oktober 2014 sein Begehren, die Akten an das zuständige Gericht weiterzuleiten (Urk. 12/337). Am 28. Oktober 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, er habe nie ein formelles Gesuch um prozessuale Revision eingereicht, weshalb auch keine Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgen könne (Urk. 12/338).
2. Am 28. November 2014 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um prozessuale Revision hätte an das zuständige Sozialversicherungsgericht weiterleiten müssen, und sie sei zu verpflichten, über seine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2014 zu entscheiden. Als Eventualantrag stellte er ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 29. Dezember 2004 (richtig: des Gerichtsurteils vom 12. Juli 2011) und beantragte die Ausrichtung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. April 2004 (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2015 beantragte die SUVA, die Rechts-verweigerungsbeschwerde und das Gesuch auf prozessuale Revision seien abzuweisen (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.2 Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, sie müssen mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1
S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127
V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2).
1.3 Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Dies wird zwar in Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht ausdrücklich bestimmt; die Revision stellt jedoch regelmässig ein nicht devolutives Rechtsmittel dar, und nach den meisten Regelungen ist die Einbringungsbehörde zugleich diejenige Instanz, die über das Revisionsgesuch entscheidet (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 22 zu Art. 53 ATSG).
1.4 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be-schwerdeführer gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 22 % eine Invalidenrente zu (Urk. 12/132). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 (Urk. 12/224) erhöhte sie die Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % (S. 1). Der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit legte sie ein Valideneinkommen von Fr. 61‘422.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘050.-- beziehungsweise eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘372.--zugrunde (S. 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 2. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Rentenerhöhung (Urk. 12/228). Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2007 ab mit der Begründung, es liege keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens vor (Urk. 12/229), was sie auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. November 2007 (Urk. 12/230) hin mit Entscheid vom 8. Februar 2008 bestätigte (Urk. 12/232). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 verneinte die Beschwerdegegnerin – auf entsprechendes telefonisches Gesuch hin (Urk. 12/235 und Urk. 12/238) – das Vorliegen eines Anpassungsgrundes und bestätigte die Rente in bisheriger Höhe (40 %; Urk. 12/248). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2008 (Urk. 12/249) wies sie mit Entscheid vom 19. März 2010 ab (Urk. 12/264). Das vom Beschwerdeführer am 13. April 2010 (Urk. 12/275) angerufene hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juli 2011 ab (Prozess
Nr. UV.2010.00112, Urk. 12/280). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.2 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
2.3 Das hiesige Gericht überprüfte mit Urteil vom 12. Juli 2011 die Höhe der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass eine anpassungsrelevante Veränderung nicht ausgewiesen sei. Zwar machte das Gericht lediglich Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Weder waren im Beschwerdeverfahren Validen- oder Invalideneinkommen strittig, noch ergaben sich aus den Akten Hinweise, dass sich in erwerblicher Hinsicht seit der Verfügung vom 29. Dezember 2004 wesentliche Änderungen ergeben hatten. Validen- und Invalideneinkommen stellen neben der Arbeitsfähigkeit lediglich Faktoren der Erwerbsunfähigkeitsbemessung dar. Als Begründungselement nehmen sie indessen an der rechtskräftigen Beurteilung des Erwerbsunfähigkeitsgrades teil und können nicht in einem späteren Verfahren separat angefochten werden. Somit wurde im Rahmen der Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades über das Validen- und Invalideneinkommen mit Urteil des hiesigen Gerichts rechtskräftig entschieden, weshalb die Zuständigkeit, im Rahmen einer prozessualen Revision über die korrekte Ermittlung des Valideneinkommens zu befinden, beim hiesigen Gericht liegt.
3.
3.1 Am 13. März 2013 (Urk. 12/307) teilte der Beschwerdeführer der Beschwer-degegnerin mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im November 2012 habe er sich in der Rheumaklinik weiteren Abklärungen unterzogen. Die Ärzte hätten die Arbeitsunfähigkeit dahingehend beurteilt, dass eine gesamthafte Leistungsverminderung von 55 % (richtig: 45 %) in angepasster Tätigkeit bestehe, was einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 55 % in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht entspreche. Er bat die Beschwerdegegnerin, die Rente dementsprechend anzupassen. Seinem Schreiben legte er den Bericht über das Arbeitsassessment in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ vom 27. Dezember 2012 sowie eine Lohnbescheinigung seiner früheren Arbeitgeberin vom 12. März 2013 (Urk. 12/307 Beilage) bei. Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Rentenerhöhung am 10. April 2013 ab (Urk. 12/311).
3.2 Erst aufgrund der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2014 (Urk. 12/317), worin ein Invaliditätsgrad von 41 % bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘792.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘990.70 ermittelt wurde (S. 2), machte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 sinngemäss telefonisch geltend, die Beschwerdegegnerin habe der erstmaligen Rentenfestsetzung ein zu tiefes Valideneinkommen zugrunde gelegt (Urk. 12/318), und reichte daraufhin die Lohnbestätigung seiner früheren Arbeitgeberin vom 12. März 2013 nochmals ein (Urk. 12/319). Später reichte er die Lohnbestätigung seiner früheren Arbeitgeberin vom 4. April 2014 und einen Auszug aus dem Gesamtarbeitsvertrag Gerüstbau 2001-2003 (Urk. 12/325 Beilage) nach.
3.3 Der Beschwerdeführer war offensichtlich bereits im März 2013 im Besitz der Lohnbestätigung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die ihm ein höheres mutmassliches Einkommen bescheinigte als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen. Zwar reichte der Beschwerdeführer die Lohnbestätigung seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. März 2013 bereits mit seinem Rentenanpassungsgesuch vom 13. März 2013 ein. Für die Beschwerdegegnerin bestand aber zu jenem Zeitpunkt keine Veranlassung, das Anpassungsgesuch als Gesuch um prozessuale Revision des Gerichtsurteils vom 12. Juli 2011 entgegenzunehmen, denn der Beschwerdeführer machte lediglich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und keine unkorrekte Berechnung des Erwerbsunfähigkeitsgrades geltend (vgl. Urk. 12/307). Gegen die Ablehnung des Anpassungsgesuchs opponierte der Beschwerdeführer nicht, woraus zu schliessen ist, dass er damit, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands überprüft hatte, einverstanden war.
3.4 War der Beschwerdeführer bereits im März 2013 im Besitz der Lohnbescheinigung seiner früheren Arbeitgeberin und machte er einen Revisionsgrund erstmals im Februar 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, hat er das Gesuch um prozessuale Revision erst nach Ablauf der 90-tägigen Frist eingereicht, weshalb auf das Revisionsgesuch mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten ist. Daran ändert auch die im April 2014 erneut ausgestellte Lohnbescheinigung der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 12/325 Beilage) nichts, denn sie entspricht bezüglich der Lohnangaben derjenigen von März 2013 (vgl. Urk. 12/307 Beilage). Damit kann offen bleiben, ob die Lohnbestätigung überhaupt als neues Beweismittel zuzulassen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann vor kantonalem Gericht auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Streitgegenstand bildet in einem solchen Verfahren lediglich die Frage, ob der Versicherungsträger zu Unrecht keine Verfügung (bzw. keinen Einspracheentscheid) erlassen hat, nicht jedoch die materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03 E. 4).
4.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).
4.3 Nachdem das hiesige Gericht sachlich für die Behandlung der prozessualen Revision zuständig ist und der Beschwerdeführer am hiesigen Gericht ein Revisionsbegehren gestellt hat, fehlt dem beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Einspracheentscheid über das Revisionsbegehren zu erlassen, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer war bereits im März 2013 im Besitz der Lohnbestätigung seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Dennoch stellte er das Gesuch um prozessuale Revision erst am 11. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin das Gesuch an das hiesige Gericht überwiesen hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass das Gericht 11 Monate, nachdem er Kenntnis von dem behaupteten höheren Valideneinkommen hatte, auf das Gesuch eintreten würde, weshalb das Revisionsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren ist.
Ebenso wenig konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer davon ausgehen, dass das Gericht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eintritt, nachdem er gleichzeitig ein Revisionsgesuch gestellt hatte. Denn selbst wenn sich das Gericht als nicht zuständig erachtet hätte und auf das Revisionsgesuch deswegen nicht eingetreten wäre, hätte es das Gesuch zur Behandlung an die Beschwerdegegnerin überwiesen, womit die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich hätte auf das bei ihr gestellte Gesuch eintreten müssen, obsolet geworden wäre.
Damit erscheint die Prozessführung des Beschwerdeführers als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Gesuch um prozessuale Revision wird mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher