Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00280




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 17. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war seit dem 1. November 2013 in einem 60%Pensum als Platzwart bei der Gemeinde Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Februar 2014 bei sich zu Hause beim Spielen mit seinen Kindern stolperte und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 20. Februar 2014, Urk. 7/1). Der Versicherte begab sich in die Notfallstation des Spitals Y.___, wo (1) eine Thoraxkontusion rechts, (2) eine Kniekontusion rechts und (3) eine Osteogenesis imperfecta Typ I (Nebendiagnose; vorbestehend) diagnostiziert wurden (provisorischer Kurzaustrittsbericht vom 9. Februar 2014, Urk. 7/17). Die SUVA trat auf den Schaden ein und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mit, dass er die gesetzlichen Versicherungsleistungen erhalte (Urk. 7/3). Am 9. Mai 2014 nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine medizinische Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Spitals Y.___ vom 9. bis zum 13. Februar 2014 Taggeldleistungen erbracht habe. Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten sei eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 jedoch nicht objektivierbar. Es handle sich einzig um Prellungen ohne nachweisbare strukturelle traumatische Läsion. Weitere Taggeldforderungen würden daher abgelehnt (Urk. 7/19). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juni bzw. 8. Juli 2014 Einsprache (Urk. 7/24 und Urk. 7/34), woraufhin Kreisarzt Prof. Z.___ am 9. Oktober 2014 eine weitere medizinische Aktenbeurteilung vornahm (Urk. 7/43). Mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie ihm neben den bereits erbrachten Taggeldleistungen vom 14. Februar bis zum 9. März 2014 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusprach (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 über den 9. März 2014 hinaus zu erbringen; eventualiter sei durch die Beschwerdegegnerin eine ergänzende MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 wurden im provisorischen Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals Y.___ vom 9. Februar 2014 (1) eine Thoraxkontusion rechts, (2) eine Kniekontusion rechts und (3) eine Osteogenesis imperfecta Typ I (Nebendiagnose; vorbestehend) diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass sich in der FAST-Sonografie Abdomen keine freie Flüssigkeit perihepatisch, perisplenisch und im kleinen Becken gezeigt habe. In der Röntgenuntersuchung des Knies ap/seitlich, Patella tangential, seien keine Frakturen ersichtlich gewesen (Urk. 7/17). Im Arztzeugnis vom 9. Februar 2014 erklärte A.___, Assistenzarzt Chirurgie des Spitals Y.___, dass der Beschwerdeführer vom 9. bis zum 13. Februar 2014 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/9).

2.2    Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 11. März 2014 (1) eine Thoraxkontusion und (2) eine depressive Reaktion. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer wegen des Fusses zu 40 % arbeitsunfähig sei. Wegen der Rippen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8).

2.3    Im Bericht vom 30. April 2014 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/12):

(1) Status nach Stolpersturz am 9. Februar 2014

- Thoraxkontusion rechts und Kniekontusion

- Knie rechts mit Ansatztendinitis der Patella

-Schulter mit „Frozen Shoulder“; Differenzialdiagnose: Verdacht auf Impinge-ment/partiellen Rotatorenmanschettendefekt

(2) Status nach Zerrung des oberen Sprunggelenks (OSG) 2011

- Status nach Refixation der Peronealsehne im Mai 2011

- persistierende Restbeschwerden

(3) eine Osteogenesis imperfecta Typ I

    Dr. B.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer wegen der Grundkrankheit Osteogenesis imperfecta Typ I aktuell – zwei Monate nach dem Sturz mit Abstützreaktion – noch persistierende Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rechten Schulter vorliegen würden. Diese Restbeschwerden würden aktuell noch zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Urk. 7/12).

2.4    Kreisarzt Prof. Z.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 9. Mai 2014, dass nach Kenntnis der medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 nicht objektivierbar sei. Es handle sich ausschliesslich um Prellungen ohne eine nachweisbare strukturelle traumatische Läsion. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung seien derartige Beschwerden nach spätestens vier bis sechs Wochen abgeklungen. Die Arbeitsfähigkeit sollte ab sofort bestehen (Urk. 7/16).

2.5    Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Radiologie des Spitals Y.___, legte im Bericht vom 11. Juni 2014 zuhanden von Dr. B.___ dar, dass das gleichentags durchgeführte MRI des Knies rechts nativ Zeichen einer Bursitis praepatellaris und eine umschriebene Chondropathia patellae Grad I-II medialseitig zeige. Weiter seien geringe degenerative Veränderungen des medialen Gelenkkompartiments mit umschriebener Chondropathia des femoralen Gelenkknorpels und verkürzter Pars intermedia des Innenmeniskus ersichtlich. Der Bandapparat sei intakt (Urk. 7/23).

2.6    Dr. B.___ hielt im Unfallschein UVG (ohne Datum, Eingangsdatum: 7. Juli 2014) fest, dass der Beschwerdeführer vom 12. Februar bis zum 3. Juni 2014 zu 40 % bzw. 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/32). Anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2014 erklärte Dr. B.___, dass aufgrund des Unfalls vom 9. Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr alle Unterlagen entzogen und werde einen neuen Arzt aufsuchen (Urk. 7/22).

2.7    Med. pract. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. August 2014 an, dass der Beschwerdeführer wegen des erlittenen Knietraumas zurzeit noch analgetisch behandelt werde. Die rheumatologische Betreuung erfolge durch Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie. Eine Verbesserung sei noch zu erwarten, in welchem Zeitraum aber aktuell nicht beurteilbar (Urk. 7/39).

2.8    Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2014 eine Osteogenesis imperfecta, seit Jahren bekannt mit intermittierenden Arthralgien. Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer intermittierend Kniegelenksprobleme, insbesondere mit Schwellungen bei retropatellären Arthrosen, aufgetreten seien. Bei schwerer körperlicher Arbeit sei es jeweils zu einer Zunahme der Gelenksschmerzen und –schwellungen gekommen. Aktuell erfolge eine Therapie mit Prolia subcutan in halbjährlichen Abständen. Darunter sei die Situation bezüglich der Knochen einigermassen stabil. Mit einer wesentlichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei aktuell allerdings nicht zu rechnen. Insgesamt könne man zufrieden sein, wenn die derzeitige Belastbarkeit erhalten bleibe. Vorerst sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. Für eine schwere körperliche Arbeit sei er ungeeignet (Urk. 7/42).

2.9    Kreisarzt Prof. Z.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2014, dass im vorliegenden Fall als Folge eines Sturzes mit Verletzung des Thorax rechts und nachfolgend des Kniegelenks rechts zu keinem Zeitpunkt ein struktureller traumatischer Schaden habe belegt werden können. Der Beschwerdeführer leide unter einer Osteogenesis imperfecta Typ I. Bei dieser Erkrankung komme es, teils bei banalen Verrichtungen, häufig zu Frakturen aufgrund einer nur ungenügenden Knochenbildung und –stabilisierung. Vorliegend seien jedoch keine knöchernen Läsionen nachgewiesen worden, so dass hier nicht grundsätzlich von einer verzögerten Knochenheilung auszugehen sei. Der Status quo ante sei aus kreisärztlicher Sicht vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht (Urk. 7/43).

2.10    Dr. E.___ führte im Bericht vom 27. November 2014 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, dass er den Beschwerdeführer bezüglich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 am 26. Juni 2014 erstmalig untersucht habe. Der Beschwerdeführer habe damals noch rechtsseitige Knieschmerzen beim Treppensteigen und eine intermittierend auftretende Schwellung des rechten Kniegelenks angegeben. In der klinischen Untersuchung habe sich eine normale rechtsseitige Beweglichkeit ohne Absinken im Einbeinstand gezeigt. Sodann habe im Kniebereich auch keine Schwellung vorgelegen. Im weiteren Verlauf hätten sich gemäss Aktenkonsilium Schmerzen im OSG rechts ergeben. Die weitere konventionelle radiologische Abklärung sei bis auf eine geringgradige Chondropathie unauffällig gewesen. Auch klinisch habe kein Verdacht auf eine strukturelle Kniebinnenläsion bestanden. Bei anhaltender Problematik hätte diesbezüglich eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müssen. Bei einer Osteogenesis imperfecta Typ I sei mit einer erhöhten Knochenbrüchigkeit auch durch inadäquate Traumen zu rechnen. Bereits im Vorfeld sei durch die Beschwerdegegnerin belegt worden, dass damals keine strukturelle Knochenläsion vorgelegen habe. Diesbezüglich werde es schwierig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten. Allenfalls sollte bzw. könne noch eine MRIUntersuchung bezüglich des Knies durchgeführt werden, damit sich mittels Bildgebung eine Knochenläsion nachweisen bzw. eine Kniebinnenläsion ausschliessen lasse (Urk. 3/5).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014, mit dem sie dem Beschwerdeführer nebst den bereits erbrachten Taggeldleistungen vom 14. Februar bis zum 9. März 2014 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusprach, in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___ vom 9. Oktober 2014.

3.2    Kreisarzt Prof. Z.___ führte in dieser ärztlichen Beurteilung aus, dass im vorliegenden Fall als Folge eines Sturzes mit Verletzung des Thorax rechts und nachfolgend des Kniegelenks rechts zu keinem Zeitpunkt ein struktureller traumatischer Schaden habe belegt werden können. Der Beschwerdeführer leide unter einer Osteogenesis imperfecta Typ I. Bei dieser Erkrankung komme es, teils bei banalen Verrichtungen, häufig zu Frakturen aufgrund einer nur ungenügenden Knochenbildung und –stabilisierung. Vorliegend seien jedoch keine knöchernen Läsionen nachgewiesen worden. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 11. Juni 2014 seien ausschliesslich intraartikuläre degenerative Veränderungen beschrieben worden. Dementsprechend sei hier nicht grundsätzlich von einer verzögerten Knochenheilung auszugehen. Der Status quo ante sei aus kreisärztlicher Sicht vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht (Urk. 7/43).

3.3    Diese Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist überzeugend. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend machte (Urk. 6 S. 3), wurde am 11. Juni 2014 im Spital Y.___ bereits eine MRI-Untersuchung des Knies rechts durchgeführt, deren Ergebnisse Kreisarzt Prof. Z.___ im Rahmen seiner Beurteilung auch berücksichtigte. Ein struktureller traumatischer Schaden bzw. eine knöcherne Läsion konnte bei dieser MRI-Untersuchung nicht festgestellt werden (vgl. E. 2.5).

3.4    Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

    Dr. B.___ gab im Arztzeugnis vom 11. März 2014 zunächst an, dass einzig noch wegen der Fussbeschwerden des Beschwerdeführers eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht wegen der Rippen (bzw. der am 9. Februar 2014 erlittenen Thoraxkontusion, vgl. E. 2.2). Weiter erklärte Dr. B.___ im Bericht vom 30. April 2014, dass wegen der Grundkrankheit Osteogenesis imperfecta Typ I aktuell – zwei Monate nach dem Sturz mit Abstützreaktion – noch persistierende Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rechten Schulter vorlägen, welche zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen würden, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung (vgl. E. 2.3). Dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. Februar 2014 auch eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen hätte, geht allerdings weder aus dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals Y.___ vom 9. Februar 2014 (vgl. E. 2.1) noch aus Dr. B.___ eigenem Arztzeugnis vom 11. März 2014 hervor (vgl. E. 2.2). Inwiefern die Osteogenesis imperfecta Typ I die Heilung der anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 erlittenen Kniekontusion rechts verzögert haben soll, hat Dr. B.___ sodann nicht begründet.

    Im Weiteren hat Dr. E.___ im Bericht vom 2. Oktober 2014 einzig eine Osteogenesis imperfecta Typ I diagnostiziert und die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers darauf – und nicht auf die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Februar 2014 zurückgeführt (vgl. E. 2.8).

3.5    Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von Kreisarzt Prof. Z.___, wonach der Status quo ante vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2014 erreicht sei, abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellte dabei für diesen vierwöchigen Zeitraum grundsätzlich auf die von Dr. B.___ im Unfallschein UVG bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. E. 2.6) was nicht zu beanstanden ist.

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers über den 9. März 2014 hinaus damit zu Recht verneint.


4.    Soweit der Beschwerdeführer über den Taggeldanspruch hinaus Leistungen der Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid, deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilen einzig den Taggeldanspruch.


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl