Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00284




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 29. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war seit dem 1. April 1995 bei der Y.___ als Elektroinstallateur tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert, als er am 29. Juni 2011 auf der Baustelle auf nassem Boden ausrutschte, sich an der Wand mit der Hand abstützte und sich dabei die rechte Schulter verdrehte (Urk. 7/1). In der Folge fand am 7. Oktober 2011 in der Z.___ eine Schulteroperation (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion, subakromiales Débridement) statt (Urk. 7/16/3), wobei postoperativ eine ausgedehnte Schultersteife und Schmerzhaftigkeit auftraten (Urk. 7/36, Urk. 7/58). Daher kam es in der Klinik A.___ am 12. Juni 2012 zur erneuten Schulteroperation (Urk. 7/77). Der Versicherte meldete sich auf Empfehlung der Suva bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/66, Urk. 7/67). Weil eine Weiterbeschäftigung beim ehemaligen Arbeitgeber nach einer Umstrukturierung nicht mehr möglich war (Urk. 7/87), prüfte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen (Urk. 7/124, Urk. 7/125) und berufliche Massnahmen (Urk. 7/129). Sie teilte dem Versicherten am 20. Februar 2013 mit, dass sie die Kosten für zwei Ausbildungsmodule zum Hauswart übernehme (Urk. 7/154). Der Versicherte bestand das Modul 3 Haustechnik nicht, weshalb die Ausbildung nicht fortgesetzt werden konnte (Urk. 7/167). Per 15. Mai 2013 schloss der Versicherte in einem Privathaushalt einen Arbeitsvertrag für diverse Garten- und Hauswartsarbeiten sowie für Fahr- und Hilfsdienste im Stundenlohn ab, wobei die wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden geschätzt wurde (Urk. 7/163). Am 31. Juli 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei und über den Rentenanspruch später eine separate Mitteilung erfolgen werde (Urk. 7/206).

    Schliesslich fand am 23. August 2013 die Abschlussuntersuchung durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Suva, statt (Urk. 7/211). Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente für eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 10 % zu. Dabei stellte sie für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ab (Urk. 8/230). Der Versicherte liess am 4. Februar 2014 Einsprache erheben (Urk. 8/237), wobei er im Einspracheverfahren ein Privatgutachten mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der C.___ vom 24. September 2014 einreichte (Urk. 7/253). Diese Einsprache wies die Suva am 13. November 2014 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 13November 2014 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, am 4Dezember 2014 Beschwerde erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 2013 eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen. Zudem beantragte er, die Suva habe ihm die Auslagen für das Gutachten der C.___ in der Höhe von Fr. 4‘428.-- zu ersetzen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9), am 10. März 2015 erstattete der Versicherte die Replik und reichte eine Anfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin zum Valideneinkommen ein (Urk. 12, Urk. 13/1). Am 14. April 2015 erging die Duplik der Suva (Urk. 16).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.2    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich bei Heranziehen der DAP die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

1.5    In der obligatorischen Unfallversicherung kann die Feststellung des rechts-erheblichen medizinischen Sachverhalts erfolgen durch die vom Unfallversicherer eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte, einschliesslich der Spezial- und Spitalärzte (Art. 53 Abs. 3 lit. a-c UVV), durch die von einem Unfallversicherer eingeholten Arztberichte (gegebenenfalls auch angestellter Ärzte), durch das von der versicherten Person beigezogene Parteigutachten (des behandelnden oder einer konsiliarisch beigezogenen Arztperson), das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten (Art. 44 ATSG; BGE 120 V 357) sowie durch das vom erst- oder letztinstanzlichen Gericht angeordnete medizinische Gutachten (BGE 122 V 159 Erw. 1b).

1.6    Berichten von versicherungsinternen Ärzten kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a in fine). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 161). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt wird und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt (BGE 125 V 354 Erw. 3c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einsprachentscheid vom 13. November 2014 fest, die Dokumentationen der fünf berücksichtigten DAP-Profile (Urk. 7/228/13-32) seien mit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 23. August 2013 (Urk. 7/211) vereinbar. Für den Validenlohn sei auf die Auskunft der Arbeitgeberin abzustellen, für welche der Versicherte im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei (Urk. 2 S. 5). In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 ergänzte die Suva insbesondere, auch das Privatgutachten der C.___ bestätige eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angepasster Tätigkeit (Urk. 6 S. 4). Ihr seien die Kosten des Privatgutachtens nicht aufzuerlegen, da dieses für die Beurteilung des Anspruchs nicht notwendig gewesen sei (Urk. 6 S. 7-8).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei gemäss dem Gutachten des C.___ vom 24. Septemer 2014 (Urk. 7/253) in einer optimal angepassten Tätigkeit maximal zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 8). Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validen- und Invalideneinkommen seien unzutreffend, da sie beim Valideneinkommen die Lohnerhöhungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 5-6) und beim Invalideneinkommen auf DAP-Profile abgestellt habe, bei welchen nicht überprüfbar sei, ob ihm die Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar seien (Urk. 1 S. 8-9). Mit der Replik vom 10. März 2015 wies der Versicherte darauf hin, bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei rechtsprechungsgemäss auf das tatsächliche Einkommen abzustellen, da er genau diejenige Arbeit verrichte, zu welcher ihn die IV-Stelle habe umschulen wollen (Urk. 12 S. 3). Schliesslich habe eine kreisärztliche Beurteilung keinen vollen Beweiswert und sei die Verwaltung verpflichtet, eine unabhängige Beurteilung zu veranlassen, sobald auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit beständen, weshalb die Voraussetzungen für einen Kostenersatz des Privatgutachtens erfüllt seien (Urk. 12 S. 5-6).


3.

3.1    Bereits im Einspracheverfahren war die Integritätsentschädigung kein Thema, die Verfügung vom 10. Januar 2014 ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Urk. 8/230). Gegenstand des Einspracheentscheids ist einzig der Rechtsanspruch, der vorliegend strittig ist. Während sich die Parteien einig sind, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur aufgrund des auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben kann, besteht Uneinigkeit über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6, Urk. 12, Urk. 16).

3.2

3.2.1    Die kreisärztliche Untersuchung für die Abschlussbeurteilung fand am
23. August 2013 durch Dr. B.___ statt (Urk. 7/211). Der Versicherte gab anlässlich der Untersuchung an, es gehe ihm immer noch nicht gut und er habe immer noch Schmerzen im Bereich der Schulter. Er müsse nachts mit einem Kissen schlafen, denn wenn er auf der Seite schlafe und die rechte Schulter nach vorne oder nach hinten falle, habe er vermehrt Schmerzen. Er könne nicht lange auf der rechten Schulter liegen und müsse die Schulter mit Kissen auspolstern. Zum Tagesablauf gab er an, dass er an drei Vormittagen ungefähr drei bis vier Stunden in einem Privathaushalt im Haus, Garten und als Fahrer arbeite und an den anderen beiden Vormittagen Physiotherapie habe. An den Arbeitstagen sei er an den Nachmittagen eher müde. Öfters gehe er an den Nachmittagen spazieren, besuche Freunde und lese. Tätigkeiten seien auf Tischhöhe gut möglich, Mühe habe er beim Schneiden von harten Sachen und mit dem Umrühren beim Kochen. Am Abend sehe er manchmal fern, habe Besuch, lese, gehe in die Kirche oder nehme zu Hause an einer Bibelstunde teil. Vor dem Unfall habe er am Wochenende regelmässig mit Kollegen Fussball gespielt, was er aus Angst nicht mehr tue. Auch Tischtennisspielen könne er derzeit nicht mehr (Urk. 7/211/2).

3.2.2    Die Kreisärztin führte Untersuchungen der oberen Extremität durch und verfügte über das Bildmaterial des Arthro-MRI der rechten Schulter vom 9. Mai 2012 und der übrigen Akten (Urk. 7/211/3-4). Als Diagnose hielt sie eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen der rechten Schulter bei einem Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit einer anterolateralen Deltoideusaugmentationslappenplastik fest (Urk. 7/211/4). Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein reizloses rechtes Schultergelenk bei ausgedehntem ventralem Deltoideus und prominentem AC-Gelenk ohne Druckdolenzen gezeigt. Die Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenkes sei im Seitenvergleich eingeschränkt bis knapp über der Horizontalen bei seitengleich gutem Muskelspiel und Skapulastabilisierung. Weiter zeige sich eine Kraftminderung im Bereich der rechten Hand und des rechten Arms gegen Widerstand, zum Teil schmerzbedingt. Insgesamt könne aufgrund der erhobenen seitengleichen Umfangmasse eine ausgeprägte Schonung der rechten Extremität im alltäglichen Leben ausgeschlossen werden. Des Weiteren liege ein Kraftdefizit im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand im Seitenvergleich vor, welches sich knapp ein Jahr nach der letzten Operation wahrscheinlich nicht mehr gravierend ändern werde (Urk. 7/211/5).

3.2.3    Aufgrund der klinischen Untersuchung sei es nachvollziehbar, dass die angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr ausgeführt werden könne. Auch die derzeitige Tätigkeit als Hauswart sei nicht ideal. Eine optimal angepasste leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Nicht zumutbar seien Überkopftätigkeiten und das Hantieren mit Gewichten von mehr als zehn Kilogramm körperfern, in axialer Richtung seien bis Tischhöhe Lasten bis knapp zehn Kilogramm zumutbar und bei Abspreizbewegungen Lasten bis knapp fünf Kilogramm. Des Weiteren seien kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen mit dem rechten Arm und der rechten Schulter nicht zumutbar, ebenso wie einseitiges Abstützen oder Schläge, Vibrationen, Hämmern und Bohren mit dem rechten Arm (Urk. 7/211/5).

    Schliesslich hielt die Kreisärztin fest, die geklagten und objektiv erhobenen Einschränkungen seien unfallkausal und aufgrund des Verlaufs mit zweimaliger Operation und Kapsulitis nachvollziehbar (Urk. 7/211/5).

3.3

3.3.1    Der Versicherte gab beim C.___ ein Privatgutachten mit EFL in Auftrag, welches am 24. September 2014 erstattet wurde, nachdem die Untersuchung am 2. und 15. April 2014 stattgefunden hatte (Urk. 7/253/1). Als auf den Unfall zurückzuführende Diagnose wurde eine Periarthropathie humeroscapularis tendopathica partim ankylosans rechts genannt (Urk. 7/253/1). Der Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin, hielt fest, der Versicherte habe bewegungs- und belastungsverstärkte Beschwerden vor allem bei zeitlicher Kumulation bei Rotationsbewegungen oder Aufgaben über Schulterhöhe, aber auch bei wiederholter Kraftanstrengung mit dem rechten Arm geschildert. Nächtliche Beschwerden beständen vor allem positions- und lageabhängig, aber auch schubweise (Urk. 7/253/2). In objektiver Hinsicht habe sich die Beweglichkeit gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung im August 2013 verschlechtert, indem erneut ein typisches kapsuläres Muster vorherrsche und die Schulterabduktion und -elevation aktiv nicht über 80 Grad hinaus und passiv nur unwesentlich mehr mit hartem Stopp möglich sei. Eine deutlich eingeschränkte Aussenrotation sowie eine konsekutive Supination seien bei nur geringgradig eingeschränkter Innenrotation fassbar. Es bestehe eine mässige Atrophie im Bereich der rechten oberen Extremität. Die skoliotische Fehlhaltung mit konsekutiv leichter Rotation im Schultergürtel lasse sich durch einen Beinlängenausgleich korrigieren (Urk. 7/253/2). Die rheumatologischen Untersuchungsbefunde sind im Gutachten festgehalten (Urk. 7/253/8), ebenso die Ergebnisse der EFL (Urk. 7/253/10-19).

3.3.2    Als Schlussfolgerungen aus der Abklärung und Testung hielt Dr. D.___ fest, dass das relevante arbeitsbezogene Problem eine Funktionsstörung der rechten Schulter sei. Es bestehe in diesem Gelenk eine erhebliche Bewegungseinschränkung und Kraftverminderung. Die Belastbarkeit liege im Bereich einer mittelschweren Arbeit, unter der Voraussetzung, dass Lasten vorwiegend mit der linken Hand hantiert werden könnten und keine hohe Positionsgenauigkeit erforderlich sei. Die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (Urk. 7/253/3). Angepasste mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags möglich. Dabei sollten Arbeiten über Schulterhöhe nicht vorkommen. Tätigkeiten, welche statisches oder dynamisches körperfernes Hantieren der rechten Hand erforderten, bereiteten dem Versicherten Mühe, seien zeitlich nur eingeschränkt möglich und erforderten zumindest vermehrte Pausen (Urk. 7/253/4). Dem Versicherten seien auch in einer adaptierten Tätigkeit täglich zwei Stunden mehr Pause zu gewähren. Dies ergebe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Schliesslich hielt er fest, in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Hauswart bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/253/4-5). Der Gutachter bemerkte weiter, dass er hinsichtlich der Anforderungen an eine optimal adaptierte Tätigkeit durchaus mit der Beurteilung der Suva übereinstimme. Doch es müssten unter Berücksichtigung der erhobenen Belastbarkeitswerte, der Adäquanz der beschriebenen Beschwerden und des gegenüber August 2013 verschlechterten Gesundheitszustands vermehrte Pausen gewährt werden (Urk. 7/253/3).

3.4    

3.4.1    Die Einschätzung von Dr. B.___, dass der Versicherte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % ausüben kann und dass ihm das Hantieren mit Gewichten bis zu maximal zehn Kilogramm zumutbar ist, wurde vom behandelnden Arzt bestätigt. Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, welcher am 12. Juni 2012 die zweite Schulteroperation durchgeführt (Urk. 7/77) und als nachbehandelnder Arzt die Entwicklung der Schulter in mehreren Berichten darlegt hatte (Urk. 7/105, 7/114, 7/135, 7/161, 7/186), stimmte dieser Beurteilung von Dr. B.___ im Bericht vom 30. September 2013 zu und hielt ausdrücklich fest, dass ein 100%iges Arbeitspensum in einer der Schulter adaptierten Tätigkeit möglich sei. So seien dem Versicherten beispielsweise eine Sortiertätigkeit möglich sowie auch andere Tätigkeiten, welche kein Heben von Gewichten in der Region oder oberhalb der Horizontalen erforderten (Urk. 7/218). Denn auch er konstatierte, dass vor allem die Bewegungen über der Horizontalen eingeschränkt und auch kräftemässig limitiert seien, unterhalb der Horizontalen vermöge der Versicherte den Arm zu gebrauchen (Urk. 7/226). Dr. D.___ hingegen äusserte sich im Gutachten der C.___ nur zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer mittelschweren Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leichten oder gar sehr leichten Tätigkeit äusserte er sich offensichtlich nicht, da eine mittelschwere Tätigkeit gemäss den Anmerkungen im Gutachten 15-25 Kilogramm zu hantierende Lasten beinhaltet (Urk. 7/253/4). Gemäss dem Gutachten der C.___ existieren als Kategorien für die Arbeitsschwere jedoch auch sehr leichte bis vorwiegend sitzende, leichte und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und damit auch Tätigkeiten, bei denen mit Gewichten unter 5 kg (sehr leicht bis vorwiegend sitzend) oder bis zu 10 kg (leicht) zu hantieren ist. Solche Tätigkeiten waren im Rahmen der EFL nicht speziell getestet worden (Urk. 7/253/12-19). Die Belastbarkeitstests beinhalteten vielmehr einerseits Abläufe mit relativ hohen Gewichten (10-25 kg); beim Tragen eines Gewichts von 10 kg mit der rechten Hand wurde eine Selbstlimitierung des Versicherten festgestellt, indem dass ohne eine funktionelle Einschränkung konstatiert werden konnte, der Versicherte das Gewicht abstellte. Andererseits wurden für ein Schulterleiden komplexe Haltungen wie das Halten des Armes über Schulterhöhe (Urk. 7/253/17) geprobt oder das Arbeiten zwar mit geringen Gewichten (5 kg) geübt, dieses aber in einer Distanz vom Körper von 30 cm, was ebenfalls eine spezielle Schulterbelastung darstellt (Urk. 7/253/19). Dass solche Tätigkeiten für den Versicherten nicht geeignet sind, hatte jedoch schon Dr. B.___ in ihrem Tätigkeitsprofil festgestellt, indem auch sie keine Überkopfarbeiten, kein Hantieren von Gewichten über 10 kg und auch nicht körperferne Tätigkeiten, stattdessen jedoch leichte Tätigkeiten bis zur Horizontalen empfahl (Urk. 7/211/5, Urk. 7/253/4).

3.4.3    Der vermehrte Pausenbedarf von täglich zwei Stunden sowie eine dadurch resultierende Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit wurde von Dr. D.___ damit begründet, dass dem Versicherten Tätigkeiten, welche statisches oder dynamisches körperfernes Hantieren der rechten Hand (Abduktion/Elevation der rechten Schulter) erforderten, Mühe bereiteten und zeitlich nur eingeschränkt möglich seien (Urk. 7/253/4). Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb der Versicherte auch bei einer körperlich sehr leichten oder leichten Arbeit, welche keine solche Tätigkeiten beinhaltet, vermehrte Pausen nötig haben sollte. So ist nicht anzunehmen, dass er beispielsweise in einer Sortier-tätigkeit oder auch eine Kontrollarbeit ohne Hantieren mit Gewichten solche vermehrten Pausen benötigen würde. Zudem ist anzumerken, dass der Versicherte seine Leistungsfähigkeit anlässlich der vom C.___ durchgeführten EFL jeweils zu tief einschätzte und sich teilweise unter Angabe von Schmerzen selbst limitierte (Urk. 7/253/11). Da das C.___-Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten oder leichten und leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine relevanten Aussagen enthält, vermag dieses Privatgutachten die von Dr. B.___ schlüssig eingeschätzte und von Dr. E.___ bestätigte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/211/5, Urk. Urk. 7/218) nicht in Frage zu stellen.

3.4.4    Der Versicherte liess geltend machen, gemäss den Feststellungen von Dr. D.___ sei nach der Untersuchung durch Dr. B.___ eine Verschlechterung eingetreten (Urk. 1 S. 7). Dr. D.___ führte im Privatgutachten der C.___ am 24. September 2014 tatsächlich aus, die Beweglichkeit habe sich seit der kreisärztlichen Untersuchung im August 2013 wieder verschlechtert, indem erneut ein typisches kapsuläres Muster vorherrsche (Urk. 7/253/2). Doch für eine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung nach der Abschlussuntersuchung durch Dr. B.___ am 23. August 2013 (Urk. 7/211) sind keine objektivierbaren Anhaltspunkte vorhanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Versicherte sich danach wieder wegen der Schulterbeschwerden in intensive ärztliche Behandlung begab, insbesondere reichte er keine aktuellen Arztberichte von Dr. E.___ oder einem anderen behandelnden Arzt ein. Zudem sind dem Versicherten selbst gemäss dem Privatgutachten der C.___ körperlich mittelschwere Tätigkeiten noch zumutbar, wenn auch mit erhöhtem Pausenbedarf (Urk. 7/253/4-5), was ebenfalls gegen eine massgebende, objektivierbare Verschlechterung seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___ spricht, welche lediglich körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete (Urk. 7/211/5).

3.4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden Schluss-folgerungen von Dr. B.___ im kreisärztlichen Abschlussbericht vom
23. August 2013 abzustellen ist (Urk. 7/211). Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sinne des von Dr. B.___ erstellten Tätigkeitsprofils (Urk. 7/211/5) auszugehen und basierend darauf mittels Einkommensvergleich der Invaliditätsgrad zu bestimmen.


4.

4.1    Die Suva hat das Valideneinkommen für die ab 1. Oktober 2013 zu zahlende Rente basierend auf der Auskunft der Y.___, für welche der Versicherte zum Unfallzeitpunkt tätig war, festgelegt (Urk. 2 S. 5). Die Y.___ teilte mit, dass der monatliche Bruttolohn in den Jahren 2012 und 2013 Fr. 6‘050.-- betragen hätte, wobei ein dreizehnter Monatslohn bezahlt worden sei (Urk. 7/99, Urk. 7/214). Dies ergab ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 78‘650.--. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Versicherten teilte eine Mitarbeiterin der Y.___ am 9. März 2015 per E-Mail mit, die im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag ab 2012 vorgesehene Lohnanpassung von Fr. 70.-- pro Monat sei in der Lohnauskunft zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Hingegen hätte der Versicherte keine individuelle Lohnanpassung gemäss Gesamtarbeitsvertrag erhalten, da sein Lohn bereits hoch gewesen sei (Urk. 13/1). Die Suva führte dazu in der Duplik vom 14. April 2015 aus, falls eine teuerungsbedingte Lohnerhöhung entgegen ihrer Auffassung ausgewiesen wäre, so wäre eine solche auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 2). Bei der Lohnerhöhung von Fr. 70.-- brutto pro Monat ab dem Jahr 2012 handelt es sich jedoch nicht um eine teuerungsbedingte Lohnerhöhung, sondern um eine in Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes vom 1. Januar 2005 bis 2014 festgelegte Lohnanpassung für alle diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer (abrufbar unter http://www.plk-elektro.ch). Diese im Gesamtarbeitsvertrag festgesetzte Lohnerhöhung von Fr. 910.-- brutto pro Jahr ist somit entsprechend der Auskunft der Y.___ vom 9. März 2015 (Urk. 13/1) im Valideneinkommen mitzuberücksichtigen und zum Lohn gemäss den ursprünglichen Lohnauskünften vom 3. Juli 2012 und vom 23. August 2013 (Urk. 7/99, Urk. 7/214) hinzuzuzählen. Dies ergibt einen Jahresbruttolohn in der Höhe von Fr. 79‘560.-- (13 x Fr. 6‘050.-- + Fr. 910.--) als neues Valideneinkommen.

4.2    

4.2.1    Um den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, wie vom Versicherten in der Replik vom 10. März 2015 verlangt (Urk. 12 S. 3-4), müsste kumulativ ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis bestehen, die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise voll ausschöpfen und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheinen (vgl. E. 1.2). Eine versicherte Person, welche auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich bezogenen Lohn erzielen könnte, schöpft ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für sie schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit mit seiner 30%igen Tätigkeit als Hauswart nicht voll ausschöpft, sondern ihm eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar wäre, ist das Invalideneinkommen daher hypothetisch festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Profile (vgl. Urk. 7/228/13-32) für Stellen in Industriebetrieben zu Grunde gelegt. Bei diesen Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Ausrüster-Hilfsmechanik, Funktionsbezeichnung Waagenausrüster (DAP-Nr. 6101), als Montagemitarbeiter (DAP-Nr. 11306), als Produktionsmitarbeiter, Funktionsbezeichnung Schaumstoffpresser (DAP-Nr. 5498), als Produktionschef, Funktionsbezeichnung Gruppenleiter (DAP-Nr. 10868) und als Kontrolleur (DAP-Nr. 5616).

4.2.2    Bei der Überprüfung der Zumutbarkeit obiger DAP-Profile ist vorweg festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin an die rechtsprechungsgemäss geforderte Vorgehensweise bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Lohnangaben gehalten hat (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.) und neben den fünf Profilen die geforderten statistischen Felder angegeben hat (Urk. 7/228/1-12). Weiter zeigt die Überprüfung der Anforderungen der einzelnen Profile, dass alle fünf den ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ angemessen Rechnung tragen, indem sie keine Arbeiten über Kopfhöhe, kein Heben über Brusthöhe und maximal leichte Gewichtsbelastungen bis zu 10 Kilogramm beinhalten (Urk. 7/228/13-32). Der Versicherte liess geltend machen, es könne aufgrund der fehlenden Angaben auf den DAP-Erfassungsblättern nicht geprüft werden, ob diese Tätigkeiten ruckartige Kraftanwendungen beim Ziehen und Reissen, Hantieren über Brusthöhe und Positionierungsgenauigkeit mit der linken Hand erforderten. Zudem kämen Tätigkeiten, welche stundenlanges Rotieren mit der Hand beinhalteten, nicht in Frage (Urk. 1 S. 8-9). Ruckartige Kraftanwendungen sind in den DAP-Profilen nicht erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass solche nicht notwendig sind. Dafür spricht auch, dass es sich um körperlich leichte Tätigkeiten handelt, die solche ruckartigen Kraftanwendungen kaum notwendig machen. Anzumerken ist, dass dem Versicherten gemäss den Abklärungen des C.___ das Hantieren über Brusthöhe für leichte Gewichte sogar zumutbar ist (Urk. 7/253/4), die fünf DAP-Profile für sämtliche Tätigkeiten jedoch nur maximal leichte Gewichtsbelastungen bis zu zehn Kilogramm bis Lendenhöhe und kein Heben über Brusthöhe sowie kein Arbeiten über Kopfhöhe vorsehen (Urk. 7/228/13-32). Weder das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/211/5) noch die Umschreibung der angepassten Tätigkeit durch das C.___ (Urk. 7/253/4-5) schliessen Handrotationen aus und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Versicherten eine solche Handrotation, wie sie beispielsweise bei Arbeiten mit einem Schraubenzieher erforderlich ist, nicht manchmal (eine halbe bis knapp drei Stunden pro Tag) möglich sein sollte. Damit ist die Auswahl der DAP-Profile durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

    Auch hinsichtlich des geforderten Ausbildungsprofils ist die Auswahl der Tätigkeiten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben in seinem Ursprungsland F.___ keine Ausbildung absolviert, hingegen in der Landwirtschaft und dann als Maurer gearbeitet. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 arbeitete er neun Jahre lang im Gartenbau und fand danach eine Anstellung bei Y.___ als Elektroinstallateur, wo er ab 1995 arbeitete. Dabei brachte er es laut Zeugnis der Arbeitgeberin zu grosser Erfahrung und Selbständigkeit und auch zu Verantwortung und bauleitenden Funktionen (Urk. 7/227). Sämtliche der gewählten DAP-Stellen verlangen einzig eine Grundausbildung oder Anlehre, was der Versicherte aufweist. Durch seine Erfahrung auch in der Vorarbeiterposition kann selbst die Stelle als Gruppenleiter bei der Produktion von G.___ (DAP-Nr. 10868) als für ihn geeignet bezeichnet werden; die übrigen Tätigkeiten verlangen keine weiteren Qualifikationen.

4.2.3    Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind (BGE 139 V 592 E. 7.3), was bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht der Fall ist. Es ist daher vom von der Suva ermittelten durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen der fünf Tätigkeiten von Fr. 63‘097.-- (Urk. 7/228/1, Urk. 2 S. 5) als Invalideneinkommen auszugehen.

4.3    Es ergibt sich somit neu ein Minderverdienst in der Höhe von Fr. 16‘463.-- (Fr. 79‘560.-- - Fr. 63‘097.--), was gerundet einem Invaliditätsgrad von 21 % entspricht, während die Suva in der Verfügung vom 10. Januar 2014 einen Invaliditätsgrad von 20 % festlegte (Urk. 7/230) und dies im Einspracheentscheid vom 13. November 2014 (Urk. 2) bestätigte (Urk. 2). Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als dass der Versicherte ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang von 21 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos. Die Prozessentschädigung des vertretenen Beschwerdeführers wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einem „Überklagen“ die Parteientschädigung unter der Voraussetzung reduziert werden, dass das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 407 E. 2c). Der Beschwerdeführer berechnete in seiner Beschwerde einen Invaliditätsgrad in der Höhe von 54 % (Urk. 1 S. 9) und kritisierte in der Beschwerde neben der Höhe des Valideneinkommens, bezüglich welcher er teilweise obsiegt, auch die von der Suva festgelegte Arbeitsfähigkeit sowie die Festlegung des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 5-9), was den Prozessaufwand erheblich beeinflusste. Da lediglich die Bemessung des Valideneinkommens geringfügig von der Festlegung der Suva abweicht, dieses indes aufgrund von Auskünften, die der Beschwerdeführer eingeholt hatte, ist die Beschwerdegegnerin demgemäss zu verpflichten, dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind nur dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Doch das vom Versicherten eingereichte C.___-Gutachten vom 24. September 2014 (Urk. 7/253) war weder notwendig noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nicht erfüllt sind.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 13. November 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente von 21 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GrünigNaef