Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00285 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 29. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh
Münch Singh Rechtsanwälte
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ arbeitete als Allrounder in der von ihm im Januar 2012 gegründeten Y.___ GmbH und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 17. Juni 2012 teilte er der Suva mit, dass er am 11. Juni 2012 abends um 22.30 Uhr in Z.___ von Unbekannten überfallen worden sei, welche ihm mit Schlägern diverse Kopfverletzungen zugefügt hätten (Urk. 12/1). Die Suva erklärte mit Schreiben vom 20. Juni 2012, dass sie dem Versicherten bis zur genauen Abklärung der Verhältnisse lediglich ein Teiltaggeld von aktuell Fr. 78.40 ausrichte (Urk. 12/3), und nahm unter anderem diverse Polizeirapporte, Einvernahmeprotokolle (Urk. 12/40-44) und den Schlussbericht zum polizeilichen Ermittlungsverfahren der Kantonspolizei A.___ vom 26. November 2012 (Urk. 12/56) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Bezirk B.___ das Verfahren in der Strafsache X.___ wegen Raufhandels
(Art. 133 des Strafgesetzbuches, StGB), eventuell einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten (Art. 123 StGB/Art. 126 StGB) sowie Angriffs (Art. 134 StGB) ein (Urk. 12/169). Darauf teilte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (Urk. 2) die Kürzung der Taggeldleistungen wegen Beteiligung an einer Rauferei und Schlägerei um 50 % mit. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 forderte sie zuviel ausbezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 12‘172.20 zurück (Urk. 12/179). Die Einsprache dagegen datiert vom 11. November 2014 (Urk. 12/182).
2. Gegen den Entscheid betreffend Kürzung der Taggelder vom 6. November 2014 liess X.___ am 3. Dezember 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der damit bestätigten Verfügung vom 13. Oktober 2014 beantragen. Das ihm zustehende Taggeld für die Zeit vom 14. Juni 2012 bis 18. Juni 2014 sei nicht zu kürzen und der bisher zurückbehaltene Betrag im Umfang von 25 % des ordentlichen Taggeldansatzes sei nachzuzahlen. In formeller Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Vijay Singh zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin liess in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 11). Mit Verfügung vom
20. März 2015 wurde das Gesuch, der Beschwerde vom 3. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen und Rechtsanwalt Singh als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Ereignis vom 11. Juni 2012 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Taggeldleistungen zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden, wobei die Zulässigkeit der vom Leistungsentscheid gesonderten, verfügungsweisen Festsetzung der Kürzung vom Beschwerdeführer zur Recht nicht in Frage gestellt wurde (vgl. BGE 114 V 201 ff., 112 V 84 E. 2a).
1.2
1.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen über die Kürzung von Leistungen der Unfallversicherung (Art. 39 UVG), namentlich nach Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2.2 Danach ist der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2).
Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13
[U 325/05]; RKUV 2005 Nr. U 553 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.1).
1.2.3 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13; siehe auch BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2.; Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 E. 2.2.1 und 8C_363/2010 vom 29. März 2011 E. 3.2).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz insofern rügen, als diese ihrer Begründungspflicht sowohl in der Verfügung vom 13. Oktober 2014 als auch im angefochtenen Entscheid nicht respektive ungenügend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 1 und 7).
2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
2.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht bereits bei Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 12/172) verletzt, indem sie dieser keine nachvollziehbare Begründung angefügt habe, und, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, zu seiner Argumentation in der Einsprache vom 30. Oktober 2014 (Urk. 12/176), wonach es am Abend des 11. Juni 2012 zu zwei Vorfällen gekommen sei, wobei der erste nicht Ursache für die beim zweiten Vorfall erlittenen Verletzungen gewesen sei (Urk. 1 S. 7), Stellung zu nehmen, so ist dies mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Überlegungen nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Zwar finden sich zumindest im Einspracheentscheid vom 6. November 2014 die wesentlichen rechtlichen Erwägungen zur Frage der Kürzung; doch erweisen sich die Ausführungen und Subsumtionen zur Kausalität tatsächlich als dürftig.
Auch wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen wäre, handelt es sich aber unter den gegebenen Umständen nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche zwingend zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde. Der Beschwerdeführer konnte sich zudem in diesem Verfahren umfassend äussern und die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung vernehmlassungsweise einlässlich; entsprechend kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als geheilt gelten (BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal der Beschwerdeführer selbst keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin beantragen lässt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Kürzung der Taggeldleistungen damit, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2014 ergebe, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung vom 11. Juni 2012 nicht nur angegriffen worden sei, ohne am Streit beteiligt gewesen zu sein. Auch wenn der Sachverhalt nicht detailliert habe eruiert werden können, ergebe sich klar, dass ein Kampf stattgefunden habe und der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und seinem Schwager, C.___, mit dem Ziel einer Auseinandersetzung mit den übrigen beteiligten Personen mit dem Auto losgefahren sei. Damit habe er sich in die Gefahrenzone begeben, woraus sich eine Schlägerei ergeben habe. Zu welchem genauen Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer seine Verletzungen zugezogen habe, könne dahingestellt bleiben. Mit seiner aktiven Beteiligung habe er den Gegner provoziert und es trotz angeblicher Drohungen nicht als notwendig erachtet, sich sofort nach Hause zu begeben.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht schuldig gesprochen worden sei, ändere an dieser Beurteilung nichts, zumal der Tatbestand des Raufhandels gemäss Art 133 StGB nur verneint worden sei, weil es sich lediglich um Tätlichkeiten und nicht um Körperverletzungen gehandelt habe (Urk. 2 S. 5, 11
S. 4 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, am
11. Juni 2012 sei es zu zwei Vorfällen gekommen. Dem ersten Ereignis, welches um zirka 20.00 Uhr an der D.___ in Z.___ stattgefunden habe, sei ein Vorfall vorausgegangen. Sein Sohn, E.___, sei von den Herren F.___ und G.___ ausgebremst worden. Darüber habe E.___ seinem Vater berichtet, welcher sodann seinen Sohn sicher nach Hause habe bringen wollen. Auf dem Weg hätten sie gezwungenermassen wieder F.___, G.___ und H.___ passieren müssen, worauf E.___ angehalten und ausgestiegen sei, um mit den Kontrahenten zu sprechen. Darauf sei es sofort zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, seines Sohnes und C.___ sei der Beschwerdeführer erst nach Ausbruch der Auseinandersetzung aus dem Wagen gestiegen, um zu schlichten und die Parteien zu trennen. Wer wen aus welchem Grund geschlagen habe, werde von den Beteiligten unterschiedlich geschildert und es sei gemäss Einstellungsverfügung nicht beweisbar, dass sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht habe. Anlässlich dieses Vorfalls sei es zu keinen Verletzungen gekommen, weshalb er sowieso bedeutungslos bleibe.
Die Verletzungen, welche zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, hätten ihre Ursache einzig im zweiten Vorfall dieses Abends, welcher sich um zirka 22.30 Uhr an der I.___ auf dem Gemeindeparkplatz in Z.___ ereignet habe. Nach dem ersten Vorfall sei der Beschwerdeführer zurück nach J.___ zum Wohnort von C.___ gefahren. Da er seinen Sohn telefonisch nicht habe erreichen können, sei er später an dessen Wohnort in Z.___ gefahren. Als er sein Fahrzeug auf dem Gemeindeparkplatz habe abstellen wollen, sei er von mindestens fünf Personen angegriffen worden, welche mit Schlagstöcken auf ihn eingeschlagen hätten. Die Hintergründe dieses brutalen Angriffs und ein Zusammenhang mit dem ersten Vorfall seien bis heute nicht restlos geklärt. Jedenfalls stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit einem derartigen Angriff nicht habe rechnen müssen. Er sei schlicht zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen. Eine Kürzung der Taggeldleistungen könne hiermit nicht begründet werden (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.
4.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei A.___ vom 24. November 2012 dürfte der Abend vom 11. Juni 2012 verschiedene Phasen durchlaufen haben, bis die Polizei schlussendlich vor Ort war. Als erstes soll es in Z.___ auf der K.___ zu einem Vorfall zwischen zwei Personenwagen gekommen sein, bei welchem E.___, F.___ und G.___ beteiligt gewesen seien. Kurz darauf sei es in der Nähe des Restaurants L.___ in Z.___ zur ersten Diskussion gekommen. E.___ dürfte daraufhin seinen Vater und seinen Onkel, C.___, in J.___ abgeholt haben. Darauf sei es in Z.___ bei der Pizzeria M.___ (D.___) um zirka 20.00 Uhr zu einem Raufhandel zwischen der Gruppe mit dem Beschwerdeführer, seinem Sohn und C.___ und der anderen Gruppe mit H.___ und F.___ gekommen. Im Zusammenhang mit dem Raufhandel hätten E.___ und H.___ Verletzungen geltend gemacht. C.___ soll einen Holzstock benutzt und F.___ einen fussballgrossen Stein nach E.___ geworfen haben. Der ganze Ablauf, wer wen mit was geschlagen habe, sei von den beiden Gruppen unterschiedlich dargestellt worden (Urk. 12/56 S. 8).
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Sohn und C.___ nach Hause gebracht habe, sei er nochmals nach Z.___ gefahren, wo er beim Gemeindeparkplatz durch eine mit Schlagstöcken ausgerüstete Gruppe angegriffen und verletzt worden sei. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seien unter anderem H.___ und der „Grosse“ (F.___) daran beteiligt gewesen. Daraufhin sei die Polizei benachrichtigt worden (Urk. 12/56 S. 8).
Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage mehrfach befragt und am 14. Juni 2012 vorläufig festgenommen. Am 16. Juni 2012 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen
(vgl. unter anderem Urk. 12/56 S. 9, 15, 22 f.)
4.2 Richtig ist, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Raufhandel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks B.___ vom 8. September 2014 eingestellt worden ist und sich aus den Akten nicht klar ergibt, was sich genau am Abend vom 11. Juni 2012 ereignete.
Als erstellt erachtete die Staatsanwaltschaft des Bezirks B.___ gemäss dem Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 9. September 2014, dass der Sohn des Beschwerdeführers, E.___, seinem Vater am Abend des
11. Juni 2012 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr einen Vorfall gemeldet hatte, bei welchem er gemäss seiner Schilderung kurz zuvor von einem von G.___ gelenkten Auto, in welchem auch F.___ gesessen sei, ausgebremst worden sei, wobei es anschliessend zu einer Diskussion gekommen sei. Hierauf begab sich der Beschwerdeführer gemäss Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft in Begleitung von C.___ umgehend zu seinem Sohn. Nachdem die drei beim N.___ in Z.___ H.___ in dessen Fahrzeug zufällig wiedergesehen hätten, seien sie ihm mit ihrem Fahrzeug gefolgt.
4.3 In Bezug auf die folgende tätliche Auseinandersetzung, mithin den ersten Vorfall dieses Abends, blieben die genauen Tatumstände gemäss E. 5 der Einstellungsverfügung aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten letztlich unklar; genügende Beweise, welche eine Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandels (Art. 133 StGB), eventuell einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten (Art. 123/126 StGB) oder eines Angriffs (Art. 134 StGB) gerechtfertigt hätten, konnten nicht erhoben werden. Dieser Schluss basierte aber wesentlich auf dem Umstand, dass für die Erfüllung der Tatbestände gemäss Art. 133 und Art. 134 StGB eine Verletzung, die über eine Tätlichkeit hinausgeht, Strafbarkeitsvoraussetzung ist, und die (behaupteten) Verletzungen der Parteien aus dem ersten Vorfall dieses Abends nicht über Folgen von Tätlichkeiten hinausgingen (vgl. E. 5 in Urk. 12/169).
Die Einstellung des Strafverfahrens ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu betrachten ist. Es steht fest und ist unbestritten, dass er sich, nachdem ihn sein Sohn über das angebliche Ausbremsmanöver informiert hatte, mit diesem sowie seinem Schwager C.___ auf den Weg machte, um mit der anderen Gruppe in Kontakt zu treten. Auch mischte sich der Beschwerdeführer in die erste Auseinandersetzung dieses Abends tätlich ein (vgl. Urk. 12/43/4, 12/45/1, 12/56/9). Welche Gesinnung dieser Kontaktaufnahme ursprünglich zugrunde lag, kann offen bleiben (vgl. obige E. 1.2.2). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich angeblich nur zwecks Schlichtung respektive Auflösung des Konflikts eingemischt habe, hilft ihm nicht weiter. Eine schutzwürdigte Hilfeleistung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV könnte nur bejaht werden, wenn damit ein wehrloser Beteiligter vor Gewalttätigkeiten geschützt werden soll (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, 2003,
S. 225). Der 1992 geborene Sohn des Beschwerdeführers, in dessen Fahrzeug eine entladene und entsicherte Pistole, ein Magazin mit 7 Patronen, ein Lederholster zur Pistole und ein Pfefferspray sichergestellt worden waren
(vgl. Urk. 12/56 S. 24), ist aber fraglos nicht als Wehrloser im Sinne der Bestimmung zu betrachten. Des Weitern griff der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bereits nach einem ersten Schlag gegen seinen Sohn in die Rauferei ein (vgl. Urk. 12/43 S 4). Eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben seines Sohnes, welche ein Eingreifen gerechtfertigt hätte (RKUV 1991 Nr. u 120 E. 5a und b), lag zu diesem Zeitpunkt gemäss Aktenlage nicht vor. Auch hätte der Beschwerdeführer diesfalls erklären müssen, aus welchem Grund sowohl er als auch der angeblich unbeteiligte C.___ auf eine Benachrichtigung der Polizei trotz gegebener Gefahrenlage verzichteten.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beteiligung des Beschwerdeführers an der ersten Auseinandersetzung des Abends, welche fraglos als Rauferei und Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu interpretieren ist, in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall, mithin zu den unbestrittenermassen erst beim zweiten Vorfall des Abends erlittenen Verletzungen steht.
Dabei gilt, dass der Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zeitlich nicht als beendet gilt, solange nicht alle daran Beteiligten klar erkennbar mit dem verbal oder handgreiflich ausgefochtenen Streit aufgehört haben und nicht mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit gerechnet werden muss (vgl. nicht publ. E. 1.3 des Urteils 132 V 27 mit Verweis auf EVGE 1964 S. 74 ff. E. 2). Von einer Streitbeilegung in diesem Sinne durfte gemäss Aktenlage keiner der Beteiligten ausgehen. Gemäss polizeilich protokollierter Aussage des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2012 seien er, sein Sohn und C.___, während die andere Gruppe Steine nach ihnen geworfen habe, ins Auto gestiegen und davon gefahren
(vgl. Urk. 12/43 S. 4). Die erste tätliche Auseinandersetzung dieses Abends beendete den Konflikt zwischen den beiden Gruppen offensichtlich nicht und die Beteiligten mussten zweifellos damit rechnen, dass ein neuerliches Auf-einandertreffen zu einer Fortsetzung der Auseinandersetzung führen könnte.
Indem sich der Beschwerdeführer noch am gleichen Abend nach Z.___ und damit an den Ort der ersten Auseinandersetzung und des angeblichen Ausbremsmanövers zurückbegab, nahm er das Risiko, den Kontrahenten ein weiteres Mal zu begegnen, und damit auch eine Fortsetzung der Auseinandersetzung in Kauf. Sodann wohnt jeder tätlichen Auseinandersetzung das Risiko inne, verletzt zu werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der zweite Vorfall mit dem ersten in keinem Zusammenhang stehe, erscheint weltfremd, zumal gemäss polizeilich protokollierter Aussage des Beschwerdeführers zwei der am zweiten Vorfall beteiligten Personen bereits bei der ersten Auseinandersetzung beteiligt waren und diese zudem gedroht hätten, auch noch den Sohn des Beschwerdeführers „dranzunehmen“ (vgl. Urk. 12/44 S. 11).
Auch wenn der zweite Vorfall den ersten an Vehemenz deutlich überstieg und möglicherweise weitere/andere Personen daran beteiligt waren, bildete er eine Einheit mit der Rauferei zuvor, musste der Beschwerdeführer doch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass ein neuerliches Aufeinandertreffen noch am selben Abend in einer weitern tätlichen Auseinandersetzung enden würde. Die vorausgegangene Auseinandersetzung bildete entsprechend eine adäquate und natürliche Ursache für die erlittenen Unfallfolgen.
Nach dem Gesagten schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer am 11. Juni 2012 an einer Rauferei und Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt und sich infolgedessen Verletzungen zugezogen hat. Die Höhe der Kürzung um 50 % entspricht dem minimalen Ansatz gemäss dieser Bestimmung und wurde vom Beschwerdeführer richtigerweise nicht in Frage gestellt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 7. April 2016 (Urk. 17/2) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 26.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 (9 Stunden 5 Minuten im Jahr 2014, vgl. Urk. 17/2) und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 (1 Stunde 40 Minuten,
vgl. Urk. 17/2) resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘386.08 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Vijay Singh, Zürich, wird mit Fr. 2‘386.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Vijay Singh
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer