Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00290




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 27. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, meldete der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (in der Folge: Mobiliar) einen Treppensturz vom 31. Mai 2014 als Unfall (Urk. 9/3/UM1). Nachdem die Mobiliar dem Versicherten am 10. September 2014 die verfügungsweise Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 9/1/005-006), äusserte sich letzterer mit der per E-Mail sowie per Post versandten Eingabe vom 18. September 2014 dazu (Urk. 9/1/009). Mit Verfügung vom 23. September 2014 verneinte die Mobiliar den Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Dies begründete sie damit, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Treppensturz vom 31. Mai 2014 und dem am 10. Juni 2014 diagnostizierten Rezidiv der Diskushernie L4/5 bestehe (Urk. 9/1/012-014). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 gab die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG (in der Folge: Orion) der Mobiliar unter Beilage einer Vollmacht bekannt, dass sie X.___ vertrete und verlangte Akteneinsicht (Urk. 9/1/016-017). Die Aktenzustellung erfolgte am 7Oktober 2014 unter Hinweis auf die gesetzliche Frist (Urk. 9/1/018). Am 24. Oktober 2014 sandte X.___ selber seine Einsprache per E-Mail an die Mobiliar, wobei er angab, das Original sei auf dem Postweg unterwegs (Urk. 9/1/021). Am 30. Oktober 2014 versandte er die vom 24. Oktober 2014 datierende Einsprache tatsächlich (Urk. 9/1/022-023). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 ersuchte der gleichentags mandatierte Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, um Akteneinsicht sowie um Erteilung einer Nachfrist zur ausführlicheren Begründung des Widerspruchs vom 18. September 2014 (Urk. 9/1/024-025). Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2014 trat die Mobiliar auf die von X.___ erhobene Einsprache nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid vom 10. November 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 24. Oktober 2014 einzutreten und diese materiell zu behandeln sowie eine angemessene Nachfrist zur zusätzlichen Einsprache zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragte sie, es sei von einer Parteientschädigung abzusehen, da sie weder vom Beschwerdeführer noch von seiner vorangehenden Vertreterin darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer keinen juristischen Beistand mehr genossen habe, ehe er den jetzigen Anwalt mandatiert habe (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

1.3    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid aus, ihre Verfügung vom 23. September 2014 sei vom Versicherten am 26. September 2014 in Empfang genommen worden, weshalb die 30-tägige Einsprachefrist am 24. Oktober 2014 abgelaufen sei. Die Eingabe per E-Mail vom 24. September (richtig: Oktober) 2014 habe den formellen Anforderungen nicht genügt und die am 30. Oktober 2014 per Post aufgegebene Einsprache sei verspätet erfolgt. Gesetzliche Fristen könnten zudem - insbesondere nach deren Ablauf - nicht erstreckt werden (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei keine Nachfrist anzusetzen gewesen, da der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten gewesen sei und ihm auch selber bewusst gewesen sei, dass er die Einsprache gleichzeitig per Post hätte versenden müssen (Urk. 2 S. 5-6). Ferner nahm sie zur Sach- und Rechtslage in materieller Hinsicht Stellung (Urk. 2 S. 1-3).

    In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, die Mandatsniederlegung durch die Orion sei ihr nie mitgeteilt worden. Des Weiteren betonte sie, dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail angegeben habe, das unterzeichnete Original - dessen Erforderlichkeit er sich bewusst gewesen sei - sei bereits auf dem Postweg unterwegs (Urk. 7 S. 3 f.). Eine Nachfrist sei nur anzusetzen, wenn jemand weder von rechtskundiger Seite vertreten werde noch selbst über die nötigen Kenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer habe indes Bescheid gewusst (Urk. 7 S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, mit dem Versand der E-Mail am 24. Oktober 2014 sei die Einsprache fristgerecht erhoben worden. Denn die formellen Anforderungen an eine Einsprache seien minimal. Es genüge, dass der Wille des Versicherten ersichtlich sei; dies insbesondere, da eine Einsprache sogar mündlich erfolgen könne (Urk. 1 S. 4). Genüge die Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht, sei die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 10 Abs. 4 (richtig: 5) der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) dazu verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Fehlers anzusetzen. Die Orion habe seine Vertretung abgelehnt, weswegen er im Zeitpunkt des Versands der E-Mail nicht vertreten gewesen sei und ihm das Wissen der Orion auch nicht zuzurechnen gewesen sei. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, selbst in letzterem Fall wäre eine Nachfrist zur Mangelbehebung anzusetzen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe dadurch, dass sie die Einsprache des Versicherten erst am letzten Tag der Frist an die Orion weitergeleitet habe, gegen Treu und Glauben verstossen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm im Falle des Vorliegens eines Mangels eine Nachfrist angesetzt würde. Gehe man davon aus, eine 10-tägige Nachfrist sei angemessen, sei mit der unterschriebenen Einsprache vom 30. Oktober 2014 die Nachfrist gewahrt worden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei ihm nach Gutheissung der Beschwerde eine Nachfrist zur zusätzlichen Begründung zu gewähren (Urk. 1 S. 5 f.).


3.

3.1    Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2014 am 26. September 2014 entgegen genommen hatte (Urk. 9/1/047), sowie unter Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG, lief die 30-tägige Einsprachefrist am 27. Oktober 2014 ab. Innert dieser Frist wurde einzig per E-Mail am 24. Oktober 2014 Einsprache erhoben. Die schriftliche Einsprache wurde erst am 30. Oktober 2014 der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 9/1/022). Entscheidend ist somit, ob die Einsprachefrist mit dem E-Mail vom 24. Oktober 2014 gewahrt wurde.

3.2    Laut Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Im Falle der mündlich erhobenen Einsprache hat der Versicherungsträger ein schriftliches Protokoll auszufertigen, welches vom Einsprecher zu unterzeichnen ist, was insbesondere eine beweisrechtliche Bedeutung hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 20 zu Art. 52 ATSG). Bei diesem Ablauf anlässlich einer mündlichen Einspracheerhebung ist dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine E-Mail mit angehängter Datei weit formeller sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13), nicht zu folgen. Eine Einsprache per E-Mail ist aus Beweisgründen nicht vorgesehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7078/2007 vom 13. Januar 2010, E. 5.2;
C-1097/2014 vom 9. Oktober 2014, E. 6.3). Da im vorliegenden Fall eine persönliche Vorsprache nicht erfolgt ist, war die Einsprache schriftlich zu erheben. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

3.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), welche eine im Vergleich zu derjenigen von Art. 10 Abs. 5 ATSV insofern gleichlautende Regelung enthält, wonach bei einem Fehlen der Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, ist zu unterscheiden, ob es sich beim Fehlen der Unterschrift um ein freiwilliges, bewusstes Unterlassen oder um ein unfreiwilliges, versehentliches Unterlassen gehandelt hat (BGE 121 II 252 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007, E. 1.2). Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, können nach dieser Rechtsprechung nur innert Nachfrist verbessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst geschieht.

3.4    Um ein solches bewusstes Fehlen der Unterschrift handelt es sich nach der Rechtsprechung insbesondere bei einer Übermittlung einer Beschwerde per Telefax. Denn eine mittels Telefax eingereichte Rechtsschrift enthält keine Original-Unterschrift, da sie nur eine Kopie ist. Eine versicherte Person, die in voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) beim Bundesgericht eine Rechtsschrift mittels Telefax einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Vorgehen kommt einem Rechtsmissbrauch gleich und kann nicht geschützt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007, E. 1.2; vgl. zum Beispiel auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_221/2013 vom 26. März 2013 und 1B_556/2012 vom 2. Oktober 2012, E. 3, je mit Hinweisen).

3.5    Der Beschwerdeführer reichte seine Einsprache mittels eines (keine Unterschrift aufweisenden) E-Mails ein (Urk. 9/1/018-021), obwohl die Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 23. September 2014 explizit darauf hingewiesen hatte, dass die Einsprache auf dem Postweg zu erfolgen habe (Urk. 9/1/013). Der Beschwerdeführer war sich des Formerfordernisses der schriftlichen Eingabe auf dem Postweg offensichtlich bewusst. In seinem E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2014, dem die Einsprache angehängt war, wies der Beschwerdeführer darauf hin, das Original der Einsprache sei auf dem Postweg unterwegs (Urk. 9/1/21). Das eigenhändig unterzeichnete Original der Einsprache traf in der Folge auch bei der Beschwerdegegnerin ein, jedoch erst nach Ablauf der Einsprachefrist am 31. Oktober 2014. Der Beschwerdeführer hatte die Eingabe nicht am letzten Tag der Frist, dem 27. Oktober 2014, der Post übergeben, sondern erst am 30. Oktober 2014 und damit verspätet (Urk. 9/1/23). Da der Beschwerdeführer den Sinn der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 23. September 2014 (Urk. 9/1/14) verstanden und in seinem E-Mail vom 24. Oktober 2014 darauf hingewiesen hatte, das Original seiner Einsprache sei auf dem Postweg unterwegs, bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV zur Behebung eines Formmangels anzusetzen. Dazu bestand auch deswegen kein Anlass, weil der Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr durch seine Rechtsschutzversicherung beraten und vertreten war. Soweit aktenkundig orientierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht über den diesbezüglichen Entscheid der Orion vom 13. Oktober 2014 (vgl. Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin verhielt sich somit korrekt, indem sie nach Erhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2014 die angekündigte Zusendung der schriftlichen Einsprache per Post abwartete. Da die formgültige Einsprache indessen verspätet erfolgte, ist der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer