Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00293 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 15. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
HFS Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene war seit 1. Oktober 2008 als diplomierte Hauspflegerin bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum von 16.8 Stunden wöchentlich angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Januar 2011 stürzte sie auf Glatteis und verletzte sich am rechten Knie (Schadenmeldung vom 25. Januar 2011, Urk. 23/G1). Die Unfallversicherung Stadt Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 23/G22) wies sie gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. September 2014 (Urk. 8/18) eine über den 14. Mai 2012 hinausgehende Leistungspflicht ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 15. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 23/J1), welche die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 12. November 2014 (Urk. 2) abwies.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Kniebehandlungen auch nach dem 15. Mai 2012 zu erbringen (S. 2). Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2015 (Urk. 9) Kenntnis gegeben wurde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2015 (Urk. 10) liess sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Beschwerdeantwort vernehmen, worauf das Gericht am 2. März 2015 (Urk. 11a) einen zweiten Schriftenwechsel anordnete. Mit Replik vom 21. April 2015 (Urk. 15) und Duplik vom 24. August 2015 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die obligatorische Unfallversicherung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der obligatorischen Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7 S. 3 und Urk. 18 S. 3 f.) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Januar 2011 und den über das Datum vom 14. Mai 2012 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen eine intramurale Störung mit Rissbildung im Meniskus vorliege, die als degenerative Meniskuserkrankung zu qualifizieren sei. Aufgrund der fehlenden Unfallkausalität hätten demnach bereits die Kosten der ersten Arthroskopie nicht übernommen werden müssen. Aus der Tatsache, dass die Unfallversicherung für die Kosten der Arthroskopie vom 25. März 2011 und die Rearthroskopie vom 14. Dezember 2011 aufgekommen sei, ergebe sich nicht, dass die Unfallkausalität anerkannt worden sei, bevor der Konsiliararzt das Fehlen des Kausalzusammenhangs sowie den Status quo sine festgestellt habe und widerspreche auch nicht einer Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro (Urk. 7 S. 3, Urk. 2 S. 1 und Urk. 18 S. 2 f.).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1 S. 4 f.), auch wenn Zweifel an der traumatischen Genese der Meniskusläsion am Knie rechts nicht ausgeräumt werden könnten, reiche dies für die Sicherung der Hypothese des rein degenerativen Geschehens nicht. Dem Wortlaut nach könnten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgezählten Läsionen auch dann eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen, wenn sie ganz oder teilweise auf einer Krankheits- oder Degenerationserscheinung beruhten. Die Lokalisation des Risses im Meniskus sage nichts über die Genese einer Meniskusläsion aus. Eine intramurale Meniskusstörung könne degenerativ oder bei adäquatem Trauma als Quetschverletzung imponieren. Ein adäquates Trauma sei vorliegend mit dem initialen Sturz gegeben (Urk. 1 S. 4 f.). Postoperativ habe zu keiner Zeit ein beschwerdefreies Intervall bestanden und die Beschwerden würden weiterhin andauern. Für die Annahme eines Status quo sine sechs Monate nach Unfall fehle es an einer Evidenz. Vorliegend sei eine zweimalige Meniskektomie und Plica-Resektion ausgewiesen und im MRI vom 9. Januar 2014 (richtig wohl 9. Januar 2013) seien vermehrte Vernarbungen sichtbar gewesen. Hierzu sei dem Bericht von Dr. Z.___ nichts zu entnehmen, weshalb ein medizinisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 15 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH Orthopädie, vermerkte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 18. Januar 2011 (Urk. 8/2) betreffend Kontrolle bei Lumbalgien bei Osteochondrose L5/S1, als Y.___-Angestellte müsse sie immer wieder schwere Patienten heben, was dann im Rücken deutlich vermehrte Probleme schaffe. Zwischenzeitlich sei sie zweimalig auf Eis ausgerutscht und gestürzt. Das erste Mal auf die linke Hüfte und das zweite Mal auf das rechte Knie. Anterior im rechten Kniegelenk bestünden immer noch vermehrte Schmerzen. Im Befund beschrieb er symmetrische Kniekonturen, beidseits nicht gerötet oder überwärmt und ergussfrei. Die Patellarückflächen seien beidseits druckindolent und die Patellaverschieblichkeit beidseits frei und schmerzfrei. Der Lachmanntest sei beidseits negativ, die Seitenbänder stabil und die Kniebeweglichkeit in Flexion/Extension symmetrisch bei einem Wert 150/0/0 mit Schmerzangaben im Hyperflexionsbereich. Den Röntgenbildern entnahm er eine Gelenkachse von 7° Valgus und ein horizontal stehender, medial und lateral symmetrisch weiter Gelenkspalt bei fehlenden Hinweisen für eine ossäre oder osteochondrale Läsion und einem normalen Patellastand.
3.2 Im Bericht der Klinik B.___ vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/1) wies der zuständige Arzt auf die am 7. Februar 2011 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) am rechten Knie hin. Im bildgebenden Befund beschrieb er, die Signalverteilung des Knochenmarkes sei normal bis auf eine kleinste subchondrale Signalstörung am femoralen Gleitlager des Femoropatellargelenkes medial. Dieses messe allerdings nur 3 bis 4 mm im Durchmesser. Ein eindeutiger Knorpeldefekt in diesem Bereich bestehe nicht, allerdings zeige dieser eine Signalstörung. Die Menisken beschrieb er als glatt konturiert mit femorotibial intakter Knorpelfläche, auch der retropatelläre Knorpel zeige eine normale Breite bei mässiger Dysplasie. Die Kontinuität der Bänder seien regelrecht, es zeige sich keine Plica, kein relevanter Erguss und auch keine Baker-Zyste. Es bestehe eine beginnende maximal etwa 5 mm messende osteochondrale Veränderung am femoralen Gleitlager des Femoropatellargelenkes medial und ein Knorpel mit Signalstörung aber ohne Knorpeldefekt. Sonst bestehe ein regelrechter Gelenkbinnenraum mit regelrechten Menisken und übrigen Knorpelflächen mit normaler Kontinuität der Bänder sowie eine mässige Dysplasie der Patella ohne relevanten Erguss und ohne Baker-Zyste.
3.3 Im Operationsbericht vom 25. März 2011 (Urk. 8/6) wies Dr. A.___ auf die am 21. März 2011 durchgeführte Arthroskopie am rechten Knie mit medialer Teilmeniskektomie, Resektion der Plica infrapatellaris und Débridement des vorderen Kreuzbandes hin. Als Operationsindikation hielt er fest, bei positivem Meniskuszeichen sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, welche eine deutliche intramurale Störung des dorsomedialen Meniskus rechts gezeigt habe. Bei persistierender und zum Teil zunehmender Schmerzsymptomatik sei die Indikation zur arthroskopischen Revision gegeben. Das mediale Kompartiment in Bezug auf die Knorpel an Tibia und Femur sei ordentlich erhalten bis auf eine leichte Aufrauhung des tibialen Gelenkknorpels zentral der tragenden Zone. Der dorsomediale Meniskus wirke deutlich gequetscht und mit dem Tasthäkchen falle man in die intramuralen Störungen des Meniskus. Der Meniskus sei dort weich und eine unvollständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Meniskusbasis. Die Meniskusbasis selber sei stabil erhalten.
3.4 Im Bericht der Klinik B.___ über das MRI vom 7. November 2011 (Urk. 8/9) beschrieb der zuständige Arzt eine postoperative Veränderung nach der medialen Teilmeniskektomie mit einem kleinen, 2 mm grossen Meniskusfragmentchen, welches dem verkürzten medialen Meniskushinterhorn direkt vorgelagert sei. Er hielt fest, im Übrigen bestehe keine Restmeniskusläsion und der osteochondrale Defekt in der Trochlea femoris medial sei vorbekannt.
3.5 Im Operationsbericht vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/10) berichtete Dr. A.___ über die am gleichen Tag am rechten Knie durchgeführte Re-Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie mit Entfernen des freien Gelenkskörpers und einer Resektion der Plica mediopatellaris. Bei Persistenz von störenden Schmerzen im rechten Kniegelenk habe sich im Bereich der verkleinerten dorsomedialen Meniskusspitze ein kleines Fragment gezeigt, welches als abgerissenes und adhärentes Meniskusfragment interpretiert wurde.
3.6 Im Bericht der Klinik B.___ vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/12) beschrieb der zuständige Arzt das MRI vom 9. Januar 2013. Er schilderte einen Status nach medialer Teilmeniskektomie (TME) ohne Hinweis für einen erneuten Einriss oder ein Meniskusfragment. Im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 7. November 2011 stellte er eine leicht zunehmend verdickte Plica mediopatellaris fest. Die narbigen Veränderungen im Hoffa‘schen Fettkörper seien im Vergleich mit der Voruntersuchung von konstantem Ausmass geblieben. Inferolateral des Patellaapex bestünden Zeichen einer diskreten Hoffitis und medial in der Trochlea femoris konstant eine kleine osteochondrale Läsion.
3.7 Im Eintrag der Krankengeschichte vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/13 S. 2) vermerkte Dr. A.___ mit Bezugnahme auf das MRI vom 9. Januar 2013, es liege einerseits die Vernarbung im Bereiche der Plica mediopatellaris vor, welche bewegungsunabhängig stören könne. Diese müsste sich aber mit konsequentem Stretching der Quadricepsmuskulatur weiter lösen. Daneben finde sich eine leichte, nur geringgradige Hoffitis am lateralen Unterpol der Patella. Ansonsten fänden sich keine intraarticulären Störungen.
In weiteren Einträgen vom 15. März, 30. Juli und 25. Oktober 2013 (Urk. 8/14 S. 2) hielt Dr. A.___ fest, klinisch sei die Schmerzsymptomatik klar auf die anteromedialen im Verlauf der Plica mediopatellaris liegenden Vernarbungen zurückzuführen, was dann einerseits zu vermehrten Verspannungen auch im Oberschenkel führe. Von dort her bestehe auch die Möglichkeit des arthroskopischen Lösens der Vernarbungen. Es gebe jedoch keine Garantie, dass nicht neue störende Vernarbungen auftreten würden oder damit die ganzen Beschwerden verschwunden seien. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin im Moment kaum gestört und könne normal Arbeiten. Gestört sei sie aber bei gröberen und längeren Belastungen.
Im Eintrag vom 21. Februar 2014 (Urk. 8/15) berichtete der Arzt über vermehrte Schmerzangaben, nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Skifahren war. Im Röntgenbefund vom selben Tag beschrieb er bei einer Gelenkachse von 6° Valgus einen medial und lateral symmetrisch weiten Gelenkspalt und in der Seitenaufnahme einen normalen Patellastand ohne Hinweis für freie Gelenkkörper oder für eine ossäre oder osteochondrale Läsion sowie ohne Hinweis für eine zunehmende Arthrose. Es wurde probatorisch eine Infiltration des rechten Kniegelenkes durchgeführt.
Im Eintrag vom 29. April 2014 (Urk. 8/15) stellte Dr. A.___ fest, die probatorische Infiltration habe keine wesentliche Veränderung der Schmerzsituation seit der Konsultation vor sechs Wochen ergeben und die Schmerzursache könne als extraartikulär definiert werden.
3.8 Dr. Z.___ wies in seiner Aktenbeurteilung vom 3. September 2014 (Urk. 8/18) darauf hin, dass Dr. A.___ im Operationsbericht betreffend die Arthroskopie vom 21. März 2011 deutlich hervorgehoben habe, dass im dorsomedialen Meniskus dieser gequetscht wirke und man mit dem Tasthäkchen in die intramurale Störung des Meniskus falle. Der Meniskus sei dort weich und eine unvollständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Basis des Meniskus. Dies spreche nicht für eine Meniskusruptur. Die Verletzungen des rechten Kniegelenkes stünden im Zusammenhang mit der Arthroskopie und den Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes. Ein Status quo sine vom rechten Kniegelenk sei maximal sechs Monate nach der Arthroskopie zu definieren und ein Status quo ante für die Rückenverletzung ebenfalls sechs Monate nach dem Unfall.
3.9 Dr. A.___ führte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/19 S. 2) aus, bezüglich der Lendenwirbelsäule könne davon ausgegangen werden, dass die jetzigen Beschwerden auf dem Vorzustand basierten und nicht auf den damaligen Unfall zurückzuführen seien. Von Seiten des rechten Kniegelenks aber bestehe eine persistierende Schmerzsymptomatik. Diese sei seit dem primären Unfall nie ganz verschwunden und vor dem Ereignis hätten keine bekannten Schädigungen am rechten Knie bestanden. Gegenüber den weitgehend unauffälligen Knorpelverhältnissen bei der ersten Arthroskopie sei bei der zweiten Arthroskopie eine zunehmende Knorpelschädigung feststellbar, die in den weiteren radiologischen Aufnahmen zu keiner auffälligen Zunahme der Arthrose-Situation geführt hätten. Trotzdem müsse am rechten Kniegelenk mit der persistierenden Symptomatik von einer beginnenden posttraumatischen Arthrose ausgegangen werden. Die jetzigen Schmerzen anterior im Kniegelenk beruhten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf intraartikulären Vernarbungen, welche unmittelbar auf das Unfallereignis und die folgende Operation zurückzuführen seien.
In seinem Email an die Beschwerdeführerin vom 15. November 2014 (Urk. 11) wies Dr. A.___ darauf hin, dass die intramurale Meniskusstörung degenerativ auftreten oder bei adäquatem Trauma auch als Quetschverletzung imponieren könne. Ein adäquates Trauma liege vor.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus der Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 14. Mai 2012 und auch darüber hinaus noch Heilungskosten übernahm und Taggelder ausrichtete (vgl. Urk. 23/G22), nicht auf eine Anerkennung der Unfallkausalität geschlossen werden kann. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Kausalität zu keinem Zeitpunkt explizit, sondern prüfte diesen erst nach Abschluss der Behandlungen. Dies ist praxisgemäss zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 299/03 vom 20. April 2004 E. 2.2).
4.2 In der Sache selbst ist zu prüfen, ob nach dem 14. Mai 2012 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründen. Streitig ist dabei, ob die verbliebenen Restbeschwerden am rechten Knie mit dem geltend gemachten Ereignis vom 1. Januar 2011 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Problematik an der Lendenwirbelsäule nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann (vgl. E 3.9). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich für eine andere Auffassung auch keine Anhaltspunkte. Erstellt ist sodann, dass die Eintragungen von Dr. A.___ zum linken Knie versehentlich erfolgten und das rechte Knie betreffen (Urk. 8/19 S. 2 und Urk. 2 S. 3).
4.3 Die Ärzte sind sich darin einig, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden auf die Arthroskopie und Re-Arthroskopie zurückzuführen sind. Dr. A.___ führte hierzu aus, die persistierende Schmerzsymptomatik beruhe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf intraartikulären Vernarbungen und stellte gegenüber den weitgehend unauffälligen Knorpelverhältnissen bei der ersten Arthroskopie eine zunehmende Knorpelschädigung beim zweiten Eingriff fest. Sodann wies er darauf hin, dass trotz einer unauffälligen Arthrosesituation aufgrund der persistierenden Symptomatik am rechten Kniegelenk von einer beginnenden Arthrose ausgegangen werden müsse (hiervor E. 3.9 und E. 3.7). In diesem Zusammenhang befand auch Dr. Z.___, dass die noch bestehende Beschwerdesymptomatik am rechten Kniegelenk eine Verletzungsfolge der Arthroskopie sei respektive die Beschwerden aus den durch die Arthroskopie erfolgten Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes resultierten (E. 3.8).
4.4 Zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten die Ärzte in Bezug auf die Frage nach der Ursache des primären Gesundheitsschadens im Bereich des rechten Kniegelenks, die zum erstmaligen arthroskopischen Eingriff vom 21. März 2011 führte. Im Operationsbericht wies Dr. A.___ darauf hin, der Meniskus wirke deutlich gequetscht und mit dem Tasthäkchen falle man in die intramuralen Störungen des Meniskus. Der Meniskus sei dort weich und eine unvollständige Rissbildung finde sich ca. 2 bis 3 mm ab der Meniskusbasis. Die Meniskusbasis selber sei stabil erhalten (E. 3.3). In seinen späteren Ausführungen wies er darauf hin, dass die intramurale Meniskusstörung zwar degenerativ auftrete, bei adäquatem Trauma aber auch als Quetschverletzung imponieren könne (E. 3.9). Gestützt auf die medizinischen Berichte hielt Dr. Z.___ demgegenüber fest, die Beschwerdeführerin sei seit Frühjahr 2010 bei Dr. A.___ wegen rezidivierenden Rückenschmerzen mit ISG-Blockaden bei Osteochondrose L5/S1 und Foramenstenose L5/S1 in Behandlung gewesen. Als Y.___-Angestellte habe sie immer wieder schwere Patienten heben müssen, was Probleme mit dem Rücken bereitete. Bei der Kontrolle aufgrund der Lumbalgien bei Osteochondrose habe dann Dr. A.___ aufgrund persistierenden Beschwerden im rechten Kniegelenk nach Angabe von zweimaligen Sturzereignissen, einmal auf die linke Hüfte und das zweite Mal auf das rechte Kniegelenk, korrekterweise ein MRI in Auftrag gegeben. Die Beurteilung im MRI habe eine beginnende 5 mm messende osteochondrale Veränderung am femoralen Gleitlager des femoropatellären Kniegelenkes, einen Knorpel mit Signalstörung aber ohne Knorpeldefekt, ansonsten einen regelrechten Gelenkbinnenraum mit regelrechtem Meniskus und übrigen Knorpelflächen sowie eine normale Kontinuität der Bänder ergeben. Nach konservativer Therapie habe sich Dr. A.___ am 21. März 2011 entschlossen, eine Arthroskopie durchzuführen, wobei im Operationsbericht deutlich hervorgehoben worden sei, dass der dorsomediale Meniskus deutlich gequetscht wirke und man mit dem Tasthäkchen in die intramurale Störung des Meniskus falle, der dort weich sei und sich eine unvollständige Rissbildung ca. 2-3 mm ab der Basis des Meniskus finde (Urk. 8/18).
4.5 Eine medizinische Behandlung des Knieleidens im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 1. Januar 2011 ist nicht aktenkundig. In der erstmaligen klinischen Untersuchung vom 18. Januar 2011, die aufgrund einer Kontrolluntersuchung des Rückenleidens erfolgte, zeigten sich in Bezug auf die klinische Untersuchung der Kniebeschwerden symmetrische Kniekonturen, beidseits nicht gerötet oder überwärmt, ergussfrei und eine symmetrische Kniebeweglichkeit. Hinweise auf eine ossäre oder osteochondrale Verletzung im rechten Kniegelenk wurden auch im Röntgenbefund verneint (E. 3.1). Das MRI vom 7. Februar 2011 ergab glatt konturierte Menisken mit femorotibial intakter Knorpeloberfläche und regelrechter Kontinuität der Bänder (E. 3.2). Im Operationsbericht vom 25. März 2011 beschrieb Dr. A.___ eine intramurale Störung im Meniskus. Vor diesem Hintergrund stellte Dr. Z.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 3. September 2014 nachvollziehbar fest, dass keine unfallbedingte Meniskusruptur vorliegt. Dem widerspricht im Prinzip auch Dr. A.___ nicht, konnte er doch lediglich eine intramurale Störung im Meniskus und keinen unfallbedingten Meniskusriss lokalisieren. Damit findet aber der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusrisse vgl. Urk. 1 S. 5) in den medizinischen Akten keine Stütze. Der Hinweis von Dr. A.___, dass eine intramurale Meniskusstörung nicht nur degenerativ auftrete, sondern bei adäquatem Trauma auch als Quetschverletzung imponieren könne, entspricht lediglich einer Möglichkeit und vermag dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen (E. 1.2). Hieran ändern auch die Überlegungen von Dr. A.___ (Urk. 8/19 S. 2) nichts, wonach vor dem Ereignis keine bekannten Schädigungen am rechten Knie bestanden haben, ist doch festzuhalten, dass sich diese Annahme auf die Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc“ reduziert, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb). Damit sind die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis unter Beschwerden am rechten Knie leidet, nicht von Relevanz.
4.6 Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1. Januar 2011 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Angesichts des fehlenden Nachweises einer frischen ossären oder osteochondralen Läsion aufgrund des Ereignisses vom 1. Januar 2011 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die bereits vorbestehende rechtsseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten aber nicht belegt und die weiterhin bestehende Symptomatik am rechten Knie ist nicht eine Folge des Ereignisses vom 1. Januar 2011, sondern eine Verletzungsfolge der Arthroskopie und den dadurch erfolgten Vernarbungen innerhalb des Kniegelenkes (E. 4.3 hiervor). Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 1. Januar 2011 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 14. Mai 2012 erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar.
4.7 Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach-verhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 14. Mai 2012 hinaus persistierenden rechtseitigen Kniebeschwerden hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat und es mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2014 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef