Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00294 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, trat am 11. Mai 1998 im Restaurant Y.___ in Z.___ eine Vollzeitstelle als Serviceangestellte mit einem monatlichen Lohn von Fr. 3‘800.-- (ohne 13. Monatslohn) an und war dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Mai 1998 stolperte sie am Arbeitsplatz und zog sich eine Fraktur des linken Wadenbeins zu (laterale Malleoloarfraktur nach Weber B). Die Fraktur wurde am 22. Mai 1998 operativ versorgt (Plattenosteosynthese mit 6-Loch-Drittelrohrplatte). Ab Unfalldatum bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/5). Nach einem komplizierten Heilungsverlauf sprach die Allianz der Versicherten nach Einholung eines orthopädischen und eines schmerzmedizinischen Gutachtens der Klinik A.___ vom 27. April und 5. Mai 2004 mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 eine Integritätsentschädigung und ausgehend von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente (Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung; vgl. dazu Urk. 8/259) in der Höhe von Fr. 1‘674.-- zu. Der Rentenberechnung lag ein versicherter Verdienst von Fr. 55‘088.-- zu Grunde (Urk. 8/231). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Rente wurde im Lauf der Zeit verschiedentlich angepasst (Anpassungen an die Teuerung sowie die Ausrichtung von Kinderrenten der Invalidenversicherung; vgl. Urk. 8/258, Urk. 8/264, Urk. 8/275, Urk. 8/283, Urk. 8/298).
1.2 Am 22. Juli 2013 teilte die Allianz der Versicherten mit, sie gedenke die Verfügung vom 9. Dezember 2004 hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Rente in Wiedererwägung zu ziehen. Der Rentenberechnung sei nicht ein versicherter Verdienst von Fr. 55‘088.--, sondern ein solcher von Fr. 50‘549.-- zu Grunde zu legen (Urk. 8/317). Zur vorgesehenen Wiedererwägung nahm die Versicherte am 2. September 2013 Stellung (Urk. 8/323). Mit Verfügung vom 12. September 2013 nahm die Allianz die Wiedererwägung im angekündigten Sinne vor und berechnete die Rente neu (Urk. 8/326). Dagegen erhob die Versicherte am
14. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 8/328). Am 26. August 2014 informierte die Allianz die Versicherte darüber, für den Einspracheentscheid neu von einem versicherten Verdienst von Fr. 45‘004.80 auszugehen und den Rentenanspruch auf dieser Basis zu berechnen. Gleichzeitig gab die Allianz der Versicherten Gelegenheit, sich hierzu zu äussern und gegebenenfalls die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 8/347). Die Versicherte hielt in der Folge an ihrer Einsprache fest (Urk. 8/351) und die Allianz erliess am 12. November 2014 den Einspracheentscheid. Mit diesem hielt sie an der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2004 fest, legte der Rentenbemessung neu einen versicherten Verdienst von Fr. 48‘798.-- zugrunde (Urk. 2 = Urk. 8/353).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 15. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, jener sei aufzuheben (Urk. 1). Die Allianz beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Festsetzung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Festsetzung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern dieser höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV).
1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3).
Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach dem Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifel-losigkeit wird ein hoher Grad verlangt. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Es ist nur ein einziger Schluss - nämlich derjenige der Unrichtigkeit - möglich. Das schliesst es aus, bei einer unrichtigen Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 Rz 52 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Standpunkt aus, der Arbeitgeber habe in der Unfallmeldung vom 1. Juni 1998 angegeben, die Beschwerdeführerin erhalte ein monatliches Salär von Fr. 3‘800.--. An dieses Monatseinkommen sei bei der Zusprechung der Invalidenrente angeknüpft worden. Aus dem Vergleich des Salärs mit den Angaben im allgemeinverbindlich erklärten Landesarbeitsvertrag (L-GAV) des Gastgewerbes sei dabei auf eine entsprechende Funktion respektive Qualifikation der Beschwerdeführerin (Stufe III, Mitarbeiterin mit höherer Ausbildung, besonderer Verantwortung oder langjähriger Berufspraxis) geschlossen worden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin aber nicht über entsprechende berufliche Qualifikationen verfügt. In dieser Hinsicht liege zweifellos eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Berücksichtigung von mutmasslichen Karriereschritten kennzeichne die Bemessung des Valideneinkommens. Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV dürfe hingegen praxisgemäss nur die Nominallohnentwicklung berücksichtigt werden und nicht die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber. Faktisch sei somit vorliegend das Valideneinkommen und nicht der versicherte Verdienst ermittelt worden. Zwischen 1998 und 2003 habe sich der niedrigste Lohn gemäss L-GAV (Stufe I) um 17 % und der qualifizierte Lohn (Stufe III) um 10,8 % erhöht. Im Vergleich dazu habe die geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe lediglich 8,4 % betragen. Ein 13. Monatslohn sei nicht zu berücksichtigen. Ein solcher habe gemäss L-GAV den Mitarbeitern aller Funktionsstufen erst ab dem dritten Anstellungsjahr zugestanden, die Beschwerdeführerin sei hingegen bereits am dritten Arbeitstag verunfallt. Die unrichtige Bemessung des versicherten Verdienstes erweise sich als erheblich, weswegen sie zu berichtigen sei (Urk. 2 S. 7 ff. Rz 19 ff., Urk. 7 S. 4 ff.)
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes sei beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen. Träten nach dem Unfall berufliche Veränderungen (neues Arbeitsverhältnis oder Karriereschritte) ein, die zu einem höheren Einkommen führten, so habe dies unberücksichtigt zu bleiben. Bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVG (richtig: UVV) sei jedoch nicht hinreichend klar, ob auf die allgemeine statistische Lohnentwicklung oder auf diejenige im Betrieb des Arbeitgebers abzustellen sei. Die Gerichtspraxis sei nicht einheitlich. Es existierten Entscheide, in denen auf die betriebliche Lohnentwicklung abgestellt worden sei. Erst mit dem Urteil
U 79/2006 vom 19. September 2006 (E.4.1) habe das Bundesgericht die geltende Praxis festgelegt, gemäss der bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Bereich abzustellen sei. Es treffe zu, dass mit dem Monatslohn von Fr. 3‘800.-- mehr als das im L-GAV vorgesehene Minimum vereinbart worden sei. Bereits an einer früheren Stelle sei aber ein vergleichbarer Lohn bezahlt worden. Gemäss IK-Auszug sei im Restaurant B.___ in C.___ während acht Monaten ein Lohn von Fr. 30‘000.-- ausgerichtet worden, was einem Monatslohn von Fr. 3‘750.-- pro Monat entspreche. Das Salär im Restaurant Y.___ erweise sich damit nicht als unüblich hoch. Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin das Abstellen auf die Gehaltsstufe III gemäss L-GAV als zweifellos unrichtig eingestuft. Der Arbeitgeber habe im Abklärungsverfahren bestätigt, dass der Lohn den neuen GAV-Bestimmungen angepasst und demzufolge bis zum Rentenbeginn ein höherer Lohn und auch ein 13. Monatslohn ausbezahlt worden wäre. Nicht korrekt sei ferner die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der versicherte Verdienst dürfe nicht anhand des Valideneinkommens ermittelt werden. Zumindest gemäss einem Teil der Praxis sei dies bei der Zusprechung der Rente zulässig gewesen (Urk. 1 S. 6 ff. Rz 6 ff.).
3.
3.1 Gegenstand der Wiedererwägung ist die Höhe des versicherten Verdienstes. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Bemessungsgrösse ist somit das tatsächlich erzielte Einkommen.
Das im Rahmen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG zu bestimmende Validen- und das Invalideneinkommen ist dagegen eine hypothetische Grösse, nämlich das Einkommen, das die versicherte Person erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre respektive das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität mit einer ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Beim Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten und nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Auf die Unterscheidung von versichertem Verdienst und Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht hingewiesen (vgl. u.a. Urk. 2 S. 8 Rz 22).
Ist der versicherte Verdienst nach Massgabe von Art. 24 Abs. 2 UVV zu ermitteln, hat wie beim Validen- oder Invalideneinkommens eine hypothetische Betrachtung zu erfolgen. Massgebend ist der Lohn, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte. Damit liegt im Grundsatz eine der Ermittlung des Validen- oder des Invalideneinkommens vergleichbare Bemessungsmethode vor.
Dies sah offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin so, indem sie in ihren Ausführungen zum versicherten Verdienst unter anderem auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) Bezug nahm (Urk. 2 S. 8 Rz 24; vgl. auch nachfolgende E. 4.3). Auf die Tabellenlöhne
wird typischerweise bei der Bemessung des Invalideneinkommens abgestellt
(vgl. BGE 126 V 75 Regeste, BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Der Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens kommt vorliegend im Übrigen keine praktische Bedeutung zu. Die mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 zugesprochene Rente basiert auf einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/231, Urk. 2 S. 2) und der Wiedererwägung zu Grunde liegt nicht das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit, sondern die Höhe des versicherten Verdienstes (Urk. 2 S. 7 Rz 19).
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Rente für die Ermittlung des versicherten Verdienstes Art. 24 Abs. 2 UVV als massgeblich angesehen hatte (Verfügung vom 9. Dezember 2004; Urk. 8/231 S. 2), errechnete sie im Einspracheentscheid den versicherten Verdienst neu gestützt auf Art. 22 Abs. 4 UVV (Urk. 2 S. 9 Rz 29). Die genannte Verordnungsbestimmung konkretisiert Art. 15 Abs. 2 UVG.
Der Unfall ereignete sich am 14. Mai 1998, währendem die Rente am 9. Dezember 2004 per 1. Dezember 2004 und somit mehr als fünf Jahre nach dem Unfallereignis zugesprochen wurde (vgl. Urk. 8/231). In dieser Konstellation kommt entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Rente Art. 24 Abs. 2 UVV zur Anwendung. Die Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 letzter Halbsatz UVV ist im Übrigen erfüllt (vgl. nachstehende E. 3.5). Es bestand kein Anlass, den versicherten Verdienst wiedererwägungsweise neu gestützt auf Art. 22 Abs. 4 UVV festzulegen.
3.3 Bei der ursprünglichen Rentenzusprechung knüpfte die Beschwerdegegnerin an den Bruttomonatslohn der Beschwerdeführerin im Restaurant Y.___ im Betrag von Fr. 3‘800.-- an und hielt dazu fest, dies entspreche gemäss L-GAV für das Gastgewerbe dem Mindestmonatslohn einer Vollzeitmitarbeiterin mit höherer Ausbildung, besonderer Verantwortung oder langjähriger Berufspraxis. Von dieser Lohnbasis gemäss L-GAV sei für die Ermittlung des versicherten Verdienstes auszugehen, wobei für die Rentenzusprechung der Ansatz für das Jahre 2003 von Fr. 4‘210.-- respektive derjenige für das Jahr 2004 von Fr. 4‘240.-- (je einschliesslich 13. Monatslohn) massgebend sei (Urk. 8/231 S. 2).
Im Wiedererwägungsentscheid verglich die Beschwerdegegnerin dies mit den tieferen geschlechterspezifischen Tabellenlöhnen für den Bereich Gastronomie und kam zum Schluss, die Lohnentwicklung gemäss L-GAV liege deutlich über der statistischen und der Arbeitgeber sei nur berechtigt aber nicht verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin die Lohnerhöhungen in dem im L-GAV vorgesehenen Umfang weiterzugeben, denn das Ausbildungs- und Erfahrungsniveau der Beschwerdeführerin habe nicht der Lohnhöhe entsprochen. Berücksichtigt werden könne praxisgemäss nur die statistische Nominallohnentwicklung. (Urk. 2 S. 7 f. Rz 21 und 24).
3.4 Im Urteil U 79/06 vom 19. September 2006 hielt das Bundesgericht fest, der in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV vor dem Unfall bezogene Lohn sei bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV der allgemeinen statistischen Lohnentwicklung anzupassen und es sei nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (E. 4; vgl. André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 224 f.).
Nach früherer Praxis war in der Regel die reale Einkommensentwicklung und damit die erwartbare Lohnsteigerung beim Arbeitgeber massgebend (vgl. RKUV 6/2000 S. 381). Auf diese hat auch die Beschwerdeführerin hingewiesen (Urk. 1 S. 6 f. Rz 7). Bis zur Revision vom März 2007 fand sich in den Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 1/1991 zur Anwendung von UVG und UVV der Hinweis, Art. 24 Abs. 2 UVV bezwecke den Ausgleich eines Lohnausfalls infolge von teuerungsbedingten Lohnerhöhungen oder Reallohner-höhungen. Der Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts U 79/06 vom
19. September 2006 wurde den Empfehlungen mit der Revision vom März 2007 beigefügt.
Die Berücksichtigung nicht nur der statistischen Lohnentwicklung, sondern der erwartbaren Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber, das heisst vorliegend die Lohnerhöhungen entsprechend den Bestimmungen im L-GAV für das Gastgewerbe, stand im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (Rentenbeginn
1. Dezember 2004) im Einklang mit den Grundsätzen der seinerzeitigen Praxis. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung erweist sich somit nicht als zweifellos unrichtig.
3.5 Die Lohnansätze für die dem L-GAV für das Gastgewerbe unterstehenden Arbeitskräfte sind verschiedenen Stufen zugeordnet. Die Lohnansätze sind je nach Ausbildungsgrad oder Verantwortung der Mitarbeitenden unterschiedlich hoch. Der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Inhaber des Restaurant Y.___ vereinbarte Monatslohn von Fr. 3‘800.-- (vgl. Urk. 8/3) entsprach bezogen auf die 1999 gültigen Ansätze einer Mitarbeiterin mit höherer Ausbildung, besonderer Verantwortung oder langjähriger Berufspraxis (Stufe III; vgl. Urk. 3/6). Bis 2002 stieg der betreffende Ansatz auf Fr. 4‘210.-- (Urk. 3/7) und bis 2004 auf Fr. 4‘240.--. Die letztgenannten Lohnansätze lagen der Rentenberechnung in der Verfügung vom 9. Dezember 2004 konkret zu Grunde (vgl. Urk. 8/231 S. 2).
Zwar verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anstellung im Restaurant Y.___ nicht über eine höhere Ausbildung im Gastgewerbe, gleichwohl vereinbarten sie und ihr Arbeitgeber effektiv einen diesem Ansatz entsprechenden Lohn (vgl. Urk. 8/3). Ob der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gegebenenfalls auch einen tieferen Lohn hätte ausrichten dürfen, ist nicht massgeblich. Bei den im L-GAV genannten Lohnansätzen handelt es sich um Mindestlöhne (vgl. Urk. 3/6-7). Arbeitnehmern und Arbeitgebern steht es jedoch frei, im Einzelfall einen für den Arbeitnehmer vorteilhafteren Lohn zu vereinbaren. Bereits an einer früheren Stelle im Gastgewerbe hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen einen vergleichbaren Lohn erhalten (IK-Auszug Urk. 3/8; vgl. auch Urk. 1 S. 7 Ziff. III.1).
3.6 Der Arbeitgeber hatte anlässlich eines Telefonats mit dem Schadensachbear-beiter der Beschwerdegegnerin im April 2003 bestätigt, bei der Beschwerde-führerin sei der Gesamtarbeitsvertrag angewendet worden. Namentlich hätte die Beschwerdeführerin einen 13. Monatslohn erhalten (undatierte Aktennotiz; Urk. 8/195). Letzterer stand gemäss den allgemeinverbindlichen Bestimmungen des L-GAV ab 2003 den Beschäftigten ungeachtet der unterschiedlichen Lohnansätze ab dem 3. Anstellungsjahr zu (vgl. Urk. 3/7 S. 3). Im Übrigen schloss die Beschwerdegegnerin aus dieser Auskunft anfänglich darauf, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft entsprechend den gesamtarbeitsvertraglichen Ansätzen einen höheren Lohn erhalten hätte. Dies stellt sie nunmehr mit der Begründung in Abrede, aufgrund der Diskrepanz zwischen dem vereinbarten Lohn und der beruflichen Qualifikation könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin entsprechend der höheren Salärstufe entlöhnt worden wäre (Urk. 7 S. 5 f. Rz 3). Das ist durchaus möglich. Ebenso in Betracht fällt aber auch die der Rentenberechnung ursprünglich zu Grunde gelegte Lohnentwicklung. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt jedenfalls nicht vor. Die geänderte Auffassung der Beschwerdegegnerin ist unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant. Dass der Arbeitgeber nach Darstellung der Beschwerdegegnerin die fraglichen Angaben nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Rentenberechnung gemacht hat (vgl. Urk. 7
S. 4 Rz 3 und S. 6 Rz 4), ändert nichts. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Angaben des Arbeitsgebers nicht den Tatsachen entsprachen oder nicht korrekt protokolliert wurden.
3.7 Da im Übrigen der versicherte Verdienst mittels der Berechnung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV höher ausfällt als der letzte vor dem Unfall effektiv erzielte Lohn (Monatslohn 1998: Fr. 3‘800.--; hypothetischer Monatslohn entsprechend den L-GAV für die Jahre 2003 und 2004: Fr. 4‘210.-- resp. Fr. 4‘240.--;
vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/231 S. 2), ist die anfängliche Rentenberechnung auch diesbezüglich nicht zweifellos unrichtig.
3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die der Verfügung vom 9. Dezember 2004 zu Grunde liegende Rentenberechnung unter keinen der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Aspekten als zweifellos unrichtig erweist, weswegen eine wiedererwägungsweise Neufestsetzung der Invalidenrente nicht in Betracht kommt. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich demgemäss als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 12. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 zugesprochene Invalidenrente hat.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 12. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 zugesprochene Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm