Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00295




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 7. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, war seit dem 1. August 2012 beim Y.___ angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 12. April 2014 in einem Tanzkurs am linken Knie verletzte (Urk. 8/A1-A2).

    Am 5Mai 2014 wurde ein MRI des linken Knies angefertigt (Urk. 8/M2 S. 2). Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 12Juni 2014 eine arthroskopische laterale Teilmeniskektomie und eine doppelte Plica-Entfernung links durch (Urk. 8/M3).

    Mit Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 8/A7) verneinte die AXA einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, dass es sich beim Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, da es am sinnfälligen äusseren Geschehen mangle. Die dagegen von der Versicherten am 20. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/A9) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 17. November 2014 ab (Urk. 8/A12 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügung vom 5. August 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere seien die Heilungskosten zu übernehmen und eventuell ein Taggeld auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 17. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.4    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).

1.5    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.6    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) eine Leistungspflicht damit, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2014 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe, und dass auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht gegeben seien. Der erlittene Vertikalriss des lateralen Meniskus sei als Listenverletzung zu werten. Der vorliegend zu beurteilenden Tanzsportart (Modern Dance) könne kein erhöhtes Gefährdungspotential beigemessen werden. Auch dem geschilderten Bewegungsablauf komme kein gesteigertes Gefährdungspotential zu, und dieser lasse auch keinen sinnfälligen Faktor erkennen, zumal es sich um ein Standardelement aus dem klassischen Ballett gehandelt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2014 bestätigt, dass sich ausser dem Knacksen im linken Knie nichts Ungewöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe. Das Ereignis vom 12. April 2014 könne daher mangels Sinnfälligkeit nicht als unfallähnlich anerkannt werden (S. 3 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, da Personen, die nicht selbst Ballett, Jazz oder Modern tanzten, die entsprechenden Fachbegriffe nicht kennen würden, habe sie sich bei der Beschreibung des Unfallhergangs am 10. Juni 2014 bewusst banal ausgedrückt, damit der Bewegungsablauf, der zur Verletzung geführt habe, für jedermann verständlich sei (S. 4 oben). Die Verletzung sei vorliegend beim Leistungssport Tanzen entstanden und zwar durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Bewegung. Der Schmerz sei sofort gekommen (S. 5). Von einer physiologischen noch im Normalbereich liegenden und physiologisch beherrschten Beanspruchung könne nicht die Rede sein. Sie habe eine plötzliche, schnelle und unkontrollierte Ausführung der Bewegung während der Choreographie vorgenommen. Ein sinnfälliges Ereignis liege demnach klar vor mit der heftigen, enorm belastenden körpereigenen Bewegung in einer gesteigerten Gefahrenlage für den menschlichen Körper durch das Ausführen eines Grand Plié in der vierten Position auswärts mit gleichzeitigem Herunterkommen auf den Boden auf das hintere linke Knie via Fussrist vom rechten vorderen Bein (S. 6). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV liege damit eindeutig vor.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat.


3.

3.1    Unbestritten ist, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Zu beurteilen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht. Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2014 eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein sinnfälliges Ereignis entsprechend der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis gegeben ist oder nicht (vgl. vorstehend E. 1.4).

3.2    Den Akten können folgende Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin entnommen werden:

    In der Unfallmeldung vom 14. Mai 2014 (Urk. 8/A2) schilderte die Beschwerdeführerin den Ereignishergang wie folgt: „Beim Tanztraining „Modern“ habe ich mir eine Knieverletzung respektive das Aussenband des linken Knies angerissen. (vgl. Ziff. 6).

3.3    In der Hergangs-Schilderung vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/A3) hielt die Beschwerdeführerin fest: „Während des Tanztrainings (Modern) habe ich mir das Knie verletzt. Als ich bei einer Bewegung in die Knie ging, knackste es und schmerzte sofort“. Die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges zugetragen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: „Das Knacksen war ungewöhnlich. Kurze Zeit später konnte ich das Knie kaum biegen und hinkte. Der Tanzunterricht war ansonsten wie immer“.

3.4    In ihrem am 23. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 8/M1) gab Dr. med. A.___, Praktische Ärztin für Allgemeine Medizin, die Angaben der Patientin zum Unfallhergang wie folgt wieder: Am 12. April 2014 beim Tanzen in die Knie gegangen und Spitzfuss gemacht. Plötzlicher starker Schmerz im Knie gespürt (vgl. Ziff. 2).

3.5    In ihrer an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 23. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin zum Unfallereignis vom 12. April 2014 präzisierend aus, es sei in der Tanzstunde darum gegangen, eine Tanzfigur der Choreographie zu üben, welche aus der vierten Position, auswärts ausgeführt worden sei. Sie sei in ein „Grand Plié“ gegangen, beim vorderen (rechten) Bein über den Fuss (Rist) und mit dem hinteren (linken) Bein aufs Knie herunter auf den Boden. Es habe geknackst, vermutlich durch die falsche Belastung, indem das Gewicht durch eine Gleichgewichtsstörung zu stark beim hinteren linken Bein gewesen sei. Als sie habe weitermachen wollen, habe sie gemerkt, wie sich das linke Knie plötzlich komisch angefühlt habe und sie nicht mehr habe weitertanzen können. Kurze Zeit später habe sie das Knie kaum noch biegen können und habe gehinkt. Da dies ihr erster Unfall gewesen sei, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die genaue Umschreibung des Unfallherganges benötigt werde. Sie habe sich daher beim Ausfüllen des Unfallformulars banal und kurz gehalten.

3.6    Nach Erhalt der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 8/A7) führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 20. August 2014 (Urk. 8/A9) aus, der Unfall habe sich nicht durch eine normale oder alltägliche Körperbeanspruchung, sondern beim Leistungssport Tanzen durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Bewegung ergeben (S. 1).


4.

4.1    Gemäss der Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ (vorstehend E. 1.6) ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 12April 2014 so zugetragen hatte, wie es die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 beschrieb. So gab sie in der detaillierten Hergangsschilderung als ungewöhnlichen Faktor lediglich das Knacksen an (vgl. vorstehend E. 3.3). Auch der gegenüber Dr. A.___ geäusserten Hergangsschilderung lässt sich keine Unregelmässigkeit oder etwas Aussergewöhnliches im Bewegungsablauf entnehmen (vorstehend E. 3.4).

    In den späteren Sachverhaltsdarstellungen wird das Ereignis dann etwas dramatischer geschildert. Wo die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 23. Juli 2014 (vorstehend E. 3.5), welche erging, nachdem die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 8. Juli 2014 darüber informiert hatte, dass das Ereignis vom April 2014 die Kriterien der unfallähnlichen Körperschädigung - namentlich die Sinnfälligkeit des Ereignisses - nicht erfülle (Urk. 8/A4), ausführte, sie vermute eine falsche Belastung, machte sie dann in ihrer Einsprache vom 20. August 2014 (vorstehend E. 3.6) geltend, der Unfall hätte sich durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Bewegung ergeben.

    Beschwerdeweise machte sie dann hinsichtlich des Unfallherganges geltend, es habe sich um eine plötzliche, schnelle und unkontrollierte Ausführung der Bewegung während der Choreographie gehandelt und das sinnfällige Ereignis habe in der heftigen, enorm belastenden körpereigenen Bewegung in einer gesteigerten Gefahrenlage gelegen (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Dass diese Steigerung des Unfallhergangs lediglich damit zusammenhänge, dass sie ursprünglich das Unfallereignis aus Verständlichkeitsgründen habe banal schildern wollen, überzeugt nicht, zumal auf dem Fragebogen zum Unfallhergang eindeutig eine genaue Schilderung verlangt wurde (vgl. Urk. 8/A3).

    Angesichts der genannten Beweisregel ist demnach - wie erwähnt - auf die ursprünglichen Sachverhaltsdarstellungen abzustellen.

4.2    Es mag sein, dass die Tanzart „Modern“, wie andere Tanzsportarten auch, mit teils intensiven Belastungen einhergeht. Im konkreten Fall ist aber - gestützt auf die ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Training von normaler Intensität gehandelt hat, welchem kein generell gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt. Anlässlich des Trainings vom 12April 2014 ereignete sich denn gemäss den ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin abgesehen vom Knacksen auch nichts Aussergewöhnliches oder Besonderes. Die Beschwerdeführerin selbst beschrieb den Ablauf des Geschehens dann auch als eine Ausübung der einer Choreographie zugehörigen Figur und beschrieb zunächst keine unübliche oder programmwidrige Bewegung. Damit ist ein sogenanntes sinnfälliges Ereignis nicht auszumachen.

    Lediglich die später geäusserte Vermutung einer allfälligen Fehlbelastung reicht hier nicht aus. Zusammenfassend ist daher ein unfallähnliches Geschehen nicht erkennbar.

4.3    Da ein Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 12April 2014 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan