Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00296




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1959 geborene X.___ war seit dem 8. November 1998 als Salatrüsterin bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit der Schadenmeldung vom 25April 2013 liess die Versicherte einen Arbeitsunfall vom 24. April 2013 melden, bei welchem Salatkisten vom Palett gestürzt seien und ihre rechte Schulter gestreift hätten. Es liege eine Schulterprellung vor (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 29. April 2013 teilte die Suva mit, ab dem 27. April 2013 Taggelder zu bezahlen. Zudem vergüte sie die Heilungskosten direkt den Leistungserbringern (Urk. 11/3). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 8. Juli 2013 fest, es liege eine Rotatorenmanschettenruptur vor (Urk. 11/18). Am 9. Oktober 2013 wurde eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt (Urk. 11/51). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 löste die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2014 auf (Urk. 11/43). Vom 4. März bis 2. April 2014 hielt sich die Versicherte stationär in der Klinik B.___ auf (Urk. 11/82). Mit Verfügung vom 3. April 2014 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 1. Mai 2014 ein (Urk. 11/83) und mit Verfügung vom 22. April 2014 sprach die Suva der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % in der Höhe von Fr. 18‘900.-- zu (Urk. 11/85). Am 15. Mai 2014 liess die Versicherte gegen beide Verfügungen Einsprache erheben (Urk. 11/91) und mit der Begründung der Einsprache vom 26. Juni 2014 zog sie die Einsprache gegen die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 22. April 2014 zurück (Urk. 11/106). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, am 28. November 2014 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und liess beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien bis zum 31. August 2014 Unfalltaggeldzahlungen zu leisten (Urk. 1). Das Kantonsgericht Luzern überwies diese Eingabe am 18. Dezember 2014 zuständigkeitshalber ans hiesige Sozialversicherungsgericht (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), am 21. Mai 2015 liess die Versicherte die Replik erstatten (Urk. 13) sowie eine Stellungnahme des Spitals C.___ vom 6. Mai 2015 einreichen (Urk. 14) und am 17. September 2015 verzichtete die Suva auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.3    Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und beträgt in der Regel drei bis fünf Monate. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre. Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 24. April 2013 und erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob sie die Taggeldleistungen zu Recht ab 1. Mai 2014 einstellte. Die gegen die Verfügung vom 22. April 2014 (Urk. 11/85) erhobene Einsprache zog die Versicherte am 26. Juni 2014 zurück (Urk. 11/106), weshalb die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2    Die Suva hielt im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014 vor allem fest, nach dem 30. April 2014 sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen. Der Taggeldanspruch ende daher unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit per 30. April 2014. Dabei könne offen bleiben, ob die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei oder ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszuweichen sei. In einem solchen Fall erübrige sich auch die Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 wies die Suva insbesondere darauf hin, dass der Verweis auf Art. 25 Abs. 3 UVV in der Verfügung vom 3. April 2014 irrtümlicherweise erfolgt sei, doch die Einstellung der Taggelder per 30. April 2014 sei dennoch zu Recht erfolgt und die Versicherte bestreite nicht, dass der gesundheitliche Endzustand per Ende April 2014 erreicht worden sei (Urk. 10).

2.3    Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 28. November 2014 vorbringen, dass sie in der angestammten Tätigkeit als Salatrüsterin Überkopfarbeiten habe ausführen müssen, was ihr gemäss Belastungsprofil der Suva nicht mehr möglich sei. Die Suva könne sich nicht erst nachträglich im Einspracheentscheid darauf berufen, dass der gesundheitliche Endzustand erreicht worden sei und so den Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist verhindern. Da weder der Endzustand erreicht worden sei noch eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden habe, habe sie Anspruch auf eine praxisgemässe Übergangsfrist für eine Anpassung an die neuen Verhältnisse, wobei sich eine Frist von vier Monaten als angemessen erweise und bis am 31. August 2014 Taggelder zu gewähren seien (Urk. 1). Mit der Replik vom 21. Mai 2015 liess die Versicherte insbesondere ausführen, dass sie das Eintreten eines gesundheitlichen Endzustands bestreite. Zudem habe die Suva sie nie zum Berufswechsel aufgefordert (Urk. 13).


3.

3.1    Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder per Ende April 2014 hinaus unfallbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per 31. Januar 2014 aufgehoben worden war (Urk. 11/43), ist in erster Linie das Ausmass der aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelten tatsächlichen Unfähigkeit, der angestammten Tätigkeit nachzugehen, massgeblich.

3.2    Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 wurde ausgeführt, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von beruflichen Tätigkeiten stütze sich daher wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen. In der angestammten Tätigkeit als Salatrüsterin sei die Versicherte ab dem 3. April 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe auch für andere angepasste Tätigkeiten. Bei angepassten Tätigkeiten handle es sich aktuell um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine wiederholten Tätigkeiten über Schulterhöhe beinhalteten. Weitere ambulante Therapien seien nicht vorgesehen, es werde die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms empfohlen (Urk. 11/82).

3.3    Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 16. April 2014 fest, die Rehabilitation in B.___ habe zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schulterbeschwerden geführt. Die Situation sei unverändert und es beständen seiner Ansicht nach derzeit keine Therapiemassnahmen, welche zu einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beitragen könnten. Für leichte und mittelschwere Arbeiten sollte seines Erachtens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein, aktuell seit weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/88). Am 8. Mai 2014 führte Dr. D.___ aus, die Situation sei unverändert, wobei in den letzten Wochen eher eine Verschlechterungstendenz bestehe. Er habe eine Infiltration vorgenommen und es bleibe abzuwarten, ob diese zu einer Verbesserung führe (Urk. 11/95). Am 16. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin, durch die subakromiale Infiltration habe sich eine deutliche Beschwerdeverbesserung ergeben und auch die Beweglichkeit sei während vier Wochen deutlich besser gewesen. Doch es beständen weiterhin Bewegungseinschränkungen vor allem Überkopf und in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Sistierung der Physiotherapie halte er nicht für ratsam, da dies die Situation wahrscheinlich eher verschlechtere (Urk. 11/102). Ebenfalls am 16. Juni 2014 führte Dr. D.___ gegenüber der Vertreterin der Versicherten im gleichen Sinn aus, bei dieser bestehe nach einer Schulterarthroskopie weiterhin eine deutliche Bewegungseinschränkung. Die angestammte Tätigkeit als Salatrüsterin sei aktuell nicht mehr zumutbar. Bewegungen über dem Kopf seien der Versicherten nicht möglich und Rotationsbewegungen seien schmerzhaft. In einer angepasster Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Tragen und Heben von schweren Gegenständen sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichbar sein (Urk. 11/106).

3.4    Schon am 20. September 2013 hatte im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin ein Gespräch zwischen der Versicherten und einem Aussendienstmitarbeiter der Suva stattgefunden. Zur Tätigkeit der Versicherten wurde festgehalten, dass diese am Fliessband erledigt werde. Man müsse beim Zerschneiden von Salat und Gemüse ziemlich schnell sein. Die Salate kämen auf einem Förderband überkopf zu den Rüsterinnen. Die Rüsterinnen müssten nach oben zu den Salaten greifen, diese aufs Rüstbrett legen, sie zerschneiden und wieder aufs Förderband legen, damit sie in einer anderen Abteilung weiterverarbeitet werden könnten. Die Versicherte gab an, zwischendurch müsse sie auch Kisten tragen, doch mehr als 15 Kilogramm müsse sie nie tragen. Im Besprechungsbericht ist die Arbeitssituation der Versicherten fotografisch abgebildet, wobei das sich über Schulterhöhe befindende Förderband gut ersichtlich ist (Urk. 11/36/2).

3.5    Sowohl dem Bericht der Klinik B.___ als auch den Berichten von Dr. D.___ lässt sich jedoch entnehmen, dass der Versicherten Tätigkeiten überkopf aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr zumutbar sind (Urk. 11/82, Urk. 11/102, Urk. 11/106). Die Suva stellte in der Verfügung vom 3. April 2014 (Urk. 11/83) auf den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 (Urk. 11/82) ab und ging davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten wieder möglich sei. Doch die angestammte Tätigkeit beinhaltet eben gerade Überkopfarbeiten (Urk. 11/36/2), was im Austrittsbericht der Klinik B.___ offensichtlich nicht berücksichtigt worden ist. Es ist somit festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten noch immer nicht zumutbar ist.

3.6    Demgegenüber ist gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 (Urk. 11/82) davon auszugehen, dass der Versicherten eine angepasste Tätigkeit ab April 2014 zu 100 % zumutbar war. Der Bericht von Dr. D.___ vom 16. April 2014 vermag dies nicht in Frage zu stellen. Zwar führte Dr. D.___ aus, für leichte und mittelschwere Arbeiten sollte seines Erachtens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein, aktuell sei jedoch weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/88). Allerdings begründete er nicht nachvollziehbar, weshalb aktuell in jeder Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen solle. Zudem erscheint es widersprüchlich, dass gemäss Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreichbar sein sollte, obwohl er angab, dass keine Therapiemassnahmen ersichtlich seien, welche den Gesundheitszustand verbessern könnten. Es ist somit nach der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Versicherte ab April 2014 in Vollzeit einer angepassten Tätigkeit nachgehen konnte.


4.    

4.1    Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Aufforderung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Vielmehr hat sich die Suva noch in der Verfügung vom 3. April 2014 (Urk. 11/83) auf den Standpunkt gestellt, der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als Salatrüsterin in einem 100%igen Pensum zumutbar. Die Suva hätte der Versicherten jedoch eine Übergangsfrist zum Antreten einer leidensangepassten Tätigkeit ansetzen müssen. Dabei erweist sich eine Übergangsfrist von vier Monaten als angemessen. Diese Übergangsfrist berücksichtigt sowohl, dass der Versicherten in gesundheitlicher Hinsicht eine grosse Zahl an zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offensteht, als auch, dass sie während vieler Jahre ihrer angestammten Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin nachgegangen ist und sich bereits in fortgeschrittenem Alter befindet.

4.2    Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherungen fanden bisher soweit ersichtlich keine statt. Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 wurde ausgeführt, dass keine weiteren ambulanten Therapien vorgesehen seien (Urk. 11/81/2). Zudem wurde festgehalten, solange die Versicherte an ihrem ausgeprägten Schmerzerleben festhalte, sei keine Besserung des Gesamtzustands zu erwarten (Urk. 11/81/4). Der behandelnde Arzt Dr. D.___ hielt im Bericht vom 16. April 2014 zunächst fest, er sehe derzeit keine Therapiemassnahmen, welche zu einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beitragen könnten (Urk. 11/88). Am 8. Mai 2014 führte er hingegen aus, er habe eine Infiltration vorgenommen und es bleibe abzuwarten, ob diese zu einer Verbesserung führe (Urk. 11/95). Am 16. Juni 2014 berichtete Dr. D.___, durch die subakromiale Infiltration habe sich eine deutliche Beschwerdeverbesserung ergeben und auch die Beweglichkeit der Schulter sei während vier Wochen deutlich besser gewesen. Die Sistierung der Physiotherapie halte er nicht für ratsam, da dies die Situation wahrscheinlich eher verschlechtere (Urk. 11/102). Angesichts dieser Arztberichte kann die Beendigung des Anspruchs auf Taggeldleistungen zufolge Entstehung eines Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist aufgrund der im Mai 2014 aufgenommenen Behandlung mit Infiltrationen die Frage offen, ob von diesen noch namhafte Verbesserungen zu erwarten waren.

4.3    Beim sogenannten Fallabschluss sind die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen und ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Von der Suva wurde bisher über den Rentenanspruch nicht entschieden. Zur abschliessenden Beurteilung des Taggeldanspruchs für die Zeit ab 1. Mai bis längstens zum 31. August 2014 wird die Beschwerdegegnerin daher zuvor über den Rentenanspruch und hernach in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG und im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014 zu befinden haben. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte seit dem 1. Februar 2014 (vgl. Urk. 11/43) arbeitslos war und von der Suva mit Verfügung vom 3. April 2014 (Urk. 11/83) zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung aufgefordert worden war. Die Koordinationsregelung in Art. 25 Abs. 3 UVV kommt erst zur Anwendung, wenn die versicherte Person tatsächlich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. April 2001 in Sachen Z., U 348/99 E. 3 mit Hinweis auf BGE 126 V 128 E. 3c), wobei sich eine solche Anmeldung aus den Akten nicht ergibt. Art. 25 Abs. 3 UVV bestimmt überdies, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % die ganze Leistung des Taggelds durch die Unfallversicherung zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit - vorbehältlich eines Rentenanspruchs - prioritär auch bei allfälligen tatsächlich erfolgten Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis am 31. August 2014 ein ganzes Taggeld im Sinn von Art. 17 Abs. 1 UVG zu leisten, denn bis zu diesem Zeitpunkt ist wie ausgeführt die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu berücksichtigen.

4.4    Die Beschwerde ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und – damit verbunden - im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014 entscheide.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und im Sinne der Erwägungen neu über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014 entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef