Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00001




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 29. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war als Bereichsleiter Finanzen über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er am 5. Juli 2013 mit einem Lappen den Fleck auf einem Sitzkissen entfernte und dabei mit der Fingerkuppe des rechten Mittelfingers abknickte (Urk. 6/1, Urk. 6/17). In der Notfallkonsultation sowie den Verlaufskontrollen im Y.___ wurde ein nicht-ossärer Mallet-Finger Dig. III Hand (Strecksehnenausriss) rechts diagnostiziert. Der Versicherte wurde konservativ mit einer Schiene therapiert (Urk. 6/8-14).

    Mit Schreiben vom 17. April 2014 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 6/18). In der Verfügung vom 2. Juli 2014 kam sie zum selben Schluss (Urk. 6/27), nachdem der Versicherte eingewendet hatte, es sei zu einer „Stolperbewegung“ gekommen (Urk. 6/19, 6/23, 6/26). Die vom Versicherten dagegen am 5. Juli 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/30) wies die Suva mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 30. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117
E. 2.1). Dies trifft beispielsweise zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E. 4.1). Für die Bejahung der Plötzlichkeit genügt es alsdann, wenn eine eigene Körperbewegung von einem feststehenden Hindernis plötzlich und ungewöhnlich unterbrochen wird, z.B. wenn ein Schnellzug auf ein unerwartetes Haltesignal zurast. Die schädigende Wirkung muss sich zudem nicht auf einen Augenblick beschränken, aber plötzlich eingesetzt haben und einmalig sein (vgl. A. Rumo-Jungo/A. Holzer, RBS-Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, E. Murer/H.-U. Stauffer [Hrsg.],
4. Aufl. 2012, S. 50 ff.).

    Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken und die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können (z.B. Diskushernien), unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusseren wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 mit Hinweisen, 99 V 136 E. 1 S. 138; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 5; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422, U 114/97 E. 2b; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.3).

1.2    In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sodann folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: (lit. a) Knochenbrüche, (lit. b) Verrenkungen von Gelenken, (lit. c) Meniskusrisse, (lit. d) Muskelrisse, (lit. e) Muskelzerrungen, (lit. f) Sehnenrisse, (lit. g) Bandläsionen und (lit. h) Trommelfellverletzungen.

    

    Bei diesen unfallähnlichen Körperschädigungen entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei diesen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung wiederum auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).     

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327
E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). Der Auslösungsfaktor kann somit alltäglich und diskret sein; wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis den Verletzungszustand hervorruft (BGE 114 V 298 E. 3c).

1.3    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid, es sei eine reine Vermutung, dass sich das Sofa verschoben habe. Zudem sei auf die Aussagen „der ersten Stunde“ abzustellen. Die Putzbewegungen seien daher überwiegend wahrscheinlich in keiner Weise programmwidrig beeinflusst worden. Ferner sei im Kraftaufwand nichts Ungewöhnliches zu erkennen. Somit sei kein ungewöhnlicher äusserer Faktor, wie ihn der Unfallbegriff voraussetze, auszumachen (Urk. 2 S. 8). Hinsichtlich einer unfallähnlichen Körperschädigung sei zu ergänzen, dass es sich beim Wegwischen eines Flecks auf einem Kissen um eine alltägliche Lebensverrichtung handle, auch wenn Druck angewendet worden sei. Eine sinnfällige Köperbewegung oder Belastungssituation als Auslöser der Beschwerden sei nicht nachgewiesen. Dem Geschehen wohne kein gesteigertes Gefährdungspotential inne. Darüber hinaus fehle es angesichts des wiederholt mit Druck ausgeübten Vorgangs an einer plötzlichen und unerwarteten Krafteinwirkung. Es könne daher offen bleiben, ob eine sog. Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege (Urk. 2 S. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem sinngemäss entgegen, man habe sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt. Er habe das Polsterkissen zum ersten Mal gereinigt, sich rückblickend in einer ungünstigen Körperhaltung befunden und sei im Stress gewesen. Bei zunehmendem Druck habe der Schaumstoff plötzlich einen Widerstand kreiert, der das Wegknicken des Fingers hervorgerufen habe. Zudem gehe er heute aufgrund der instabilen Situation von einer Stolperbewegung aus. Dazu führe auch der Umkehrschluss, dass die Verletzung nicht durch eine Krankheit verursacht worden sei (Urk. 1. S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist somit, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers einwirkte, d.h. ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Ist dies zu verneinen, bleibt zu klären, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung dennoch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Dazu ist vorab der strittige Hergang des Ereignisses vom 5. Juli 2013 festzustellen.

3.

3.1    Die Hergangsschilderungen des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 8. Juli 2013 (Urk. 6/1), im Gespräch mit dem Mitarbeiter der Suva vom 15. April 2014 (Urk. 6/17/1) sowie im E-Mail vom 5. Juni 2014 (Urk. 6/24) wurden im Einspracheentscheid richtig wiedergegeben (Urk. 2 S. 7 f.). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist die Darstellung des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift: „Am 05. Juli 2013 bereite ich bei mir zu Hause einen Empfang für ca. 30 Gäste vor. Dabei entdecke ich einen Flecken auf dem Polsterkissen eines Terrassenmöbels. Mit einem feuchten Lappen beginne ich sogleich diesen Flecken – mit Kraftaufwand – wegzuwischen. Dieser Reinigungsvorgang ist für mich keine Routine. Ich reinige dieses Polsterkissen zum ersten Mal und befinde mich (rückblickend) auch in einer ungünstigen Haltung, i.e. nach vorne gebeugt, rechtes Knie auf dem Polster-Kissen, linkes Bein am Boden auf den Zehenspitzen stehend und natürlich total im Stress. In diesem Wischprozess knickt plötzlich das unterste Gelenk meines rechten Mittelfingers weg […] Durch den Druck habe ich den Schaumstoff im Kissen komprimiert, was dann bei zunehmendem Druck plötzlich einen Widerstand kreiert hat (i.e. äussere Einwirkung), der das Wegknicken hervorgerufen hat. Zudem gehe ich heute davon aus, dass ich (durch die instabile Situation von mir und dem Sofa) in einer Stolperbewegung war, was eine weitere, zweite äussere Einwirkung war” (Urk. 1.
S. 2).

3.2    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). In diesem Sinne vorrangige Bedeutung ist daher der Unfallmeldung beizumessen. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, er habe mit Druck hin und her gerieben, wobei plötzlich der Mittelfinger geknickt sei (Urk. 6/1). Gleiches gilt für den Bericht des Suva-Mitarbeiters vom 16. April 2014, wonach den Beschwerden explizit nichts Aussergewöhnliches wie ein Sturz, Misstritt, Ausrutschen, Hängenbleiben oder dergleichen vorausging (Urk. 6/17/1).

3.3    Indessen machte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. April 2014 geltend, der Unfallvorgang sei im Bericht vom 16. April 2014 nicht vollständig protokolliert worden. Er habe diesen zudem weder gelesen noch genehmigt. Darüber hinaus habe ihm der Suva-Mitarbeiter damals gesagt, er nehme keine Beurteilung des Falles vor (Urk. 6/19).

    Ebenso soll der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats mit demselben Suva-Mitarbeiter am 5. Juni 2014 bestritten haben, bereits im ersten Gespräch darauf hingewiesen worden zu sein, dass der „ungewöhnliche und äussere Faktor“ fehle. Konkret soll er gesagt haben, wäre er sich dessen bewusst gewesen, hätte er die ganzen äusseren Umstände detaillierter beschrieben (Urk. 3/23).

    Im E-Mail vom 5. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er habe später weitere, für den Suva-Mitarbeiter rückblickend wichtige Details nennen können, die er im ersten Gespräch nicht erwähnt habe. Gleichzeitig räumte er ein, es sei schwierig, sich an Details zu erinnern, da der Unfall fast ein Jahr zurück liege. Am letzten Wochenende habe er den Unfall daher nochmals nachgestellt, wobei er doch noch die eine oder andere Erkenntnis erlangt habe. Nur vom gewöhnlichen Reinigen des Kissens alleine sei der Unfall natürlich kaum einfach so passiert. Sogar ein mittlerer Windstoss genüge, um das Sonnensofa zu verschieben. Er sei sich heute sicher, das Sofa und seine Halteposition hätten sich verändert. Er müsse auch kurz die Kontrolle über seine Stabilität verloren haben und da müsse plötzlich etwas passiert sein. Sein Finger habe sich ins Kissen gegraben, der Winkel habe sich verstellt, der Finger sei hängen geblieben und unter der Körperlast, plus dem Druck, plus der Instabilität der Bewegungen, plus der Intention der Reibbewegung eingeknickt (Urk. 9/24).

    Noch vager ist seine Formulierung in der Beschwerdeschrift, er gehe davon aus, in einer Stolperbewegung gewesen zu sein. Zudem fügte er seiner Schilderung nochmals neue Details hinzu, namentlich den Zehenspitzenstand sowie den Widerstand des Schaumkissens zufolge Druckausübung als erstgenannte äussere Einwirkung (Urk. 1 S. 2).

3.4    Die Aussage des Beschwerdeführers lassen erkennen, dass bei seinen späteren Schilderungen versicherungsrechtliche Überlegungen im Vordergrund standen. Ferner ist die von ihm erstmals nach Erhalt des ablehnenden Suva-Schreibens geschilderte und laufend erweiterte “instabile Situation“ - mit dem rechten Bein auf dem bereits von einem mittleren Windstoss verschiebbaren Sonnensofa kniend, das linke Bein gestreckt und auf den Zehenspitzen am Boden hopsend, dazu nach vorne gebeugt – unnötig unbequem und die erst nachträglich erfolgte Schilderung übertrieben. Mithin dürfte ein gestrecktes Bein mit Zehenspitzenstand bei der Fleckenentfernung aus einer Sitzgelegenheit kaum erforderlich sein. Ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Instabilität als Grund für das Wegknicken des Fingers in seinen Erstaussagen in irgendeiner Form erwähnt hätte (z.B. „wacklig“). Stattdessen konnte er sich auch später nicht an ein effektives Verschieben des Sofas oder Vorne-über-Kippen erinnern. Der Beschwerdegegnerin ist nämlich insofern beizupflichten, als die Formulierungen des Beschwerdeführers im Kontext mit der „Stolperbewegung“ und Rekonstruktion des Unfalls keinen anderen Schluss zulassen, als dass er nur Vermutungen anstellte bzw. Rückschlüsse aus dem medizinischen Befund zog. Ferner erwähnte er nie einen Schmerz und suchte nach dem Ereignis vom Freitag, 14.30 Uhr, erst am Montag die Notfallstation des Y.___ (nicht den Hausarzt) auf, wo als Befund ein unauffälliges Integument, keine Schwellung, eine Druckdolenz dorsalseitig, ein eher geringes Extensionsdefizit von 25° und eine intakte Flexion festgehalten wurde (Urk. 6/11). In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Schädigung zunächst gar nicht bemerkte und später rückblickend versuchte, sich diese zu erklären.

    Im Übrigen lässt der medizinische Befund vorliegend – wie in den meisten Fällen (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2) keine relevanten Rückschlüsse auf den konkreten Hergang zu. Geschlossene Sehnenverletzungen können allgemein einmal durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung, sekundär traumatisch und spontan bei entsprechenden degenerativen Veränderungen entstehen. Liegt nur eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung im Sinne einer willkürlichen Maximalbeanspruchung des Muskel-Sehnen-Systems vor, überschreitet die Muskelkraft üblicherweise nicht die Rissfestigkeit der anteiligen Sehne. Kommt es dennoch zur Ruptur, liegen zumeist degenerative Sehnenveränderungen vor, d.h. der Sehnenriss ist „bei Gelegenheit“ der Belastung eingetreten und im Allgemeinen keine Unfallfolge. Anders liegen die Verhältnisse bei der plötzlichen passiven Maximalbeanspruchung des Muskel-Sehnen-Systems muskulär fixierter Gelenke. In diesem Fall entfallen die physiologischen Regelkreisläufe der Muskulatur. Die volle Last trifft die anteilige Sehne und es kommt zur Zerreissung. Damit wird man die Sehnenruptur als Unfallfolge anerkennen können (vgl. E. Fritze/B. May [Hrsg.], Die ärztliche Begutachtung, 5. Aufl., Steinkopff/Darmstadt 1996, S. 780). Als mögliche Ursache eines Strecksehnenabrisses am Finger werden in der medizinischen Literatur neben Ballspielarten vor allem alltägliche Lebensverrichtungen ohne wesentliches Trauma wie das Einstecken des Bettlakens neben der Matratze, das Öffnen des Hosenknopfes oder das Hängenbleiben an Kleidung genannt (z.B. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 2014, 266. Aufl., S. 690; „Strecksehnenverletzung am Endgelenk“ abrufbar unter www.handchirurgie-ravensburg.de; „Mallet-Finger“ abrufbar unter www.chirurgie-uster.ch). Aus der Körperschädigung allein kann somit weder auf eine Überanstrengung noch eine unkontrollierte Bewegung geschlossen werden.

4.

4.1    Hinsichtlich der Frage, ob ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass sich das Sofa verschoben oder der Beschwerdeführer aus einem andern Grund das Gleichgewicht verloren hat. Demnach fehlt es an einem unerwarteten, in der Aussenwelt begründeten Umstand, der den natürlichen Ablauf der Reibbewegung programmwidrig beeinflusste.

    Ferner kann es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht als ungewöhnlicher oder unerwarteter äusserer Umstand bezeichnet werden, dass ein Schaumstoffkissen zunehmend Widerstand bietet, je mehr Druck man darauf ausübt. Diese Erfahrung macht man täglich, wenn man sich auf das Sofa setzt oder sich darauf abstützt. Der Beschwerdeführer wendete zudem nicht ein, noch nie zuvor einen Fleck aus einem Kissen entfernt, sondern brachte einzig vor, dieses Polsterkissen zum ersten Mal gereinigt zu haben (Urk. 1 S. 2). Der vom Beschwerdeführer zunehmend in den Vordergrund gerückte Widerstand stellt somit keinen plötzlich aufgetretenen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar.

    Keine Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgte (BGE 99 V 136). Wie dargelegt ist ohnehin keine Instabilität nachgewiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die beschriebene Grundhaltung (mit einem Bein kniend und einem Bein stehend) für die Fleckenentfernung aus dem Sofa nicht abwegig ist. Die Körperhaltung bildet vorliegend somit keinen sinnfälligen Umstand, wie er bei einer auf das Körperinnere beschränkten Schädigung gegeben sein muss.

4.2    In Betracht zu ziehen ist alsdann eine Listenverletzung – konkret ein Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 litf UVV. Der äussere Faktor muss bei einer solchen unfallähnlichen Körperschädigung zwar nicht ungewöhnlich sein, setzt aber ein gesteigertes Schädigungspotenzial voraus.

    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei normalen Reinigungsarbeiten an einem Terrassenmöbel mit einem feuchten Lappen eine erhöhte Gefahrenlage bestehen könnte. Bei der Fleckenentfernung im Besonderen handelt es sich anders als beim Squat-Jumping (spezielle Sprungtechnik ohne Ausholbewegung und Ausgleichsfunktion der Arme, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom
8. Mai 2014), beim Skifahren (Drehbewegungen in andauernder Hockstellung bei vorgegebenem Pistenverlauf, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 vom 11. Januar 2016) oder bei gewissen Fitnessübungen (Kraftanstrengung und ständige Belastungswechsel in kurzer Abfolge, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2015 vom 8. September 2015) um einen gleichmässigen, natürlichen und grundsätzlich problemlos kontrollierbaren Bewegungsablauf. Die Körperhaltung kann verhältnismässig frei gewählt werden und es wirken auch keine zusätzlichen Fliehkräfte oder dergleichen neben der Muskelkraft.

    Demnach sind die geschilderten Reibbewegungen als körpereigene Bewegungen im Sinne einer alltäglichen Lebensverrichtung mit normalem Gebrauch der Körperteile zu betrachten. Daran ändert nichts, dass die Fleckenentfernung naturgemäss – je nach Unterlage und Verschmutzung – mit unterschiedlichem Kraftaufwand, einer Vielzahl von Reibbewegungen und selten einer ergonomisch optimalen, dafür oft nach vorne geneigten oder gebückten Haltung verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3 zu den normalen Bedingungen beim Heben einer Weinkiste). Zudem deutete das Bundesgericht zwar an, dass ein Grund zur besonderen Eile für ein gesteigertes Gefährdungspotenzial sprechen könne. Zur Diskussion stand damals jedoch eine einzige brüske Bewegung (Abdrehen des Körpers zum Zweck, einen Wasserkrug zu füllen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 5.3). Demgegenüber sind bei der Fleckenentfernung viele schnelle, kräftigere Bewegungen durchaus üblich und der Finger des Beschwerdeführers knickte auch inmitten derselben ab. Überdies fehlt es vorliegend – wie bereits mehrfach dargelegt – an einem in den Bewegungsablauf hineinspielenden äusseren Moment bzw. plötzlichen Ereignis im Sinn eines in einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen einmaligen Vorfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), da ein Verschieben des Sofas nicht erwiesen ist.

    Mangels eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignisses ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung die Frage offen liess, ob überhaupt eine Listenverletzung vorliegt. Die bisherigen ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 6/11: Diagnose Mallet Dig. III und Extensionsdefizit; Urk. 6/13 Strecksehnenausriss „aus der elektronischen Anforderung“ und keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen) sprechen zumindest dafür, wobei die Beschwerdegegnerin bei zweifelsfreiem Nachweis grundsätzlich auch Leistungen für einen nur partiellen Sehnenriss zu erbringen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 2 mit Hinweisen).

5.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 5. Juli 2013 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV nicht erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti