Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00003 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ war seit dem 2. Februar 2004 als Schaler bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 15. Dezember 2004 beim Abladen einer Kranlast auf den rechten Arm beziehungsweise die rechte Schulter fiel (Unfallmeldung vom 31. Januar 2005, Urk. 8/I/1). Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte zuerst eine Schulterkontusion rechts (Bericht vom 9. Februar 2005, Urk. 8/I/3), später wurden zudem eine Totalruptur der rechten Supraspinatussehne (Urk. 8/I/7) sowie ein Rotatorenmanschettenschaden rechts diagnostiziert (Urk. 8/I/8 S. 1). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu (Urk. 8/I/31). Mit Verfügung vom 12. März 2008 sprach sie ihm zudem auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % eine Invalidenrente zu (Urk. 8/I/71).
1.2 Am 27. August 2009 meldete X.___ der Suva einen Rückfall vom 24. August 2009 (Urk. 8/I/81). Dr. Z.___ attestierte ihm ab dem genannten Zeitpunkt bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/I/82 S. 1). Die Suva richtete ihm daraufhin für die Zeit vom 24. August bis zum 27. September 2009 entsprechende Taggelder aus (Urk. 8/I/85).
1.3 Mit Schadenmeldung vom 14. März 2013 berichtete der mittlerweile als Schaler und Vorarbeiter bei der A.___ GmbH angestellte Versicherte, er sei am 7. März 2013 bei der Arbeit von einem Dreitritt gefallen und habe sich dabei eine Prellung am rechten Knie zugezogen (Urk. 8/II/1). Es wurde der Verdacht auf eine Restmeniskusschädigung medial rechts geäussert sowie eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert (Urk. 8/II/8 S. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/II/29). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 10 % zu und lehnte die Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 8/II/51). Gegen diese Verfügung der Suva erhob der Versicherte am 31. Januar 2014 Einsprache, wobei er deren Abänderung einzig betreffend die Höhe der Invalidenrente beantragte (Urk. 8/II/54). Nach weiteren Abklärungen nahm die Suva mit Verfügung vom 2. Juni 2014 ihre Verfügung vom 17. Dezember 2013 bezüglich der Invalidenrente zurück und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % zu (Urk. 8/II/75). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. Juli 2014 (Urk. 8/II/81) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. November 2014 ab (Urk. 8/II/88 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2014 erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von einer vollständigen Invalidität auszugehen, da seine vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht mehr verwertet werden könne. Weiter beantragte er, es sei eine mit den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in welcher ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 zugestellt (Urk. 10). Am 26. August 2015 wurde eine öffentliche mündliche Hauptverhandlung mit Erstattung von Replik sowie Duplik durchgeführt. Die Parteien hielten dabei vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und Urk. 14). Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien am 31. August 2015 zugestellt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Im ebenfalls hängigen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit heutigem Datum ebenfalls der Entscheid gefällt (IV.2015.00188).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. September 2013 und errechnete unter Zuhilfenahme der LSE 2010 sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 37 %. Dabei hielt sie fest, dass das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers wegen Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, dass bei der noch erheblichen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ohnehin nicht von einer Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden könne (Urk. 7 S. 4 f.). In der Duplik verwies die Suva auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, gemäss welchem Art. 28 Abs. 4 UVV auch seit der Geltung von Art. 8 ATSG weiterhin anwendbar sei. Dies sei korrekt, da Art. 28 Abs. 4 UVV eine lex specialis darstelle im Vergleich zur allgemeinen Norm von Art. 8 ATSG (Urk. 14 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde ein, aufgrund seines Alters, des in der Baubranche üblichen Pensionsalters von 60 Jahren sowie angesichts dessen, dass er während seines ganzen Berufslebens schwere Arbeiten auf dem Bau verrichtet habe, sei ihm die wirtschaftliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar, weshalb eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vorliege (Urk. 1 S. 3-4). Im Rahmen seiner Replik fügte er an, Art. 8 Abs. 1 ATSG habe Vorrang gegenüber Art. 28 Abs. 4 UVV, da es sich beim ATSG um ein neueres Gesetz handle, welches auch für das Unfallversicherungsrecht Geltung beanspruche (Urk. 14 S. 1-2).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, führte am 28. Mai 2013 eine funktionelle Ultraschalluntersuchung beider Schultern des Beschwerdeführers durch. In ihrer Beurteilung hielt sie fest, links lägen eine Supraspinatussehnentotalruptur sowie eine Subscapularissehnenpartialruptur vor. An der rechten Schulter seien eine alte Supraspinatussehnentotalruptur mit Humeruskopfglatze und wenig Erguss um die Bizepssehne intraartikulär sowie Zeichen einer beginnenden Omarthrose zu sehen. Klinisch bestehe beim Beschwerdeführer eine stark schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit aktiv wie auch leicht passiv. Das heisse eine beginnende Frozen Shoulder-Komponente sei vorhanden. Sie habe dem Beschwerdeführer eine intraartikuläre Steroidinjektion vorgeschlagen, da diese auch auf die beginnende Frozen Shoulder einen guten Einfluss habe und sich damit der Nachtschmerz deutlich bessern sollte. Der Beschwerdeführer werde eine physikalische Therapie durchführen mit Schultermobilisation aktiv und passiv. Zudem empfehle sie eine orthopädische Vorstellung, da der Beschwerdeführer bereits auf der rechten Seite eingeschränkt sei und nun auch links deutliche Einschränkungen aufweise. Als Vorarbeiter könne der Beschwerdeführer auch vermehrt Aufsichtsarbeiten durchführen. Falls dies von Seiten der Schmerzen möglich sei, sei nichts dagegen einzuwenden (Urk. 8/II/22).
3.2 Am 12. April 2013 hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fest, nach der Knieoperation vom 5. April 2013 liege ein sehr guter Frühverlauf vor. Der Beschwerdeführer habe keine Schmerzen mehr. Am 2. Juli 2013 fügte er an, drei Monate nach der Operation sei der Beschwerdeführer subjektiv sehr zufrieden und er habe keine Schmerzen mehr gehabt. Von den Kniegelenken her habe ab zwei Wochen nach der Operation wieder eine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/II/24 S. 2).
3.3 Am 18. September 2013 wurde der Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 8/II/37). Prof. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben mit dem rechten Kniegelenk seit der Operation vom 5. April 2013 keinerlei Probleme mehr. Auch mit dem linken Kniegelenk habe er keine relevanten Probleme. Hingegen habe er über belastungsabhängige (beim Heben des Armes) und nächtliche Schmerzen an der linken Schulter geklagt. (Urk. 8/II/37 S. 2). Prof. D.___ hielt in seiner Beurteilung fest, es bestünden eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz und eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks (Urk. 8/II/37 S. 4). Beim vorliegenden kernspintomographischen Befund und dem Verlauf bezüglich des rechten Schultergelenks sei keine wesentliche Verbesserung der Funktionseinschränkungen mehr zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht. Insofern seien weitere physiotherapeutische Behandlungen nicht mehr erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter gelangte er zum Schluss, diese sei nur möglich, wenn der Beschwerdeführer keine Überkopfarbeiten sowie kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg durchführen müsse. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Lasten bis 15 kg könnten bis Hüfthöhe, Lasten bis 10 kg bis Brusthöhe und Lasten bis 5 kg bis Schulterhöhe gehoben werden. Ausgeschlossen seien repetitive Belastungen beider oberer Extremitäten, Stoss- und Vibrationsbelastungen (Urk. 8/II/37 S. 5).
4.
4.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Beurteilung von Prof. D.___ vom 18. September 2013 (Urk. 8/II/37). Prof. D.___ berücksichtigte für seine Schlussfolgerungen die Vorakten (S. 1-2), die geklagten Beschwerden (S. 2) sowie die Befunde (S. 2-4). Die von Prof. D.___ gezogenen Schlussfolgerungen blieben unbestritten und stehen in Übereinstimmung mit der Aktenlage: Bereits anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 6. Mai 2013 sowie bei Dr. C.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, das rechte Knie sei wieder „tiptop“ und er habe keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen mehr (Urk. 8/II/17 S. 1 und E. 3.2 vorstehend). Auch laut seinen gegenüber Prof. D.___ am 18. September 2013 gemachten Angaben hat er mit keinem seiner Knie mehr Probleme (Urk. 8/II/37 S. 2), was mit den unauffälligen Befunden an den unteren Extremitäten übereinstimmt (vgl. Urk. 8/II/37 S. 2-4). Die geklagten Schulterbeschwerden (Urk. 8/II/37 S. 2) zeigten sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung in einem mässiggradig eingeschränkten Bewegungsumfang beider Schultergelenke mit Druckschmerz sowie in einer mässiggradig ausgeprägten Belastungsintoleranz des linken Schultergelenks (Urk. 8/II/37 S. 4). Ihnen wurde dadurch gebührend Rechnung getragen, dass nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 15 Kilogramm bis Hüfthöhe, von maximal 10 Kilogramm bis Brusthöhe und von maximal fünf Kilogramm bis Schulterhöhe als zumutbar erachtet wurden. Die verminderte Belastbarkeit der Schulter wurde zudem dadurch berücksichtigt, dass repetitive Belastungen der oberen Extremitäten, Stoss- und Vibrationsbelastungen vom Zumutbarkeitsprofil ausgenommen wurden (Urk. 8/II/37 S. 5). Ferner sind keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vorhanden. Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von Prof. D.___ geschilderten Profils vollumfänglich arbeitsfähig ist (Urk. 8/II/37 S. 5).
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seines Alters, des in der Baubranche üblichen Pensionsalters von 60 Jahren sowie angesichts dessen, dass er während seines ganzen Berufslebens schwere Arbeiten auf dem Bau verrichtet habe, sei ihm die wirtschaftliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar, weshalb eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vorliege (Urk. 1 S. 3-4).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen hat, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein versicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangt (Art. 19 Abs. 2 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 418 E. 3.a). Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil – wie vorliegend – nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kaum ein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, Art. 8 Abs. 1 ATSG habe Vorrang gegenüber Art. 28 Abs. 4 UVV, da es sich beim ATSG um ein neueres Gesetz handle, welches auch für das Unfallversicherungsrecht Geltung beanspruche (Urk. 14 S. 1-2). Beim UVG handelt es sich jedoch im Vergleich zum ATSG um eine lex specialis, wobei eine spezielle Norm gegenüber der allgemeinen vorgeht, und das UVG erlaubt das Abweichen von der im ATSG vorgesehenen Invaliditätsbemessung gar explizit (Art. 18 Abs. 2). Diesem Einwand des Beschwerdeführers stehen zudem das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 (vgl. insbesondere E. 2.2 und E. 5.3) entgegen, bei deren Erlass das ATSG bereits in Kraft war und in welchen Art. 28 Abs. 4 UVV dennoch für anwendbar erklärt wurde. Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen, weshalb auch die Verweise (vgl. Urk. 8/II/70 S. 2 und Urk. 8/II/81 S. 3) auf die den Bundesgerichtsurteilen 9C_734/2013 vom 13. März 2014 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 zugrunde liegenden Sachverhalte, welche Fälle aus dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung betreffen, nicht stichhaltig sind.
5.
5.1 Die für den Einkommensvergleich massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. E. 2.a und b). Darauf wird verwiesen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Y.___ AG, welche im Zeitpunkt des Unfalls vom 15. Dezember 2004 die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 lit. a; Urk. 8/II/74, Urk. 8/II/75 S. 3, Urk. 8/I/102 S. 1). Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen von Fr. 89‘641.-- im Jahr 2013 wurde zu Recht nicht in Frage gestellt.
5.3 Ebenso ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer, der keine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE 2010 abzustellen war. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten ab, was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt wurde. Aufgrund der gesamten Umstände ist sodann der gewährte Abzug von 10 % nicht unangemessen beziehungsweise keinesfalls zu tief. So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des vom Kreisarzt Prof. D.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (Urk. 8/II/37 S. 5) noch ein weites Gebiet offen, in dem er vollzeitlich ohne Leistungseinbusse tätig sein kann.
5.4 Angesichts der so ermittelten Vergleichseinkommen ergibt sich der von der Suva errechnete Invaliditätsgrad von 37 %. Nachdem der Beschwerdeführer bis Ende November 2013 Taggelder erhielt (Urk. 8/II/74 S. 1), blieb denn auch der Rentenbeginn per 1. Dezember 2013 (vgl. Urk. 3 S. 2) zu Recht unbeanstandet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer