Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00004




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 9. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 8. Januar 2013 (Prozess Nr. 8C_355/2012, Urk. 2/1) hob das Bundesgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2012 (Prozess Nr. UV.2011.00059, Urk. 10/2/12) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von X.___ auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es, nach erfolgter medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde des Versicherten vom 21. Februar 2011 (Urk. 10/2/1) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 1. Februar 2011 (Urk. 10/2/2) neu entscheide.

    Das hiesige Gericht holte unter anderem einen medizinischen Bericht (Urk. 2/6) ein und veranlasste ein orthopädisch/traumatologisches Gutachten, das am 14. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 2/10). Ferner holte es einen ergänzenden Bericht zum Gutachten (Urk. 2/18) ein. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 wies es im Verfahren Nr. UV.2013.00026 die vom Versicherten am 21. Februar 2011 erhobene Beschwerde abermals ab (Urk. 2/20).


2.    Das Bundesgericht hiess die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (Prozess Nr. 8C_566/2014, Urk. 1/1) erneut in dem Sinne teilweise gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit es nach erfolgten – diesmal erwerblichen - Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu entscheide.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sowie der Sachverhalt sind im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 28Februar 2012 (Urk. 10/2/12) und im Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013 (Urk. 2/1) wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.


2.    

2.1    Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (Urk. 1/1) hat das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Juli 2014 aufgehoben und bezüglich des medizinischen Sachverhalts die Feststellung, wonach unter Berücksichtigung eines im Urteil des hiesigen Gerichts aufgezeigten Belastungsprofils (vgl. Urk. 2/20 S. 6 f. E. 4.2) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, als rechtens beurteilt. Dies sei auch vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich akzeptiert worden (S. 4 Ziff. 3.1).

    Ebenfalls wurde der vom Bundesgericht bereits im Urteil vom 8. Januar 2013 bestätigte Verdienst von jährlich Fr. 73‘750.--, den der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen), nicht in Frage gestellt (S. 4 Ziff. 3.2 oben), weshalb beim Einkommensvergleich darauf abzustellen ist.

2.2    Das Bundesgericht hat in E. 3.3 des Rückweisungsurteils (Urk. 1/1) den Entscheid BGE 129 V 472 in Erinnerung gerufen, der die Voraussetzungen bestimmt, die erfüllt sein müssen, damit einem Einkommensvergleich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (Arbeitsplatzdokumentation, DAP) entnommene Lohndaten zugrunde gelegt werden dürfen. Demnach seien fünf DAP-Blätter mit konkret zumutbaren Arbeitsplatzbeschrieben notwendig, ansonsten im Bestreitungsfalle nicht darauf abgestellt werden könne und die Invalidität aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei.

    In E. 3.4 (Urk. 1/1) hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass das hiesige Gericht im vorliegenden Fall den Einkommensvergleich auf der Grundlage von lediglich vier DAP-Blättern vorgenommen habe, was angesichts der vorgenannten Grundsätze nicht angehe. Aus diesem Grund sei der Einkommensvergleich erneut - diesmal auf der Grundlage von in der LSE ausgewiesenen Lohnangaben – durchzuführen, wobei das hiesige Gericht auch darüber zu befinden habe, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein allfälliger, sogenannt leidens- respektive behinderungsbedingter Abzug zuzugestehen sei.


3.

3.1    In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 12. Dezember 2014 ist der Einkommensvergleich gestützt auf die LSE-Tabellen vorzunehmen. Unbestritten und vom Bundesgericht bereits mit früherem Urteil bestätigt ist demgegenüber die Festsetzung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 73‘750.-- (vgl. vorstehend E. 2.1).

3.2    Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit ist gemäss Urteil des Bundesgerichts auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).

    Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 57‘672.-- im Jahr (Fr. 4'806.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 60‘123.-- für das Jahr 2008 (Fr. 57‘672.-- : 40 x 41.7).

3.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

3.4    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Andererseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 287 E. 3b). Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008).

3.5    Die medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Beschwerdeführers bestehen darin, dass er nur körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen keine Schulterbewegungen (Schultereflexion, - innenrotation, - aussenrotation, -abduktion) der unfallbedingt beeinträchtigten linken Schulter notwendig sind und welche vornehmlich aus dem Ellbogengelenk beziehungsweise Handgelenk heraus verrichtet werden können, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastung bis 5 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau oder Arbeiten in Armvorhalteposition, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Vibrations-, Stoss- oder Drehbelastungen, auszuüben vermag (Urk. 2/20 S. 7).

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Schultern voraussetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 und 8C_635/2007 vom 27. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Des Weiteren dürften die genannten Einschränkungen bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht übermässig ins Gewicht fallen, da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

    Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem deutlich unterdurchschnittlichen Lohn - der viel tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Lohnmindernd wirkt sich daher einzig der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil keine Schwerarbeit mehr leisten und vor allem Arbeiten ohne Schulterbewegungen mit möglichst viel Bewegung aus dem Ellbogengelenk und Handgelenk ausüben kann sowie vermehrte Erholungs- und Regenerationszeit bedarf.

    Dieser Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % Rechnung zu tragen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘105.-- (Fr. 60‘123.-- x 0.85) ergibt.

3.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73‘750.-- (vgl. vorstehend E. 3.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51‘105.-- (vgl. vorstehend E. 3.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr 22‘645.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 31 %.


4.    Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2011 (Urk. 10/2/2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Rentenzusprache dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.--.





Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 1. Februar 2011 bezüglich der Rentenzusprache dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler