Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00007




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, arbeitete seit 1994 vollzeitlich für die Y.___ AG und war dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er in seinen Ferien in Z.___ am 18. Juni 2010 während einer Autofahrt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Dabei erlitt er eine Fraktur des linken Schlüsselbeins, eine Stauchung im Bereich der Halswirbel-
säule (HWS) und eine Schädelprellung (Urk. 7/Z1, Urk. 7/ZM1-2; vgl. auch Urk. 7/ZM7/2 und Urk. 7/ZM12 S. 1). Bezüglich Wirbelsäule ergaben die bildgebenden Untersuchungen keine Hinweise auf ossäre Läsionen oder Wirbelverschiebungen (Urk. 7/ZM10). Aufgrund der Unfallfolgen bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ZM5, Urk. 7/ZM12, Urk. 7/ZM16, Urk. 7/ZM27). Die Zürich richtete Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. Urk. 7/ZA1 ff.).

    Bildgebende Untersuchungen im November 2010 zeigten eine stabil abgeheilte Schlüsselbeinfraktur. Gleichzeitig wurde die Diagnose eines Impingementsyndroms der linken Schulter mit einer Verkalkung und einer Schleimbeutelentzündung festgestellt (Urk. 7/ZM13). Am 29. November 2010 unterzog sich der Versicherte einer operativen Kalkentfernung und Bursektomie (Urk. 7/ZM15). Im Januar 2011 stellte der behandelnde Orthopäde Dr. med. A.___, FMH orthopädische Chirurgie, eine vollumfängliche Beweglichkeit mit noch deutlichen Schmerzbeschwerden fest. Die Prognose betreffend Wiederaufnahme der Arbeit beurteilte er als günstig (teilweise Arbeitsaufnahme ab März 2011; Urk. 7/ZM20/10). Über Schmerzen klagte der Versicherte indessen weiterhin (vgl. u.a. Urk. 7/ZM20/2, Urk. 7/ZM28, Urk. 7/ZM32).

    Gestützt auf eine vertrauensärztliche Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 7/ZM25/1-2, Urk. 7/ZM26) stellte die Zürich mit Verfügung vom 15. August 2011 die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehandlung per 30. September 2010 ein (Urk. 7/Z75). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 15. September 2011 Einsprache (Urk. 7/Z95). Im Einspracheverfahren holte die Zürich das orthopädische und schmerzmedizinisch-psychosomatische Gutachten der Klinik C.___ vom 14. November 2013 ein (Urk. 7/ZM43). Mit dem Einspracheentscheid vom 20. November 2014 hiess die Zürich die Einsprache teilweise gut und stellte die Taggeldleistungen neu per 15. Oktober 2010 und die Vergütungen für die Heilbehandlung per 18. Dezember 2010 ein (Urk. 2 = Urk. 7/Z222).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2014 erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Zürich zu verpflichten, sämtliche Unfallleistungen bis zum 18. Dezember 2010 zu entrichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, eine neue Begutachtung im Lichte des Sinngehaltes von Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1). Die Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf ambulante und stationäre ärztliche Leistungen.

    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG zudem Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zudem voraus, dass zwischen Unfall und Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4.1-4 und S. 7 ff. Ziff. 5.6.1-5.6.4). Darauf wird verwiesen.

    Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, aus dem schlüssigen Gutachten der Klinik C.___ vom 14. November 2013 ergebe sich, dass betreffend HWS und Fraktur des Schlüsselbeins die Symptome rückläufig gewesen seien. Hingegen seien im weiteren Verlauf Schulterbeschwerden aufgetreten. Dabei habe es sich um ein Impingement mit einem Kalkdepot in der Supraspinatussehne links und einen AC-Gelenkssporn gehandelt. Beide Pathologien hätten keinen Zusammenhang mit dem Unfall. Die unfallbedingten Beschwerden seien drei Monate nach dem Unfall deutlich rückläufig gewesen und seien schliesslich abgeklungen. Der Zeitpunkt des vollständigen Abklingens lasse sich aber nicht sicher feststellen. Die Erfahrung zeige, dass Beschwerden dieser Art rund sechs Monate nach dem Unfall nicht mehr vorhanden seien. Sechs Monate nach dem Unfall, das heisst am
18. Dezember 2010, sei der status quo sine demnach eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit sei bereits ab Mitte Oktober 2010 wiederhergestellt gewesen. Bezüglich allfällig noch vorhandener Beschwerden sei zu beachten, dass diese unfallfremd seien, oder dass diesbezüglich der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Die Taggeldleistungen seien per 15. Oktober 2010 einzustellen, die Vergütungen für die Heilbehandlung per 18. Dezember 2010 (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 5.1 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe unbestrittenermassen am 18. Juni 2010 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten. Obschon er angeschnallt gewesen sei, habe er aufgrund der Heftigkeit der Kollision eine Fraktur des Schlüsselbeins, eine Schulterverletzung und Distorsion der HWS davongetragen. In vergleichbaren Fällen erbringe die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in der Regel während sechs Monaten die gesetzlichen Leistungen, selbst wenn keine somatischen Folgen vorlägen. Das Auseinanderfallen der Einstellung der Taggeldleistungen und dasjenige der Vergütung für Pflegeleistungen sei nicht korrekt. Es widerspreche Art. 36 UVG. Die Beschwerdegegnerin hätte sämtliche vorübergehenden Leistungen uneingeschränkt erbringen müssen, solange der Unfall die Beschwerden mitverursacht habe, zumindest bis zum
18. Dezember 2010. Zu Unrecht seien bei der Einholung des Gutachtens die Experten nicht auf die Bedeutung von Art. 36 UVG aufmerksam gemacht worden. Sie hätten sich mit der damit verbundenen Problematik weder konkret noch differentialdiagnostisch auseinandersetzen können. Bei den bisherigen Abklärungen sei unklar geblieben, wie weit die unfallbedingten und die unfallfremden Beschwerden zusammenwirkten und persistierten. Weitere Abklärungen seien daher angezeigt (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. II u. III).


3.

3.1    Art. 36 UVG betrifft die Frage der Leistungskürzung beim Zusammentreffen von verschiedenen Schadensursachen. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung unterliegen unter anderem die Leistungen für die Heilbehandlung und die Taggelder keiner Kürzung, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Abs. 2 von Art. 36 UVG betrifft Renten und Integritätsentschädigungen und ist somit hier nicht von Bedeutung.

3.2    Die Experten der Klinik C.___ (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) kamen im Gutachten vom 14. November 2013 zum Schluss, die geklagten Beschwerden seien nur teilweise Folge des Verkehrsunfalles vom 18. Juni 2010 gewesen. Zunächst habe der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Nackenbereich aufgrund der HWS-Distorsion gelitten, wobei diese Beschwerden bald abgeklungen seien. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer unter den Folgen der unfallbedingten Fraktur des linken Schlüsselbeins gelitten. Die Fraktur sei in der Folge komplikationslos abgeheilt (Urk. 7/ZM42 S. 28 ff.). Sodann hätten sich im weiteren Verlauf die Folgen einer als unfallfremd zu beurteilenden Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne mit therapierefraktärem Impingement links bemerkbar gemacht. Hinzu kämen Beschwerden, die sich medizinisch keiner organischen Ursache zuordnen liessen (Urk. 7/ZM42 S. 32 ff.).

3.3    Unter den genannten Gesichtspunkten stellt der Unfall eine Teilursache der insgesamt bestehenden Gesundheitsschädigung dar. Indessen verfügte die Beschwerdegegnerin weder eine Leistungskürzung bezüglich Taggeld noch eine solche bezüglich Heilbehandlung und missachtete damit den Grundsatz von
Art. 36 Abs. 1 UVG. Vielmehr terminierte sie die Leistungen, nämlich die Taggeldleistungen zufolge Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und die Heilbehandlung zufolge Wegfalls des Kausalzusammenhangs. Mit den in diesem Zusammenhang relevanten medizinischen Sachfragen hatten sich die Gutachter in ihrer Expertise auseinanderzusetzen. Deren Schlussfolgerungen (Urk. 7/ZM42 S. 38 ff.) sind im Gutachten im Detail dokumentiert (Zusammenfassung der Akten, Anamnese, Befunderhebung; Urk. 7/ZM42 S. 2 ff.), sie sind begründet (Zusammenfassung und Beurteilung; Urk. 7/ZM42 S. 28 ff.) und im Ergebnis nachvollziehbar. Gemäss den Schlussfolgerungen der Experten waren ab Mitte Oktober 2010 die unfallbedingten Beschwerden, das heisst diejenigen im Zusammenhang mit der Claviculafraktur und der HWS-Distorsion, in den Hintergrund getreten und es beeinflussten unfallfremde Beschwerden die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ZM42 S. 42 Ziff. 7). Ferner bestand spätestens sechs Monate nach dem Unfall, das heisst ab 18. Dezember 2010, kein Kausalzusammenhang mehr zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden (Urk. 7/ZM42 S. 39 ff. Ziff. 5).

    Wie dargelegt wurde, war nicht über die Kürzung der Leistungen, sondern über deren Terminierung zu befinden. Die Terminierung der Leistungen als Folge der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und das Entfallen des weiteren Anspruchs auf Heilbehandlung bei fehlendem Kausalzusammenhang gehört nicht zum Regelungsbereich von Art. 36 UVG, worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu recht hingewiesen hat (Urk. 6 S. 2 f.). Es war somit entbehrlich, die Gutachter auf Art. 36 UVG hinzuweisen respektive ein entsprechender Hinweis hätte das Ergebnis der Begutachtung nicht beeinflusst. Im Übrigen beanstandete der Beschwerdeführer das Gutachten der Klinik C.___ nicht.

3.4    Aufgrund des Gutachtens der Klinik C.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der organisch fassbaren Unfallfolgen ab Mitte Oktober 2010 wieder arbeitsfähig war. Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten, dass ab 18. Dezember 2010 bezüglich der objektiven Unfallfolgen kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand, mithin der Zustand eingetreten war, der sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte. Bezüglich der von den Gutachtern festgestellten nicht objektivierbaren Beschwerden verneinte die Beschwerdegegnerin mit nachvollziehbarer, schlüssiger und im Übrigen nicht beanstandeter Begründung den adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Einstellung der Taggeldleistungen per 15. Oktober 2010 und die Verneinung des Anspruchs auf weitere Heilbehandlungen zu Lasten der Unfallversicherung per 18. Dezember 2010 sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

    Die gegen diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm