Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00008 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 13. April 2003 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt (Urk. 2/11/1). Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 (Urk. 2/11/328) und Einspracheentscheid vom 17. Juli 2012 (Urk. 2/11/337) stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 31. Januar 2012 ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. September 2013 bestätigt (Urk. 2/18).
2. Das Bundesgericht hiess die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2014 teilweise gut und wies die Sache zu Abklärung und neuem Entscheid an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1).
Nach Stellungnahmen der Parteien zu den in Aussicht genommenen Fragen (Urk. 5-7) veranlasste das Gericht ein Gutachten, das am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 21). Die Parteien nahmen dazu am 21. April 2016 (Urk. 25) und am 27. April 2016 (Urk. 26) Stellung, was ihnen am 28. April 2016 je zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. September 2013 (Urk. 2/18 S. 2 ff. E. 1) dargelegt, worauf verwiesen wird.
2.
2.1 Im genannten Urteil (Urk. 2/18) kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass in keiner der beweiskräftigen medizinischen Beurteilungen ein Kausalzusammenhang zwischen dem 2003 erlittenen Unfall und einer bildgebend festgestellten Hirnläsion als überwiegend wahrscheinlich eingestuft worden sei, womit es an einem objektivierbaren organischen Substrat für die im strittigen Zeitpunkt geklagten Beschwerden fehle (S. 18 E. 4.5). Ferner kam es zum Schluss, dass es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall von 2003 und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden fehle (S. 21 E. 5.7).
2.2 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk. 1) aus, für die Beurteilung der Leistungspflicht zentral sei, ob die Versicherte beim Unfall von 2003 eine objektiv nachweisbare Hirnläsion erlitten habe oder nicht (S. 4 E. 4.1). Diesbezüglich bestünden unterschiedliche Einschätzungen. Angesichts der von beiden Seiten mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen Ansicht hielt es das Bundesgericht für angebracht, die Sache zur Einholung eines Obergutachtens zurückzuweisen (S. 6 oben).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es stehe fest, dass eine Unfallkausalität nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, da die Gutachter zum Schluss kämen, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall von 2003 möglicherweise, somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine objektiv nachweisbare organische Hirnläsion erlitten; betreffend die psychischen Befunde sei bereits mit Urteil vom 30. September 2013 festgestellt worden, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe (Urk. 26).
2.4 Die Beschwerdeführerin vertrat ihrerseits den Standpunkt (Urk. 25), die Gutachter verwendeten den Begriff „möglich“ nicht im Sinne einer Beweismassdefinition (S. 6 Ziff. 2.7). Sollte das Gericht nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass das Unfallereignis von 2003 die wahrscheinlichste Ursache der gefundenen Hirnverletzungen darstelle, seien hausärztliche Berichte zur Frage einzuholen, ob es vor oder nach dem Unfall von 2003 ein anderes Unfallereignis gegeben habe, welches mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit als Ursache für die gefundenen Hirnverletzungen in Frage komme (S. 7 Ziff. 4). Nach juristischer Würdigung des Gutachtens sowie der weiteren medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass die im MRI gefundenen Hirnläsionen Folge des Unfallereignisses von 2003 seien; entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 7 Ziff. 5). Im Gutachten werde sodann klar festgehalten, dass ein Endzustand nicht erreicht sei, weshalb die Beschwerdegegnerin Taggelder nachzubezahlen und die Kosten für die Heilbehandlung weiterhin zu übernehmen habe (S. 7 f. Ziff. 7).
2.5 Strittig und gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts (Urk. 1) zu prüfen ist, ob zwischen der bildgebend nachgewiesenen Hirnläsion und dem Unfall von 2003 ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesener Kausalzusammenhang besteht (S. 4 E. 4.1), womit ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang auch ohne Adäquanzprüfung zu bejahen wäre (S. 4 E. 4.2).
3.
3.1 Am 31. März 2016 erstatteten Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Medas C.___, das vom Gericht veranlasste Gutachten (Urk. 21/1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 45 ff.), ein neurologisches (S. 50 f.; vgl. Urk. 21/3), ein neuropsychologisches (S. 51 f.; vgl. Urk. 21/4) und ein psychiatrisches (S. 52 f.; vgl. Urk. 21/5) Teilgutachten.
3.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 4.1):
Verkehrsunfall (frontal-seitliche Kollision) am 13. April 2003 mit milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) und Stauchungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Kopfkontusion am Armaturenbrett ohne ossäre oder ligamentäre HWS-Verletzung und ohne neurologische Defizite
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronische depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)
- komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (F38.8)
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp, wahrscheinlich getriggert durch Einnahme einer erhöhten Dosis von Analgetika, Differentialdiagnose (DD) posttraumatischer Kopfschmerz
- mit Ausnahme einer instabilen Lern- und Gedächtnisleistung alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit
3.3 Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, die zum Unfallzeitpunkt (2003) ausgeübte Tätigkeit als Postassistentin sei der Versicherten medizinisch-theoretisch (zwischenzeitlich sei die Kündigung erfolgt) nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der geforderten sehr tiefen Fehlertoleranz; als limitierend erwiesen sich diesbezüglich vor allem die psychiatrisch-neuropsychologisch bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (S. 57 Ziff. 5.1).
Zur Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit führten sie aus, in leidensangepasster Tätigkeit sei der Versicherten aufgrund der limitierenden psychischen Störungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (7 Stunden täglich mit etwa 30%iger Leistungseinschränkung) zu attestieren (S. 57 Ziff. 5.2).
3.4 Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen führten sie aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit möglicherweise verbessert werden; die Psychotherapie sei dringend indiziert, die bisherige Compliance sei soweit beurteilbar gut, ergänzend sei eine spezifische Traumatherapie zentral im Sinne einer zeitlich begrenzten, hoch spezifischen Ergänzung (S. 57 Ziff. 5.3).
3.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 13. April 2003 eine objektiv nachweisbare organische Hirnläsion erlitten habe, beantworteten die Gutachter wie folgt (S. 58 Ziff. 5a):
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des vorerwähnten Unfalles möglicherweise, somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine objektiv nachweisbare organische Hirnläsion erlitten.
Auf die Frage, ob die Befunde der MRI-Untersuchungen vom 21. November 2003, 18. Juli 2008 und 31. Januar 2011 (S. 58 Ziff. 5a) mit dem Unfallereignis vom 13. April 2003 vereinbar seien, führten sie aus, was folgt (S. 58 Ziff. 5c):
Die vorerwähnten Befunde sind möglicherweise mit dem vorerwähnten Unfallereignis vereinbar - die Läsionen sind alt, das heisst im chronischen Stadium, eine genaue Datierung ist deshalb nicht möglich.
Auf die Frage, ob es eine andere, wahrscheinlichere Ursache gebe, welche diese Befunde erklären könnte, führten sie aus (S. 58 Ziff. 5d):
Diese Frage kann mit den vorhandenen Akten, den Angaben der Versicherten und den vorliegenden Befunden nicht sicher beantwortet werden:
Die in den MRI-Untersuchungen festgestellten Läsionen sind sicherlich gut vereinbar mit posttraumatischen Läsionen, deren genaue Datierung ist jedoch aufgrund des chronischen Stadiums nicht möglich. Somit können die Läsionen rein theoretisch durch irgendein anderes, nicht dokumentiertes Trauma entstanden sein - eher gegen das Unfallereignis vom 13. April 2003 spricht das unfalltechnische Gutachten (...) und der dokumentierte Verlauf.
Die Frage, ob - falls keine andere wahrscheinlichere Ursache bestehe - das Unfallereignis vom 13. April 2003 demnach die wahrscheinlichste Ursache für die festgestellte Hirnverletzung sei, entfalle, da ungewiss sei, ob eine andere wahrscheinlichere Ursache bestehe (S. 56 Ziff. 5e).
4.
4.1 Die vorliegend entscheidende Frage nach dem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2003 und der bildgebend festgestellten Hirnverletzung wurde von den Gutachtern klar und unzweideutig beantwortet: Sie führten aus, ein solcher sei (lediglich) möglich und somit nicht überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E. 3.5).
Die Gutachter verwendeten den Begriff „möglich“ in expliziter Unterscheidung zur Kategorie „überwiegend wahrscheinlich“; sie äusserten sich also - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. Ziff. 2.7) - sehr präzise zum gegebenen Beweisgrad.
Auf diese - auftragsgemäss erfolgte - fachmedizinische Beurteilung ist demnach abzustellen. Zu einer sie ins Gegenteil um-interpretierenden zusätzlichen „Würdigung“ (vgl. Urk. 25 S. 7 Ziff. 5) besteht weder Raum noch Veranlassung.
4.2 Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage des allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall von 2003 und der Hirnverletzung ist damit geklärt: Ein solcher Zusammenhang ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Damit hat es sein Bewenden. Ob sich eine andere Ursache für die Hirnverletzung eruieren liesse (vgl. Urk. 25 S. 7 Ziff. 4), ist vorliegend nicht von Belang. Es ist die Unfallkausalität als Anspruchsvoraussetzung, die feststehen muss; mit ihrem Fehlen sind alle anspruchsrelevanten Fragen beantwortet.
4.3 Sowohl die im Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3) als auch die empfohlenen medizinischen Massnahmen (vorstehend E. 3.4) beziehen sich auf psychische Beeinträchtigungen. Diesbezüglich fehlt es, wie schon im Urteil von 2013 festgehalten (und vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt), an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges (vorstehend E. 2.1).
Bezogen auf unfallkausale Beeinträchtigungen kann deshalb - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. 7 f. Ziff. 7) - nicht gesagt werden, ein Endzustand sei nicht erreicht. Dementsprechend besteht weder ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen noch auf Kostenübernahme für weitere Heilbehandlungen.
4.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk. 1) aus, dass angesichts der „von beiden Seiten mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen Ansicht“ eine Begutachtung zu erfolgen habe (S. 6 oben).
Dies bezog sich auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorhandenen Beurteilungen (vgl. S. 5 E. 4.3). Gemäss - verbindlicher - Feststellung des Bundesgerichts hätte mithin bereits die Beschwerdegegnerin angesichts der mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen gegensätzlichen Ansichten vor Erlass des Einspracheentscheids eine gutachterliche Klärung veranlassen müssen.
Demnach sind ihr die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 19‘695.20 (Urk. 22) aufzuerlegen.
5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Sie hat denn auch, trotz ergangenem Hinweis (Urk. 25 S. 8 Ziff. 9), keine Kostennote eingereicht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 19'695.20 zu ersetzen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher