Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00010




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke


Urteil vom 11. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Basler Versicherung AG

Unfallversicherung

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, ist als Angestellter des Y.___ bei der Basler Versicherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Mit Unfallmeldung vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/1) teilte er der Basler Versicherung AG mit, dass er am 4. August 2014, während seiner Sommerferien in Z.___, beim Mittagessen auf einen harten Gegenstand im Salat gebissen habe. Der kurzzeitige Schmerz habe rasch nachgelassen, weshalb er vor Ort keinen Zahnarzt aufgesucht habe. Ende September habe er eine Art Spalt in seinem Zahn verspürt, worauf dieser habe gezogen und durch ein Implantat ersetzt werden müssen. Dafür könne nur der beschriebene Unfall die Ursache sein (Urk. 7/1/2). Nach Abklärung der Verhältnisse (vgl. Urk. 7/2 ff.) lehnte die Basler Versicherung AG mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/9) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, beim Geschehen vom 4. August 2014 handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die dagegen am 11. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/11; vgl. Urk. 7/12) wurde mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 (Urk. 2 = 7/14) abgewiesen.

2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für die Zahnbehandlung. In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2005 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Replik wurde mit Eingabe vom 2. Februar 2015 erstattet (Urk. 10). Am 2. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 13). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2. März 2015 Kenntnis erhalten.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/6 und 7/7), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

2.3    Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b und RKUV 2004 Nr. U 515
S. 420 E. 1.2, 1990 Nr. U 86 S. 50 E. 2, je mit Hinweisen).


3.    

3.1    In Ergänzung zur Unfallmeldung vom 17. Oktober 2014 erklärte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2014, dass er auf einen eher kleinen, aber sehr harten Gegenstand (Steinchen oder grosses Sandkorn) gebissen habe. Er habe diesen nicht gesehen und verschluckt (Urk. 7/3). Diese Darstellung hat der Beschwerdeführer in der Folge konstant bestätigt (vgl. Urk. 1, 7/8 und 7/11). Aus den betreffenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus eigener Wahrnehmung keine schlüssigen Angaben über die Ursache der Zahnschädigung machen kann. Die Beteuerung im Einspracheschreiben, er sei sich sicher, dass es sich beim verschluckten Gegenstand um einen kleinen Stein gehandelt haben müsse (Urk. 7/11/1), vermag jedenfalls nicht zu genügen. Ebenso wenig die nachträglich vorgetragene und blosse Behauptung, beim Fremdkörper müsse es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um einen Stein gehandelt haben (Urk. 1 S. 2). Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass die betroffene Person das corpus delicti genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, lassen rechtsprechungsgemäss keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 31. März 2010 und U 229/01 vom 21. Februar 2003 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.2    In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf das Beissen auf einen harten Gegenstand beim Salatessen am 4. August 2014 zurückzuführen ist. Ein den Begriff des Unfalls erfüllender Sachverhalt ist aufgrund des vom Versicherten behaupteten Geschehens aber weder bewiesen noch beweisbar, so dass sich weitere Beweisvorkehren erübrigen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. E2.3 hiervor).

3.3    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Basler Versicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke