Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00012 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
Brack & Partner AG, Rechtsanwälte und Notare
Werftestrasse 2, 6005 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene X.___ war seit dem 1. April 2000 als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom 18. Januar 2007 wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am gleichen Tag bei Aufräumarbeiten auf der Baustelle von einem Fussbrett, welches sich aus zwölf Metern Höhe von einem Fassadengerüst gelöst hatte, am Kopf getroffen worden sei (Urk. 7/187, 7/1 und 7/3). Der Versicherte wurde am Unfalltag in die Notfallstation des Spitals Z.___ eingeliefert und am selben Tag in die Unfallchirurgie des A.___ überwiesen (Urk. 7/5). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und Taggelder. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung rückwirkend per 1. September 2007 ab. Zur Begründung verwies sie auf eine interne interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/292), auf deren Grundlage sie eine erhebliche (mindestens 10%ige) unfallbedingte Erwerbseinbusse und eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität verneinte (Urk. 7/298). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 12. September 2014 mit dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente für den Unfall vom 18. Januar 2007 (Urk. 7/300) wies die SUVA unter dem Hinweis, dass „lediglich die Rente angefochten“ worden sei, mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm eine angemessene Invalidenrente und aufgrund seiner Unfallverletzungen eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. April 2015 (Urk. 12) und Duplik vom 11. Mai 2015 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.6 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein SchädelHirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 davon aus, dass gestützt auf ihre interdisziplinäre Gesamtbeurteilung in den Fachgebieten Neurologie, Psychiatrie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie (ORL) vom 9. Mai 2014 unfallbedingt nur wenig objektivierbare Befunde, nämlich eine Aufblickeinschränkung links und Augensakkadeneinstellungen in alle Blickrichtungen mit minimaler Ausprägung feststellbar seien. Bezüglich der Gleichgewichtsstörungen sowie der wahrgenommenen Schmerzen im Bereich des Kopfes sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung mit einer reaktiv affektiven Symptomatik (Angst) nicht in der Lage, die organisch nur minimalen Funktionsstörungen adäquat zu kompensieren. Das Beschwerdebild mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Gleichgewicht, Schmerzwahrnehmung und kognitive Leistungsfähigkeit sei deshalb überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer zum Unfall vom 18. Januar 2007 teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung und nicht durch ein unfallbedingtes organisches Psychosyndrom zu erklären.
Auch rechtfertige sich die analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nicht, nachdem keine Hinweise für eine entsprechende Schädigung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio Cerebri bestünden. Der Unfall vom 18. Januar 2007 sei als mittelschwer einzustufen und der medizinische Endzustand sei am 1. September 2007, also knapp sieben Monate nach dem Unfall, erreicht worden. Damit sei das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt. Sodann könne vorliegend offen bleiben, ob die Schwere oder die besondere Art der erlittenen Verletzung erfahrungsgemäss geeignet seien, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, nachdem die anderen Kriterien für einen Leistungsanspruch bei Unfällen im mittelschweren Bereich nicht erfüllt seien. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten gesundheitlichen Einschränkungen sei damit zu verneinen.
Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Anrechnung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzuges von 5 % resultiere eine Erwerbseinbusse von 2.26 % und somit kein Rentenanspruch. Da „lediglich Augenbeschwerden als Unfallfolgen“ zu berücksichtigen seien, bestehe auch kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden (Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 6 S. 4 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass sich aus den Ausführungen der interdisziplinären Gutachter ergebe, dass das heutige Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung stehe. Auch wenn ein organisches Psychosyndrom nicht vorhanden sei, genüge eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahende Teilursache zum Beweis der natürlichen Kausalität. Im angefochtenen Entscheid aber werde die natürliche Teilkausalität, trotz expliziter Bejahung im Gutachten, offen gelassen und nur die Adäquanz gemäss der sogenannten Psychorechtsprechung geprüft und hernach verneint. Ausgehend von der Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen fielen aufgrund der Unfallschilderung eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles sowie die Schwere und die besondere Art der erlittenen Verletzungen ins Gewicht; diese seien nach Einschätzung der medizinischen Fachpersonen geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch die Adäquanzkriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der körperlichen Dauerschmerzen seien erfüllt. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % lediglich eine Leistung von 40 % erbringe, weshalb auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sei.
In Bezug auf die Invaliditätsgradermittlung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei einem Erwerbspensum von 80 % und einer Leistungsfähigkeit von 40 % ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 39‘882.20 erziele. Dieses Einkommen sei als Invalideneinkommen zu veranschlagen. Im Vergleich zum vor dem Unfall erzielten Einkommen von Fr. 60‘697.90 (=Valideneinkommen) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 %. Weiter sei aufgrund der im interdisziplinären Gutachten anerkannten bleibenden Unfallfolgen im ophthalmologischen und psychiatrischen Bereich gestützt auf die entsprechenden Tabellenwerte der unfallbedingte Integritätsschaden zu schätzen und eine Entschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 5 ff.).
Ergänzend stellte sich der Beschwerdeführer in der Replik (Urk. 12) auf den Standpunkt, der von der Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % sei zu tief; dieser sei in Anbetracht des Alters und fehlender Sprachkenntnisse vielmehr auf 15 % festzulegen. Sodann sei es nicht zulässig, nach Durchführung sämtlicher medizinischer Abklärungen dem Beschwerdeführer, der seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei, nach abschliessender Begutachtung sieben Jahre rückwirkend das Unfalljahr als Zeitpunkt des Fallabschlusses mitzuteilen. In Bezug auf den Integritätsschaden sei auf das neurologische Gutachten des A.___ vom 3. Dezember 2010 zu verweisen, wonach ein Integritätsschaden von 30 % bestehe.
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorab der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 18. Januar 2007. Uneinig sind sich die Parteien auch über den Zeitpunkt des Fallabschlusses.
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals Z.___ hielten im Bericht vom 18. Januar 2007 das Eintreffen des Beschwerdeführers mit der Sanität bei einem Wert von 15 auf der Glasgow Coma Scale (GCS) fest. Die Diagnosen nach durchgeführter Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) lauteten: Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri mit offener komplexer Mittelgesichtsfraktur links, mit Trümmerfraktur des Sinus maxillaris (Kieferhöhle), des Orbitabodens lateral (Augenhöhlenboden), des OS zygomaticus (Jochbein), Fraktur der Lamina papyracea mit Auslauf in den Sinus sphenoidalis und Foramen caroticum, retrobulbäres Hämatom, Fraktur des Sinus maxillaris, einen mehrfachfrakturierten Processus pterygoideus rechts, Fraktur der Kiefergelenkspfanne links und ein fragliches Epiduralhämatom in der mittleren Schädelgrube mit Lufteinschluss links sowie ein subdurales Hämatom im Bereich des Tentoriums links. Es wurde die Verlegung des Beschwerdeführers mit der Ambulanz in die Unfallchirurgie des A.___ vermerkt (Urk. 7/5).
3.2 Im Bericht vom 19. Januar 2007 wiesen die Ärzte des A.___ auf die Ergebnisse der Untersuchungen im Spital Z.___ und die dort erstellten Computertomografien (CT) des Schädels und der HWS hin. Aufgrund eines Verlaufs-CT des Schädels ersahen sie eine kleine Subarachnoidalblutung in der mittleren Schädelgrube links und schlossen ein Epiduralhämatom aus. Sie hielten fest, nach komplikationsloser Commotioüberwachung werde der Beschwerdeführer von den Kollegen der Kieferchirurgie zur weiteren Versorgung der Gesichtsfrakturen übernommen und er sei für ein Rekonsil bei den Ärzten der Ophthalmologie am 19. Januar 2007 angemeldet. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 19. Januar 2007 (Urk. 7/8).
3.3 Im Austrittsbericht des A.___ vom 31. Januar 2007 hielten die Ärzte die Reposition und Osteosynthese der Jochbeintrümmerfraktur sowie die Orbitabodenrevision mit Einlegen einer PDS-Folie in Intubationsnarkose am 25. Januar 2007 fest. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer bereits am 30. Januar 2007 bei gutem Allgemeinbefinden aus der stationären Behandlung und ambulanten Nachbehandlung habe entlassen werden können. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Januar bis 12. Februar 2007 attestiert (Urk. 7/21).
3.4 Die behandelnde Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Augenheilkunde, diagnostizierte im Bericht vom 19. April 2007 eine Jochbeintrümmerfraktur im Januar 2007 und eine Aufblickeinschränkung. Zum Verlauf vermerkte sie, subjektiv sei der Zustand stabil und die Aufblickeinschränkung links sei seit der ersten Untersuchung im Februar 2007 in etwa unverändert. Bei noch immer bestehenden Doppelbildern liege eine Berufsunfähigkeit vor. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne noch nicht bestimmt werden, da es Monate dauern könne, bis die Aufblickeinschränkung abnehme (Urk. 7/14).
3.5 Im ärztlichen Zwischenbericht des A.___ vom 24. April 2007 wurde festgehalten, subjektiv sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Objektiv bestünden eine leichte Schwellung und anamnestisch eine regrediente Hypästhesie im Mittelgesicht links. Der Nervus facialis sei intakt und eine Druckdolenz über dem Mittelgesicht nicht vorhanden. Im Röntgenbefund vom 12. April 2007, OPT und OK 1/2 axial, verzeichneten die Ärzte keine Pathologie und vermerkten die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 13. April 2007 (Urk. 8/15).
3.6 Die behandelnde Augenärztin Dr. B.___ berichtete am 16. Juli 2007, der Beschwerdeführer habe weiterhin eine Aufblickeinschränkung links und nur ein kleines binoculares Gesichtsfeld ohne Diplopie. Es stelle sich die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Schieloperation in Erwägung gezogen werden müsse, um das vorhandene binoculare Gesichtsfeld wenn möglich etwas zu vergrössern. Mit der Diplopie dürfe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Autofahren und im Prinzip keine gefährlichen Arbeiten mit Maschinen ausführen. Die Arbeiten, die er täglich verrichte (anscheinend ohne gefährliche Maschinen), beeinträchtigten ihn angeblich nicht (Urk. 7/18).
3.7 Im Austrittsbericht des A.___ vom 16. Oktober 2007 berichteten die Ärzte über den stationären Aufenthalt vom 13. bis 15. August 2007 zur Osteosynthesematerialentfernung im Bereich des linken Jochbeins. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer bereits am 15. August 2007 in die ambulante Weiterbehandlung habe entlassen werden können. Es wurde vom 13. bis 20. August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/29).
3.8 Im Bericht des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichge- wichtsstörung des A.___ betreffend die Abklärungen im Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 24. Januar 2008 vermerkten die Ärzte, seit einem Schädelhirntrauma vom 18. Januar 2007 mit Commotio cerebri und Mittelgesichtsfrakturen mit operativer Sanierung bestehe ein lage- und bewegungsabhängiger Schwankschwindel. Dieser nehme bei körperlicher Belastung zu. In der klinischen Untersuchung sowie anlässlich der apparativen Zusatzuntersuchungen hätten sich eine beidseitige peripher-vestibuläre Unterfunktion sowie eine beidseits sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochtonbereich gezeigt. Ätiologisch könne es sich hierbei um Traumafolgen im Sinne einer Commotio labyrinthi handeln. Differentialdiagnostisch müsse jedoch auch an eine vorbestehende Pathologie des Nervus vestibulocochlearis gedacht werden. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Symptomatik nicht beeinflusst, es solle jedoch darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer nicht in grossen Höhen arbeite. Aus neurologischer Sicht sei keine weitere Therapie indiziert. Es müsse jedoch bemerkt werden, dass bei obiger Symptomatik ein erhöhtes Risiko für eine Canalolithiasis bestehe (Urk. 7/38).
3.9 Dr. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, wies im Gutachten vom 18. Februar 2009 darauf hin, dass neuropsychologische Störungen im sprachlichen Gedächtnis, in der Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen und im Arbeitstempo als Funktionseinschränkungen im Vordergrund stünden. Die Beeinträchtigungen entsprächen im ganz engen neuropsychologischen Sinn einer leichten bis mittelschweren Störung. Die Störung sei durch die Schmerzsituation überlagert und der Schweregrad könne deshalb nicht exakt angegeben werden. Zusätzlich liege eine sehr deutliche Beeinträchtigung der psycho-physischen Belastbarkeit vor, welche wahrscheinlich im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden (Schmerzsituation und damit zusammenhängende weitere Faktoren wie beispielsweise Schlafstörung) stehe. In der Gesamtheit wirkten sich die Störungen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus und die Alltags- und Berufsbewältigung sei dadurch zumindest mittelschwer eingeschränkt. Die festgestellten Störungen seien mit einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Bauarbeiter würden sich die attentionalen und exekutiven Funktionsdefizite sowie die Verlangsamung generell auswirken (Urk. 7/53 S. 8).
3.10 Die Ärzte des A.___ führten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2009 eine neurologische, am 23. Juli 2009 eine neuropsychologische und am 4. und 9. November 2009 eine neuro-otologische Begutachtung durch. Im hierbei erstellten beziehungsweise überarbeiteten Gutachten vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/139) hielten sie fest, für den Beschwerdeführer stünden als Erklärung seiner Arbeitsunfähigkeit die chronischen Gesichts- und Kopfschmerzen, die Gehunsicherheit mit rezidivierenden Schwindelattacken sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen im Vordergrund (S. 7). Da er vor dem Unfallereignis vom 18. Januar 2007 beschwerdefrei gewesen sei, liege eine direkte Kausalität der Gesichts- und Kopfschmerzen zumindest für die initialen sechs Monate nach dem Unfallereignis vor. Das Unfallereignis alleine könne jedoch die chronischen Gesichts- und Kopfschmerzen nicht erklären. Für diese ungünstige Entwicklung müsse von zusätzlichen, unfallfremden Pathomechanismen ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Schmerzrückgangs in den ersten Wochen und Monaten nach dem Ereignis und angesichts der unauffälligen objektiven kieferchirurgischen Befunde in der Untersuchung vom 12. April 2007. Als Ursache für die ungünstige Entwicklung kämen am ehesten psychische Faktoren im Rahmen der depressiven Verstimmung in Betracht. Dabei müsse angefügt werden, dass bisher weder eine effektive analgetische Therapie noch eine schmerzdistanzierende antidepressive Basisbehandlung (d.h. weder medikamen- tös noch psychotherapeutisch) durchgeführt worden sei.
Die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gehunsicherheit/Schwindelattacken sei allenfalls möglich. Der quantitative Video-Kopfimpulstest vom 28. Dezember 2007 zeige eine bilaterale peripher-vestibuläre Unterfunktion, während der quantitative Video Kopfimpulstest vom 9. November 2009 eine mittelschwere peripher-vestibuläre Unterfunktion des horizontalen Bogengangs rechts mit vermehrten catch-up Sakkaden bei Kopfdrehungen nach rechts ergeben habe. Ätiologisch sei die peripher-vestibuläre Unterfunktion möglicherweise Folge einer contusio labyrinthi und somit direkt unfallkausal. Eine bereits vor dem Unfall bestandene klinisch asymptomatische peripher-vestibuläre Unterfunktion könne aber nicht ausgeschlossen werden, da die Gehunsicherheiten erst mit einer Latenz von 2-3 Monaten nach dem Ereignis aufgetreten seien und damit eine unfallfremde Schwindelursache (differentialdiagnostisch psychophysiologischer Schwindel bei Depression) in Erwägung zu ziehen sei. Auch im Falle einer direkten Kausalität der peripher-vestibulären Unterfunktion könnten Persistenz und Schweregrad der Schwindelbeschwerden nur schwerlich durch die contusio labyrinthi allein erklärt werden; auch in diesem Fall müssten zusätzliche, unfallfremde Faktoren vermutet werden (Verdacht auf Aggravation bei Depression). Ergänzend sei zu erwähnen, dass sich anamnestisch und klinisch (Lagerungsmanöver) keine Hinweise für eine bei contusio labyrinthi gehäuft auftretende Canalolithiasis gefunden hätten.
Als dritte Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit gebe der Beschwerdeführer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen an. Tatsächlich habe die neuropsychologische Untersuchung vom 23. Juli 2009 mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Visuskonstruktion sowie mnestische und exekutive Funktionen ergeben. Dieser Befund übertreffe bezüglich Schweregrad die Resultate der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 22. Januar 2009. Damals seien die Defizite als leicht bis mittelschwer eingestuft worden. Ätiologisch könnten die ausgeprägten neuropsychologischen Defizite nicht eindeutig zugeordnet werden. Im Schädel-CT vom 19. Januar 2007 hätten sich zwar mehrere kleine subarachnoidale Blutungen sowie eine Kontusionsblutung temporo–polar links gezeigt, doch bereits im Kontroll-CT vom 29. Januar 2007 seien sämtliche Blutungen vollständig resorbiert gewesen. Das Schädel-MRI vom 17. Dezember 2009 zeige lediglich einen diskreten postkontusionellen Defekt des Gyrus rectus rechts, sowie zwei sehr kleine auf Shearing injuries hinweisende Hämosiderinablagerungen in der Radiatio optica rechts und im Gyrus frontalis superior links. Das Ausmass der kognitiven Minderleistungen könne durch das Schädel-Hirn-Trauma und deren strukturelle ZNS-Läsion allein wahrscheinlich nicht erklärt werden. Auch hier müsse vermutet werden, dass die neuropsychologischen Testresultate durch die Depression und die Schmerzproblematik verfälscht worden seien. Entsprechend könne von neuropsychologischer Seite nicht angegeben werden, ob überhaupt schmerz- und depressionsunabhängige kognitive Beeinträchtigungen vorlägen. In Anbetracht des geschilderten Beschwerdebildes sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei zu betonen, dass die eigentlich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Überlagerung respektive Verzerrung durch die chronische Schmerzproblematik und durch die Depression nicht konklusiv beurteilt werden könne. Bezüglich der Schwindelproblematik sei unter Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 14 (Integritätsschaden von 30 % bei Störungen des Gleichgewichtssystems) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Tätigkeiten und wechselbelastende Tätigkeiten mit reduzierter physischer Belastung attestiert worden (Urk. 7/139 S. 7 f.).
3.11 Im Austrittsbericht der orthoptischen Abteilung des A.___ vom 20. August 2010 (Urk. 7/122) wiesen die Ärzte auf die am 19. August 2010 durchgeführte Schieloperation am rechten Auge hin. Sie hielten fest, der operative Eingriff sei komplikationslos verlaufen und der Beschwerdeführer sei am ersten postoperativen Tag entlassen worden; präoperativ habe der grosse vertikale Schielwinkel minimiert werden können.
3.12 Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte im Auftrag der Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 7/147). Als Ergebnis seiner Untersuchung hielt er fest, dass aktuell keine nach ICD-10 kodierte psychische Störung habe diagnostiziert werden können; dies weil die psychopathologischen Befunde dafür nicht ausreichend seien. Eine andere depressive Störung wie eine Dysthymie lasse sich aus dem Querschnittsbefund nicht ableiten, und für eine Anpassungsstörung fehle das Zeitkriterium von höchstens zwei Jahren seit Beginn einer auslösenden psychosozialen Belastung. Für eine somatoforme Schmerzstörung lägen keine sicher nachweisbaren Symptome vor, und bereits das Eingangskriterium, nämlich die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckiger Forderung nach medizinischen Untersuchungen, sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe den Unfall selber zwar als einschneidend erlebt; ein psychisch anhaltend traumatisierendes, nicht integrierbares Ereignis stelle es jedoch nicht dar. Auch Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich in Form von primär körperlichen Beschwerden manifestiere, hätten sich nicht finden lassen. Ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntraum habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, obwohl dieses Störungsbild noch am ehesten das geklagte Beschwerdebild erfassen könnte. Zwar liege gesichert ein Schädelhirntrauma vor, das schwer genug gewesen sei, um eine Bewusstlosigkeit herbeizuführen. Die chirurgische Verlaufskontrolle am 12. April 2007 habe aber die subjektive Beschwerdefreiheit und die objektiv fehlenden Druckschmerzen im Gesicht festgestellt. Über weitere Beschwerden werde in den Akten erst wieder am 12. November 2007 berichtet. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass ein nach einem Unfall möglicherweise vorhandenes organisches Psychosyndrom nach circa drei Monaten zur vollständigen Beschwerdefreiheit führe, um danach Monate später ohne weitere pathogene Einwirkung wieder mit erheblicher Schwere klinisch manifest zu werden (S. 26 ff.). Auch ergäben sich aufgrund der Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung begründete und vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben, so dass auf die Diagnostik der begutachtenden Neuropsychologen des A.___ in ihrem Teilgutachten vom 24. Juli 2009 nicht abgestellt werden könne. Da keine psychische Störung festzustellen sei, lasse sich auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründen (S. 31).
3.13
3.13.1 Im interdisziplinären Gutachten des E.___ vom 5. März 2013, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, berichteten die Ärzte über die Untersuchungen vom 29. Oktober bis 2. November 2012 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Opthalmologie, HNO, Psychiatrie und Neuropsychologie (Urk. 7/215). In der allgemeinmedizinischen und internistischen Beurteilung wiesen die Ärzte darauf hin, dass kein invalidisierendes Leiden bestehe (S. 23).
3.13.2 Aus neurologischer Sicht bestand laut Facharzt an der Schwere des Traumas bezogen auf den Gesichtsschädel kein Zweifel; diese sei durch die ossären Verletzungen belegt. Zweifellos habe auch eine Hirnbeteiligung stattgefunden, wobei diese von der Klinik her schwer einzugrenzen sei. Der Beschwerdeführer mache eine mehrstündige Amnesie geltend. Aktenmässig sei aber schon am Unfallplatz ein GCS von 15 dokumentiert. Die kleinen Subarachnoidalblutungen seien für die aktuelle Beurteilung nicht mehr relevant, da sie innert kurzer Zeit resorbiert seien (S. 31). Relevant seien die im MRI beschriebenen postcontusionellen Defekte, welche aber ein geringes Ausmass aufwiesen. Trotzdem könne keine „Commotio“ diagnostiziert werden, sondern es habe eine Contusio cerebri stattgefunden (S. 32). Die Diagnose eines organischen Psychosyndroms könne aufgrund der geklagten Beschwerden und der MRI-Befunde bejaht werden. Die Angaben von konstant vorhandenen Gesichts- respektive Kopfschmerzen seien nicht weiter objektivierbar; phänomenologisch handle es sich am ehesten um einen chronischen Spannungstyp-Kopfschmerz, wobei obwohl stark störend keine Behandlung durchgeführt werde. Die angegebenen Gefühlsstörungen könnten nicht einem Innervationsgebiet eines bestimmten Nerves zugeordnet werden. Für den beklagten Schwindel könne klinisch keine relevante Störung des vestibulären Systems (mehr) objektiviert werden und insbesondere sei auch der Kopf-Impuls-Test nach Halmagyi beidseits negativ gewesen. Es bestünden zwar eine deutliche Stand- und Gangunsicherheit bei den erschwerten ungerichteten Versuchen, ein kooperationsunabhängiger pathologischer Befund sei aber im Intervall nicht objektivierbar (S. 33). Zur Frage der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht wurde vermerkt, wegen des Schwindels seien Tätigkeiten mit entsprechendem Gefahrenpotential wie zum Beispiel in der Höhe etc. nicht mehr möglich. Leistungsmässig liege die Arbeitsfähigkeit bei 2 x 3 Stunden täglich bei einem reduzierten Rendement, so dass effektiv eine Arbeitsfähigkeit von noch 50 % resultiere. Bezüglich der Frage einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung sei eine genaue Zahlenangabe betreffend das organische Psychosyndrom nicht möglich. Eine Annäherung erscheine insofern vertretbar, als anlässlich der ersten neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. C.___ eine leichte bis mittelschwere Störung festgestellt worden sei, überlagert durch Interferenzfaktoren, wobei diese vor allem auf Schmerzen hinwiesen, man in den vorliegenden Untersuchungen aber davon ausgegangen sei, dass auch prätraumatische Faktoren wie etwa das bildungsferne Niveau mitspielten. Diese unfallfremden Faktoren wurden auf 5 % geschätzt, so dass gemäss SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) ein Integritätsschaden im Bereich zwischen leicht und leicht bis mittelschwer von 30 % resultiere. Die Kopfschmerzen seien hierbei mitberücksichtigt (S. 66 f.).
3.13.3 In der ophthalmologischen Beurteilung hielt der zuständige E.___-Gutachter fest, die operative Versorgung der Mittelgesichtsfraktur habe, abgesehen von einer Einschränkung der Beweglichkeit nach oben und einer leichten Parästhesie, keine negativen Folgen nach sich gezogen. Die Schieloperation am rechten Auge habe die Koordination sicher deutlich verbessert und das deutlich eingeschränkte Stereosehen sei im Einzelnen nicht geklärt. Vom Ophthalmologischen her sei der Beschwerdeführer für alle Berufe geeignet, die kein Stereosehen erforderten (S. 35 f.).
3.13.4 In der HNO-Beurteilung vermerkte der zuständige Gutachter des E.___ in Bezug auf die Schwindelbeschwerden, diese zeigten sich für den Beschwerdeführer darin, dass er es nicht mehr wage, normal herumzulaufen, und stark verunsichert sei. Objektive Befunde beträfen einen unsicheren Gang sowie einen unsicheren Romberg. Der Tretversuch werde nicht zügig durchgeführt, da der Beschwerdeführer Angst habe, er könnte fallen. Da aber der Einbeinstand beidseits mit geschlossenen Augen funktioniere, könne davon ausgegangen werden, dass keine periphere Funktionsstörung bestehe. Somit sei die leichte Untererregbarkeit des rechten Labyrinths bei der Untersuchung auf keinen Fall mehr klinisch relevant, da im Normalfall eine solche akute Störung nach 3 Monaten zentral kompensiert werde. Es sei weiter anzunehmen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Commotio labyrinthi vorgelegen habe sowie auch mindestens eine Commotio cerebri, die dann die Schwindelbeschwerden und den Tinnitus ausgelöst hätten. Diese Beschwerden stünden in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Gesamthaft zeigten sich keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zum neurologischen Gutachten des A.___ aus dem Jahr 2009 (S. 38 f.).
3.13.5 Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte der zuständige Experte des E.___ ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F7.02). Die Diagnose nach ICD-10 fordere nicht eine Hirnverletzung; eine nachgewiesene Hirnverletzung mache die Diagnose aber umso plausibler. Da der Beschwerdeführer die ICD-Kriterien eines organischen Psychosyndroms „mit Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpftheit, Reizbarkeit, Störung der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafes und einer verminderten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotionalen Reizen oder unter Alkohol“ praktisch alle erfülle und zudem eine objektiv klar fassbare Hirnschädigung erlitten habe, müsse die Diagnose gestellt werden. Die Symptome könnten gemäss ICD-10 von Depression und Angst begleitet sein, als Folge eines verminderten Selbstwertgefühls und der Furcht vor einer bleibenden Hirnschädigung. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme bei der Anpassung an Regeln und Routine und sei auch in der Lage, Aufgaben zu strukturieren und sei zur Flexibilität und Umstellung fähig. Er sei jedoch verlangsamt und schwer besinnlich und ebenso verlangsamt bei der Anwendung der an sich gegebenen fachlichen Kompetenzen und in Bezug auf die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Infolge Angst, Depression und Schmerz bestehe eine eingeschränkte Durchhaltefähigkeit. Gegeben seien die Gruppenfähigkeit, die Selbstversorgung und die Wegefähigkeit (glaubhaft sei der Umstand, dass er keine grösseren Distanzen mit dem Auto fahre). In Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % in leichter Tätigkeit fänden sich in Bezug auf den Alltag des Beschwerdeführers keine Inkonsistenzen. Er fühle sich im Rahmen seiner Familie geborgen, pflege Hobbies (Sport am Fernseher), spaziere und unterhalte einen Bekanntenkreis (S. 51 f.).
3.13.6 In der neuropsychologischen Beurteilung vermerkte der zuständige Psychologe, dass eine eigentliche neuropsychologische Untersuchung mit einer validen Beurteilung nicht habe durchgeführt werden können. Nachdem der Beschwerdeführer emotional derart stark negativ reagiert habe, sei auf die Weiterführung der Untersuchung verzichtet worden. Indem der Beschwerdeführer nicht zu einer genügend guten Zusammenarbeit bereit sei, könne keine genauere Aussage über dessen neuropsychologische Leistungsfähigkeit gemacht werden (S. 53 f.).
3.14 Die Ärzte der F.___ berichteten über den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 18. Juni 2013. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 21. Juni 2013 hielten sie fest, beim Beschwerdeführer lasse sich aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizieren. Dabei stünden seit mehr als sechs Jahren anhaltende Schmerzen im Vordergrund, welche ihren Ausgangspunkt in den Verletzungen anlässlich des Unfalls vom 18. Januar 2007 hätten. Psychische Faktoren spielten eine essentielle Rolle für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen, welche klinisch bedeutsame Beeinträchtigungen und Leiden in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen verursachten. Es bestehe anhaltend eine Tendenz zu dysfunktionalem Umgang mit Schmerz. Die Therapiezeiten im Rahmen des multimodalen Therapieprogramms habe der Beschwerdeführer stets pünktlich eingehalten, wobei er in Bezug auf dessen Wirksamkeit von Beginn des Aufenthaltes an Zweifel gehegt und eine Behandlung mit Analgetika stets mit der Begründung abgelehnt habe, dass er keine Medikamente einnehmen wolle. Während des zweiwöchigen Rehabilitationsaufenthaltes habe die dysfunktional schmerzbezogene Kognition des Beschwerdeführers nicht aufgelöst werden können. Der Beschwerdeführer sei als leidend und sehr auf seine Schmerzen fokussiert wahrgenommen worden. Körperlich habe er sich nicht bis an seine funktionelle Leistungsgrenze belasten lassen, weshalb keine valide Aussage über die physische Belastbarkeit habe getroffen werden können. Angesichts der Schmerzfixierung könnten aktuell keine weiteren Therapien empfohlen werden (Urk. 7/241 S. 2).
3.15 Im Bericht vom 26. Juli 2013 über die am 23. Juli 2013 durchgeführte Magnetresonanztomografie (MR) wies der zuständige Radiologe im Befund auf den Vergleich mit dem Schädel-CT vom 19. und 29. Januar 2007 sowie dem auswärtigen Schädel-MR vom 17. Dezember 2009 hin. Er ersah alte Hämosiderin-Depositionen subkortikal in der Pars medialis des linken Gyrus frontalis superior und rechts im mittleren Abschnitt der Radiatio optica. Die Befunde entsprächen residuellen Veränderungen nach sogenannten Shearing Injuries [axonale Verletzungen; kleine Verletzungen der Nervenfasern]. Weitere derartige Befunde bestünden nicht. Für die beidseits in der supratentoriellen weissen Substanz sichtbaren einzelnen subkortikalen unspezifischen punktförmigen FLAIR-/T2-Hyperintensitäten sei kein Zusammenhang mit einem Trauma zu vermuten. Im Vergleich zum MR vom 17. Dezember 2009 bestünden erheblich weniger Artefakte und damit sei das Gehirn zuverlässiger beurteilbar. Der im damaligen Bericht zum MR beschriebene postkontusionelle Defekt des Gyrus rectus rechts lasse sich nicht bestätigen. Ansonsten bestünden keine Änderungen zu diesem MR. Nach einer ausgeprägten Subarachnoidalblutung könnten gelegentlich im späteren MR subpiale Residuen gesehen werden. Dies sei aber keineswegs obligat. Es könne durchaus auch sein, dass man später im MR keine Restbefunde mehr finde. Auch sei es möglich, dass sich die im CT nachgewiesenen ödematös-hämorrhagischen kleinen Kontusionen (links temporal) in einem späteren MR eventuell nicht mehr fänden, vor allem, wenn diese sehr oberflächlich gelegen seien. Ebenso sei erklärlich, dass die kleinen Hämosiderin-Depositionen des MR primär im CT nicht sichtbar gewesen seien, da das MR für derartige Befunde ganz erheblich sensitiver sei (Urk. 7/249).
3.16
3.16.1 Im Rahmen der interdisziplinären SUVA-Begutachtung berichtete Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Ohren- Nasen und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie (Abteilung Arbeitsmedizin), über die otoneurologische Untersuchung vom 16. Januar 2014. In der Beurteilung hielt sie fest, der Beschwerdeführer beschreibe eine unspezifische Gangunsicherheit ohne eigentlichen Drehschwindel. Die kurzen Schwindelgefühle seien durch schnelle Kopfrotationen oder Inklinationen spürbar, könnten jedoch bei den apparativen Provokationsmanövern nicht objektiviert und abgeleitet werden. Es zeige sich einzig eine massiv supprimierte periphere vestibuläre Funktion der beiden Gleichgewichtsorgane mit relativer Unterfunktion des rechten Gleichgewichtsorganes in der thermischen Reizprüfung. Der Beschwerdeführer zeige kontinuierliche Augensakkadeneinstellungen in alle Blickrichtungen, was als zentrale Kompensation und Hinweis einer zentralen Verarbeitungsproblematik einer kongenitalen Trochlearisparese mit Mikrostrabismus zu beurteilen sei. Da die Pendelstuhlprüfung keine Präponderanz oder ein Richtungsüberwiegen aufweise, dürfe die periphere vestibuläre Imbalance als zentral kompensiert beurteilt werden. Die beschriebenen Schwindelbeschwerden bei schnellem sich Aufrichten oder schneller Kopfrotation seien nicht durch eine periphere vestibuläre Funktionsstörung zu erklären, welche längst kompensiert sei. Aus otologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine unfallursächliche Integritätsentschädigung, und die Schwindelsymptomatik sei im Rahmen der ophthalmologischen wie auch der cerebralen und zentralen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen (Urk. 7/308 S. 4 f).
3.16.2 Dr. med. H.___, Augenärztin FMH, wies im SUVA-Teilgutachten vom 27. Januar 2014 auf die ophthalmologische Untersuchung vom 15. Januar 2014 hin. Zur Frage der festgestellten und durch das Ereignis vom 18. Januar 2007 verursachten Gesundheitsschäden hielt sie fest, der eingeschränkte Aufblick am linken Auge sei unfallbedingt. Die Bewegungseinschränkung nach oben sei durch die Orbitabodenfraktur links und durch die Folgen der operativen Eingriffe am linken Auge im Rahmen der Jochbeintrümmerfraktur erklärt. Die Schieloperation am rechten Auge sei unfallbedingt, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Trochlearisparese bestanden habe. Ohne das Unfallereignis hätte eine kongenitale Trochlearisparese kompensiert werden können. Infolge eines solchen Traumas könne aber eine kongenitale Bewegungsstörung nicht mehr kompensiert werden. Durch Suppression sei das Stereosehen beeinträchtigt. Doppelbilder seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr relevant und seien auch anlässlich der Untersuchung im gesamten Gebrauchsblickfeld nicht festgestellt worden. In Bezug auf die Fragen hinsichtlich leistungsmässiger Limitierungen und einer dauerhaften Beeinträchtigung der Integrität vermerkte die Gutachterin, zumutbar seien alle Tätigkeiten, die kein Stereosehen erforderten. Arbeitsvorgänge, für die ein perfektes Stereosehen unabdingbar sei, wie zum Beispiel Arbeiten als Feinmechaniker, als Zahntechniker oder Uhrmacher, seien nicht zumutbar, da ein exaktes Platzieren von Gegenständen deutlich erschwert sei. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/285 S. 11 f.).
3.16.3 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH (SUVA-Versicherungsmedizin), vermerkte im Teilgutachten vom 31. März 2014, dass sich anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 15. Januar 2014 keine Hinweise für eine relevante neuropsychologische Funktionsstörung, ein Frontalhirnsyndrom, einen Neglect oder eine Anosognosie ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe die anlässlich der Untersuchung angefallenen Aufgaben problemlos bewältigt. Nachdem die früheren neuropsychologischen Untersuchungen keine Befundkonstellationen ergeben hätten, die ausreichend zuverlässig eine organische Ursache annehmen liessen und differentialdiagnostisch Schmerzen, psychische Faktoren, Aggravation, aber auch psychosoziale Faktoren (Bildungsniveau, fremder kultureller Hintergrund) als Ursache im Vordergrund gestanden hätten, sei die funktionelle Bedeutung der singulären kleinen rundlichen Hämosiderindepots im linken Frontallappen und in der rechten Sehrinde zu diskutieren. Ohne Nachweis anderer posttraumatischer Veränderungen entspreche dieser Befund definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung als organische Grundlage für eine komplexe neuropsychologische Funktionsstörung mit Beteiligung mehrerer Funktionsbereiche. Unter Berücksichtigung der heute unbestrittenen Plastizität des Hirngewebes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden kleinen singulären Läsionen auf Funktionsebene der kognitiven Leistungsfähigkeit in einem erheblichen Ausmass relevant seien. Schlussfolgernd könne in Kenntnis des Beschwerdeverlaufs, der erhobenen Befunde, des Verhaltens und des Umgangs mit den Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem chronisch-posttraumatischen Kopfschmerz (ICHD-II 5.2.1) ausgegangen werden. Die nachgewiesenen residuellen kleinen Hämosiderindepots könnten auch nicht als eine adäquate organische Grundlage für eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel betrachtet werden. Eine relevante kognitive Funktionsstörung infolge dieser Hirnläsion sei ebenso überwiegend unwahrscheinlich (Urk. 7/288 S. 22 f.).
3.16.4 Med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (SUVA-Versicherungsmedizin), verwies im Teilgutachten vom 4. April 2014 auf die psychiatrische Untersuchung vom 16. Januar 2014. Er diagnostizierte eine chronifizierte Anpassungsstörung mit ängstlichen, wenigen depressiven Elementen, kombiniert mit einem reaktiven Schmerzsyndrom und einen auffälligen Verhalten (ICD-10 F43.25). Differentialdiagnostisch komme eine nicht näher bezeichnete Angststörung in Betracht (ICD 10 F41.9). Sieben Jahre nach dem Unfallereignis sei von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Es könne jedoch nicht a priori eine Unveränderlichkeit des gesamten Zustandes angenommen werden. Dies vor allem deshalb, weil der psychische Zustand unbehandelt geblieben sei (Urk. 7/289 S. 20).
3.16.5 In der SUVA-internen interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 hielten die involvierten Ärzte (Dres. G.___, H.___, I.___ und med. pract. J.___) schlussfolgernd fest, unfallbedingt seien nur wenige objektivierbare Befunde, nämlich eine Aufblickeinschränkung links und Augensakkadeneinstellungen in alle Blickrichtungen mit minimaler Ausprägung feststellbar. Die subjektiv vom Beschwerdeführer geschilderten Gleichgewichtsstörungen seien nur bedingt organisch erklärbar. Informationen über das Gleichgewicht erhalte das Gehirn über die Augen (visuelle Achse), Rezeptoren der Muskeln, Sehnen und Gelenke (vestibulo-spinale Achse) und über das Gleichgewichtsorgan (vestibuläre Achse). Bei mindestens zwei funktionierenden Systemen könne das Gehirn den Ausfall einer Funktionsachse gut kompensieren. Im vorliegenden Fall liege eine Beeinträchtigung, wenn auch nur minimal, des visuellen Systems vor. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer bezüglich der Gleichgewichtsstörung sowie der wahrgenommenen Schmerzen im Bereich des Kopfes im Rahmen der psychischen Gesundheitsstörung mit einer reaktiv affektiven Symptomatik (Angst) nicht in der Lage, die organisch nur minimen Funktionsstörungen adäquat zu kompensieren. Die somatisch wahrgenommenen Beschwerden und die reaktive Angstsymptomatik bedingten respektive verstärkten sich gegenseitig und führten vor dem Hintergrund des geringen Bildungsgrades sowie vorbestehender und durch den Unfall akzentuierter Charaktermerkmale mit Pessimismus und Introvertiertheit zu der bisher unverrückbaren Überzeugung von nicht therapierbaren Beschwerden. Die mangelnde Fähigkeit, mit den Beschwerden adäquat umzugehen, sei deshalb nicht alleine auf eine zum Unfall teilkausale Angstsymptomatik zurückzuführen, sondern resultiere auch aus dem Vorzustand zuzurechnender Charaktereigenschaften (Urk. 7/292 S. 3 f.).
Die Gutachter bejahten zwar die Frage einer unfallbedingten hirnorganischen Schädigung und hielten fest, mit der kranialen Magnetresonanztomographie vom 26. Juli 2013 seien residuelle fokale kleine Hämosiderindepots subkortikal im Gyrus frontalis superior links und im mittleren Abschnitt der Radiatio optica rechts nach traumatischer Hirnverletzung nachgewiesen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass diese folgenlos abgeheilt seien und das heutige Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung und nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einem unfallbedingten organischen Psychosyndrom zugeordnet werden könne (S. 4).
Die zumutbare Leistungsfähigkeit sei durch die unfallbedingte Aufblick- einschränkung links beeinträchtigt. Zumutbar seien aber alle Arbeitsvorgänge, die kein perfektes Stereosehen erforderten. Arbeiten, welche ein übliches Mass an Stereosehen benötigten, seien erlernbar und der Zeitbedarf für deren Ausführung etwas grösser. Aus den Unfallfolgen ergebe sich auf ophthalmologischem, neurologischem und neurootologischem Fachgebiet kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Teilkausalität der psychischen Gesundheitsstörung zum Unfall vom 18. Januar 2007 zu bejahen. Aufgrund ungenügender Behandlung auf psychiatrischem und ORL-ärztlichem Fachgebiet seien die Beschwerden in den letzten Jahren weitegehend unverändert geblieben. Trotz Arbeitsbemühungen sei es dem Beschwerdeführer damit nicht möglich, eine konstante Arbeitsleistung zu erbringen. Tätigkeiten auf Leitern und in Höhe könnten sich negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken und sollten vermieden werden (S. 5).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 18. Januar 2007 komplexe Gesichtsfrakturen (namentlich Kieferhöhle, Kiefergelenkspfanne, Augenhöhlenboden, Kielbeinflügelfortsatz, Jochbein; vgl. E. 3.1 hiervor) im Bereich der linken mittleren Gesichtshälfte zugezogen hatte, welche chirurgisch versorgt werden mussten (u.a. Reposition und Osteosynthese; vgl. E. 3.3 hievor). Die Computertomographie des Schädels ergab sodann eine subarachnoidale Blutung in der mittleren Schädelgrube links und eine Kontusionsblutung temporo-polar links (E. 3.1 und E. 3.2). Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich angesichts der Komplexität der Verletzungen erfreulich positiv, und die Entlassung aus der stationären Behandlung in die ambulante Nachbehandlung konnte bereits am 30. Januar 2007 erfolgen (E. 3.3). Die subarachnoidalen Blutungen und die Kontusionsblutung wurden aufgrund der CT-Kontrollaufnahmen vom 29. Januar 2007 als vollständig resorbiert beurteilt (vgl. E. 3.10). Komplikationslos verlief auch die Osteosynthesematerialentfernung anlässlich des stationären Aufenthaltes vom 13. bis 15. August 2007 (E. 3.7). Die im Zusammenhang mit der Jochbeintrümmerfraktur diagnostizierte Aufblickeinschränkung links und die Diplopie (Sehen von Doppelbildern) wurden mit der am 19. August 2010 durchgeführten Schieloperation am rechten Auge soweit korrigiert, dass der grosse vertikale Schielwinkel minimiert werden konnte und sich im gesamten Gebrauchsfeld keine Doppelbilder mehr feststellen liessen (vgl. E. 3.11 und E. 3.16.2).
4.2 Aus neurologischer Sicht ist die medizinische Aktenlage insofern konsistent, als die noch objektivierbaren Befunde (Hämosiderin-Depositionen) die - nach zunächst positivem Verlauf eingetretene - ungünstige Entwicklung beziehungsweise die Beschwerdesymptomatik nicht zu erklären vermögen. So war bereits anlässlich der neurologischen Erstuntersuchung im A.___ im Sommer 2009 aufgrund fehlender Befunde eine psychische Symptomatik vermutet worden (E. 3.10). Im Rahmen der 2012 erfolgten neurologischen Zweituntersuchung im E.___ ordnete der Gutachter aufgrund fehlender anderer objektivierbarer Befunde die geklagten Gesichts- und Kopfschmerzen am ehesten einem Spanungskopfschmerz zu, und die geklagten Schwindelbeschwerden sowie die gezeigten Stand- und Gangunsicherheiten konnten klinisch keiner Störung des vestibulären Systems zugeschrieben werden (E. 3.13.2). Der SUVA-intern begutachtende Neurologe Dr. I.___ diskutierte in diesem Zusammenhang die funktionelle Bedeutung der Hämosiderindepots und wies aufgrund seiner eigenen Untersuchungen darauf hin, dass die erhobenen Befunde definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung als organische Grundlage für eine komplexe neurologische Funktionsstörung entsprächen und somit auch nicht von einem chronisch-posttraumatischen Kopfschmerz oder von einer (adäquaten) organischen Grundlage für eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel ausgegangen werden könne (E. 3.16.3).
4.3 Im Hinblick auf die psychische Beschwerdesymptomatik hielt der Diplompsychologe Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 18. Februar 2009 eine durch die Schmerzsituation überlagerte und damit nicht näher quantifizierbare Funktionseinschränkung fest (E. 3.9). Die Ärzte des A.___ wiesen im Rahmen ihres Gutachtens vom 3. Dezember 2010 auf eine Depression und eine Schmerzproblematik hin; diese verunmögliche, dass aus neuropsychologischer Sicht angegeben werden könne, ob eine depressionsunabhängige Beeinträchtigung vorliege (E. 3.10). Aus fachpsychiatrischer Sicht gelangte Dr. D.___ im Gutachten vom 31. März 2011 zum Schluss, dass ein (dem Störungsbild noch am ehesten entsprechendes) organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma nicht habe festgestellt werden können und auch sonst keine nach ICD-10 kodierte psychische Störung zu diagnostizieren sei; selbst bei vorhandenem organischem Psychosyndrom wäre es jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass nach erreichter vollständiger Beschwerdefreiheit – ohne pathogene Einwirkung - Monate später Beschwerden von erheblicher Schwere klinisch wieder manifest würden (E. 3.12). Im Gutachten des E.___ vom 5. März 2013 wurde seitens des zuständigen Psychiaters zwar ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma bejaht, indes kann laut SUVA-interner interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 (E. 3.16.5) nach folgenloser Abheilung das (heutige) Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich nicht einem unfallbedingten organischen Psychosyndrom zugeordnet werden, sondern ist im Zusammenhang mit einer zum Unfall teilkausalen psychischen Gesundheitsstörung zu sehen (E. 3.13.5). Die Ärzte der F.___ ihrerseits hielten nach zweiwöchigem stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sommer 2013 eine essentielle Rolle psychischer Faktoren und eine anhaltende Tendenz zu dysfunktionalem Umgang mit Schmerzen fest, die den Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen begründeten (E. 3.14). Der SUVA-intern begutachtende Psychiater med. pract J.___ diagnostizierte eine chronifizierte Anpassungsstörung mit ängstlichen, wenig depressiven Elementen kombiniert mit einem reaktiven Schmerzsyndrom und einem auffälligen Verhalten (ICD-10 F43.25) und wies differential- diagnostisch auf eine ICD-10 F41.9 codierte nicht näher bezeichnete Angststörung hin (E. 3.16.4).
4.4 Damit kann namentlich gestützt auf die umfassende, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende und schlüssige (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/292 S. 1 ff.) abgestellt werden, wonach (nebst der verbliebenen organisch begründeten unfallbedingten Aufblickeinschränkung am linken Auge und den Einschränkungen im Stereosehen; siehe E. 8 hernach) die beklagten anhaltenden Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden mit Gangunsicherheiten sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nicht (mehr) auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden können, sondern im Zusammenhang mit einer – zum Unfall teilkausalen - psychischen Störung stehen. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (vgl. zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_754/2011 vom 20. April 2012 E. 4 und 8C_ 859/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4; zur Adäquanzprüfung E. 6 hernach). Die Frage der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und besagten (nicht objektivierbaren) Beschwerden könnte im Übrigen offen gelassen werden mit der Begründung, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat (zum Ganzen BGE 135 V 465 E. 5.1; vgl. E. 6 und 7 hernach).
5. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses ergibt sich Folgendes: Die operative Versorgung der Gesichtsverletzungen erfolgte im Januar 2007 mit komplikationslosem peri- und postoperativen Verlauf (E. 3.3), und die ebenfalls problemlose Osteosynthesematerialentfernung fand im August 2007 statt (E. 3.7). Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis wurde am 19. August 2010 eine Schieloperation durchgeführt (E. 3.11). Nachdem das A.___ ab 13. April 2007 (Urk. 7/15), respektive bereits ab 13. Februar 2007 (Urk. 7/17) die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % festgehalten hatte, ist der Fallabschluss nach der Osteosynthesematerialentfernung per 1. September 2007 nicht zu beanstanden, zumal aus den Akten auch zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer ab April 2007 seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/18 S. 2). Dass bei Fallabschluss von einer Fortsetzung der Behandlung noch eine Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise noch eine namhafte Steigerung der allein massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.1), geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Beschwerden bilden bei der sogenannten Psychopraxis (E. 6 hernach) keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses (Bundesgerichtsurteil 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).
6.
6.1 Weiter besteht unter den Parteien Uneinigkeit darüber, ob die Adäquanz nach den Kriterien der sogenannten „Schleudertraumapraxis“ (vgl. BGE 134 V 109) oder nach jenen Kriterien vorzunehmen ist, welche die Rechtsprechung für psychische Unfallschäden entwickelt hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa).
6.2
6.2.1 Ein Schleudertrauma der HWS oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde vorliegend nicht diagnostiziert beziehungsweise es fehlen in den medizinischen Akten Hinweise, die auf eine derartige Verletzung schliessen liessen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er beruft sich indessen auf das Vorliegen der Symptome eines Schädel-Hirntraumas.
6.2.2 Nach Lage der Akten wurde beim Beschwerdeführer, als er am 18. Januar 2007 nach dem Unfall ins Spital Z.___ eingeliefert wurde, die Diagnosen eines Schädelhirntraumas mit Commotio cerebri mit offener komplexer Mittelgesichtsfraktur links gestellt (E. 3.1). Bei Eintritt wies er einen die Schwere eines Schädel-Hirntraumas klassifizierenden Glasgow Coma Scale-Wert (GCS) von 15 auf, was dem bestmöglichen Wert entspricht. Die stationäre Aufnahme erfolgte zwecks Commotioüberwachung und zur weiteren Versorgung der Gesichts- und Kieferfrakturen. Ein aufgrund einer ersten Computertomographie vermutetes Epiduralhämatom konnte mittels Kontrolltomographie ausgeschlossen werden (E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde sodann bereits am 30. Januar 2007 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 7/21). Sodann wurde im ärztlichen Zwischenbericht des A.___ vom 24. April 2007 auf die subjektive Beschwerdefreiheit hingewiesen (E. 3.5). Eine Contusio cerebri anstelle einer „Commotio“ wurde einzig im E.___-Gutachten vom 5. März 2013 vermerkt, wobei die Ärzte selbst dort darauf hinwiesen, dass die kleinen Subarachnoidalblutungen für die aktuelle Beurteilung nicht mehr relevant seien, da sie innert kurzer Zeit resorbierten und die im MRI beschriebenen postkontusionellen Defekte nur ein geringes Ausmass ausgewiesen hätten (vgl. E. 3.13.1). Postkontusionelle Defekte konnten demgegenüber im MRI vom 23. Juli 2013 verneint werden (E. 3.15). Anlässlich der interdisziplinären SUVA-Begutachtung wies der zuständige Neurologe Dr. I.___ auf die Plastizität des Hirngewebes hin und vermerkte mit nachvollziehbarer Begründung, dass zufolge fehlender Nachweise anderer posttraumatischer Veränderungen einzig die singulären kleinen rundlichen Hämosiderindepots im linken Frontallappen und in der rechten Sehrinde zu diskutieren seien und dieser Befund definitiv nicht dem typischen Bild einer axonalen Hirnverletzung entspreche, welche als organische Grundlage für eine komplexe neuropsychologische Funktionsstörung mit Beteiligung mehrerer Funktionsbereiche dienen könnte (E. 3.16.3).
Damit kann als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer (leichten) Commotio cerebri, nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, erreichte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2). Dies genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1 und 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [publ. in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133] mit Hinweis auf Urteile U 588/06 vom 11. Dezember 2007 E. 4.2.2, U 419/05 vom 24. März 2006 E. 4.1, U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 und U 6/03 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). Zudem wurden allfällige für ein Schädel-Hirntrauma typische Beschwerden erst geraume Zeit nach dem Unfallereignis vom 18. Januar 2007 medizinisch erhoben; so etwa im Rahmen der Abklärung der Schwindelbeschwerden im Dezember 2007 und Januar 2008 (E. 3.8), der Aufmerksamkeitsstörungen im Februar 2009 (E. 3.9) und der Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Merkfähigkeitsstörungen im Juni 2009. Bereits anlässlich dieser Abklärungen wurde auf unfallfremde Pathomechanismen hingewiesen (E. 3.10). Es kann in Würdigung der medizinischen Akten somit nicht von einem im Anschluss an das Unfallereignis aufgetretenen komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur ausgegangen werden. Die Verneinung einer die Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden Verletzung ist damit nicht zu beanstanden. Sie hält unter der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung, wonach für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nebst der medizinischen Diagnose eines Schleudertraumas der HWS das weitgehende Vorliegen des für eine derartige Verletzung typischen Beschwerdebildes genügte (BGE 117 V 359 E. 4b), und erst recht im Lichte der mit BGE 134 V 109 formulierten erhöhten Anforderungen an den Nachweis derartiger Verletzungen stand. Somit hat die Adäquanzbeurteilung nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien im Urteil BGE 115 V 133 zu erfolgen.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin ging beim Ereignis vom 18. Januar 2007 von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus. Demgegenüber zog der Beschwerdeführer in der Replik ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Fällen in Betracht.
7.2 Das Bundesgericht ordnete etwa folgende Ereignisse dem Bereich der mittelschweren Unfälle im engeren Sinn zu: eine „Hollywoodschaukel“, die sich auf einer Dachterrasse befand und durch eine Windböe erfasst wurde, stürzte auf den Versicherten (Bundesgerichtsurteil 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1), oder die versicherte Person wurde durch eine 15.6 kg schwere Schaltafel, die aus fünf Metern Höhe zu Boden fiel, getroffen (U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 4.2). Mit Blick darauf ist aufgrund des augenfälligen Geschensablaufs das Ereignis vom 18. Januar 2007 den mittelschweren Unfällen zuzuordnen, wobei mitzuberücksichtigen ist, dass am Unfallort beziehungsweise bei Spitaleintritt ein GCS-Wert von 15 festgestellt wurde (Urk. 7/5).
Bei der gegebenen Unfallschwere - mittelschwerer Unfall im engeren Sinn - müssten von den zusätzlich zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) mindestens drei in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2012 UV Nr. 23 E. S. 83; 8C_435/2011 E. 4.2; SVR 2010 Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 138 V 248).
7.3
7.3.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich praxisgemäss objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, Bundesgerichtsurteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nachfolgende Heilungsprozess ist bei der Beurteilung der Unfalldramatik nicht relevant (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1).
Beim Geschehen vom 18. Januar 2007 kann aus objektiver Warte mit Blick auf die Praxis nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bundesgerichtsurteil 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für solche oder ähnliche Umstände ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte.
7.3.2 Mit Blick auf die Rechtsprechung sind die erheblichen Verletzungen im linken mittleren Gesichtsbereich, die der Beschwerdeführer erlitten hat und eine stationäre Hospitalisation vom 18. bis 31. Januar 2007 erforderten, aus objektiver Sicht nicht von besonderer Schwere oder besonderer Art. So etwa erkannte das Bundesgericht in Bezug auf ein Ereignis, bei dem ein Arbeiter kopfüber von einem Baugerüst auf ein abgestelltes Arbeitsgerät stürzte und sich dabei eine Mandibulafraktur und eine Jochbeinfraktur sowie eine Thoraxkontusion zugezogen hatte, nicht auf ein solches von besonderer Art, das speziell geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4). Weiter liegt hinsichtlich der allein massgebenden physischen Beschwerden auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Der Beschwerdeführer konnte die angestammte Tätigkeit bereits im Oktober 2007 wieder ganztags für mehrere Monate aufnehmen (Urk. 7/260).
7.3.3 Den medizinischen Akten sind überdies weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung zu entnehmen noch kann von einem unfallbedingt schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden, weshalb diese beiden Kriterien ebenfalls nicht bejaht werden können.
7.3.4 Bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Dies gilt auch für die Beurteilung der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6). Nach der operativen Versorgung der Gesichtsverletzungen im Januar 2007 (E. 3.3), der Osteosynthesematerialentfernung im August 2007 (E. 3.7) und der Schieloperation im August 2010 (E. 3.11) mit jeweils komplikationslosem Verlauf sind keine namhaften weiteren ärztlichen Behandlungen aktenkundig. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt.
7.3.5 Hinsichtlich des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ergibt sich, dass nach dem Ereignis vom 18. Januar 2007 dem Beschwerdeführer bereits ab 13. April 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit attestiert (E. 3.5) und ab diesem Datum die Erwerbstätigkeit auch wieder aufgenommen wurde (Urk. 7/ 18 S. 2), weshalb auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu erachten ist.
7.3.6 Beim Aspekt körperlicher Dauerschmerzen ist zu berücksichtigen, dass psychische Beschwerden, die körperlich imponieren, nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Die vorliegend geklagten Schmerzen lassen sich nicht (mehr) auf ein organisch nachweisbares Substrat zurückführen, so dass auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu gelten hat.
7.3.7 Zusammenfassend ist somit keines der insgesamt sieben Kriterien erfüllt, so dass die Adäquanz zu verneinen ist.
8.
8.1 Was die verbliebenen unfallbedingten organischen Störungen (Aufblick- einschränkung links und Beeinträchtigungen im Stereosehen) angeht, ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen Berufen auszugehen, die kein (perfektes) Stereosehen erfordern. Hinsichtlich des Erwerblichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis 30. November 2008 bei der Firma Y.___ als Bauarbeiter im Stundenlohn angestellt war. Die Kündigung erfolgte aufgrund der schlechten Auftragslage (Urk. 7/72) und damit nicht wegen der nunmehr anerkannten unfallkausalen Beschwerden, sondern aus unfallfremden Gründen; das Valideneinkommen ist damit auf statistischer Grundlage festzulegen. Aktenkundig ist im Weiteren eine seit März 2009 auf Stundenlohnbasis im Umfang von 3 bis 10 Tagen pro Monat ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgärtner (Urk. 7/88). Mit dieser Teilzeiterwerbstätigkeit wird die leidensadaptiert volle Restearbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft. Mithin kann der daraus erzielte tatsächliche Verdienst nicht als Invalidenlohn gelten, sondern es ebenfalls sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3). Da die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung eines allfälligen zusätzlich zu berücksichtigenden Abzugs vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsurteile 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1 und 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E.5.4).
8.2 Die unfallbedingte Aufblickeinschränkung und die Beeinträchtigungen im Stereosehen behindern den Beschwerdeführer weder im Alltag (beispielsweise auch nicht beim Lenken eines Motorfahrzeuges) noch in der Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit. Insoweit ergeben sich keine besonderen Merkmale für einen leidensbedingten Abzug. In Bezug auf das Alter des bei Fallabschluss 57-jährigen Beschwerdeführers erscheint fraglich, ob das Merkmal „Alter" in der Unfallversicherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte (zu dessen Bedeutung Bundesgerichtsurteil 8C_815/2015 vom 8. April 2016 E. 3.2), was indessen nicht abschliessend zu prüfen ist. Wenn überhaupt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_534/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.5, wonach sich ein fortgeschrittenes Alter eher lohnfördernd denn -mindernd auswirkt), würde sich bei einer solchen Ausgangslage (Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn) das Alter nicht nur beim Invaliden-, sondern auch beim Valideneinkommen auf die Einkommenshöhe auswirken. Eine allfällige Korrektur der beiden Vergleichseinkommen würde sich damit gegenseitig aufheben (Bundesgerichtsurteil 8C_754/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.3).
Sodann nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 20. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen), weshalb die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Nachdem der aus K.___ stammende Beschwerdeführer bereits im Jahr 1979 in die Schweiz einreiste und über eine C-Niederlassungsbewilligung verfügt (Urk. 7/93), fallen auch die Kriterien Nationalität oder Aufenthaltskategorie nicht ins Gewicht (BGE 126 V 79 E. 5a/cc).
Damit verbleit es im Ergebnis beim von der Beschwerdegegnerin angenommenen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
9.
9.1 In Bezug auf das Begehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung ist festzuhalten, dass im Verhältnis zwischen Verfügung und Einspracheentscheid nach Art. 52 ATSG grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszugehen ist. Anders verhält es sich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt: Da das Einspracheverfahren, obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird. Dementsprechend ist eine Verfügung, mit der gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der Integritätsentschädigung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine Rechtsbegehren gestellt wurden (Zum ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 E. 1c und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 152/01 vom 8. Oktober 2003 E. 3; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 und 3.2).
9.2 Gemäss Einsprache vom 12. September 2014 (Urk. 7/300) steht mit Blick auf das entsprechende Rechtsbegehren fest, dass der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/298) einzig im Rentenpunkt angefochten beziehungsweise die Zusprache einer (angemessenen) Invalidenrente für den Unfall vom 18. Januar 2007 beantragt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte, ergeben sich auch aus der Einsprachebegründung nicht. Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin denn auch auf diesen aus ihrer Sicht nicht mehr strittigen Punkt hin (Urk. 2 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 und RKUV 1999 S. 98 f.). Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die eben genannte Verfügung insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschwerdegegnerin damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. Damit ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef