Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00018




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war seit 1. August 1991 als Manager Branch Sales bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (Generali) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 8/1 und Urk. 8A/1).

    Am 1. April 2007 verspürte er während eines Meisterschaft-Fussballspiels leichte Schmerzen im linken Knie, welche nach dem Spiel immer stärker wurden (Schadenmeldung, Urk. 8A/1). Die Generali erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

    Am 14. Juni 2013 fiel der Beschwerdeführer beim Fussballspielen nach einem Zweikampf mit einem Gegenspieler auf das linke Knie und zog sich dabei eine Verletzung des Knies zu (Bagatell-Unfallmeldung, Urk. 8/1). Die Generali erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Verfügung vom 28. November 2013 (Urk. 8/14) stellte sie ihre Leistungen wegen fehlender Unfallkausalität per 14. September 2013 ein. Die dagegen vom Versicherten am 13. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/17) wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 27. November 2014 ab (Urk. 8/40 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 20. Januar 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2014 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Pangonarthrose im linken Kniegelenk über den 14. September 2013 hinaus zu übernehmen, und ihm sei eine Integritätsentschädigung für die Arthrose im linken Kniegelenk, basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 beantragte die Generali die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Juni 2014 sei davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen den ab dem 14. Juni 2013 behandelten Knieschmerzen links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 14. Juni 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sei.

    Sowohl dem MRI-Bericht vom 19. April 2007 als auch dem Operationsbericht vom 17. September 2007 sei eine vorbestehende Gonarthrose links zu entnehmen. Da eine Gonarthrose nach dem heutigen medizinischen Wissensstand eine Entwicklungszeit von mindestens 10 bis 20 Jahren benötige, könne darauf geschlossen werden, dass die kurz nach dem Ereignis vom 1. April 2007 erwähnte Gonarthrose unfallfremder Genese sei. Zudem sei verschiedenen Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 10 Jahren Knieprobleme links gehabt und diese Problematik seit einem halben Jahr vor dem Vorfall vom 1. April 2007 zugenommen habe. Im Übrigen sei auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Ereignissen beim Fussballspielen vom 18. April 1996 und vom 13. Juli 1997 keine unfallbedingte Knieverletzung links diagnostiziert worden (S. 3 f. Ziff. 3).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, seine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden seien auf den Unfall vom 1. April 2007 und zumindest teilweise auf den Unfall vom 14. Juni 2013 zurückzuführen. Dem Gutachten von Dr. Z.___ komme kein Beweiswert zu. So handle es sich um ein reines Aktengutachten, die Bilddokumente aus dem Jahr 2007 hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden, und es fehlten jegliche Hinweise auf eine bereits zehn Jahre zurückliegende Läsion des hinteren Kreuzbandes (S. 6 Ziff. 17, S. 8 ff. Ziff. 24-32). Vielmehr sei gestützt auf die Feststellungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, davon auszugehen, dass es am 1. April 2007 zu einer unfallbedingten Verletzung im linken Knie - namentlich einer Ruptur des hinteren Kreuzbandes und zu einem Meniskusriss - gekommen sei. Als Folge dieser Verletzungen sei die Stabilität des Kniegelenkes nicht mehr gewährleistet gewesen und damit die Voraussetzung für den Beginn von Knorpelschäden und einer Arthrose geschaffen worden (S. 6 f. Ziff. 19-20, S. 7 Ziff. 22, S. 11 f. Ziff. 33). Das derzeitige Zustandsbild sei gemäss Dr. A.___ hauptsächlich mit dem Unfall vom 1. April 2007 zu erklären (S. 7 Ziff. 21). Das Knie sei vor dem Unfall gesund gewesen und das heutige Zustandsbild lasse sich ohne die beiden Unfälle nicht erklären (S. 7 f. Ziff. 22). Es sei demnach überwiegend wahrscheinlich, dass die heute geltend gemachten Beschwerden im linken Knie ihre Ursache in den Unfällen vom 1. April 2007 und vom 14. Juni 2013 hätten, weswegen die Beschwerdegegnerin hierfür leistungspflichtig und ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % zuzusprechen sei (S. 11 f. Ziff. 33-34).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin per 14. September 2013 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist.



3.

3.1    Der Unfallmeldung vom 30. April 2007 betreffend das Ereignis vom 1. April 2007 (Urk. 8A/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während eines Fussballspieles leichte Schmerzen im linken Knie verspürt habe, welche nach dem Spiel immer stärker geworden seien. Am Montag sei das Knie stark angeschwollen und die Schmerzen seien immer noch präsent gewesen (Ziff. 6).

3.2    Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt C.___, führte nach am 19. April 2007 durchgeführtem MRI des linken Knies in seinem am gleichen Tag verfassen Bericht (Urk. 8A/2/1) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit sechs Monaten an zunehmenden Knieschmerzen und Schwellungen links zu leiden. Vor 10 Jahren sei die Diagnose einer vorderen Kreuzbandläsion gestellt worden. Prof. B.___ führte aus, die Darstellung des vorderen Kreuzbandes sei praktisch regelrecht. Allenfalls seien leichte Binnensignalveränderungen erkennbar. Dagegen bestehe eine Läsion des hinteren Kreuzbandes. Es habe sich ein leicht verdicktes mediales Seitenband gezeigt. Das laterale Seitenband sei intakt wie auch die Poplitealsehne. Es sei zu einer leichten Signalerhöhung der Spitze der Pars intermedia des lateralen Meniskus gekommen. Dort bestehe auch ein vertikaler Riss, wahrscheinlich bis ins Hinterhorn reichend. Ein ausgeprägter Knorpelschaden bestehe medial femoral deutlicher als tibial mit subchondralen ossären Veränderungen. Es bestehe ein beträchtlicher Knorpelschaden auch am medialen Gleitlager.

    Prof. B.___ führte aus, es liege eine Läsion des hinteren Kreuzbandes vor und eine wahrscheinlich zumindest durchgemachte Zerrung des medialen Seitenbandes und des vorderen Kreuzbandes, sowie eine laterale Meniskusläsion und ein medialer Knorpelschaden femorotibial wie auch am Gleitlager. Die Bilder seien dem Patienten mitgegeben worden.

3.3    Dr. A.___ (vorstehend E. 2.2) nannte in seinem Bericht vom 25. April 2007 (Urk. 8A/4) als Diagnose eine Gonarthrose links und eine Läsion des hinteren Kreuzbandes und des lateralen Meniskus. Er habe den Patienten an 24. April 2007 in seiner Sprechstunde gesehen. Der Patient habe seit 10 Jahren Knieprobleme links, welche seit einem halben Jahr zunehmend seien. Er sei aktiver Fussballer und Squashspieler. In einem MRI zeigten sich eine Gonarthrose, eine Meniskusläsion links sowie eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes und narbige Veränderungen im vorderen Kreuzband. Es bestünden ein klinisch verlängerter vorderer Kreuzbandweg mit 16 mm gegenüber 6 mm auf der gesunden Seite und keine sicher positiven Meniskuszeichen. Um das Knie besser beurteilen zu können und die im MRI dargestellt laterale Meniskusläsion zu sanieren, sei eine Kniegelenksarthroskopie und eine Teilmeniskektomie zu empfehlen.

3.4    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2007 (Urk. 8A/7/1) aus, der Beschwerdeführer habe zum Unfallhergang eine Kniedistorsion beim Fussballspiel am 1. April 2007 und seither bestehende klinisch rezidivierende Knieschmerzen links angegeben (Ziff. 2 lit. a). Die ärztliche Behandlung habe am 24. April 2007 begonnen. Als Diagnose nannte Dr. A.___ eine laterale Meniskusläsion (Ziff. 2 lit. d). Zum Befund führte er aus, die Meniskuszeichen seien lateral positiv, das Knie reizlos und ergussfrei. Das MRI habe eine Distorsion des vorderen und hinteren Kreuzbandes und eine laterale Meniskusläsion gezeigt (Ziff. 2 lit. c). Das Vorliegen von unfallfremden Krankheiten oder die Folgen früherer Unfälle verneinte Dr. A.___ (Ziff. 3).

3.5    In seinem am 11. Mai 2007 unterzeichneten Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Ereignis vom 1. April 2007 (Urk. 8A/8/1-2) führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschreibung des Unfallherganges aus, nach dem Fussballspiel, welches er am 1. April 2007 gespielt habe, habe er am Montag starke Schmerzen im Knie, welches angeschwollen gewesen sei, verspürt. Vermutlich seien die harten Zweikämpfe und der persönliche Einsatz die Ursache dafür. Einen direkten Schlag ins Knie habe er nicht bekommen. Natürlich sei er jeweils durch das Schubsen des Gegners aufs Knie gefallen. Während des Spieles habe er schwache Schmerzen verspürt, welche danach immer mehr zugenommen hätten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob bereits vor dem Ereignis Beschwerden in der entsprechenden Körperregion bestanden hätten (S. 1).

3.6    Dr. A.___ führte in seinem Operationsbericht vom 19. September 2007 (Urk. 8A/10/1-2) zum medialen Kompartiment aus, die mediale Femurkondyle weise eine Chondromalazie Grad I bis II auf. Das mediale Meniskushinterhorn sei multipel eingerissen an der inneren Zirkumferenz. Der Knorpel auf dem Tibiaplateau sei schön. Zum lateralen Kompartiment führte er aus, es bestünden ein Lappenriss im lateralen Meniskus im Hinterhorn, sowie ein nicht durchgehender radiärer Riss vom Vorderhorn bis zum Hiatus. Der Hiatus popliteus sei intakt, der Knorpel auf der Femurkondyle und dem Tibiaplateau sei schön. Betreffend den Interkondylärraum bestehe eine dorsale Subluxationsstellung der Tibia. Im Schubladentest habe sich das vordere Kreuzband angespannt. In Ruhestellung hänge es nach dorsal durch. Im Retropatellärraum zeige sich ein Knorpelschaden entsprechend einer Chondromalazie Grad III im femoralen Gleitlager sowie retropatellär (S. 1).

3.7    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 12. Oktober 2007 (Urk. 8A/13) die Diagnose einer Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes links und eine beginnende mediale Gonarthrose. Dr. A.___ führte aus, bei der Kniegelenksarthroskopie sei zu sehen gewesen, dass im medialen Kompartiment Knorpelschäden femoral und tibial bestünden, was zu einer Gelenkspaltverschmälerung geführt habe. Das Schienbein stehe in einer dorsalen Subluxationsstellung wegen der Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes. Wegen der beginnenden Gonarthrose sei eine Ersatzplastik des hinteren Kreuzbandes nicht sinnvoll. Der Patient sei relativ beschwerdearm, habe allerdings noch nicht mit dem Sport begonnen. Sollten die Beschwerden bei Zunahme der Belastung entstehen, wäre eine Valgisationsosteotomie zu diskutieren mit gleichzeitigem Erhöhen des SLOPE, um die dorsale Subluxationsstellung zu beheben. Vorerst sei eine abwartende Haltung einzunehmen.


4.    

4.1    Der Bagatell-Unfallmeldung vom 20. Juni 2013 betreffend das Ereignis vom 14. Juni 2013 (Urk. 8/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Fussballspiel nach einem Zweikampf mit dem Gegenspieler auf das Knie gefallen ist (Ziff. 6).

4.2    Prof. Dr. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte nach am 19. Juni 2013 durchgeführtem Röntgenuntersuch des linken Knies in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/2) aus, zum Vergleich hätten Bilder einer Voruntersuchung vom August 2010 vorgelegen. Bereits damals seien eine medial betonte Gonarthrose mit Gelenkspaltminderung und subchondraler Sklerosierung sowie osteophytäre Anbauten entlang des Gelenkspalts nachgewiesen worden. Es bestünden osteophytäre Anbauten auch entlang der medialen und lateralen Gelenkfläche der Patella. Prof. D.___ führte aus, posttraumatische Veränderungen wie Fissuren oder Frakturen seien jedoch nicht zur Darstellung gekommen.

4.3    Dr. med. F.___, Oberarzt Radiologie, C.___, führte nach am 27. Juni 2013 durchgeführtem MRI des linken Knies in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/3/1-2) aus, zum Vergleich liege das MRI vom 19. April 2007 vor (S. 1). Es lägen deutlich progrediente femoropatelläre Knorpeldefekte sowie leicht progrediente medial betonte femorotibiale Knorpeldefekte und insgesamt eine mittelschwere Pangonarthrose vor. Es bestehe ein Status nach Partialruptur des hinteren Kreuzbandes und ein Substanzverlust der Menisci, ohne Nachweis eines neu aufgetretenen Risses (S. 2).

4.4    Dr. med. G.___, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, verneinte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2013 (Urk. 8/12) die Frage, ob der vorgesehene stationäre Aufenthalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Juni 2013 liege. Es liege ein Vergleich zum früheren MRI vom 19. April 2007 vor. Insgesamt handle es sich um deutlich progrediente femoropatelläre Knorpeldefekte sowie leicht progrediente medial betonte Knorpeldefekte. Es liege bereits eine mittelschwere Pangonarthrose vor. Es bestehe ein Status nach Partialruptur des hinteren Kreuzbandes sowie Substanzverlust der Meniski ohne Nachweis neu aufgetretener Risse. Der Status quo sei in drei Monaten erreicht - somit am 14. September 2013. Aufgrund der im MRI dokumentierten Veränderungen müsste die Akut-Situation in drei Monaten abgeheilt sein (Ziff. 1-3).

4.5    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 28. November 2013 (Urk. 8/13) als Diagnose eine posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes nach Kreuzbandruptur, einen Status nach Teilmeniskektomie medial und Meniskusganglion am medialen Meniskusvorderhorn des linken Kniegelenkes (Ziff. 1). Dr. A.___ führte aus, der Patient leide unter belastungsabhängigen Schmerzen bei posttraumatischer Arthrose und Meniskusganglion (Ziff. 2 lit. a). Er schlage eine Kniegelenkstoilette und eine Entfernung des Meniskusganglions vor. Als bleibender Nachteil sei die posttraumatische Arthrose zu erwarten (Ziff. 2 lit. b und Ziff. 4 lit. d).

4.6    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 23. April 2014 (Urk. 8/28) aus, er habe den Versicherten letztmals am 1. November 2013 in seiner Sprechstunde gesehen. Er leide an einer posttraumatischen Gonarthrose links. Dr. A.___ führte aus, am 17. September 2007 sei von ihm eine Kniegelenksarthroskopie und Teilmeniskektomie medial und lateral durchgeführt worden. Bei der damaligen Inspektion des Kniegelenkes hätten sich eine Läsion des hinteren Kreuzbandes sowie eine mediale und laterale Meniskusläsion gezeigt. Zwischenzeitlich habe sich die Gonarthrose vor allem medial weiter verschlimmert. Das letzte MRI vom 27. Juni 2013 des linken Kniegelenkes habe eine Progredienz vor allem der femoropatellären Knorpeldefekte gegenüber der Voraufnahmen aber auch femorotibial medial und lateral sowie ein 12 mm grosses Ganglion am Meniskusvorderhorn und ein popliteus Ganglion gezeigt. Eine Kniegelenksarthroskopie sei indiziert.

4.7    Am 23. Juni 2014 erstattete Dr. Z.___ (vorstehend E. 2.1) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Aktengutachten (Urk. 8/30). In Beantwortung der Frage, welche unfallbedingten Diagnosen anhand der Akten vorlägen, führte Dr. Z.___ zum Ereignis vom 1. April 2007 aus, es sei im Jahr 2007 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung durch sportliche Überlastung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen. Diese seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den alten Vorunfall (vermutlich 1997) entstanden. Sie seien anlässlich des MRI vom 19. April 2007 vorgefunden worden, ohne dass vom Radiologen Prof. B.___ genügende, eindeutig frische verletzungsbedingte Zeichen angegeben worden seien (S. 14 zu 1. lit. a).

    Betreffend das Ereignis vom 14. Juni 2013 hätten sich keine posttraumatischen Veränderungen in den beiden MRI-Untersuchungen vom 19. Juni 2013 (E.___) und vom 27. Juni 2013 (C.___) ergeben, sondern deutlich fortschreitende Knorpeldefekte im Gelenk zwischen Kniescheibe und Oberschenkelrolle sowie leicht fortschreitende Knorpeldefekte im Gelenk zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf, vorwiegend im inneren Kompartment; zusammenfassend habe eine mittelschwere Pangonarthrose bestanden (S. 14 zu 1. lit. b).

    Als unfallfremde Diagnosen seien betreffend das Ereignis vom 1. April 2007 eine Kniegelenksarthrose mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der Oberschenkelrolle wie auch am Schienbeinkopf in Verbindung mit Schäden am äusseren und am inneren Meniskus zu nennen; so eine Plica medio patellaris (angeborener Zustand), eine Schädigung des hinteren Kreuzbandes unklarer Ursache, unbekannten Ausmasses und undefinierter zeitlicher Zuordnung sowie narbige Veränderungen am vorderen Kreuzband mit minimalen Signalveränderungen gemäss MRI vom 19. April 2007 (S. 14 f. zu 2. lit. a).

    Hinsichtlich des Ereignisses vom 14. Juni 2013 seien als unfallfremde Diagnosen die Zunahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen zu nennen. Ein Nachweis frischer posttraumatischer Veränderungen in den beiden MRI vom 19. und vom 27. Juni 2013 habe sich nicht gefunden (S. 15 lit. b). Prof. B.___ habe einleitend zum MRI-Befund vom 19. April 2007 angegeben, dass beim Beschwerdeführer vor 10 Jahren die Diagnose einer vorderen Kreuzbandläsion links gestellt worden sei, und Dr. A.___ habe im Schreiben vom 25. April 2007 bestätigt, dass der Patient seit 10 Jahren an Knieproblemen links leide, welche seit einem halben Jahr zunehmen seien. Der Beschwerdeführer sei aktiver Fussballer und Squashspieler. Dr. Z.___ führte aus, dabei handle es sich in beiden Fällen um Sportarten, die ausserordentlich hohe Anforderungen an die Kniegelenke stellten. In Übereinstimmung mit dem MRI-Bericht vom 19. April 2007 habe Dr. A.___ das Vorliegen einer Gonarthrose bestätigt (S. 15 Hinweise zu Frage 1 und Frage 2, Ziff. 1-3).

    Prof. B.___ habe in seinem MRI-Bericht vom 19. April 2007 keine Symptome genannt, die als Bestätigung für das Vorliegen eines unfallbedingten frischen Aussenmeniskusschadens hätten angesehen werden können (S. 16 Ziff. 4). Die Operation am 19. September 2007 sei erst fünfeinhalb Monate nach dem angeschuldigten Ereignis erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Operateur weder makroskopisch noch mikroskopisch das Alter der vorgefundenen degenerativen Veränderungen an den Gelenksflächen bestimmen können (S. 16 Ziff. 5).

    Dr. Z.___ führte aus, die Erklärung von Dr. A.___ im Schreiben vom 12. Oktober 2007, dass das Schienbein wegen der Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes in einer hinteren Subluxationsstellung stehe, bedeute nicht zwangsläufig, dass das hintere Kreuzband zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Kontinuität unterbrochen worden sei. Die Überlegung berücksichtige nicht die Möglichkeit, dass es sich um eine unfallunabhängige individuelle konstitutionsbedingte Positionierung des Schienbeinkopfes aufgrund eines zu langen, lockeren hinteren Kreuzbandes gehandelt haben könnte (S. 17 Ziff. 9).

    Zwar habe Prof. B.___ im Bericht über das MRI vom 19. April 2007 eine Läsion des hinteren Kreuzbandes genannt, die Art und das Ausmass der hinteren Kreuzbandschädigung sei aber nicht definiert worden. Wenn es sich um eine komplette oder zumindest teilweise Kontinuitätsunterbrechung gehandelt hätte, hätte er dies zweifelsfrei erwähnt. Er habe auch kein Bone bruise (Wassereinlagerung im angrenzenden Knochenbereich beziehungsweise am Schienbeinkopf) im Zusammenhang mit dem hinteren Kreuzband oder dem verdickten inneren Seitenband genannt (S. 17 f. Ziff. 10).

    Das innere Seitenband sei laut der Aussage von Prof. B.___ leicht verdickt; im Abschnitt „Beurteilung“ habe er dann aber nur die Vermutung geäussert, dass das innere Seitenband - wie auch das vordere Kreuzband - „zumindest eine Zerrung durchgemacht“ hätten. Bei derartigen Zerrungen handle es sich um vorübergehende Verschlimmerungen und nicht um richtunggebende Verschlimmerungen. Wegen des fehlenden Bone bruise sei ausserdem keine Aussage zum Zeitpunkt einer vermuteten Zerrung des Innenbandes möglich. Dr. Z.___ führte aus, eine derartige Veränderung hätte auch schon mehrere Jahre alt sein können (S. 18 Ziff. 11).

    Zudem habe der Beschwerdeführer betreffend die Entstehung der Kniegelenksbeschwerden links angegeben, dass er keinen direkten Schlag ins Knie bekommen habe; vielmehr sei es im Laufe des Spieles zu zunehmenden Beschwerden gekommen, die aber nicht zum Abbruch der Spielteilnahme geführt hätten. Erst zwei Tage später habe er sich zum Besuch eines Arztes entschlossen. Eine allmähliche Zunahme von Beschwerden unter Belastungsbedingungen sei typisch für eine vorbestehende Arthrose (S. 18 f. Ziff. 13). Die Schilderung spreche in beiden Dokumenten dafür, dass es sich um eine Überlastung des vorgeschädigten Kniegelenkes gehandelt habe, nicht aber um eine eindeutige aktuelle traumatische Einwirkung von aussen. Ein völlig gesundes Kniegelenk hätte auch das Fallen auf das Kniegelenk nach einem Schubser üblicherweise gut vertragen. Dass es sich nicht um Symptome eines eigentlichen Unfallereignisses gehandelt habe, gehe auch aus den Schilderungen von Dr. A.___ vom 25. April 2007 hervor, dem zufolge der Patient nicht nur seit 10 Jahren Kniegelenksprobleme gehabt habe, sondern diese auch seit einem halben Jahr zunehmend gewesen seien (S. 19 Ziff. 14).

    Zur Frage wann jeweils der Status quo ante/sine nach den Ereignissen vom 1. April 2007 und vom 14. Juni 2013 erreicht worden sei, führte Dr. Z.___ aus, bezüglich des Ereignisses vom 1. April 2007 sei nur eine vorübergehende Verschlimmerung als direkte Unfallfolge zu verzeichnen. Die vom Versicherten genannten mehrfachen Stürze auf das linke Kniegelenk während des Fussballspieles aufgrund von Schubsern mögen zu dieser vorübergehenden Verschlimmerung beigetragen haben, sie hätten aber offensichtlich keine tatsächlichen frischen unfallbedingten Veränderungen ausgelöst. Der Status quo sine sei daher Anfang Mai 2007 erreicht gewesen. Eine Operationsindikation habe allenfalls aufgrund der vorbestehenden degenerativen Veränderungen bestanden, die sich bereits ein halbes Jahr vor dem Ereignis bemerkbar gemacht hätten (siehe Dr. A.___, Bericht vom 24. April 2007).

    Nach dem angeschuldigten Ereignis vom 14. Juni 2013 seien keine aktuellen unfallbedingten Veränderungen festzustellen gewesen (S. 19 f. zu 3.).

    Zur Frage, ob die Bandinsuffizienz des hinteren Kreuzbandes degenerativer oder unfallbedingter Natur sei, führte Dr. Z.___ aus, es sei versucht worden, Unterlagen zum angegebenen Ereignis von 1997 zu beschaffen, was daran gescheitert sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe erinnern können, bei welchem Arzt er damals behandelt worden sei. Auch von anderer Stelle hätten keine entsprechenden Dokumente beigezogen werden können. Die teilweise Kontinuitätsunterbrechung des hinteren Kreuzbandes habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anlässlich des Ereignisses vom 1. April 2007 stattgefunden, sondern sei bereits zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt vorher entstanden. Theoretisch könne die später nachgewiesene Schädigung des hinteren Kreuzbandes auch degenerativ entstanden sein. Sie sei - quasi als Nebenbefund - anlässlich des MRI vom 19. April 2007 diagnostiziert worden. Es müsse in diesem Rahmen darauf hingewiesen werden, dass ein Vorzustand dieser Art dem Beschwerdeführer nicht habe bekannt gewesen sein müssen. Dr. Z.___ führte aus, eine richtunggebende Verschlimmerung könne weder dem Ablauf der Ereignisse noch dem MRI-Befund vom 19. April 2007 entnommen werden (S. 20 f. zu 4.).

    Zusammenfassend sei die Gonarthrose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ereignisse vom 1. April 2007 und vom 14. Juni 2013 zurückzuführen, da sie bereits am 1. April 2007 bestanden habe und die Schädigung des hinteren Kreuzbandes weder am 1. April 2007 noch am 14. Juni 2013 eingetreten sei (S. 22 zu 5.). Demnach stehe auch die Operation vom 8. November 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 1. April 2007 als Rückfall oder Spätfolgen oder/und mit dem Ereignis vom 14. Juni 2013 (S. 22 zu 6.)


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Aktengutachten von Dr. Z.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.7) eine natürliche Kausalität zwischen den ab dem 14. Juni 2013 behandelten Kniebeschwerden links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 14. Juni 2013 (vorstehend E. 2.1).

5.2    Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten vom Juni 2014 davon aus, die Gonarthrose sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Unfallereignisse vom 1. April 2007 und vom 14. Juni 2013 zurückzuführen, da diese bereits am 1. April 2007 vorgelegen habe und die Schädigung des hinteren Kreuzbandes weder am 1. April 2007 noch am 14. Juni 2013 eingetreten sei (vorstehend E. 4.7).

    Dr. Z.___ bezog sich dabei mangels direkt vorliegendem MRI vom 19. April 2007 auf die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. B.___ (vorstehend E. 3.2). Dieser hielt unter anderem fest, es bestehe ein ausgeprägter Knorpelschaden medial femoral deutlicher als tibial mit subchondralen ossären Veränderungen und ein beträchtlicher Knorpelschaden auch am medialen Gleitlager. Nicht explizit äusserte sich Prof. B.___ dazu, ob es sich um eine frische oder um eine ältere Läsion des hinteren Kreuzbandes handelte.

    Dr. Z.___ führte seinerseits die anlässlich des MRI vom 19. April 2007 manifest gewordene teilweise Kontinuitätsunterbrechung des hinteren Kreuzbandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1. April 2007 zurück. In nachvollziehbarer Weise zeigte er dagegen auf, welche zusätzlichen Befunde auf einem MRI zu sehen gewesen wären, wenn es sich um eine frische Läsion des hinteren Kreuzbandes gehandelt hätte.

    Er schloss jedoch ein bereits vorher zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt stattgefunden habendes Unfallereignis nicht aus, genauso wenig wie er eine degenerative Entstehung der Schädigung des hinteren Kreuzbandes nicht ausschloss. Dass die Partialruptur des hinteren Kreuzbandes mit den Ereignissen vom 18./19. April 1996 und vom 13. Juli 1997 (vgl. Urk. 8/39) in Zusammenhang steht, erscheint in Anbetracht dessen, dass das linke Knie nicht direkt betroffen war, als eher unwahrscheinlich.

    Weiter erwähnte Prof. B.___ - wie im Übrigen auch Dr. A.___ nach Erstkonsultation am 24. April 2007 (vorstehend E. 3.3) - dass der Beschwerdeführer bereits seit 10 Jahren unter Kniebeschwerden leide, welche im letzten halben Jahr zugenommen hätten.

    Hinsichtlich der nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, das Knie sei bis zu diesem Zeitpunkt gesund gewesen (vorstehend E. 3.5 und E. 2.2) ist zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Dr. A.___ bestätigte im Rahmen der Erstkonsultation im April 2007 (vorstehend E. 3.3) das Vorliegen einer Gonarthrose und beschrieb auch in seinem Operationsbericht vom September 2007 (vorstehend E. 3.6) degenerative Veränderungen.

    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte Dr. A.___ nirgends ausdrücklich, so auch nicht in seinem Bericht vom April 2014 (vorstehend E. 4.6), dass sich auf dem MRI vom 19. April 2007 eine frische Ruptur des hinteren Kreuzbandes gezeigt habe. Zu dem Umstand, dass die Gonarthrose und die degenerativen Veränderungen bereits anlässlich des MRI vom 19. April 2007 bestanden hatten, nahm Dr. A.___ keine Stellung, obwohl dies vorliegend klar gegen einen Kausalzusammenhang der Gonarthrose mit dem Ereignis vom 1. April 2007 spricht, da es - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte - nicht möglich ist, dass sich die im MRI vom 19. April 2007 festgestellten, doch beträchtlichen degenerativen Befunde innert nur drei Wochen entwickelt hätten.

    Zusammenfassend ist demnach auf die Schlussfolgerungen von Dr. Z.___, dessen Gutachten vom Juni 2014 voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E. 1.4), abzustellen.

5.3    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom Juni 2014 davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen den ab dem 14. Juni 2013 behandelten Kniebeschwerden links und den Vorfällen vom 1. April 2007 und vom 14. Juni 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Vielmehr ist von einem rein degenerativen Geschehen auszugehen, wofür die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan