Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2015.00020 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 23. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ war seit 2003 als Busführer bei den Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Mai 2013 hielt er mit seinem Motorrad vor dem Zebrastreifen, woraufhin der hinter ihm fahrende PKW auf ihn auffuhr (Schadenmeldung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 29. Mai 2013, Urk. 13/5). Die am 18. Mai 2013 erstbehandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ diagnostizierten 1) ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma nach Motorradunfall am 17. Mai 2013, 2) eine Unterarmkontusion links, 3) eine Oberschenkelkontusion rechts und 4) eine Thoraxkontusion rechts (Bericht vom 18. Mai 2013, Urk. 13/18). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Schreiben vom 31. Mai 2013, Urk. 13/6-7). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die SUVA mit Verfügung vom 5. August 2014 die Versicherungsleistungen per 31. August 2014 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und der Schaden nicht adäquat kausal seien. Da keine Unfallfolgen vorlägen, bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 13/115). Hieran hielt die SUVA - nach erfolgter Einsprache des Versicherten vom 28. August 2014 (Urk. 13/116; ergänzende Einsprachebegründung vom 22. Oktober 2014, Urk. 13/122) - mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12 und Urk. 13/1-129), was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 15 und Urk. 16/1-6), woraufhin der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2015 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 11. November 2015 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus (Urk. 2), es seien sämtliche Beschwerden abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe keine gravierenden Verletzungen erlitten, insbesondere auch keine strukturellen Läsionen an Wirbelsäule und Schädel, so dass auch eine neurologische Abklärung keinen pathologischen Befund ergeben hätte. Dass das neurologische Konsilium nicht habe stattfinden können, habe der Beschwerdeführer durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst zu verantworten. Von einer Weiterführung der ärztlichen Behandlung sei, gestützt auf die Kreisärztin, keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten (Urk. 2 S. 6). Die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen seien zwar teilweise gegeben, träten aber im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik in den Hintergrund, so dass der adäquate Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu prüfen sei. Vorliegend habe es sich um einen mittelschweren Unfall gehandelt und dem Unfallereignis könne nach Prüfung der entsprechenden Kriterien keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychischen Störungen beigemessen werden, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen zu verneinen sei (Urk. 2 S. 8 ff.).
1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Tinnitus nicht abgeklärt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer das neurologische Konsilium aufgrund der Unfallfolgen verpasst, habe die Untersuchung inzwischen aber aus eigener Initiative nachgeholt. Auch die Abklärung der Schulterbeschwerden sei ungenügend. Des Weiteren handle es sich zweifellos um ein Unfallereignis im mittleren Bereich und die Kriterien, so insbesondere die besondere Eindrücklichkeit und die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener zuverlässiger Anstrengungen, seien erfüllt. Die weiteren Kriterien, insbesondere die Schwere oder besondere Art der Verletzungen liessen sich aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht schlüssig beantworten. Diskutabel sei auch eine ärztliche Fehlbehandlung in der Klinik A.___ (Urk. 1).
1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 konstatierte die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an einem Tinnitus gelitten habe und dies gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, nicht als unfallursächliche Diagnose oder teil-unfallursächliche Verschlimmerung zu beurteilen sei. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung liege keine traumatische strukturelle Verletzung der linken Schulter vor (Urk. 11 S. 6 f.). Des Weiteren sei dem Bericht von Dr. B.___ zu entnehmen, dass eine zentral-vestibuläre Dysfunktion im Rahmen des Zervikalsyndroms zwar möglich sei, es sich aber aufgrund des fehlenden bildgebend nachgewiesenen Substrates im Sinne einer strukturellen Veränderung ebenfalls um eine organisch nicht nachweisbare Beeinträchtigung handle, die erfahrungsgemäss auch psychisch ausgelöst werden könne (Urk. 11 S. 7). Auch gestützt auf die eingereichte neurologische Beurteilung von Dr. C.___ lägen keine strukturellen Unfallfolgen vor (Urk. 11 S. 7). Bei der Adäquanzprüfung sei höchstens das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen, wobei dieses nicht besonders ausgeprägt erfüllt sei, womit die Adäquanz der Beschwerden zu verneinen sei (Urk. 11 S. 8 ff.).
1.4 Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer dafür, dass der medizinische Endzustand im August 2014 noch nicht erreicht worden sei und dies selbst im Oktober 2015 noch nicht der Fall gewesen sei. Diese Entwicklung sei bereits im August 2014 voraussehbar gewesen, wobei es nicht der Beschwerdeführer zu vertreten habe, dass die gezielte Behandlung des Schwindels erst im Jahr 2015 erfolgt sei.
1.5 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Stellungnahme vom 11. November 2015 (Urk. 19) dagegen vor, dass für die Beurteilung des Endzustandes lediglich der Abschluss der somatischen Behandlung massgebend sei, da die psychischen Beschwerden bereits kurz nach dem Unfall im Vordergrund gestanden hätten und die Adäquanzprüfung entsprechend nach der sogenannten Psycho-Praxis durchzuführen sei. Die Behandlung der Schwindelbeschwerden im Jahr 2015 zeitige entsprechend keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.3.2 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.3.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
3.
3.1 Die ärztliche Erstbehandlung erfolgte am 18. Mai 2013 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___. Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Mai 2013 1) ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma nach Motorradunfall vom 17. Mai 2013, 2) eine Unterarmkontusion links, 3) eine Oberschenkelkontusion rechts und 4) eine Thoraxkontusion rechts (Urk. 13/2).
Der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen auf dem Notfall vorgestellt, nachdem es am Abend zuvor um ca. 21.30 Uhr zu einem Motorradunfall gekommen sei. Er berichte, mit dem Motorrad an einem Zebrastreifen gehalten zu haben, woraufhin es zu einem Auffahrunfall mit einem hinter ihm fahrenden grossen PKW gekommen sei. Er sei ca. 2 m weit geschleudert worden und sei auf der linken Körperhälfte zum Liegen gekommen. Direkt danach habe er aufstehen können. Er habe einen Helm getragen. Amnesie oder Bewusstlosigkeit hätten keine bestanden, initial habe er unter Schwindel, Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten. Erbrochen habe er gestern Abend und erneut heute Morgen. Aktuell habe er nur Kopfschmerzen (Urk. 13/2/1).
Es werde Mobilisation und Schmerzmedikation nach Massgabe der Beschwerden verordnet. Solange er Tizanidin einnehme, dürfe er weder Autofahren noch Alkohol konsumieren. Eine Verordnung für Physiotherapie zur Analgesie sei dem Beschwerdeführer mitgegeben worden. Bei zunehmenden Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Seh- oder Hörstörungen sei sofort eine ärztliche Abklärung vorzunehmen. Er sei vom 19. bis zum 22. Mai 2013 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 13/2/2).
3.2 Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, welcher in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 1) ein kranio-zervikales Beschleunigungstraum und 2) ein mögliches posttraumatisches Belastungssyndrom als Diagnosen festhielt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Mai 2013 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 13/15).
3.3 Dr. med. E.___, Otorhinolaryngologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2013. In ihrem Bericht vom 31. Juli 2013 notierte sie, dass der Beschwerdeführer seit dem Motorradunfall verschiedene Einschränkungen habe. Er berichte, in ruhiger Situation liegend oder sitzend mit geschlossenen Augen das Gefühl zu haben, die Welt drehe sich um ihn. Wenn er die Augen öffne, sei dies nicht der Fall. Bei Bewegungen im Raum fühle er sich oft unsicher. Auch habe er häufig Ohrgeräusche, teilweise handle es sich dabei um ein pulsierendes Rauschen. Es gebe aber auch tieffrequente und hochfrequente kontinuierliche Tinnitusvorkommnisse. Die Schwindel seien unabhängig von der Bewegung, in der Regel träten sie in Ruhe auf. In den ersten vier Wochen nach dem Unfall seien sie ausgeprägt gewesen, jetzt nähmen sie ab (Urk. 13/33).
Anamnestisch handle es sich nicht um einen gerichteten Schwindel, sondern um einen ungerichteten Trümmel. Dieser sei sicher nicht peripher vestibulär bedingt. Vielleicht bestehe auch noch eine gewisse Stresssymptomatik. Der Beschwerdeführer fühle sich zu müde, um sich wirklich bewegen zu können. Er beschreibe, dass er immer tiefer in die Inaktivität sinke. Bezüglich Hörvermögen und Gleichgewichtssystem sei keine organische Störung im ORL-Bereich vorhanden (Urk. 13/33).
3.4 Dr. med. F.___, Radiologie FMH, führte am 2. August 2013 eine Magnetresonanz-Tomographie der Halswirbelsäule (HWS) sagittal, axial nativ und nach intravenöser Kontrastmittelgabe durch. Er konstatierte, es bestünden eine Osteochrondrose C5/6 mässig bis mittelgradig ossär, stenosierende Uncovertebralarthrosen vor allem in Höhe C3/4 rechts und bilateral in Höhe C5/6. Es liege eine geringfügige bilaterale Protrusion der Bandscheibe C3/4 vor. Eine traumatische Läsion sei nicht nachzuweisen. Es bestehe eine chronische oder residuelle Sinusitis sphenoidalis (Urk. 13/35).
3.5 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, hielt in ihrem Bericht vom 28. August 2013 (Urk. 13/44) fest, dass der subjektiv bereits vorbestehende, aber wenig störende Tinnitus beidseits von Dr. E.___ und auch an der Z.___-ORL-Klinik mehrmals beurteilt und dem Beschwerdeführer in einem Tinnituscouncelling erklärt worden sei. Seit dem Unfall habe sich dieser Tinnitus zu einem Leidensdruck mit hohem Stellenwert entwickelt, so dass er bei gleichzeitig permanenten Kopfschmerzen schlechte Nachtruhe finde und oft wieder aufwache. Der Tinnitus sei strukturell erklärbar durch die ihres Erachtens vorbestehende Hochtonhörminderung im Frequenzbereich von 4000-6000 Hertz beidseits und lasse sich auch in diesem Bereich subjektiv 5-10 Hertz über der Hörschwelle vergleichend lokalisieren. Dazu empfehle sie die früheren Reintonaudiogramme bei ORL-Fachärztin Dr. E.___ oder an der HNO-Klinik des Z.___ einzufordern, um die Innenohrfunktion vor und nach dem Unfallereignis bezüglich Verschlimmerung der strukturellen Gegebenheiten beurteilen zu können. Die heutige Hörschwelle beurteile sie bis auf die leichte Hochtonsenke mit einem Hörverlust von CPT-AMA-Tabelle rechts von 9 % respektive links von 5 % als alterskonform. Das Tinnitusleiden und die Verarbeitungsstrategie des Beschwerdeführers seien multifaktoriell und abhängig von muskulotendinösen Verspannungen, Blockaden im HWS-Bereich, und auch der psychogenen Verfassung sowie Kreislaufschwankungen. Der Beschwerdeführer beschreibe auch, dass der Tinnitus unter vermehrter muskulärer Belastung in seiner Intensität zunehme (Urk. 13/44/4).
Betreffend die Schwindelbeschwerden, welche als kurze Drehschwindelattacken im Liegen und insbesondere in Dunkelheit und verstärkt durch Angst überlagert seien, müsse festgehalten werden, dass während der gesamten Untersuchung keine objektiven pathologischen Befunde des peripheren Gleichgewichtssystems feststellbar seien. Insbesondere reagierten beide Gleichgewichtsorgane prompt und seitengleich. Auffällig sei der pathologische sensorische Organisationstest bezüglich der schlechten Verarbeitung der vestibulospinalen Reflexbahnen sowie die zentrale vestibuläre Präponderanz nach links im Pendelstuhl und in der kalorischen Reizprüfung, was mögliche Hinweise für eine zentral-vestibuläre Dysfunktion im Rahmen des Zervikalsyndroms seien (Urk. 13/44/4).
Abschliessend möchte sie erwähnen, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung mehrfach den Tränen nahe seiner Verzweiflung Ausdruck gegeben habe, dass er grosse Ängste zu seinem aktuellen Zustand und zur weiteren Prognose habe, da die eingeleitete Physiotherapie die Gesamtsituation betreffend Tinnitus und Cephalia verschlechtert habe (Urk. 13/44/4).
3.6 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 15. August bis zum 25. September 2013 stationär in der Klinik A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 27. September 2013 hielten die behandelnden Ärzte die folgenden gekürzt aufgeführten Diagnosen fest (Urk. 13/57/1):
- Unfall vom 17. Mai 2013: Motorrollerunfall (Auffahrunfall durch PKW von hinten)
- Kranio-zervikales Beschleunigungstrauma
- Unterarmkontusion links
- Oberschenkelkontusion rechts
- Thoraxkontusion rechts
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD10 F43.22), zusätzlich Unfallalbträume
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
Als Probleme beim Austritt notierten sie 1) eine erhebliche Symptomausweitung, 2) belastungs- und bewegungsverstärkte HWS-Schmerzen, Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden, 3) deutliche Bewegungseinschränkung der HWS, im Verlauf mässig gebessert, 4) Schlafstörungen, Sorgen und 5) intermittierend erhöhte Blutdruckwerte (Urk. 13/57/2).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive hielten die Ärzte fest, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen betreffend Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen liesse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Aufgrund seines Berufes als Buschauffeur dränge sich eine genauere psychiatrische Abklärung auf, um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestimmen zu können. Dies sei mit dem Beschwerdeführer so besprochen worden und er habe dies so angenommen. Ebenso müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt noch Remeron 30 mg einnehme (vom Hausarzt verordnet). Die bei der Einnahme von Antidepressiva mit sedierender Komponente möglicherweise verminderte Reaktionszeit müsse bezüglich des Führens von Kraftfahrzeugen beachtet werden. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst aufgrund von Schwindel, Erschöpfung, Kopfschmerzen sowie Konzentrationsstörungen aktuell nicht als arbeitsfähig (Urk. 13/57/2).
Die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur sei (aktuell) noch nicht zumutbar. Das psychophysische Anforderungsprofil sei zu hoch. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit liege bezogen auf die bisherige Tätigkeit bei 100 % seit dem 26. September 2013 (Urk. 13/57/2 f.).
Die Zumutbarkeit für eine andere Tätigkeit werde aktuell noch nicht festgelegt, da die medizinische Phase noch andauere. Sie empfählen ab Mitte/Ende Oktober einen Arbeitsversuch angepasst halbtags (leichte Tätigkeit, wechselbelastend, ohne längerdauernde Zwangshaltungen der HWS). Der Case Manager der Y.___ habe eine solche angepasste Tätigkeit in Aussicht gestellt (Urk. 13/57/2).
3.7 Die Kreisärztin Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 und notierte im gleichentags erstellten Bericht als Diagnosen 1) der Beschwerdeführer sei psychisch auffällig mit Somatisierungstendenz und 2) es liege ein Status nach Motorradunfall vom 17. Mai 2013 ohne nachweisbare strukturelle Traumafolge vor (Urk. 13/87/7).
Bei der klinischen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer zur Person, Ort, Zeit und Situation orientiert. Im inhaltlichen Gedankengang sei er jedoch noch voll auf den Unfall und die ungerechte Behandlung fixiert. Er gebe sehr ausschweifend über seine Beschwerden, den Unfallhergang und die ungerechte Behandlung Auskunft. Die heute erhobenen Befunde seien im Grunde genommen identisch mit denen, welche beim Austritt aus der Klinik A.___ erhoben worden seien. Während der klinischen Untersuchung verhalte er sich sehr passiv und limitiere sich selbst, obwohl vor und während der Anamneseerhebung in der Beobachtung der Bewegungsablauf zum Teil problemlos erfolgt sei. Die passive Beweglichkeit des Nackens habe nicht geprüft werden können, da er sofort dagegen gespannt und vermehrt Schmerzen und Schwindel angegeben habe. Die passive Beweglichkeit der Schulter habe problemlos geprüft werden können und sei im Seitenvergleich frei gewesen (Urk. 13/87/8).
Insgesamt seien aus somatischer Sicht aufgrund der klinischen Untersuchung, der Beobachtung und der vorliegenden Röntgen-/MRI-Diagnostik die fortbestehenden Beschwerden bei fehlendem strukturellen Korrelat nicht erklärbar. Vor dem Abschluss empfehle sie noch die Durchführung eines neurologischen Konsils zur Beurteilung der Kopfschmerzen bezüglich Ätiologie und Kausalität (Urk. 13/87/8).
3.8 Am 3. Juni 2014 führte Dr. med. H.___, Facharzt Radiologie/Neuroradiologie FMH, ein Arthro-MRT der linken Schulter des Beschwerdeführers durch (Urk. 13/99). Er konstatierte, dass die Rotatorensehnen intakt, mit fraglicher intratendinöser Partialruptur der Subscapularissehne und nicht eindeutig pathologisch seien. Es bestünden oberflächliche bursaseitige Abrasionen der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis, ein umschriebener Sehnenriss liege nicht vor. Das anterosuperiore Labrum sei etwas irregulär abgebildet, es liege auch hier kein eindeutig pathologischer Befund vor. Es bestünden allenfalls klinische Hinweise für eine SLAP-Läsion.
3.9 Vom 24. Februar bis zum 9. Mai 2014 befand sich der Beschwerdeführer in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung im I.___, J.___. Die behandelnden Ärzte und Psychologen hielten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 13/105/1):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Status nach HWS-Distorsion (S13.4) mit/bei
- Status nach Unfall am 17. Mai 2013
- Eventuell Fraktur linker Ellbogen
- Commotio cerebri (Patientenangaben)
- Tinnitus (H93.1)
Der Beschwerdeführer sei am 9. Mai 2014 in leicht gebesserten Zustand aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden und sei weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig. Die Depression habe mässig reduziert werden können. Es sei zu keiner generellen Reduktion der Schmerzen gekommen, aber zu einer Verbesserung in Bezug auf den Umgang mit Schmerzen. Auf die psychische Befindlichkeit hätten sich die Tagesstruktur sowie die einzel- und gruppentherapeutischen Gespräche positiv ausgewirkt. Damit der Beschwerdeführer möglichst bald in die Berufstätigkeit als Buschauffeur einsteigen könne, brauche es weitere intensive Behandlung. Aus diesem Grund würden sie die Verlängerung des tagesklinischen Rehabilitationsprogrammes befürworten. Ziele des Programms seien die weitere Reduktion der Depression, die Verbesserung der Schmerzbewältigung sowie die Vorbereitung auf den Berufseinstieg (Urk. 13/105/4).
3.10 Die Kreisärztin Dr. G.___ konstatierte in ihrem Bericht vom 15. Juli 2014 im Wesentlichen, dass anhand der bildgebend durchgeführten Diagnostik keine traumatische strukturelle Läsion habe nachgewiesen werden können und die beklagten Beschwerden gestützt auf die Untersuchung vom 15. Mai 2014 aus klinischer Sicht nicht erklärbar seien. Der Beschwerdeführer verhalte sich während der Untersuchung sehr passiv und limitiere sich selbst, obwohl der Bewegungsablauf vor und während der Anamneseerhebung in der Beobachtung zum Teil problemlos erfolge. Während der Kreisarztuntersuchung sei er psychisch sehr auffällig (Urk. 13/108/2).
Aus somatischer Sicht sei bei fehlender traumatischer struktureller Verletzung eine Behandlung der subjektiv beklagten Schmerzen unmöglich, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung erreicht werde. Die objektiven Befunde der kreisärztlichen Untersuchung seien kongruent mit den Eintritts- und Austrittsbefunden der Klinik A.___, so dass sich innerhalb von 7-8 Monaten trotz regelmässiger Physiotherapie keine objektive Veränderung der somatischen Befunde ergeben habe, so dass es auch durch Weiterführung der Physiotherapie zu keiner Verbesserung der Gesamtsituation kommen werde, da an sich keine traumatischen strukturellen Verletzungen vorlägen (Urk. 13/108/2).
3.11 Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 nahm die Kreisärztin Dr. G.___ Stellung zur Kausalität der Beschwerden in der linken Schulter (Urk. 13/110). Sie führte aus, dass anhand der vorliegenden Unterlagen die fortbestehenden beklagten Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal seien. Im durchgeführten Arthro-MRI der linken Schulter sei keine strukturelle traumatische Verletzung nachweisbar. Die dokumentierte intratendinöse Partialruptur der Subscapularissehne bzw. die Abrasionen der Supraspinatussehne und die irreguläre Abbildung des Labrums entsprächen degenerativen Veränderungen, welche nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Des Weiteren habe im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung passiv eine freie Beweglichkeit der linken Schulter dokumentiert werden können, sodass man aufgrund des Arthro-MRI-Befundes und der klinischen Untersuchung davon ausgehen könne, dass aus somatischer Sicht keine traumatische strukturelle Verletzung der linken Schulter vorliege. Sollte es beim Unfallereignis zu einer Prellung/Zerrung gekommen sein, seien diese Beschwerden ohne strukturelles Korrelat aus medizinischer Sicht längstens folgenlos abgeheilt. Die derzeit subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers sähe sie eher im Rahmen der psychischen Vulnerabilität mit Somatisierungstendenz (Urk. 13/110/2).
4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin genügende Abklärungen vornahm, der Fallabschluss per 31. August 2014 verfrüht erfolgte und darüber hinaus noch organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen feststellbar gewesen sind.
4.1 Der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses - und damit der in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden Adäquanzprüfung - ist dann gegeben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Entscheidend ist die Präzisierung „unfallbedingt“: Nicht jede noch festgestellte Behandlungsbedürftigkeit genügt zum Hinausschieben des Fallabschlusses; wäre dies der Fall, so würden bis zur vollständigen Genesung Leistungen erbracht, dies auch für die Behandlung von Beschwerden, die sich bei rechtzeitig erfolgter Adäquanzprüfung als gar nicht unfallbedingt erwiesen hätten.
4.2 Dr. G.___ stellte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 (E. 3.11) ausführlich dar, dass die fortbestehenden beklagten Schulterbeschwerden gestützt auf ihre Untersuchung vom 15. Mai 2014 (E. 3.7) als auch des Arthro-MRI vom 3. Juni 2014 (E. 3.8) nicht unfallkausal, sondern degenerativ bedingt seien. Dafür spricht auch, dass weder die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ noch der weiterbehandelnde Dr. D.___ schulterspezifische Diagnosen oder Beschwerden auflisteten (E. 3.1 und E. 3.2). Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer beklagten Schulterbeschwerden hinreichend abgeklärt und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal.
4.3 Bezüglich des neurologischen Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 darüber in Kenntnis setzte (Urk. 13/90), dass er für ein neurologisches Konsilium angemeldet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer den ersten Termin am 4. Juni 2014 nicht wahrgenommen hatte, wurde ihm ein neuer Termin am 18. Juni 2014 um 16.40 Uhr angeboten (Schreiben vom 4. Juni 2014, Urk. 13/94). Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 6. Juni 2014 auf seine Mitwirkungspflicht hin sowie, dass deren Nichterfüllen dazu führen würde, dass aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 13/96). In der Folge nahm der Beschwerdeführer auch den zweiten Termin nicht wahr, da er verschlafen habe (Urk. 13/101). Die Beschwerdegegnerin entschied somit zu Recht aufgrund der Akten bzw. der Beurteilung von Dr. G.___ vom 15. Juli 2014, worin sie strukturelle Unfallfolgen verneinte (E. 3.10).
Auch die vom Beschwerdeführer auf eigene Initiative nachgeholte neurologische Untersuchung bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom 10. November 2014 lässt darauf schliessen, dass keine strukturellen Unfallfolgen vorliegen (Urk. 3/4): Dr. C.___ hielt dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der durch die Kollegen der Psychiatrie diagnostizierten arbeitseinschränkenden Depression mit Verdacht auf Somatisierungstendenz ein persistierendes linksbetontes zervikales bis zervikozephales Syndrom (ohne Korrelat in der Bildgebung) sowie weitere multiple Beschwerden beklage, die teilweise die Arbeitshypothese einer Somatisierungstendenz unterstützen würden. Neurologisch-klinisch finde er bis auf eine schmerzhafte eingeschränkte HWS-Beweglichkeit keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Zeichen einer zervikalen Myelopathie. Weitere neurologische Abklärungen seien aus seiner Sicht nicht notwendig, die Therapie sollte seines Erachtens in erster Linie durch die behandelnden Psychiater festgelegt werden.
Der neurologische Gesundheitszustand ist damit so oder anders rechtsgenüglich abgeklärt und es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass strukturelle Unfallfolgen vorliegen.
4.4 Der Beschwerdeführer litt gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Unfall an einem Tinnitus und wurde nach dem Unfall von Dr. B.___ am 28. August 2013 untersucht (E. 3.5). Nachdem der Beschwerdeführer gerügt hatte, dass der Tinnitus zu wenig abgeklärt wurde (Urk. 1) holte die Beschwerdegegnerin erneut eine Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Urk. 11, Urk. 12).
Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2015 aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 26. September 2011 von Dr. E.___ bezüglich seines damals störenden Tinnitus otologisch beraten und abgeklärt wurde und in der Folge auch eine Tinnitus-Beratung am Z.___ beanspruchte (Urk. 12 S. 1). Aufgrund ihrer audiometrischen Messungen vom 27. August 2013 habe sich eine isolierte Hochtonsenke beidseits bei 4‘000 Hz bestätigt, welche den früheren Messungen von Dr. E.___ entspreche. Entsprechend sei sie der Meinung, dass durch das Unfallereignis kein neuer organischer Schaden am Innenohr aufgetreten oder strukturell nachweisbar sei. Der Tinnitus sei aus medizinischer Sicht als nicht unwesentlicher und vorbelastender Krankheitszustand zu gewichten und sei auch bei jeglichen erneuten Beeinträchtigungen des Allgemeinzustandes als vorbestehende, psychosomatische funktionelle Störung im Sinne einer Tinnitus-Aggravation zu erwarten, dabei sei der Tinnitus in seiner Verschlimmerung auf jegliche äusseren stressverursachenden (sei dies krankheitsursächlich oder unfallursächlich) Veränderungen reagierend. Insbesondere unter einer zunehmend depressiven Verarbeitungsstörung sei auch die Tinnitus-Bewältigungsstrategie äusserst ineffizient und eine Tinnitus-Verschlimmerung sei oft geradezu präjudiziert. Werde der Tinnitus also als unfallähnliche Verschlimmerung beklagt, so müsse dagegen gehalten werden, dass diese Symptomatik ebenso labil vorbestanden habe und den Angaben des Beschwerdeführers im Untersuchungsgespräch vom 27. August 2013 entsprechend teilweise den persönlichen Alltag vor dem Unfallereignis fluktuativ beeinträchtigt habe und der Tinnitus zeitnah zum Unfall nicht aggraviert thematisiert worden sei. Der Tinnitus sei dazumal unfallursächlich nicht als schwere persönlichkeitsbeeinträchtigende Symptomatik beklagt worden. Der Beschwerdeführer habe explizit gesagt, dass er sich an den Tinnitus gewöhnt habe und ihn nicht fürchte. In diesem Sinne beurteile sie die Tinnitussymptomatik nicht als unfallursächliche Diagnose oder teil-unfallursächlich wegweisende Verschlimmerung und habe keinen Integritätsschaden anerkannt (Urk. 12).
Die Ausführungen von Dr. B.___ beruhen auf ihrer Untersuchung vom 28. August 2013 (E. 3.5), sind schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es sprechen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, womit ihren Ausführungen Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.4). Des Weiteren blieben sie auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten (vgl. Urk. 15). Damit ist der Tinnitus hinreichend abgeklärt und als nicht unfallursächlich zu qualifizieren.
4.5 Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 vor, dass insbesondere die rezidivierend auftretenden Schwindelepisoden dem Fallabschluss per 31. August 2014 entgegengestanden hätten (Urk. 15).
Die Schwindelbeschwerden wurden von Dr. B.___ ebenfalls abgeklärt und sie hielt in ihrem Bericht vom 28. August 2013 fest, dass während der Untersuchung keine objektiven pathologischen Befunde des peripheren Gleichgewichtssystems feststellbar seien. Es bestünden mögliche Hinweise bezüglich einer zentral-vestibulären Dysfunktion im Rahmen des Zervikalsyndroms (Urk. 13/44/4). Entsprechend hielt die Kreisärztin Dr. G.___ dafür, dass die beklagten Beschwerden nicht erklärbar seien und aus somatischer Sicht bei fehlender traumatischer struktureller Verletzung keine namhafte Verbesserung mehr erreicht werde (Urk. 13/108/2).
Auch die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Arztberichte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ vom 16. März, 10. Juni und 29. September 2015 (Urk. 16/1-3) zeigten durchwegs unauffällige objektive Befunde. Im Übrigen wurden die organisch nicht erklärbaren Schwindelbeschwerden - soweit aus den Akten ersichtlich - am Interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen nicht behandelt, sondern remittierten zwischen der Erstkonsultation vom 9. März und der Kontrolle vom 10. Juni 2015 ohne spezifische Behandlung (Urk. 16/1 S. 2 f.; Urk. 16/2).
4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gestützt auf die medizinischen Akten zutreffend erkannt, dass bei Fallabschluss am 31. August 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen bzw. strukturellen Läsionen mehr bestanden (Urk. 11 S. 6 ff.). Behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden stellen bei der „Psycho-Praxis“ kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144; vgl. folgend E. 5.1). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. August 2014 abgeschlossen und die vorübergehenden Leistungen eingestellt hat (Urk. 13/115).
5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung hat. Mit dem Fallabschluss ist daher zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers und den noch vorhandenen Beschwerden vorliegt.
5.1 Unbestrittenermassen ist die Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133, sog. Psycho-Praxis) zu beurteilen, da bereits kurze Zeit nach dem Unfall die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik in den Hintergrund getreten sind (vgl. E. 1.1 und E. 1.2).
5.2 Die Unfallschwere ist aufgrund des objektiv fassbaren und nicht aufgrund des subjektiven Unfallerlebnisses des Beschwerdeführers zu beurteilen. Aufgrund der Aktenlage (vgl. Ausführliche Unfallmeldung vom 10. Juni 2013, Urk. 13/13; Polizeirapport vom 25. Juni 2013, Urk. 13/37) als auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 61 ff.) handelt es sich maximal um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne, was seitens der Parteien unbestritten blieb (E. 1.1, E. 1.2).
5.3 Bei im engeren Sinne mittelschweren Unfällen müssen drei der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. E. 2.3.4).
5.3.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7 mit Hinweisen auf nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199 ; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 sowie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1).
Im Polizeirapport wurde folgender Sachverhalt festgehalten: Der Beschwerdeführer habe am Fussgängerstreifen angehalten, um einem wartenden Fussgänger den Vortritt zu gewähren. Der hinter ihm fahrende Automobilist habe dies zu spät bemerkt und sei gegen das Heck des vom Beschwerdeführer gelenkten Rollers gefahren (Urk. 13/37/4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Besprechung vom 24. Juni 2013 an, dass das Motorrad noch fahrtauglich gewesen sei und er in langsamen Tempo nach Hause gefahren sei (Urk. 13/16/2).
In einem ähnlich gelagerten Fall verneinte das Bundesgericht das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit bezüglich eines Unfalls, bei welchem der Lenker eines Rennrades von einem aus einer Querstrasse einmündenden, nicht vortrittsberechtigten Personenwagen angefahren und zu Boden geworfen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 Sachverhalt A und E. 6.2.3).
Entsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu Recht.
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Blick auf die im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ vom 18. Mai 2013 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) als auch des weiteren Verlaufs (E. 3.2 ff.) zu Recht das Vorliegen schwerer oder besonders gearteter Verletzungen.
5.3.3 In Bezug auf das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits nach kurzer Zeit im Wesentlichen nicht mehr physisch sondern psychisch bedingt war. So wurde bereits im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 27. September 2013 festgehalten, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien und sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen nur ungenügend mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie Diagnosen erklären lasse. Aufgrund des Berufs als Buschauffeur dränge sich eine genauere psychiatrische Abklärung auf um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestimmen zu können (Urk. 13/57/2). Damit ist dieses Kriterium ebenfalls zu verneinen.
5.3.4 Die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden sind bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Die nach dem Unfall organisch nachgewiesenen Unfallfolgen verursachen keine Dauerbeschwerden (vgl. E. 3.1 ff. und E. 4).
5.3.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist offensichtlich nicht gegeben.
Die Beschwerdegegnerin verneinte auch das Vorliegen der übrigen Kriterien. Dies ist nicht zu beanstanden und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 11 S. 8 ff., insbesondere E. 6.2.5 und E. 6.2.8).
5.4 Zusammenfassend liegen weder drei erfüllte Kriterien noch ein Kriterium in ausgeprägter Weise vor, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis vom 17. Mai 2013 und den geklagten Beschwerden verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler