Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00021




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 6. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene X.___ war als Aushilfemitarbeiter (Lagerist) in einem bis 26. Oktober 2012 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Oktober 2012 machte er beim Aussteigen aus dem Tram einen Fehltritt und fiel hin. Dabei schlug er das linke Knie an und verletzte sich in der Gesässgegend und an der Lendenwirbelsäule (Schadenmeldung vom 26. Oktober 2012, Urk. 11/1, vgl. auch Urk. 11/24 S. 1). Gleichartige Unfälle beim Aussteigen aus dem Tram hatte der Versicherte bereits am 24. September 1986, am 15. Februar 1993 und am 7. Februar 2011 erlitten (Urk. 11/31 und Urk. 11/30/27).

    Die SUVA holte medizinische Akten ein (vgl. Urk. 11/6, Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/29, Urk 11/44) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Am 12. April 2013 wurde durch Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Tramatologie FMH, eine ärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk. 11/47). Gestützt auf den Untersuchungsbericht und die Ergänzungen von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2013 (Urk. 11/58) wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2013 die Einstellung der Leistungen mangels Kausalität der Restbeschwerden mitgeteilt (Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 21. November 2013 stellte die SUVA die Leistungen mit Wirkung per 1. Mai 2013 förmlich ein (Urk. 11/82, zum Entscheiddatum vgl. Urk. 11/88 S. 6). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 7. Januar 2014 Einsprache (Urk. 11/88 S. 1 ff.) und begründete diese zusätzlich mit den Eingaben vom 1. September 2014 (Urk. 11/111), 30. Oktober 2014 (Urk. 11/115) und 3. November 2014 (Urk. 11/119). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 (Urk. 2) hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver-pflichten, über das Datum vom 1. Mai 2013 hinaus weiterhin die versicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, Heilungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zu erbringen. Weiter beantragte er einen zweiten Schriftenwechsel sowie die unentgeltliche Rechtsvetretung (S. 2). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Zur Beschwerdeantwort äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 14), wovon der SUVA am folgenden Tag Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15). Weitere Eingaben reichte er am 30. März 2016 (Urk. 17) und 12 April 2016 (Urk. 18) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 10 S. 5 f.) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. Oktober 2012 und den über das Datum vom 30. April 2013 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass weder in der Untersuchung noch aufgrund der medizinischen Unterlagen unfallkausale strukturelle Schädigungen hätten nachgewiesen werden können, die die geklagten Rücken- und linksseitigen Kniebeschwerden erklären könnten. Weitere Leistungen stünden dem Beschwerdeführer daher nicht zu.

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen (Urk. 1 S. 3 ff.), auf die kreisärztliche Untersuchung vom 12. April 2013 könne nicht abgestellt werden, da diese von einer ungenügenden Aktenlage ausgehe. Insbesondere fehlten die Berichte und die Auseinandersetzung in Bezug auf das Unfallereignis vom 27. Oktober 1996 und den Vorschaden am linken Knie. Die Frage der vorbestehenden Schädigung und einer Teilkausalität sei nicht geprüft worden. Auch seien die diversen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthodische Chirurgie, im Einspracheentscheid falsch gewürdigt bzw. nicht hinreichend abgeklärt worden. Dr. A.___ halte darin ausdrücklich fest, dass es sich um Unfallfolgen handle und Restbeschwerden immer noch vorhanden seien. Auch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, halte fest, dass die Knie- und Rückenbeschwerden auf den Unfall vom 24. Oktober 2012 zurückzuführen seien und aufgrund eines im Januar 2014 durchgeführten MRIs seien strukturelle und somit organisch und unfallbedingte Befunde festgehalten (S. 5 Ziff. 8). Nicht nur der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang mit den Beschwerden betreffend das linke Knie sei gegeben, sondern auch die immer noch existierende Arbeitsunfähigkeit, die über den 30. April 2013 hinausgehe. Der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung sei vorliegend zu früh erfolgt (Ziff. 9). Im Weiteren sei auch die Frage der unfallähnlichen Körperschädigung zu prüfen (Ziff. 10).

    Mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, beantragte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 14), es sei ein Gerichtsgutachten in die Wege zu leiten.


3.    

3.1    Die Ärzte der C.___ wiesen im Operationsbericht vom 28. Februar 1997 (Urk. 11/114) auf ein Distorsionstrauma hin, das der Beschwerdeführer ein halbes Jahr zuvor beim Fussballspielen am Knie links erlitten habe. Seither bestünden anhaltende belastungsabhängige Beschwerden im medialen Kompartiment. Sie vermerkten rezidivierende Ergüsse, klinische Meniskuszeichen medial bei stabilem Bandapparat und die Indikation zur Kniearthroskopie. Aufgrund der Inspektion der Gelenkabschnitte mit Einführung einer 30° Optik hielten die Ärzte in Bezug auf das mediale Kompartiment einen unauffälligen Knorpelbelag Tibia und Femur fest. Am Übergang vom mittleren zum hinteren Drittel des Meniskus vermerkten sie einen lappenförmigen, schräg vertikalen Einriss mit unter dem Meniskus eingeschlagenem Lappen. Der vertikale Einriss reiche bis in die Meniskusbasis hinein. Das Hinterhorn sei stark degeneriert mit mehreren horizontalen Lamellierungen und von weicher Qualität. Betreffend den invasiven Eingriff schilderten die Ärzte eine Resektion des Hinterhorns subtotal, eine Glättung des Übergangs zum mittleren Drittel und eine intakte und stabile Hinterhornspitze, die grösstenteils belassen worden sei.

3.2    

3.2.1    Dr. B.___ wies im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. November 2012 auf die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2012 hin (Urk. 11/6/1-2). Er vermerkte, gemäss dessen Angaben sei er auf dem Heimweg von der Arbeit aus dem Tram ausgestiegen und beim Aussteigen hätten sich bereits die Türen geschlossen. Irgendwie sei er hierbei auf das Trottoir gefallen und habe sich irgendwie das Gesäss und das linke Knie und irgendwie auch den Rücken an der Haltestange oder am Trittbrett angeschlagen und habe nur mit grosser Mühe nach Hause gehen können. Dort habe er ein Schmerzmittel eingenommen.

    Im objektiven Befund hielt der Arzt eine minimale Schürfspur am linken Knie, ca. 1 cm lang, fest. Sonst seien beide Knie äusserlich unauffällig. Mit dem Hinweis auf den Bericht der D.___ vom 5. November 2012 (Urk. 11/6 S. 3 f.) hielt er im Röntgenbefund in Bezug auf das linke Knie eine medial betonte Gonarthrose und betreffend die Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) einen altersentsprechenden Befund fest. Er diagnostizierte eine Kontusion des linken Knies, ein traumatisch bedingtes akutes thorakolumbales Schmerzsyndrom infolge Kontusion und eine Schürfspur am linken Knie vorne.

    Zur Therapie verordnete er Schmerzmedikamente, Physiotherapie und zusätzlich eine Kniebandage.

    In seinen Bemerkungen führte der Arzt aus, auffallend sei, dass dies nun bereits der vierte gleichartige Unfall sei, der sich beim Aussteigen aus dem Tram ereignet habe. Auch sonst habe der Beschwerdeführer zahlreiche Stürze, wie Ausgleiten auf Treppe usw. erlitten, wobei sich die Arbeitsunfähigkeiten in den meisten Fällen sehr in die Länge gezogen hätten.

3.2.2    Im Zwischenbericht vom 15. Dezember 2012 (Urk. 11/21) wies Dr. B.___ auf eine verbesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule hin und vermerkte, die Beweglichkeit des linken Knies habe sich sogar normalisiert und die schmerzhaften Myogelosen im Lendenwirbelsäulenbereich hätten sich etwas zurückgebildet. Er hielt fest, der Beschwerdeführer benötige auch nicht mehr ganz so häufig Schmerzmedikamente und die Arbeitsaufnahme sei wegen der Schmerzen nicht möglich gewesen.

3.2.3    Im Zwischenbericht vom 23. Februar 2013 (Urk. 11/29) wies Dr. B.___ darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand bezüglich des linken Knies und der Wirbelsäule trotz regelmässiger Physiotherapie und fortgesetzter Schmerzmedikation in den letzten Wochen nicht mehr eindeutig verbessert habe, weshalb allenfalls eine Überweisung des Beschwerdeführers an ein Rheumaambulatorium erfolge, sobald die Ergebnisse der geplanten kreisärztlichen Untersuchung vorliegen würden.

3.2.4    Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. April 2013 (Urk. 11/47) hielt Dr. Z.___ unter Bezugnahme auf die Aktenlage in seiner Beurteilung fest (S. 7 f.), die konventionell radiologischen Abklärungen vom Knie links, der BWS und der LWS hätten keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen gezeigt. Als Folge der früheren Meniskusoperation sei die diskrete Abflachung des medialen Fermurkondylus links zu werten ohne eigentliche Gelenkspaltverschmälerung. Die Wirbelsäule zeige mehrsegmentale degenerative Veränderungen, eher diskret angesichts des Alters des Beschwerdeführers. In der Untersuchung klage der Beschwerdeführer vorwiegend über linksseitige Schmerzen im ganzen Knie, dauernd, Tag und Nacht, fast stärker im Liegen als bei Belastung, die in ihrer Intensität seit dem Unfall unverändert seien. Die klinische Untersuchung sei erschwert durch ausgeprägtes demonstratives und auch histrionisches Schonverhalten. Die Einschränkungen der Hüft- und der Knieflexion links in der Untersuchungssituation sei nach normalem Sitzen im Stuhl und beim Entkleiden auch mit einer Knieflexion links von über 90° medizinisch nicht erklärbar. Das Treppensteigen sowohl hinauf als auch hinab mit dem rechten Fuss voran sei klar dysfunktional. Objektiv pathologische Befunde am linken Knie oder im Bereiche der Lumbalwirbelsäule würden sich nicht finden. Hingegen sei die Muskulierung, die am linken Bein noch besser zu sein scheine als am rechten Bein, in ihrer Bedeutung klar. Eine chronische Minderbelastung des linken Knies durch Kniebeschwerden sei nicht nachvollziehbar.

    Zusammen mit den Röntgenabklärungen würde er spätestens am 1. Mai 2013 auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliessen, sofern in den Untersuchungen im E.___ nicht noch klar unfallkausale strukturelle Schädigungen zur Darstellung kommen sollten.

3.2.5    Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des E.___ wiesen im Bericht vom 24. April 2013 (Urk. 11/53) betreffend der Untersuchung vom 22. April 2013 auf unspezifische Schmerzen an der unteren Extremität links hin. Das klinische Bild imponiere im Sinne einer muskulären/myofaszialen Dystonie. Neben einem Schonverhalten zeige sich ein beginnendes sekundäres Deconditioning-Syndrom. Hinweise für das Vorliegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms bestünden nicht. Zum Ausschluss einer Binnenläsion sei eine MRI-Untersuchung des Knies geplant und aufgrund der Schmerzausstrahlung in den Hüftbereich hätten sie sich für ein MRI der LWS entschieden.

3.2.6    Im Bericht des E.___ vom 30. April 2013 (Urk. 11/57) wiesen die Ärzte auf die am gleichen Tag erstellten nativen MRI-Bilder des linken Knies und der LWS hin. In Bezug auf das Knie beschrieben sie einen Status nach Teilmeniskektomie der Pars intermedia und des Hinterhorns des Innenmeniskus mit degenerativen Veränderungen des Restmeniskus, einen kleinen, bis auf Corticalisniveau reichenden Knorpeldefekt des medialen Tibiaplateaus und eine Chondromalazie des lateralen Kniekompartimentes. In Bezug auf die LWS wurden eine Osteochondrose der Grundplatten von BWK7 und eine kleine mediane Diskushernie L4/5 ohne Tangierung neuronaler Strukturen festgehalten (S. 2).

3.2.7    Kreisarzt Dr. Z.___ ergänzte mit Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 11/58), dass die zusätzlichen Abklärungen in der Rheumatologie des E.___ keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen nachzuweisen vermöchten. Die im MRI des linken Knies beschriebenen degenerativen Veränderungen seien zwangslos mit der Meniskusoperation 1997 erklärbar. Eine frische Traumatisierung sei nicht zu erkennen. Das gleiche gelte für die LWS. Auch hier habe man keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen.

3.2.8    Im rheumatologischen Untersuchungsbericht des E.___ vom 16Mai 2013 (Urk. 11/61) schlilderten die Ärzte ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband sowie einen postoperativ (unauffälligen) Status nach Teilmeniskektomie des Hinterhornes links. Eben in diesem Bereich zeige sich eine kleine umschriebene Chondromalazie bis auf Höhe des Corticalisniveaus. Ein als altersentsprechend zu interpretierender Normalbefund zeige sich im MRI der LWS. Unter Zusammenschau der bei der Konsultation vom 15. Mai 2013 erhobenen klinischen Befunde dürfe die Bildgebung als normwertig interpretiert werden, das klinische Beschwerdebild lasse sich dadurch nicht hinreichend erklären.

3.2.9    Dr. A.___ berichtete am 7. Juni 2013 (Urk. 11/67) über die am gleichen Tag erfolgte Konsultation des Beschwerdeführers und wies auf dessen Selbstzuweisung für eine Zweitmeinung wegen persistierenden Knieschmerzen hin. Er diagnostizierte anhaltende therapieresistente Beschwerden im medialen Kompartiment des Kniegelenks links bei Zustand nach Operation 1997 mit diskret beginnender medialer Gonarthrose mit Retraumatisierung vor etwa sechs Monaten mit offenbar auch Spongiosaödem. Im Befund wies er auf eine gute Beweglichkeit des linken Kniegelenks hin, ohne Erguss und erhaltener Bandstabilität. Er vermerkte, frische Röntgenbilder und MRI würden ihm nicht vorliegen und er wäre dankbar zur Durchsicht der Original MRI.

3.2.10    Im Bericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 11/71/1) wies Dr. A.___ darauf hin, dass aus seiner Sicht immer noch Unfallfolgen und Restbeschwerden bestehen würden. Aus dem MRI vom April 2013 sehe man immer noch etwas Stresszeichen mediales Kompartiment mit deutlichem Kalibersprung im Meniskusbereich medial. Eine Rearthroskopie sei im Moment aber nicht unbedingt angezeigt.

3.2.11    Im Bericht über das native MRI des linken Knies vom 27. Dezember 2013 (Urk. 11/97) wurde auf einen Status nach Operation 1997 und erneutem Unfall im Oktober 2013 (gemeint wohl Oktober 2012) hingewiesen und in der Beurteilung Folgendes festgehalten:

    Femorotibial medial volumenverminderter Meniskus, v.a. Corpusbereich mit unregelmässigem Restmeniskus wahrscheinlich nach Teilmeniskektomie, kleine erneute Rissbildung wahrscheinlich

    umschriebener höhergradiger ca. 6 mm messender Knorpelschaden im posterioren medialen Tibiaplateau bei leichtgradiger medialer femorotibialer Arthrose

    Wenig Erguss und knapp über 5 cm messende Baker-Zyste popliteal medial bei im Übrigen altersentsprechenden Binnenstrukturen.

3.2.12    Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/98 S. 3) beurteilte Dr. A.___ die neuen MRI-Bilder. Er führte aus, man sehe einen Zustand nach OP medial, jedoch ohne eindeutige Rezidivläsionen. Die Knorpelbeläge seien diskret ausgedünnt, aber ohne durchgehenden Defekt. Die lateralen Verltnisse seien ruhig und auch femoropatellar sei die Situation ruhig, es gebe keinen wesentlichen Gelenkerguss, keine wesentlichen Stresszeichen intraossär, dorsal eine Bakerzyste, etwa mit normaler Grösse. Als Diagnose nannte er: Kniebeschwerden links bei Zustand nach OP mit diskret beginnender Arthrosesituation.

4.

4.1    Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 24. Oktober 2012 bezüglich des linken Kniegelenks ein erheblicher Vorzustand samt am 28. Februar 1997 erfolgter Kniearthroskopie vorhanden war (vgl. E. 3.1).

4.2    Aufgrund der Akten ist ebenfalls erstellt, dass der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___, am Folgetag des Ereignisses vom 24. Oktober 2012 einzig eine minimale Schürfspur von ca. 1 cm Länge objektivieren konnte. Ansonsten vermerkte er unauffällige äusserliche Verhältnisse und wies auf eine normale Beweglichkeit des Kniegelenks hin (E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Objektive pathologische Befunde konnte auch der Kreisarzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 12. April 2013 nicht erheben (E. 3.2.4). Aufgrund der Umfangmessungen wies er in nachvollziehbarer weise auf Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und der am linken Bein besser ausgebildeten Muskulatur als am rechten Bein hin. Damit ergeben sich aber auch keine Hinweise für ein Schonverhalten, wie dies bei den angeblich erheblichen Schmerzen zu erwarten wäre. Auch bezeichneten die Ärzte des E.___ aufgrund ihrer Untersuchung und der bildgebenden Befunde den postoperativen Zustand als unauffällig, normwertig und das Beschwerdebild als nicht hinreichend erklärbar (E. 3.2.8). Auf den aktuellsten MRI-Bildern vom 27. Dezember 2013 ersah letztlich selbst Dr. A.___ einen Zustand am linken Knie nach Operation ohne Anzeichen für eindeutige Rezidivläsionen und brachte damit in aller Deutlichkeit einen Zusammenhang lediglich zum Vorzustand zum Ausdruck (E. 3.2.12).

4.3    Die von Dr. Z.___ erstellte Expertise steht damit im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage und stellt insbesondere eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 24. Oktober 2012 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist (vgl. E. 3.2.4 und E. 3.2.7). Angesichts des fehlenden Nachweises einer über das Ausmass einer minimalen Schürfspur am linken Knie hinausgehenden Verletzung aufgrund des Ereignisses vom 24. Oktober 2012 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die vorbestehende linksseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten aber nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 24. Oktober 2012 (und nicht dem unbestrittenermassen vorhandenen Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 1. Mai 2013 erreicht betrachtet wurde weshalb die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr für ausgewiesen erachtete und die Taggeldleistungen einstellte. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar und reduzieren sich auf die Figur "post hoc ergo propter hoc“ wonach eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Damit erweisen sich die Angaben, wonach der Beschwerdeführer erst seit dem Unfallereignis unter den Beschwerden leide, als nicht relevant. Es kann vorliegend zudem auch nicht gesagt werden, dass der kausalen Signifikanz des Unfallereignisses - bei Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung - eine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Damit aber entfällt grundsätzlich die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung.

4.4    Keine neuen Erkenntnisse ergeben sich aus dem aufgelegten Bericht von Dr. B.___ vom 12. März 2016 (Urk. 17/2) und jenem Dr. A.___ vom 8. April 2016 (Urk. 18/2). Diese beziehen sich auf ein neues Unfallereignis vom 15. Dezember 2015 und sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat und es mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2015 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und dieser bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

6.3    Rechtsanwalt Matthias Horschik machte mit Honorarnote vom 29. März 2016 (Urk. 16/1) einen Aufwand von 12.4 Stunden zu Fr. 250.-- entsprechend einem Honorar von Fr. 3‘100.-- zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von siebeneinhalb Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion als überhöht, zumal die materielle Beschwerdebegründung nur knapp zwei Seiten umfasst und zu einem wesentlichen Teil der Begründung der Einsprache vom 7. Januar 2014 (Urk. 11/88 Ziff. 6 bis Ziff. 8) entspricht. Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt. In diesem Zusammenhang wurden den auch bereits anwaltliche Aufwendungen bis zum Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014 (Urk. 2) im Umfang von 17.7 Stunden vergütet (Urk. 11/125 f.). In dieser Hinsicht geht es auch nicht an, die Position vom 19. Dezember 2014 (Posteingang Einspracheentscheid) erneut in Rechnung zu stellen. Zugunsten des Rechtsvertreters ist davon auszugehen, dass dies seiner unsorgfältigen Mandatsführung zuzuschreiben ist. Aus den Akten erschliesst sich auch nicht, inwiefern die Telefonate und die Mail-Korrespondenz mit Klientin und Klient (vgl. Position 11.08.2015, 10.09.2015, 16.03.2016) für das vorliegende Verfahren erforderlich waren. Ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren ist auch der in den Schreiben vom 29. und 30. März sowie am 12. April 2016 erfolgte Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund eines erneuten Unfalls (vgl. auch E. 4.4). Sodann beschränkte sich der notwendige Aufwand für die Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit auf das Ausfüllen des zugestellten Formulars mit Deklaration betreffend Rechtsschutzversicherung sowie auf das Beschaffen der erforderlichen Bescheinigungen (Urk. 8). Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesenpauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht (vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV).

    Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einspracheentscheid neu hinzu gekommenen Akten, der knappen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 angefallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen

6.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, wird mit Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Horschik

- Rechtsanwalt Reto Bachmann, sowie Urk. 17/1-2 und Urk. 18/1-3

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef