Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00022




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 27. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

Anwaltsbüro Lätsch + Hässig

Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 14. September 1946, war seit 2002 bei der Y.___ als Küchenchef tätig und damit bei der SWICA Gesundheitsorganisation obligatorisch unfallversichert, als er am 26. September 2009 auf einer Kellertreppe ausrutschte (Urk. 8/1 Ziff. 1-6) und sich eine Kontusion der rechten Hüfte (Urk. 8/8) und eine Distorsion des rechten Handgelenks (Urk. 8/11 Ziff. 5) zuzog.

    Seit Oktober 2011 bezieht er eine AHV-Rente (Urk. 8/170).

    Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 (Urk. 8/176 = Urk. 3) sprach ihm die SWICA unter anderem ab 1. Januar 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % zu (S. 4 unten Ziff. 4). Die dagegen vom Versicherten am 18. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/178/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2014 ab (Urk. 8/180 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 51.5 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

    Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

1.2    Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen; er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt.

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa „42 Jahren" oder zwischen „40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von „rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).

1.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig. In Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV sei ein mittleres Alter anzunehmen, in welchem dem Beschwerdeführer Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung zuteil geworden wären, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf Niveau 3 der Tabellenlöhne gemäss LSE zu ermitteln sei (S. 6 Ziff. 3.3). Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen (S. 6 f. Ziff. 3.4).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei vor dem Unfall im Alter von 63 Jahren noch in der körperlich sehr anstrengenden Tätigkeit als Küchenchef zu 100 % erwerbstätig gewesen und somit keineswegs aus unfallfremden Gründen altersgebrechlich, weshalb Art. 24 Abs. 4 UVG nicht zur Anwendung komme (S. 4 f. Ziff. 8). Bei den Tabellenlöhnen sei aus näher dargelegten Gründen nicht auf Niveau 3, sondern auf Niveau 4 abzustellen (S. 5 f. Ziff. 9) und ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen (S. 7 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer zog sich beim Treppensturz vom 26. September 2009 eine Kontusion der rechten Hüfte zu (Urk. 8/8 = Urk. 8/116).

    In der Folge wurde eine Lockerung der in der rechten Hüfte eingesetzten Totalprothese (TP) festgestellt (Urk. 8/14, Urk. 8/17) und als Folge des Unfalls eingestuft (Urk. 8/27).

3.2    Am 21. September 2010 erfolgte eine Revisionsoperation der rechten Hüfte mit Entfernen des gelockerten und Neueinsetzen eines neuen Schaftes (Urk. 8/31).

    Am 29. September 2010 erfolgte eine weitere Operation mit erneutem Schaftwechsel (Urk. 8/32).

    Eine Wundinfekt führte sodann am zu einer weiteren Operation (Wundrevision) am 16. Oktober 2010 (Urk. 8/49).

    Am 29. März 2011 wurde von einem günstigen Verlauf berichtet (Urk. 8/100).

3.3    Am 12. Oktober 2011 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/131).

    Er nannte die folgenden unfallfremden Diagnosen (S. 1 f.):

- Status nach Hüft-TP links mit neunmaligen Luxationen und multiplen Revisionen

- Status nach Magenbanding und Status nach Magenverkleinerung wegen morbider Adipositas

- Hypertonie

- Status nach TP Hüfte vor zirka 20 Jahren

    Als unfallkausale Diagnosen nannte er (S. 2 oben):

- TP-Lockerung rechts bei Status nach Sturz am 26. September 2009

- multiple Revisionsoperationen infolge Infekt

    Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne festgestellt werden, dass der Patient seit dem 1. Oktober 2011 pensioniert und durch den behandelnden Arzt dementsprechend wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden sei. Im Normalfall - ohne Eintreten der Pensionierung - wäre der Patient weiterhin nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen; in seiner Funktion als Küchenchef wäre er nicht in der Lage, die schweren Kochtöpfe und das ganze Material zu schleppen und er hätte auch nicht die muskuläre Kraft, einen ganzen Arbeitstag durchzustehen (S. 2).

    Weiter führte der Gutachter aus, in einer rein sitzenden Tätigkeit könnte er sich eine höhere Arbeitsfähigkeit vorstellen, mindestens 75 %. Er glaube aber nicht, dass der Patient in einer nicht belastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig geworden wäre (S. 2 Mitte).

    Ausgehend von einer gut sitzenden Hüftprothese, welche dem Patienten 20 Jahre lang keine Probleme bereitet habe, müsse beim TP-Wechsel nach dem Sturz vom September 2009 (punkto Integritätseinbusse) von einer Endoprothese ausgegangen werden. Es gebe Endoprothesen mit gutem Erfolg und mit schlechtem Erfolg; hier sei der Erfolg eindeutig als bescheiden einzustufen (S. 2 unten).

3.4    Der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt für Revisionschirurgie, speziell Hüftchirurgie, B.___, berichtete am 29. September 2013 von Restbeschwerden und bestätigte eine lediglich partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/158/3).


4.

4.1    Strittig ist, ob Art. 28 Abs. 4 UVV (vorstehend E. 1.3) anzuwenden ist, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns gut 66-jährig war.

4.2    Die Anwendung der genannten Bestimmung ist ab rund 60 Jahren grundsätzlich in Betracht zu ziehen, jedoch erst dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 4c). Vorausgesetzt ist, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b).

4.3    Wenn Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung kommt, ist sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den Verhältnissen eines Versicherten mittleren Alters auszugehen (BGE 122 V 418 E. 5).


5.

5.1    Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass für die mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise mindestens 70 % in einer weniger (hüft-) belastenden sitzenden Tätigkeit attestierte Einschränkung andere Ursachen angeführt wurden als die unfallbedingte Verschlechterung der Hüftproblematik.

    Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit der attestierten Reduktion der Arbeitsfähigkeit von medizinischer Seite, auch vom Gutachter, nicht ins Spiel gebracht.

5.2    Dies ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil der Treppensturz nicht bloss zu einer Kontusion, sondern zu einer Prothesenlockerung geführt hat, in deren Folge mehrere TP-Revisionsoperationen nötig wurden, deren Erfolg vom Gutachter überdies (zwischen gut und schlecht) als bescheiden qualifiziert wurde. Es erscheint deshalb einleuchtend, dass die resultierende Einschränkung dem Unfall und der nur bedingt erfolgreichen Behandlung seiner Folgen zugerechnet wurde.

5.3    Durchaus Gewicht hat sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er vor dem Unfall im auch schon fortgeschrittenen Alter von 63 Jahren noch zu 100 % in der körperlich belastenden Tätigkeit als Küchenchef tätig war. Auch dies weist darauf hin, dass die spätere Reduktion der Arbeitsfähigkeit nicht dem Alter zuzuschreiben ist, sondern ausschliesslich eine Unfallfolge darstellt.

5.4    Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person mittleren Alters geringer ausgefallen wäre.

    Auch die Beschwerdegegnerin machte solches nicht geltend, sondern stellte sich auf den Standpunkt, diese gleiche gesundheitliche Einschränkung hätte bei einer Person mittleren Alters mit beruflichen Massnahmen soweit kompensiert werden können, dass die erwerblichen Folgen weniger einschneidend gewesen wären.

    Diese Argumentation vermischt jedoch zwei Aspekte, die getrennt zu betrachten sind. Das eine ist die Frage, inwieweit die gesundheitliche Beeinträchtigung eine Unfallfolge darstellt und inwieweit sie dem fortgeschrittenen Alter zuzurechnen ist. Kommt der physiologischen Altersgebrechlichkeit im gesamten Ursachenspektrum eine wesentliche Bedeutung zu, ist Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar, andernfalls nicht. Das andere ist - aber nur im Falle der Anwendbarkeit dieser Bestimmung - die Frage, ob sodann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein allfälliges Umschulungspotential, das im mittleren Segment möglicherweise bestehen könnte, berücksichtigt wird.

5.5    Dies führt zusammengefasst zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben sind.

    Die Invaliditätsbemessung hat demnach bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erfolgen.


6.

6.1    Das Valideneinkommen ist, ausgehend vom 2009 erzielten Einkommen, im Jahr 2013 mit rund Fr. 82‘974.-- einzusetzen, was unbestritten ist (Urk. 8/176 S. 3 Mitte; Urk. 1 S. 6 oben und Mitte).

6.2    Das Invalideneinkommen ist mit den Parteien ausgehend von den Tabellenlöhnen der LSE 2010 zu bestimmen, wobei - da die Umschulungsfiktion entfällt (vorstehend E. 5.4) - die Löhne von Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) massgebend sind. Über alle Wirtschaftszweige hinweg betrug das entsprechende Einkommen für Männer Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 16, Tab. TA1, Total, Niveau 4, Männer). Umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0 % im Jahr 2010, 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 6-2014 S. 85 und 3/4-2015 S. 89, je Tab. B 10.2) sowie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tab. B 9.2) ergibt dies rund Fr. 62‘857.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007 : 40.0 x 41.7).

6.3    Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

    Das fortgeschrittene Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

    Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).

6.4    In Würdigung aller Umstände und der einschlägigen Praxis (vorstehend E. 6.3) erscheint vorliegend ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn als angemessen. Bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiert damit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2013 von rund Fr. 40‘071.-- (Fr. 62‘857.-- x 0.85 x 0.75).

    Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 82‘974.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 42‘903.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 52 % entspricht.

6.5    Demnach die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 52 % hat.


7.    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 19. Dezember 2014 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 52 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz