Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00024




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. Ernst Kistler

Rechtsanwalt und Notar

Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete seit 1. März 1991 für die Y.___ als Hilfs-Motorradmechaniker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 22. April 1991 kollidierte er mit seinem Motorrad mit einem Auto und erlitt Verletzungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 8/4-5). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bis sie diese per Ende des Jahres 1991 informell einstellte. In den folgenden Jahren liess der Versicherte der SUVA Rückfälle hinsichtlich Schulter- und Kniebeschwerden und einen weiteren Motorradunfall vom 8. Mai 1992 melden, woraufhin die SUVA Abklärungen tätigte und die gesetzlichen Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/21-22, Urk. 8/28). Am 30. November 2001 gelangte der mittlerweile als selbständiger Motorradmechaniker und -händler tätige Versicherte mit einer weiteren Rückfallmeldung an die SUVA (Urk. 8/46). Die SUVA erbrachte erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und veranlasste insbesondere die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Mai 2002 (Urk. 8/62). Gestützt auf den Kreisarztbericht vom 3. Juni 2002 stellte die SUVA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. September 2002 ein (Urk. 8/67). Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 sprach sie dem Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 – bei einem Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente von Fr. 910.-- pro Monat sowie bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 9‘720.-- zu (Urk. 8/90).

1.2    In der Folge tätige die SUVA aufgrund von Rentenrevisionen und weiteren Rückfallmeldungen des Versicherten mehrfach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. Urk. 8/95-96, Urk. 8/105, Urk. 8/112, Urk. 8/123, Urk. 8/138, Urk. 8/154, Urk. 8/180). Der Anspruch des Versicherten auf die bisherige Invalidenrente blieb unverändert (vgl. Urk. 8/125). Bei einer weiteren Rentenrevision erlangte die SUVA sodann davon Kenntnis, dass der Versicherte nunmehr als Chauffeur für die Z.___ AG tätig ist und dadurch im Jahr 2012 ein Jahreseinkommen Fr. 74542.-- erzielte (Urk. 8/190), woraufhin sie die Ausrichtung der Invalidenrente einstweilen per 1. November 2013 einstellte (Urk. 8/212 S. 1). Diese Änderung der erwerblichen Verhältnisse war ihr vom Versicherten nicht mitgeteilt worden (vgl. Urk. 8/194). Nach durchgeführten Abklärungen hob die SUVA die Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2014 rückwirkend per 1. November 2013 auf (Urk. 8/236). Die dagegen von X.___ am 9. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/239), wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2014 sei ihm weiterhin eine Rente von 25 % auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-247]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zur Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 Stellung (Urk. 13). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12).

    Mit Gerichtverfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 14) wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2015 (Urk. 13) zugestellt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren.

    Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).



1.2    

1.2.1    Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vorliegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

    Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2014 vom 17. November 2014 E. 2.1).

    Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

1.2.2    Eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person eine besser entlöhnte Stelle gefunden hat. Das daraus resultierende höhere Invalideneinkommen ist im Vergleich zum Valideneinkommen als revisionsrechtliche Tatsachenänderung zu berücksichtigen (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a, 3c; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 32 zu Art. 17 ATSG mit Hinweisen).

1.2.3    Ist ein Revisionsgrund gegeben, wird die Invalidität neu bemessen. Es besteht keine Bindung an die ursprüngliche Rentenfestsetzung. Die damals ermittelten Vergleichseinkommen sind frei überprüfbar (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts U 182/04 vom 25. November 2004 E. 2.1).

1.2.4    Der Gesetzgeber hat in Art. 17 Abs. 1 ATSG die zeitliche Wirkung der Anpassung von Rentenleistungen offen umschrieben. Aufgrund des Wortlautes „für die Zukunft“ kommt grundsätzlich eine Anpassung ab Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, auf den für die Anpassungsprüfung vorgesehen Termin, auf den Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung oder auf einen zeitlich dem Anpassungsentscheid folgenden Zeitpunkt in Frage. Anders als im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) bestehen im Bereich der Unfallversicherung keine besonderen Anpassungsregeln (BGE 140 V 65 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

1.3    

1.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.3.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).




2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. November 2013 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Januar 2011 bei der Z.___ AG tätig sei, wo er in den Jahren 2011 bis 2013 die folgenden Einkommen erzielt habe: Fr. 70‘414.20 (2011), Fr. 74‘542.15 (2012) und Fr. 71‘456.-- (2013). Dies stelle – im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenverfügung vom 16. Januar 2003 – eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, weshalb eine Rentenrevision durchzuführen sei (Urk. 2 S. 6). Aufgrund des von SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, formulierten Zumutbarkeitsprofils rechtfertige sich beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % vom Tabellenlohn. Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2013: Fr. 62‘111.--, Invalideneinkommen 2013: Fr. 59‘070.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 4,9 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 7).

2.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass, ausgehend von den Feststellungen des SUVA-Kreisarztes, wonach der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers von heute gegenüber demjenigen von 2003 (Zeitpunkt der Rentenverfügung) unverändert sei, kein Grund bestehe, die Rente abzusprechen. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, warum und inwiefern sich seine Arbeitssituation gegenüber 2003 verändert beziehungsweise zu seinen Gunsten verbessert haben soll (Urk. 1 S. 4). Heute arbeite er teilzeitig als Lastwagenchauffeur. Er könne diese Arbeiten nur bewältigen, indem er Beinschienen trage und Schmerzmittel einnehme (Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2). Ein Heranziehen seines Lohnes als Lastwagenchauffeur zum Beweis der Veränderung zum Besseren und zur Renteneinstellung sei nicht haltbar (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 3).


3.

3.1    Den medizinischen Akten kann keine erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung bezüglich der unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 8/90) entnommen werden. So führte Dr. A.___ in seinem Bericht zur Kreisarztuntersuchung vom 30. Mai 2012 aus, dass die klinische Untersuchung bezogen auf das linke Knie und die linke Schulter ein unveränderter Zustand nicht nur zur Kreisarztuntersuchung vom 4. August 2008 (Urk. 8/123), sondern auch zum dokumentierten Vorzustand anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 28. Mai 2002 (Urk. 8/62) gezeigt habe (Urk. 8/180 S. 7). Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, mindestens in Teilen sitzende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar sei eine ganztägige Belastung durch Stehen und/oder Gehen. Treppensteigen sei nur manchmal zumutbar. Tätigkeiten auf Leitern oder bodennahe nur selten. Ungünstig und damit nicht zumutbar seien alle Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des linken Knies, insbesondere in (belastender) Flexion (Urk. 8/180 S. 8). Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juni 2014 hielt Dr. A.___ sodann fest, dass der Zustand von Knie links und Schulter links klinisch und radiologisch gegenüber früheren Untersuchungen unverändert sei (Urk. 8/218 S. 7). Beim Zumutbarkeitsprofil, das anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung vom 30. Mai 2012 bestätigt worden sei, würden sich keine Änderungen ergeben (Urk. 8/218 S. 8).

3.2    Zwar ist aufgrund der Berichte von Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Vergung vom 16. Januar 2003 (Urk. 8/90) an sich gleich geblieben ist, doch haben sich die erwerblichen Verhältnisse seither erheblich geändert. Mit Rentenverfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 8/90) erwog die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Motorradmechaniker trotz der Unfallfolgen weiterhin ausführen könne. Er sei jedoch nicht mehr in der Lage alle Arbeiten selbständig auszuführen und sei auf Hilfe Dritter angewiesen. Auf sein gesamtes Arbeitspensum bezogen ergebe sich eine Leistungseinbusse von 25 % (Urk. 8/90). Gemäss IK-Auszug vom 18. September 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 als Selbständigerwerbender ein Einkommen von Fr. 44‘800.-- (Urk. 8/190 S. 4). Als die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2014 (Urk. 8/236) die Aufhebung der Invalidenrente per 1. November 2013 verfügte, war der Beschwerdeführer in unselbständiger Stellung für die Z.___ AG als Aushilfsfahrer tätig. Er arbeitet seit 28. Januar 2011 für diese Gesellschaft (Urk. 8/192). Das Arbeitspensum des Beschwerdeführers für die Z.___ AG beträgt ca. 40 bis 60 % (Urk. 8/196; vgl. auch Urk. 8/218 S. 5). Gemäss den IK-Auszügen vom 18. September 2013 und 24. Juni 2014 verdiente er dort im Jahr 2011 Fr. 37‘044.--, im Jahr 2012 Fr. 74‘542.-- und im Jahr 2013 Fr. 71‘456.-- (Urk. 8/190 S. 2, Urk. 8/225 S. 2). Daneben ist der Beschwerdeführer seit Juli 2011 als selbständig erwerbender Werkzeughändler tätig (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/180 S. 2, Urk. 8/196). Selbst wenn das Einkommen aus der neuen selbständigen Tätigkeit unberücksichtigt bleibt, hat sich der Beschwerdeführer mit der seit 2011 ausgeübten Teilzeitarbeit für die Z.___ AG ein erwerbliches Betätigungsfeld neu erschlossen, in welchem er seine unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit besser verwerten und sogar ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Das Einkommen als Aushilfsfahrer bei der Z.___ AG von ca. Fr. 70‘000.-- pro Jahr übersteigt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte, unbestritten gebliebene hypothetische Valideneinkommen 2013 von Fr. 62‘111.-- (Urk. 2 S. 7). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Er macht geltend, die Arbeit für die Z.___ AG übersteige das, was im aufgrund der Unfallfolgen noch zumutbar sei, und weist ferner darauf hin, dass diese Tätigkeit seine Gesundheit gefährden würde (Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2-3). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juni 2014 den Beschwerdeführer ebenfalls zu seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur befragte (Urk. 8/218 S. 4-5). In seinem Bericht hielt Dr. A.___ aber nicht fest, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen unzumutbar sei. Obschon der Beschwerdeführer die Chauffeurtätigkeit seit 28. Januar 2011 ausübt (Urk. 8/192 S. 1), stellte Dr. A.___ bei dieser kreisärztlichen Untersuchung sodann keine Verschlimmerung der unfallbedingten Gesundheitsstörung fest. Mithin liegt bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen vor. Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen.

3.3    Nachdem ein Revisionsgrund vorliegt, kann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden (E. 1.2.3). In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil (E. 3.1), wogegen der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat, abgestellt. Deren Einkommensvergleich (E. 2.2; Urk. 8/236 S. 2; Urk. 2 S. 7) gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Forderung des Beschwerdeführers nach einem sogenannten leidensbedingten Abzug von 25 % beim Invalideneinkommen (Urk. 13 S. 4) kann mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ (E. 3.1) nicht gefolgt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 5 % statt wie bisher 25 % liegt eine erhebliche Sachverhaltsänderung vor und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung mehr (E. 1.1, E. 1.2.1).

3.4    Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung betrifft, so ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht (Art. 31 ATSG) verletzt (Urk. 8/236 S. 2; Urk. 8/194), vorliegend rückwirkend per 1. November 2013 aufgehoben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.5; Kieser, a.a.O., N 21 zu Art. 31 ATSG mit Hinweis auf BGE 118 V 218).

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Mit Gerichtverfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sein Gesuch vom 12. Mai 2015 (Urk. 12) um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Bei dieser Sachlage ist wie mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 14) angedroht davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ohnehin als gegenstandslos erweist Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) , ist es daher abzuweisen.



Das Gericht beschliesst


    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler vom 12. Mai 2015 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Ernst Kistler

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher