Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00027 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteilvom 23. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ war seit dem 1. Juni 2007 beim Stadtspital Y.___ teilzeitlich als Hausdienstmitarbeiterin angestellt. Die obligatorische Versicherung gegen Unfälle führte die Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ). Zusätzlich arbeitete die Versicherte teilzeitlich für die Z.___. Am 6. August 2009 wurde sie, als sie mit ihrer damals 4-jährigen Tochter die Strasse überquerte, auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und weggeschleudert. Dabei erlitt sie Frakturen an der Wirbelsäule, Traumata des Schädels und des Thorax sowie mehrfache Kontusionen und Schürfungen. Aufgrund der Unfallfolgen bestand bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die UVZ kam in der Folge für die Heilungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen.
Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2011 und 13. Dezember 2012 hatte die UVZ zum einen den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und aufgetretenen psychischen Beschwerden verneint und zum anderen festgelegt, Taggelder entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von 4 % ab 1. Januar 2013 auszurichten. Mit den Einspracheentscheiden vom 14. November 2012 und 13. März 2013 hielt die UVZ an ihren Entscheiden fest. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2012 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2014 (Prozess Nr. UV.2013.00002) ab. Die gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2013 erhobene Beschwerde hiess es mit nämlichem Urteil teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als damit ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch auf ein 4 % übersteigendes Taggeld verneint worden war, und die UVZ wurde verpflichtet, der Versicherten ab 1. Januar 2013 während einer Übergangsfrist von 5 Monaten Dauer weiterhin ein Taggeld von 50 % zu bezahlen.
Eine detaillierte Darstellung zu den Unfallverletzungen, zum Heilungsverlauf zu den erfolgten Abklärungen und den ergangenen Entscheiden findet sich unter Angabe der Fundstellen im erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/G165).
1.2 Am 22. Oktober 2014 erliess die UVZ eine weitere Verfügung. Darin stellte sie fest, es sei von einem Invaliditätsgrad von 4 % auszugehen, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner sprach die UVZ der Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.-- zu und hielt fest, bezüglich Übernahme von Heilungskosten habe sich die Versicherte künftig an ihren Krankenversicherer zu wenden (Urk. 7/G171). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. November 2014 Einsprache und beantragte, der Sachverhalt sei rechtsgenüglich festzustellen (Urk. 7/G178). Diese Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G180).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 erhob die Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen und alsdann die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Eingabe vom 13. April 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache (Urk. 11). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2015 Stellung (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
1.2 Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.3 Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss kann eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden (Art. 11 UVV). Dieses Vorgehen entspricht der in der Invalidenversicherung bestehenden Möglichkeit der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 79). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293
E. 2c mit Hinweisen).
2. Unter Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2014 entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 respektive mit dem diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2, Urk. 7/G171). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und verlangt vorgängig weitere Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/G165) erkannte das hiesige Gericht, die Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2011 wieder voll arbeitsfähig gewesen und mit einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erzielt werden. Die Kausalitätsfrage könne bei dieser Sachlage offen bleiben (E. 2.4). Des Weiteren erkannte das Gericht, aus somatischer Sicht habe ab Oktober 2011 in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (E. 3.4). Es sei demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 2013 die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet habe. Jedoch sei der Beschwerdeführerin eine auf 5 Monate anzusetzende Übergangsfrist zu gewähren, während der sie weiterhin Anspruch auf das bisher gewährte Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe (E. 3.5).
3.2 Für den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts massgebend war der Zeitraum bis zum 13. März 2013 (Datum des zweiten angefochtenen Einspracheentscheides im Verfahren UV.2013.00002). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erwiesen sich die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen der Unfallrestfolgen auf die Arbeitsfähigkeit als geklärt und der Fallabschluss als angezeigt (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. II lit. c). Der effektive Fallabschluss mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung stand jedoch noch aus. Darüber hatte die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden. Sachverhaltsänderungen bis zu diesem am 17. Dezember 2014 ergangenen Entscheid (Urk. 2) sind zu berücksichtigen, ohne dass solche förmlich mittels Rückfallmeldung angezeigt werden müssten.
4.
4.1 Für die Zeit vor dem 13. März 2013 hatte die Beschwerdeführerin Berichte der Klinik A.___ eingereicht, die dokumentierten, dass sie eine Behandlung der von ihr geklagten Kopfschmerzen aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/M40 ff.). Im Urteil vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/G165) war dazu festgehalten worden, die Berichte änderten nichts an der durch den Experten Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass aus neurologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe
(E. 3.4.2).
4.2 Am 9. Oktober 2013 ersuchten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ bei der Beschwerdegegnerin um eine Kostengutsprache für eine intravenöse Schmerzmittelbehandlung. Diese sei nötig, weil die bisherige Behandlung der posttraumatischen Kopfschmerzen mittels beinahe täglicher Einnahme von Schmerzmitteln zu einem medikamenteninduzierten Dauerkopfschmerz geführt habe. Die Zunahme der Beschwerden gefährde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die vorgeschlagene Behandlung sei erfolgversprechend. Mit ihr lasse sich eine Reduktion des Schmerzmittelbedarfs und eine Verminderung von Basismedikamenten erreichen (Urk. 7/M47).
Am 27. November 2013 hielten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ fest, die Krankenkasse habe die Kostenübernahme für eine stationäre Schmerzmittelbehandlung abgelehnt. Eine solche sei aber unbedingt erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend psychomotorisch verlangsamt und niedergeschlagen (Urk. 7/M50).
Am 5. Februar 2014 hielten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin deutlich schlechter. Sie klage über tägliche Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit und Freudlosigkeit (Urk. 7/M52).
Am 27. Februar 2014 berichteten die Ärzte der C.___, die Beschwerdeführerin sei aufgrund zunehmender ängstlich-depressiver Symptome mit Suizidalität vor dem Hintergrund einer depressiven Episode und einer chronischen Schmerzsymptomatik im Februar 2014 stationär in der Klinik behandelt worden. Im Laufe der Behandlung habe das Zustandsbild relativ stabilisiert werden können. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin von ihrer Suizidalität distanzieren können. Die Behandlung sei in teilstationärem Rahmen weiterzuführen (Urk. 7/M53 S. 1-3).
4.3 Relevant für das Urteil vom 30. Juli 2014 war der Zeitraum bis zum 13. März 2013 (vgl. auch vorstehende E. 3.2). Die den Zeitraum hernach betreffenden Berichte der Klinik A.___ dokumentieren bezüglich Häufigkeit der Kopfschmerzen eine Zustandsverschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. B.___ am 11. Oktober 2011. Dieser hatte damals festgestellt, die zunächst vorhandenen Dauerkopfschmerzen seien in einen episodischen Kopfschmerz übergegangen. Gestützt darauf kam er zum Schluss, es bestehe unter adäquater Behandlung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M34 S. 20 Ziff. 6.2). Da sich bezüglich Kopfschmerzen bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2014 die Ausgangslage aktenkundig ungünstig geändert hatte, hätten die veränderte Sachlage und die möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Anlass zu einer erneuten Prüfung geben müssen, ob die für den Fallabschluss erforderlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Diese Überprüfung ist nicht erfolgt. Abgesehen von der Kopfschmerzproblematik hätte auch die Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes Anlass zu einer weiteren Überprüfung gegeben. Die neu aufgetretenen Symptome machten eine stationäre Behandlung und anschliessend eine teilstationäre Nachbehandlung erforderlich.
4.4 Zwischen dem mit Urteil vom 30. Juli 2014 beurteilten Zeitraum (bis 13. März 2013) und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2014 kann eine Veränderungen des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- respektive die Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die diesbezüglich noch offenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin vor dem Fallabschluss zu klären. Zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat diese über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin (Taggeld ab Juni 2013, Heilungskosten, Rente, Integritätsentschädigung) erneut zu entscheiden.
5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid 17. Dezember 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer ineine Prozessent-
schädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm