Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00030 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war seit dem 29. Juli 2013 als Sanitärmonteur bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er – gemäss Schadenmeldung UVG vom 28. August 2013 (Urk. 6/1) – am 9. August 2013 (richtig: 8. August 2013) auf einer Leiter stand, diese wegrutschte und ihm auf den linken Fuss fiel. Der Versicherte begab sich tags darauf in Behandlung bei med. pract. Z.___ vom A.___, der eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links diagnostizierte (Arztzeugnis UVG vom 9. Oktober 2013, Urk. 6/8). Die SUVA erbrachte daraufhin Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 12. November 2013 präzisierte der Versicherte gegenüber der SUVA, dass er am 8. August 2013 von einer dreifach ausziehbaren schweren Metallleiter gestürzt sei, dann wie eine Rolle gemacht habe, auf dem Boden aufgeprallt sei und den linken Ellbogen angeschlagen habe (Urk. 6/13/1). Die Fussbeschwerden links heilten in der Folge ab, der Beschwerdeführer klagte aber über zunehmende Ellbogenbeschwerden links. Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten der C.___, diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2014 eine posttraumatische, radiale chronische Epicondylopathie links nach Distorsion am 7. (richtig: 8.) August 2013 (Urk. 6/28). Am 1. September 2014 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht (Bericht vom 1. September 2014, Urk. 6/64). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 2014 ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Ereignis vom 8. August 2013 und den vom Versicherten gemeldeten Ellbogenbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang gegeben sei (Urk. 6/73). Die dagegen vom Versicherten am 21. Oktober 2014 (Urk. 6/76) bzw. am 3. November 2014 (Urk. 6/82) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 7. Januar 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm für die Ellbogenbeschwerden links die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die linksseitigen Fussbeschwerden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende September 2014 ausgeheilt waren (vgl. Urk. 6/28 und Urk. 6/64/3). Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage der Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden links.
2.2 Med. pract. Z.___ hielt am 9. August 2013 im Verlaufsprotokoll des A.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer heute vorgestellt habe, weil er gestern bei der Arbeit von der Leiter gefallen und sich am linken Fuss verletzt habe. Das OSG und der Fussrücken seien deutlich geschwollen. Vom Fussrücken bis zu den Zehen bestehe ein Hämatom. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt, die Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt. Im Weiteren ist dem Verlaufsprotokoll des A.___ zu entnehmen, dass zwischen dem 10. und dem 24. August 2013 fünf weitere Konsultationen des Beschwerdeführers wegen der Fussbeschwerden links erfolgten (Urk. 6/70/4-5).
2.3 Im Anschluss an die Konsultation vom 28. August 2013 diagnostizierte Dr. med. E.___ vom A.___ (1) eine Distorsion des linken Ellbogens am 8. August 2013 und (2) eine konsekutive laterale Epicondylopathie links. Er gab an, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen am Ellbogen links nach einem Sturz von der Leiter und Verdrehen des linken Ellbogens berichtet habe. Zuvor habe er am Ellbogen keine Schmerzen gehabt. Es sei eine lokale Injektion mit Kenacort A 40 und Rapidocain 5 ml vorgenommen worden (Urk. 6/70/6).
2.4 Dr. med. F.___, FMH Radiologie, vom G.___ erklärte im ans A.___ gerichteten Bericht vom 15. Januar 2014, dass die durchgeführten MRI- und Röntgen-Untersuchungen des Ellbogens links Befunde ergeben hätten, die mit einer Partialruptur im cranialen Anteil der Sehnenansätze am Epicondylus radialis vereinbar seien. Ein Nachweis für eine ossäre Läsion liege nicht vor. Relevante degenerative Veränderungen am Ellbogengelenk seien ebenfalls nicht festgestellt worden (Urk. 6/21).
2.5 Dr. B.___ von der C.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2014 (1) Ellbogen links, adominant: posttraumatische radiale, chronische Epicondylopathie nach Distorsion am 7. (richtig: 8.) August 2013 und (2) Status nach OSG-Distorsion im Rahmen desselben Unfallereignisses, ausgeheilt. Als Nebendiagnosen nannte er (1) ein Opioid-Abhängigkeitssyndrom, (2) einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, (3) eine chronische obstruktive Lungenkrankheit und (4) eine Adipositas. Er erklärte, dass angesichts der relevanten Nebendiagnosen eine chronische radiale Epicondylopathie bestehe, welche aus therapeutischer Sicht eine grosse Herausforderung darstelle (Urk. 6/28).
2.6 PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt Radiologie der I.___, stellte im Bericht vom 21. Juli 2014 nach durchgeführter MRI-Untersuchung des Ellbogens links einen ausgedehnten Knochenmarksinfarkt im Capitulum humeri, teilweise bis in die Trochlea humeri reichend, fest. Weiter liege eine Partialruptur am gemeinsamen Ursprung der Extensorensehnen am Epicondylus humeri radialis mit einem Transversaldurchmesser von etwa 10 x 3 mm vor (Urk. 6/59).
2.7 Im Anschluss an die Untersuchung vom 1. September 2014 diagnostizierte Kreisarzt Dr. D.___ im gleichentags erstellten Bericht (1) einen Status nach Distorsion linker Rückfuss, MR-tomographisch ohne erhebliche Unfallfolgen vom 9. (richtig: 8.) August 2013, und (2) eine ausgedehnte Osteonekrose Capitulum radiale humeri links (ohne Unfallkausalität, Steroid-bedingt). Er erklärte, dass der Fall bezüglich der Distorsion des linken Rückfusses abgeschlossen werden könne. Die Osteonekrose des Capitulum radiale humeri sei nicht unfallkausal (Urk. 6/64/5).
2.8 Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Schreiben vom 9. September 2014 aus, dass Stürze von der Leiter häufig schwere Unfälle seien. Bereits bei einem Sturz aus zwei Metern Höhe könne nicht selbstverständlich von einem gelungenen Abfedern mit Füssen und Beinen sowie Abrollen (obere Extremitäten) ausgegangen werden. Da ein Aufprall auf den Kopf aus dieser Höhe tödlich wäre, versuche der stürzende Körper wohl reflexartig eine Landung auf dem Kopf zu umgehen. Ein Abrollmanöver sei somit unabdingbar. Aufgrund der Anamnese müsse hier von einer spröden Knochenstruktur ausgegangen werden. Zudem müsse das massive Übergewicht des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, was einerseits das Abfedern und andererseits diverse physikalische Grössen in Bezug auf Verletzungsmöglichkeiten negativ beeinflusse. Prellungen seien häufig typische Verletzungen in Folge von Stürzen. Nekrosen seien sehr häufig posttraumatischer Natur, was bereits der Gliederung im ICD-10 zu entnehmen sei (M87.2: Knochennekrosen durch vorausgegangenes Trauma). Natürlich sei die Nekrose nicht Steroid-bedingt, da der Knochen sicherlich nicht getroffen worden sei. Der aseptische Verlauf nach dem Sturz untermauere diese Tatsache. Steroid-bedingte Nekrosen würden zudem nicht durch lokale Applikation, sondern durch systemische Behandlungen entstehen. Die Schmerzen könnten oft erst nach Wochen bzw. auch erst nach Monaten nach dem Trauma auftreten. Eine schrittweise Zunahme der Schmerzintensität werde häufig beobachtet. Dabei würden die Bewegungseinschränkungen seltener als Schmerzen auftreten. Bewegungseinschränkungen seien bereits als Zeichen einer schweren Schädigung zu klassifizieren. Anamnestische Angaben im Zustand des Schocks seien schwer zu bewerten. Natürlich komme es hierbei aufgrund der starken Stresseinwirkung zu kognitiven Einbussen. Spätere Widersprüche könnten nicht als Simulation oder Aggravation abgetan werden. Der „aktenmässige Verlauf“ des A.___ sei nicht vollständig. Bereits am 28. August 2013 habe der Beschwerdeführer Schmerzen im linken Ellbogen geltend gemacht. Aufgrund des Unfalls sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/70/2-3).
2.9 Kreisarzt Dr. D.___ nahm am 25. September 2014 zum Schreiben von Dr. J.___ vom 9. September 2014 Stellung und hielt an seiner Beurteilung im Bericht vom 1. September 2014 fest (Urk. 6/71).
2.10 Dr. B.___ von der C.___ gab im Bericht vom 15. Oktober 2014 an, dass MR-tomographisch am Ellbogen links eine Perfusionsstörung bestehe, gering ausgeprägt im Capitulum humeri. Neben der viralen Erkrankung des Beschwerdeführers stehe insbesondere die langzeitige Einnahme der Corticosteroide als Ursache dieser Perfusionsstörung in Diskussion. Er denke nicht, dass diese Veränderung mittels des Anpralltraumas erklärt werden könne (Urk. 6/78).
2.11 Kreisarzt Dr. D.___ erklärte im Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2014, dass die Beurteilung vom 1. September 2014 durch Dr. B.___ von der C.___ bestätigt werde. Die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei aus medizinischer Sicht zu Recht erfolgt (Urk. 6/80).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015, mit dem sie bestätigte, dass die Versicherungsleistungen per 1. Oktober 2014 eingestellt würden (Urk. 2; vgl. auch Verfügung vom 2. Oktober 2014, Urk. 6/73), im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1. September 2014 (Urk. 6/64) sowie dessen Stellungnahme vom 25. September 2014 (Urk. 6/71).
3.2 Kreisarzt Dr. D.___ legte im Bericht vom 1. September 2014 dar, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 8. August 2013 gemäss seinen eigenen Angaben erst nachträglich Ellbogenbeschwerden links bekommen habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass dies wegen des Gehens an Stöcken passiert sei. In der initialen Dokumentation sei lediglich von einer Verletzung des linken Fusses die Rede gewesen. Die radialen Ellbogenbeschwerden seien erst bei der Befragung am 12. November 2013 dokumentiert worden. Damals habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Beschwerden vorbestehend gewesen seien. Gemäss der späteren Dokumentation sei am 28. August 2013 eine Steroidinfiltration durchgeführt worden, was man bei einer erheblichen Traumatisierung drei Wochen zuvor sicher nicht gemacht hätte. Im Weiteren habe das erste MRI des linken Ellbogens vom 15. Januar 2014 bezüglich der Knochen unauffällige Verhältnisse gezeigt. Der Befund einer Partialruptur der kranialen Anteile der Sehnenansätze am Epicondylus radialis entspreche einer typischen degenerativen Epicondylitis humeri radialis, welche durch die heute angegebene direkte Kontusion des Ellbogens nicht erklärbar sei. Lokale Infiltrationen des Epicondylus humeri radialis mit Steroiden seien sehr häufig bei Epicondylitis, einem ebenfalls häufigen Schmerzsyndrom. Die Komplikation einer Osteonekrose durch diese Therapie sei ihm nicht bekannt. Auch die kurze Suche im Pubmed zeige in der Literatur keine Hinweise, dass dies der Fall wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stelle die Osteonekrose am Capitulum radiale humeri eine Komplikation bei langjährigem Steroidgebrauch mittels Inhalation bei einer „Chronic Obstructive Pulmonary Disease“ (COPD)/Bronchitis dar. Gemäss Internet-Recherche werde im „American College of Rheumatology“ angegeben, dass eine Osteonekrose einerseits durch ein schweres Trauma und andererseits in 90 % der Fälle mit Steroiden oder C2-Konsum verbunden sei. Gemäss Paydas et al. sei eine Knochenmarksnekrose eine sehr seltene Krankheit. Sie stehe in einem sehr hohen Prozentsatz der Fälle im Zusammenhang mit einer hämatologischen Erkrankung. Bei fehlender Unfallkausalität bezüglich Ellbogen links empfehle er der Administration, den Schadenfall umgehend zu terminieren (Urk. 6/64/3-6).
In der Stellungnahme vom 25. September 2014 ergänzte Kreisarzt Dr. D.___, dass Dr. J.___ (im Schreiben vom 9. September 2014) erklärt habe, bei einem Sturz von der Leiter handle es sich häufig um einen schweren Unfall, wobei bereits ein Sturz aus zwei Metern Höhe auf den Kopf tödlich sei. Die ereignisnahe Dokumentation beweise jedoch, dass der Beschwerdeführer weder auf den Kopf gestürzt sei noch dass ein Sturz auf den Kopf mit notwendiger Abrollbewegung gedroht habe. In der ereignisnahen Dokumentation sei lediglich von einem Sturz auf den linken Fuss die Rede. Die Ellbogenkontusion werde erst nach Monaten erstmals erwähnt. Die Angaben von Dr. J.___ zu den physikalischen Grundlagen hätten keinen Bezug zum dokumentierten Geschehen. Dr. J.___ nehme eine spröde Knochenstruktur an. Dafür gebe es in der ganzen Dokumentation keine Hinweise. Insbesondere würden die Röntgenbilder des linken Rückfusses vom 9. August 2013 und die MRI-Untersuchungen des linken Fusses vom 28. November 2013 sowie des linken Ellbogens vom 15. Januar 2014 keine diesbezüglichen Hinweise zeigen. Nach banalen Prellungen seien Knochennekrosen doch eher selten bis sehr selten, auch wenn sie als Entität in der ICD-10-Klassifikation aufgeführt seien. Posttraumatische Nekrosen seien nach Frakturen (Schenkelhals, Humeruskopf) ein häufiges Problem, nicht aber nach Prellungen. Im Weiteren sei er mit der Aussage von Dr. J.___, dass eine Steroidinfiltration bei einer Epicondylopathie keine Nekrose verursachen könne, Nekrosen aber durch systemische Behandlungen entstehen könnten, völlig einverstanden. Er verweise diesbezüglich auf den letzten Punkt in seiner Begründung im Bericht vom 1. September 2014, wonach eine Osteonekrose am Capitulum radiale humeri mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Komplikation bei langjährigem Steroidgebrauch mittels Inhalation bei COPD/Bronchitis darstelle. Ferner behaupte Dr. J.___, dass traumabedingte Schmerzen oft erst nach Wochen bzw. auch erst nach Monaten auftreten könnten. Diese Behauptung sei aus unfallmedizinischer Sicht mindestens bezüglich des von Dr. J.___ angenommenen direkten Traumas im Sinne einer Kontusion unverständlich. Wenn eine Prellung vorgelegen hätte, wäre diese von Beginn an schmerzhaft gewesen, und die Schmerzen im Ellbogen wären nicht erst mit einer Latenz von gut drei Monaten erstmals dokumentiert worden. Ein Schock, wie von Dr. J.___ angenommen, sei initial nicht dokumentiert. Im A.___ habe man lediglich eine Distorsion des OSG links dokumentiert, dies nach radiologischem Ausschluss einer ossären Schädigung (Urk. 6/71).
3.3 Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___, die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist nachvollziehbar und plausibel.
Am 9. August 2013 notierte med. pract. Z.___ im ersten Eintrag im Verlaufsprotokoll des A.___ nach dem Unfallereignis vom 8. August 2013, dass der Beschwerdeführer von einer Leiter gefallen und sich am linken Fuss verletzt habe (Urk. 6/70/4). In der Schadenmeldung UVG vom 28. August 2013 war die Rede davon, dass der Beschwerdeführer auf einer Leiter gestanden, diese weggerutscht und ihm auf den linken Fuss gefallen sei (Urk. 6/1). Hinweise darauf, dass er damals mit dem linken Ellbogen auf dem Boden aufgeschlagen wäre, finden sich in diesen Dokumenten nicht. Dr. J.___ Schilderung des Unfallhergangs, wonach der Beschwerdeführer wohl reflexartig mit einem Abrollmanöver einen tödlichen Sturz aus zwei Metern Höhe auf den Kopf verhindert habe (Urk. 6/70/2-3), ist daher eine Mutmassung, die in den zeitnah nach dem Unfall erstellten Dokumenten keine Stütze findet. Entgegen den Darlegungen von Dr. J.___ (Urk. 6/70/3) sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfallereignisses vom 8. August 2013 einen Schock mit damit verbundenen kognitiven Einbussen erlitten haben könnte. Gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll des A.___ vom 9. August 2013 hat der Beschwerdeführer tags zuvor vielmehr noch den ganzen Tag gearbeitet und erst am Abend gemerkt, dass der linke Fuss geschwollen und hämatös war (Urk. 6/70/4). Zudem ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass damals einzig eine Distorsion des OSG links festgestellt wurde, mithin also eine vom Schweregrad her nicht sehr gravierende Verletzung (Urk. 6/8). In den Einträgen im Verlaufsprotokoll des A.___ betreffend die darauffolgenden Konsultationen des Beschwerdeführers vom 10., 13., 17., 19. und 24. August 2013 wurden sodann keinerlei Ellbogenbeschwerden links erwähnt. Die Behandlung beschränkte sich zunächst auf die Fussbeschwerden links (vgl. Urk. 6/70/4-5). Schliesslich besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Ausführungen von Kreisarzt Dr. D.___, wonach gemäss „American College of Rheumatology“ eine Osteonekrose einerseits durch ein schweres Trauma – das vorliegend nicht ausgewiesen ist - und andererseits in 90 % der Fälle mit Steroiden oder C2-Konsum verbunden sei (Urk. 6/64/6), unzutreffend sein könnten. Vielmehr finden diese Ausführungen von Kreisarzt Dr. D.___ in der Beurteilung von Dr. B.___ von der C.___ vom 14. Oktober 2014 Bestätigung (vgl. E. 2.10 und E. 2.11).
3.4 Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass das Gehen an Stöcken, auf welche der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 8. August 2013 einige Tage lang angewiesen war, allenfalls höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung der Ellbogenbeschwerden links bewirkt hat und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende September 2014 damit nicht mehr – auch nicht teilweise – kausal für die noch bestehenden Ellbogenbeschwerden war (vgl. Urk. 6/70/4 und Urk. 6/64/3).
Beim Hinweis des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall am linken Ellbogen keine Beschwerden und Funktionseinschränkungen gehabt (Urk. 6/64/3 und Urk. 6/82/1), der im Übrigen im Widerspruch zu seinen anfänglichen Angaben anlässlich des Telefongesprächs vom 12. November 2013 steht (Urk. 6/13/1), handelt es sich im Wesentlichen um die Argumentation „post hoc, ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Es besteht somit kein Anlass, die Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 1.3). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind sodann keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
3.5 Es kann somit nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass die Ellbogenbeschwerden links auf das Unfallereignis vom 8. August 2013 zurückzuführen sind. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 8. August 2013 und den Ellbogenbeschwerden links ist demzufolge zu verneinen (vgl. E. 1.2).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl