Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00034 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 1. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war seit 1991 bei der Y.___ AG, als Maler und Vorarbeiter tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 19. Januar 2012 beim Ausladen von Farbkübeln aus einem Lieferwagen einen Farbkübel mit gestreckten Armen anhob und stürzte. Dabei litt er unter stichartigen Schmerzen (Urk. 10/1, Urk. 10/10 S. 1) und zog sich unter anderem eine partielle Supraspinatussehnenläsion im Bereich seiner rechten Schulter zu (Urk. 10/7, Urk. 10/17).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 10/143) sprach die SUVA dem Versicherten für die somatischen Folgen des Unfalls vom 19. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse zu (S. 1) und verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinen psychischen Beschwerden und dem versicherten Unfall (S. 2). Dagegen erhoben am 14. Mai 2014 die Sansan Versicherungen AG, der Krankenversicherer des Versicherten (Urk 10/148), und der Versicherte (Urk. 10/149, Urk. 10/154) Einsprache. Am 28. Mai 2014 (Urk. 10/158) zog die Sansan Versicherungen AG ihre Einsprache zurück. Mit Entscheid vom 12. Januar 2015 (Urk. 10/176 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % auszurichten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneutem Entscheid über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 12) wurden der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2014 (Urk. 11/1), der vorläufige Austrittsbericht der Klinik Sanatorium A.___ vom 27. Oktober 2014 (Urk. 11/2) und die Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle des Kantons Zürich (RAD), Dr. B.___, vom 27. Juni 2015 aus den Akten des am hiesigen Gericht hängig gewesenen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. IV.2015.000470) beigezogen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 26. August 2015 (Urk. 14) und der Beschwerdeführer am 28. August 2015 (Urk. 15) Stellung, wovon den Parteien am 2. September 2015 (Urk. 16) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen bei denen die Unfalladäquanz praktisch keine Rolle spielt erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (nicht in BGE 135 V 465 publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009; BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies gilt auch für neuropsychologische Defizite (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom 19. März 2014 E. 5.1). Aus diesem Grunde können beispielsweise Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als oganisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1).
1.5 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädelhirntraumen wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a; 127 V 102 E. 5b/bb). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweis).
1.6 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.7 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.8 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.9 Die Adäquanzprüfung hat dann zu erfolgen, wenn der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss; unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maler eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung der bisherigen Nebentätigkeit als Hauswart in dem vor dem Unfallereignis ausgeübten Umfang nicht eingeschränkt sei, und dass ihm die Ausübung einer aus somatischer Sicht leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Brust- und Schulterniveau, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Zug-, Stoss- oder belastende Drehbewegungen ganztags beziehungsweise im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (E. 5), und dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung beziehungsweise deren Folgen und dem als leichter Unfall zu qualifizierenden versicherten Unfallereignis zu verneinen sei (E. 3 am Schluss).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm lediglich noch die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (Urk. 1 S. 4), und dass ihm die bisher ausgeübte Nebentätigkeit als Hauswart auf Grund der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 5).
3.
3.1 Im Folgenden ist vorerst der massgebende medizinische Sachverhalt betreffend den Unfall vom 19. Januar 2012 zu prüfen.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem Bericht vom 20. März 2012 (Urk. 10/7), dass eine MRI-Untersuchung eine höhergradige partielle Supraspinatusläsion, eine wahrscheinlich instabile lange Bizepssehne und eine deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide nach einem Verhebetrauma und Sturz im Januar 2012 unter Schulterschmerzen und sei nicht arbeitsfähig. Es sei eine arthroskopische Revision der Schulter geplant.
Im Operationsbericht vom 28. März 2012 (Urk. 10/17) diagnostizierte Dr. C.___ eine gelenkseitige, höhergradige Teilruptur der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion), eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne und eine Tendopathie der langen Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter und erwähnte, dass am 27. März 2012 eine Schulterarthroskopie im Sinne einer arthroskopischen Dekompression mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion, verstärkenden Nähten im Bereich der Subscapularis- und Supraspinatussehnen mit je einem Anker und einer Tenodese der langen Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter durchgeführt worden sei (S. 1).
Mit Bericht vom 28. August 2012 (Urk. 10/29) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Refixation und Unterflächenläsionen der Subscapularis- und Supraspinatussehnen und nach Impingement mit Akromioplastik und ACGelenksresektion rechts und erwähnte, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter einer Kapsulitis im Bereich der rechten Schulter leide, und dass es in den Sommerferien des Beschwerdeführers zu einem Stillstand in der Behandlung gekommen sei.
Am 28. August 2012 (Urk. 10/33) stellte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer infolge der ausgedehnten Schulteroperation starke Vernarbungen im Gelenkraum des rechten Schultergelenks aufweise, weshalb er weiterhin unter Schmerzen und unter einer ausgeprägten Bewegungseinschränkung leide.
3.3 Die Ärzte der Rehaklinik D.___ stellten im Austrittsbericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 10/39) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 19. Januar 2012: beim Ausladen von Farbe aus Lieferwagen mit gestrecktem rechtem Arm einen Kessel angehoben:
- PASTA-Läsion mit höhergradiger Teilruptur der Supraspinatussehne, Unterflächenläsion der Subscapularissehne, Tendopathie der langen Bizepssehne und Akromion Typ 2 und AC-Gelenksarthrose im Bereich der rechten Schulter
- Schulterarthroskopie am 27. März 2012
- im Verlauf Entwicklung einer Kapsulitis an der rechten Schulter
- subakromiale Infiltrationen im Bereich der rechten Schulter am 24. September und am 16. Oktober 2012
- leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger
- Migräne
Die Ärzte führten aus, dass die stationäre Rehabilitation mit leichten, schmerzrespektierenden Übungen und die Infiltrationen keine Verbesserung der Beschwerden gebracht hätten. Für die ausgeprägten Beschwerden sei in erster Linie eine adhäsive Kapsulitis verantwortlich.
Eine psychosomatische Abklärung habe eine leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger ergeben (S. 3).
3.4 Mit Bericht vom 9. November 2012 (Urk. 10/42) stellte Dr. C.___ eine invalidisierende Kapsulitis fest und erwähnte, dass die bisherigen Behandlungen nichts gebracht hätten (S. 1).
In seinem Bericht vom 22. Januar 2013 (Urk. 10/48) führte Dr. C.___ aus, dass eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 18. Januar 2013 eine intakte Rotatorenmanschette sowie einen auffällig dünnen Knorpelüberzug ohne aktivierte Arthrose ergeben habe. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Am 5. März 2013 (Urk. 10/64) stellte Dr. C.___ fest, dass eine erneute Arthroskopie mit Narben-Débridement und Arthrolyse die einzige noch verbleibende Behandlungsmöglichkeit darstelle, wobei nur mit Vorsicht eine positive Prognose gestellt werden könne. Es sei beim bisherigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei diesem eine Teilzeittätigkeit als Vorarbeiter ohne armbelastende Arbeiten ausüben könne.
3.5 SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Untersuchungsbericht vom 16. April 2013 (Urk. 10/72) aus, dass die Behandlung und die Rehabilitationsphase noch nicht ausgeschöpft seien, weshalb die definitive Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen habe (S. 6). Da die Ressourcen noch nicht vollständig ausgeschöpft seien, sei eine zweite Rehabilitation gerechtfertigt. Es sei ein vierwöchiger Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___ und bis zum Klinikeintritt eine Weiterführung der Physiotherapie und der Schmerzmedikation angezeigt. Nach Durchführung der Rehabilitation werde dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten, mit Zusatzbelastungen in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm, mit Abspreizbewegungen im möglichen Bewegungsumfang ab der Hüfte im Umfang von fünf bis drei Kilogramm abnehmend, und mit freien, unbelasteten Bewegungen im möglichen Bewegungsumfang im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sein (S. 7).
Auf Grund der Schulterbeschwerden bestehe in Bezug auf jegliche auf Schulterhöhe oder über Kopf auszuübenden Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender, mehrheitlich sitzend auszuübender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf, ganztags zuzumuten. Nicht zuzumuten seien dem Beschwerdeführer kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, ein axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge und repetitives, kräftiges Zupacken (S. 8).
3.6 Die Ärzte der Klinik F.___ diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 4. Juli 2013 (Urk. 10/82) unter anderem eine postoperative Schultersteife rechts und eine mittelgradige depressive Episode (S. 1) und stellten fest, dass eine Sonographie der rechten Schulter keine Hinweise auf eine Kapsulitis oder eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea ergeben habe. Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15. Mai bis 15. Juni 2013 habe nur zu einer geringfügigen Verbesserung der Beweglichkeit und der Kraft im Bereich der rechten Schulter geführt; die Schmerzen seien konstant geblieben. Auf Grund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts auch psychiatrisch behandelt worden (S. 3).
Aus somatischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für Verweistätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Überkopfarbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bis zu der am 2. September 2013 vorgesehenen interdisziplinären Nachkontrolle eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 4).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychosomatischen Untersuchungsbericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Klinik F.___ vom 4. September 2013 (Urk. 10/91/1216) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung (S. 4) und erwähnte, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter der bisher durchgeführten Behandlung nicht gebessert, sondern sogar etwas verschlechtert habe. Es bestehe unverändert eine mittelgradige depressive Symptomatik (S. 3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und in Verweistätigkeiten (S. 4).
3.8 PD Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Untersuchungsbericht Medizin und Rheumatologie der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Klinik F.___ vom 6. September 2013 (Urk. 10/91 S. 9-11) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter einer schmerzhaften Schulterfunktionsstörung rechts leide, und dass die klinisch-rheumatologischen Befunde einer postoperativen Schultersteife rechts mit ausgeprägten myofaszialen Befunden im Bereich des Nackens und des rechten Schultergürtels entsprächen. Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt des Klinikaustritts von Mitte Juni 2013 habe sich die klinische Situation im Bereich der rechten Schulter erneut verschlechtert und entspreche dem Befund vor Antritt der Rehabilitationsmassnahme.
3.9 In ihrem Bericht betreffend die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 10. September 2013 (Urk. 10/91 S. 1-2) stellten PD Dr. H.___ und Dr. G.___ fest, dass aus interdisziplinärer Sicht in Bezug auf behinderungsadaptierte, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe, und dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die reaktive depressive Symptomatik verursacht werde (S. 2).
3.10 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellten in dem unter anderem von ihnen mitverfassten bidisziplinären K.___-Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle L.___ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 10/180) die folgenden invalidisierenden Diagnosen (S. 3):
- Schultermuskelzerrung mit Teilruptur der Supraspinatussehne rechts, arthroskopische Revision, postoperative Kapsulitis mit Schultersteife
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mittelgradige depressive Episode
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schon- und Schmerzverhalten gezeigt habe und seine körperlichen Fähigkeiten deutlich tiefer eingeschätzt habe, als sie tatsächlich festzustellen gewesen seien (S. 5). Die gegenwärtige psychische Situation entspräche einer mittelgradigen depressiven Störung. Die kognitive Beeinträchtigung hätte wahrscheinlich einen negativen Einfluss auf die während der Abklärung durchgeführten kognitiven Tests gehabt. Auf Grund der akzentuierten Schmerzwahrnehmung, dem Schonverhalten, der vermuteten Selbstlimitierung und der Verdeutlichungstendenz bei einem nachvollziehbaren psychischen Konflikt sei eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren (S. 8). Der Beschwerdeführer habe sich seinem Schmerz untergeordnet und verlange Ähnliches von seiner Umgebung. Dadurch sei eine objektive Beurteilung der Schmerzintensität und der beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers praktisch unmöglich gewesen (S. 9). Die Ausübung grobmanueller Tätigkeiten, das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht und Überkopfarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung feinmanueller Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselbelastenden Positionen, ohne Nässe und Kälte im Umfang einer Arbeitsleistung von 80 % zuzumuten. Die Leistungseinschränkung werde dadurch verursacht, dass der Beschwerdeführer bei einem zeitlichen Normalarbeitspensum wiederholt kürzere Pausen einhalten müsse. Aus psychiatrischer Sicht bestehe auf Grund der Depression gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 10).
3.11 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 10/129) eine schwere depressive Episode und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2013 in seiner Behandlung stehe.
3.12 Im Bericht vom 21. Februar 2014 (Urk. 10/120) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, aus, dass auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter einer seit dem Unfall bestehenden, verminderten Sensibilität im gesamten rechten Arm leide, eine neurologische Untersuchung angezeigt sei, und dass erst nach Erhalt der Untersuchungsbefunde eine abschliessende Beurteilung möglich sei (S. 5).
3.13 Dr. med. Urs Stampfli, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 27. Februar 2014 (Urk. 10/123 S. 2-3) eine Kapsulitis der rechten Schulter und eine depressive Episode (S. 1) und erwähnte, dass ein Mischbild aus einer depressiven Episode und ausgeprägten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bestehe (S. 2).
3.14 Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 10/131 S. 2-5) fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebene verminderte Sensibilität für Berührung und Temperatur im Bereich des gesamten rechten Armes und der rechten Hand aus neurologischer Sicht nicht zu erklären sei. Klinisch-neurologisch hätten sich sodann keine Hinweise auf eine allfällige zentrale Problematik finden lassen. Es sei daher von einer preganglionären Problematik auszugehen, weshalb allenfalls eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule durchzuführen sei (S. 3).
3.15 In seiner Stellungnahme vom 8. April 2014 (Urk 10/132) führte Dr. M.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatisch-unfallbedingter Sicht die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei.
Am 25. November 2014 (Urk. 10/175) stellte Dr. M.___ fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfall ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart bei der Y.___ AG gemäss dem Tätigkeitsprofil um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten gehandelt habe. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang zuzumuten.
3.16 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 (Urk. 11/1) eine schwere depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 2) und erwähnte, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe (S. 3).
3.17 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik Sanatorium A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2014 (Urk. 11/2), dass der Beschwerdeführer vom 6. bis 20. Oktober 2014 hospitalisiert gewesen sei und stellten die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (S. 1).
3.18 Der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2015 (Urk. 11/3), dass die psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt worden seien, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt sei (S. 2).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich des versicherten Unfallereignisses im Bereich seines rechten Schultergelenks unter anderem eine Teilruptur der Supraspinatussehne und eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne zugezogen hat, welche am 27. März 2012 arthroskopisch behandelt wurde (vorstehend E. 3.2). In der Folge trat im Bereich des rechten Schultergelenks eine Kapsulitis auf (vorstehend E. 3.3). Am 4. Juli 2013 stellten die Ärzte der Klinik F.___ fest, dass eine Sonographie der rechten Schulter keine Hinweise auf eine Kapsulitis mehr ergeben habe und diagnostizierten unter anderem eine postoperative Schultersteife rechts (vorstehend E. 3.6). Während die Ärzte der Klinik F.___ davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Überkopfarbeiten, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (vorstehend E. 3.6), vertraten Dr. I.___ und Dr. J.___ im K.___-Schlussbericht vom 17. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.10) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, feinmanueller Tätigkeiten in wechselbelastenden Positionen, ohne Nässe und Kälte, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer Leistungseinbusse wegen vermehrter Pausen von 20 % und damit insgesamt lediglich im Umfang von 80 % zumutbar sei. Demgegenüber ging Dr. M.___ am 8. April 2014 (vorstehend E. 3.15) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei.
4.2 In psychischer Hinsicht stellten erstmals die Ärzte der Rehaklinik D.___ am 26. Oktober 2012 eine leichte Anpassungsstörung mit Besorgnis, Anspannung und Ärger fest (vorstehend E. 3.3). In der Folge stellten die Ärzte der Klinik F.___ am 4. September 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung fest und gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vorstehend E. 3.6). Dr. I.___ und Dr. J.___ vertraten im K.___-Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle L.___ vom 17. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.10) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie unter einer mittelgradigen depressiven Episode leide, und attestierten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Demgegenüber ging Dr. Z.___ am 3. Juli 2014 (vorstehend E. 3.16) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren depressiven Episode und unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. In Übereinstimmung mit Dr. I.___ und Dr. J.___ attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit.
4.3 Die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ vom 4. Juli, vom 4., 6. und 10. September 2013 (vorstehend E. 3.6-9) erfüllen in somatischer Hinsicht die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.10). Denn in somatischer Hinsicht verfügt PD Dr. H.___, welcher Facharzt für Rheumatologie ist, über eine für die Beurteilung des streitigen physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung. Sodann begründeten die Ärzte der Klinik F.___ ihre Schlussfolgerungen, wonach dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise. Ihre Beurteilung vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn sie legten darin in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer, nachdem in einer sonographischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Kapsulitis im Bereich der rechten Schulter mehr zu erkennen waren, an einer postoperativen Schultersteife rechts leide, und dass ihm aus somatischen Gründen die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und ohne Überkopfarbeiten, uneingeschränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten war. In somatischer Hinsicht kann vorliegend somit auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Klinik F.___ abgestellt werden.
4.4 Des Gleichen vermögen die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. M.___ vom 21. Februar 2014 (vorstehend E. 3.12), vom 8. April 2014 (vorstehende E. 3.15) und vom 21. November 2014 (vorstehend E. 3.15), welche grundsätzlich mit denjenigen durch die Ärzte der Klinik F.___ übereinstimmen, zu überzeugen, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Denn Dr. M.___ legte darin überzeugend dar, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen uneingeschränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten sei, und dass keine Einschränkung in der Ausübung der bisher ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart bestehe, worauf abgestellt werden kann.
4.5 Nicht zu überzeugen vermag die Beurteilung durch Dr. I.___ und Dr. J.___ im K.___-Schlussbericht vom 17. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.10). Denn darin postulierten diese Ärzte eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, welche bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass diese Ärzte, welche einerseits feststellten, dass eine objektive Beurteilung der Schmerzintensität und der beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschwerdeführers praktisch unmöglich gewesen sei, andererseits eine Leistungseinschränkung aus somatischen Gründen durch einen erhöhen Pausenbedarf im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % feststellten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. I.___ und Dr. J.___ in somatischer Hinsicht daher nicht abgestellt werden.
4.6 Obwohl die Ärzte der Klinik F.___ dem Beschwerdeführer empfahlen, die Behandlung mit Analgetika, nicht steroidalen Antirheumatika und Antidepressiva sowie eine regelmässige Physiotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit und zum Kraftaufbau im Bereich der rechten Schulter fortzuführen (Urk. 10/91/9-11 S. 3), und obwohl Dr. M.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer bei Schmerzexazerbationen eine bis zwei Serien Physiotherapie im Jahr durchführen solle, bei Bedarf Analgetika zu sich nehmen und gelegentliche Arztkonsultationen wahrnehmen solle (Urk. 10/132), kann von einer Fortsetzung der Heilbehandlung in diesem Umfang eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Denn nach der Rechtsprechung gibt weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005, E. 2, nicht publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, und U 412/00 vom 5. Juli 2001, E. 2a). Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzbeurteilung mit Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 10/143) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (Urk. 2) vornahm.
4.7 Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch Dr. M.___ ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen uneingeschränkt im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten war, und dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht bei der Ausübung der bisher ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart nicht eingeschränkt war. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. M.___ vom 8. April 2014 (vorstehend E. 3.15) ist sodann davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer weiteren ärztlichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 19. Januar 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzbeurteilung mit Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 10/143) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (Urk. 2) vornahm.
4.8 In Bezug auf den somatischen Gesundheitsschaden vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seiner diesbezüglicher Vorbringen (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
4.9 In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes gilt es zu beachten, dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung offen bleiben kann, wenn der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5). Damit erübrigen sich weitere medizinischen Abklärungen der psychischen Beschwerden, da jene der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3.2).
5.
5.1 Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (vorstehend E. 1.6) zu prüfen. Die Beurteilung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekomponenten zu erfolgen. Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 19. Januar 2012 zu prüfen.
5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Oberarm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001).
5.3 Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden angenommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessendem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004).
5.4 Beim Unfallereignis vom 6. Juli 2005 handelt es sich um einen gewöhnlichen Sturz beim Anheben eines Farbkübels mit gestreckten Armen, ohne äussere Verletzungen (Urk. 10/7). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und mangels äusserer Verletzungen ist dieses Geschehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungsverlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen.
5.5 Mangels besonderer Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 19. Januar 2012 und den psychischen Beschwerden und somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychische Problematik zu verneinen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Grund der somatischen Folgen des versicherten Unfallereignisses einen Anspruch auf eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 31 % gewährte Rente hat.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung der massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen das AHV-beitragspflichtige Einkommen massgebend, weshalb das Valideneinkommen Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden kann. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
6.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem versicherten Unfall seit dem Jahre 1991 bei der Y.___ AG als Maler und Vorarbeiter im Umfang eines Vollzeitpensums tätig war (Urk. 10/1, Urk. 10/167 S. 2). Gleichzeitig war der Beschwerdeführer bei dieser im Rahmen einer Nebentätigkeit als Hauswart im Umfang von einer bis zwei Stunden im Monat tätig (Urk. 10/174 S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG im Umfang eines Vollzeitpensums als Maler und Vorarbeiter und daneben im Rahmen einer Nebentätigkeit im Umfang von 1 bis zwei Stunden in der Woche als Hauswart tätig gewesen wäre. Das Valideneinkommen ist vorliegend daher anhand des vom Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 19. Januar 2012 im Jahre 2011 bei der Y.___ AG erzielten Verdienstes zu bemessen.
6.6 Gemäss der Beurteilung durch Dr. M.___ vom 21. November 2014 (vorstehend E. 3.15) handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG bisher ausgeübten Nebentätigkeit als Hauswart um eine leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, welche dem Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang zugemutet werden könne. Diese nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. M.___ gründet auf den Angaben der Y.___ AG zum Anforderungsprofil der Hauswarttätigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/174 S. 3) und vermag zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Demzufolge ist der vom Beschwerdeführer im Jahre 2011 aus der Nebentätigkeit als Hauswart erzielte AHV-beitragspflichtige Verdienst von insgesamt Fr. 3‘000.-- bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen.
6.7 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/167 S. 4) hat der Beschwerdeführer im Jahre 2011 bei der Y.___ AG einen AHVbeitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 87‘932.-- erzielt. Davon ist der darin enthaltene Jahresverdienst für die Nebentätigkeit als Hauswart im Betrag von Fr. 3‘000.-- (vorstehend E. 6.6) in Abzug zu bringen. Bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2014 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2012 von 0.7 %, im Jahre 2013 von 0.5 % und im Jahre 2014 von 0.5 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) ein Valideneinkommen von rund Fr. 86‘384.-- ([Fr. 87‘932.-- - Fr. 3‘000.--] x 1.007 x 1.005 x 1.005).
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.2 Nach der Rechtsprechung kann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSE 2012 im Oktober 2014 bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte 2012 zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher die Ansicht vertrat, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2010 abzustellen sei (Urk. 1 S. 5), ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (Urk. 2) das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2012 bestimmte.
7.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
7.4 Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).
7.5 Vorliegend war dem Beschwerdeführer gemäss den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik F.___ und durch Dr. M.___ in somatischer Hinsicht lediglich noch die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulter- und Brusthöhe, ohne körperfernes Heben und Tragen von Gewichten, ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität und ohne kraftvolle Stoss-, Zug- oder belastete Drehbewegungen im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen müsste. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Insgesamt erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt.
7.6 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014: Das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 %, bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘543.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 0.9).
8.
8.1 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 86‘384.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘543.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26‘841.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 %. Demzufolge ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ausgewiesen.
8.2 Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz