Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00037 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 15. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis, dass der bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (vormals Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG) gegen Unfälle versicherte X.___, geboren 1967, am 27. April 2009 anlässlich eines Unihockeyspiels den Ball ins linke Auge geschossen bekam und sich dabei eine Prellung (Contusio) zuzog (Urk. 9/1), sich in der Folge die Netzhaut ablöste, weshalb eine Glaskörperentfernung mit Flüssigkeits-Luftaustausch (pars-plana-Vitrektomie PPV; Urk. 9/3 und Urk. 9/4) durchgeführt wurde, und da sich im weiteren Verlauf eine Cataracta complicata (grauer Star) bildete, eine Phakeomulsifikation mit Implantation einer Hinterkammerlinse erfolgte (Urk. 9/6), wofür die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG die Leistungen erbrachte und mit Verfügung vom 22. Juni 2011 (Urk. 8/1) eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 8 % zusprach, jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente und weitere Heilkostenleistungen verneinte mit der Ausnahme einer Deckungszusage für jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen,
nachdem die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügungvom 27. Oktober 2014 (Urk. 8/7), bestätigt durch Einspracheentscheidvom 21. Januar 2015 (Urk. 2), weitere Heilkostenleistungen ab dem 27. Oktober 2014 verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Februar 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die rechtskräftige Verfügung vom 22. Juni 2011 (Urk. 8/1) insofern zurückkommt, als sie damit eine Deckungszusage für jährliche Visuskontrollen und allfällige unfallbedingte Brillenanpassungen erteilt hat (Urk. 2 S. 8 f. und Urk. 8/7),
dass sie zur Begründung der Leistungseinstellung ausführte, die Übernahme von Heilungskosten über den Fallabschluss hinaus sei nur zulässig, wenn der Versicherte auch Rentenbezüger sei; vorliegend jedoch der Fallabschluss mit Zusprechung einer Integritätsentschädigung ohne Invalidenrente erfolgt sei und damit über den Fallabschluss im Juni 2011 hinaus keine Heilungskosten mehr geschuldet gewesen seien, weshalb einerseits ein Rückkommenstitel im Sinne einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) vorliege, und anderseits die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro auch ohne die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel und ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen rechtens sei, wenn wie vorliegend auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichtet werde (Urk. 2 S. 6 f. und Urk. 7 S. 6),
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, die Verfügung vom 22. Juni 2011 sei im Zeitpunkt der damaligen Sach- und Rechtslage nicht zweifellos unrichtig gewesen, weshalb nicht wiedererwägungsweise darauf zurückgekommen werden könne und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes auch die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision nicht möglich sei (Urk. 1 S. 4 f.),
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel hat, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, wobei der Bundesrat die Liste dieser Hilfsmittel erstellt,
dass der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen hat (Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), welches in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) festlegte, dass Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel haben, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, und in Ziff. 7.01 des Anhangs Brillen als Hilfsmittel nannte,
dass die vorliegend strittigen Leistungen (Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen) nicht den Heilbehandlungen nach Art. 10 UVG, sondern der Hilfsmittelversorgung nach Art. 11 UVG zuzuordnen sind, und die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 UVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung bereits an der Gesetzessystematik scheitert, geht es doch dabei nur um die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente, welche Frage vorliegend nicht im Raume steht,
dass sich der Anspruch auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erforderliche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind, erstreckt, wobei Ausstattung und Anzahl der Hilfsmittel den Anforderungen des privaten sowie des beruflichen Lebens entsprechen müssen (Art. 11 Abs. 2 UVG, Art. 1 Abs. 2 HVUV),
dass sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen lässt, dass die Abgabe von Hilfsmitteln neben den zitierten Voraussetzungen und den allgemeinen Kriterien zur Unfallkausalität an weitere Anspruchsvoraussetzungen gebunden wäre, wie etwa die Aufrechterhaltung beziehungsweise Verbesserung der Erwerbsfähigkeit,
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die verbliebenen Restbeschwerden auf den Unfall als alleinige Ursache zurückzuführen sind (Urk. 9/9), und die benötigte Brille und die damit einhergehenden Visuskontrollen als eine zweckmässige Hilfsmittelversorgung erscheinen,
dass die Kausalität demgemäss ohne weiteres gegeben ist, was denn auch nicht bestritten wurde, und sich in den Akten für einen anderen Standpunkt keine Anhaltspunkte finden lassen,
dass nach dem Gesagten die ursprüngliche Leistungszusprache nicht zu beanstanden ist, weshalb deren Wiedererwägung ebenso ausser Betracht fällt wie eine revisionsweise Anpassung jenes Entscheids, da wesentlichen Veränderungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden,
dass der Beschwerdeführer demgemäss weiterhin Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne einer Brille und die damit einhergehenden Visuskontrollen hat,
dass der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss in Gutheissung der Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben ist,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen National Versicherungs-Gesellschaft AG (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG) vom 21. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent- schädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef