Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00039




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 17. März 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ war seit 1. Mai 2012 als Eisenleger bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 11/1). Am 15. Juni 2012 erlitt er eine Verletzung am linken Knie, wobei er anfänglich erklärte, diese habe er sich beim Aussteigen aus dem Auto zugezogen (Urk. 11/1, 11/15 und 11/28). Später gab er an, von seinem Arbeitgeber genötigt worden zu sein, den wahren Unfallhergang zu verschweigen. Tatsächlich habe er auf einer Baustelle mit dem linken Fuss an einem Armierungseisen eingehängt und sich anschliessend das linke Knie verdreht (Urk. 11/30, 11/32, 11/48 und 11/50). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 stellte sie diese – unter Hinweis auf die fehlende Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden – per 16. Juli 2012 ein (Urk. 11/85). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. August 2014 (Urk. 11/91, siehe auch Urk. 11/87 und 11/90) wies sie mit Entscheid vom 23. Januar 2015 ab (Urk. 11/98 = Urk. 2).


2.    Mit E-Mail vom 9. Februar 2015 erklärte der Versicherte sinngemäss gegenüber der SUVA, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden (Urk. 1). Letztere überwies das Schreiben am 18. Februar 2015 zur weiteren Behandlung an das hiesige Gericht (Urk. 3). Nachdem X.___ mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2015 Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden war (Urk. 4), reichte er am 12. März 2015 eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder bis am 9. Januar 2013 beziehungsweise bis am 31. Mai 2015 auszurichten (Urk. 6 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 28. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 16. Juli 2012 hinaus bestehende Leistungspflicht unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Beurteilung vom 11. November 2014 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis nur ein leichtes Distorsionstrauma zugezogen, welches nicht geeignet gewesen sei, eine gröbere Verletzung im Kniegelenk hervorzurufen. Die anhaltenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks und daher nicht auf das Bagatelltrauma zurückzuführen (Urk. 2 S. 7 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die durch den Unfall bedingten Beschwerden hätten bis am 9. Januar 2013 angedauert und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Als Folge der linksseitigen Knieverletzung seien Bluthochdruck sowie psychische und finanzielle Probleme aufgetreten. Aufgrund dieser Beschwerden hätte er wiederum am 21. März 2013 einen Schlaganfall erlitten. Seit 1. Januar 2015 beziehe er in der Slowakei eine monatliche Teilinvalidenrente von Euro 90.40 (Urk. 6).


3.

3.1    Die Erstbehandlung fand am 19. Juni 2012 durch prakt. med. Z.___, Chirurgische Klinik des Spitals A.___, statt. Sie diagnostizierte eine Kniedistorsion links und führte aus, die Röntgenbilder hätten keine Fraktur gezeigt. Es seien aber eine Schwellung und Überwärmung des linken Knies, nicht aber ein Hämatom oder eine Rötung auszumachen gewesen. Es sei kein dorsaler Gelenkserguss erkennbar gewesen und eine Druckdolenz im Bereich des Kniegelenks habe nicht festgestellt werden können. Streckung und extreme Beugung seien bei fehlender Einschränkung der Beweglichkeit schmerzhaft gewesen. Sie empfahl, das Knie in den nächsten zwei Wochen nicht zu belasten (Bericht vom 17. Juli 2012 [Urk. 11/19]).

3.2    Die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 10. Juli 2012 zeigte einen Riss des Innenmeniskus im Hinterhornbereich und eine leichte Pangonarthrose mit allerdings stellenweise erheblichem Knorpelschaden am Femurinnenkondylus und vor allem im Patellagleitlager. Die Dres. med. B.___, Chefarzt, und C.___, Oberarzt, Spital A.___, berichteten, die etwas pilzförmige hochragende Struktur ventral der Vorderhornwurzel des Aussenmeniskus entspreche entweder einer fokal-nodulären Synovitis, einer fokalen Arthrofibrose (Zyklopsläsion) oder lediglich einem etwas vernarbten, vorspringenden Hoffa-Läppchen. Es seien ein mässiger Gelenkserguss und ein intakter Bandapparat ersichtlich (Bericht vom 11. Juli 2012 [Urk. 11/18/2-3]).

3.3    PD Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie/Traumatologie der Orthopädischen Klinik des Spitals A.___, stellte am 18. Juli 2012 nachstehende Diagnosen:

- Ruptur des medialen Meniskushinterhorns infolge Kniedistorsion am 17. (richtig: 15.) Juni 2012

- Chondromalazie medialer Femurkondylus und femoropatelläres Gleitlager

    Er gab an, die mediale Meniskusruptur betreffe die sogenannte White-white-Zone. Gemäss MRI-Untersuchung seien das überwiegend Auffaserungen, sodass keine eigentliche Lappenbildung entstanden sei. Insofern sei eine Operationsindikation relativ zu sehen. Da aufgrund des Unfallmechanismus auch das mediale Kollateralband (LCM) zumindest elongiert erscheine und damit auch zur Beschwerdesituation beitragen könne, sei es durchaus gerechtfertigt, weitere vier Wochen zuzuwarten, um den spontanen Verlauf zu beobachten. Die Akutfolgen sollten bis dahin weitgehend abgeklungen sein. Inwieweit die wahrscheinlich schon vorbestandenen Knorpelschädigungen zum jetzigen Beschwerdebild beigetragen hätten, sollte dann auch besser beurteilbar sein. Zusammenfassend führte PD Dr. med. D.___ aus, sofern das Beschwerdebild in vier Wochen im gleichen Ausmass vorhanden sei, müsste die Indikation zur Arthroskopie des linken Kniegelenks und gegebenenfalls zur arthroskopischen Meniskuschirurgie sowie zur Knorpelbeurteilung gestellt werden (Urk. 11/21).

3.4    In seiner Kurzbeurteilung vom 28. August 2012 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt, fest, es seien eindeutige, massive degenerative Veränderungen am linken Knie vorhanden (Urk. 11/34).

3.5    PD Dr. D.___ erachtete in seinem Bericht vom 30. August 2012 die Indikation zur Kniegelenksarthroskopie und zur arthroskopischen Meniskuschirurgie des linken Kniegelenks für gegeben. Die vom LCM herrührende Symptomatik sei sicherlich abgeklungen. Die vorbestehenden Knorpelläsionen seien vor allem am medialen Femurkondylus vorhanden. Im MRI sei dort eine Chondromalazie, die als Grad II einzustufen sei, sichtbar. Der mediale Meniskusriss sei aber ebenso eindeutig (Urk. 11/40).

3.6    Nachdem sie den Versicherten vom 21. bis am 29. März 2013 stationär behandelt hatten, nannten die Ärzte des Spitals F.___ im Kurzaustrittsbericht vom 1. April 2013 (Urk. 11/60/1-3) nachstehende Diagnosen (S. 1):

- Thalamus- und Hypothalamusblutung links am 22. März 2013

- Am ehesten hypertensiv bedingt

- MRI-Schädel vom 22. März 2013: Chronische Mikroangiopathie Stadium Fazekas II mit multiplen lakunären ischämischen chronischen Veränderungen im Hirnstamm und in der tiefen grauen Substanz beidseitig, akute Blutung im Thalamus/Hypothalamus links mit intraventrikulärem Durchbruch

- CT-Schädel vom 23. März 2013: im Verlauf stationäre Parenchymblutung im Thalamus und subthalamisch links sowie etwas regrediente Blutreste im Hinterhorn des linken Seitenventrikels und im dritten Ventrikel

- Zwei fokale akute ischämische Insulte rechtshemisphärisch

- am ehesten mikroangiopathisch bedingt

- cvRF: Nikotinabusus 40 py, arterielle Hypertonie

- Nicht-obstruktive Kardiomyopathie (HNCM)

- Arterielle Hypertonie, Differentialdiagnose: Primär, sekundär

- Leichte Hypokaliämie von initial 3.2 mmol/l, Differentialdiagnose: Conn-Syndrom (primärer Hyperaldosteronismus)

- Anamnestisch akustische Halluzinationen seit 19. März 2013, Differentialdiagnose: Epileptogen, pedunkuläre Halluzination, Psychose

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom

    Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung auf der normalen Abteilung habe sich ein afebriler, hämodynamisch stabiler Patient in gutem Allgemeinzustand gezeigt. Er sei asymptomatisch gewesen und es hätten sich neurologisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Die transösophageale Echokardiographie habe während der Hospitalisation eine nicht-obstruktive hypertrophe Kardiomyopathie unklarer Ätiologie dargestellt. Sie hätten den Beschwerdeführer daher zu einem Langzeit-EKG angemeldet, wobei der Befund bei Austritt noch ausstehend gewesen sei. Die extrakranielle Farbduplex-Sonografie habe eine normgerechte Flussgeschwindigkeit der Aorta carotis internae, externae und vertebrales beidseits abgebildet (S. 2).

3.7    Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 11. November 2014 kann entnommen werden, dass das MRI des linken Kniegelenks vom 10. Juli 2012 zwar eine Rissbildung im Hinterhornbereich des Innenmeniskus zeigt, diese jedoch nicht frisch erscheint. Aufgrund der doch deutlichen Knorpelveränderungen der Radiologe spreche von einer leichten Pangonarthrose – passe dieser Befund insgesamt zu den degenerativen Veränderungen. Die Seiten- und Kreuzbänder hätten sich im MRI, das knapp vier Wochen nach dem angeschuldigten Ereignis angefertigt worden sei, völlig unauffällig gezeigt. Es könne somit keine gröbere Distorsion stattgefunden haben, da zum traumatischen Zerreissen eines Meniskus zumindest eine Zerrung im Bandbereich hätte gesehen werden müssen. Eine Stauchung des Meniskus habe ebenfalls nicht stattgefunden; hierfür zeige sich kein adäquates Knochenmarksignal. Es handle sich daher mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um ein leichtes Distorsionstrauma (gemäss Angabe des Versicherten), das nicht geeignet gewesen sei, eine gröbere Verletzung im Kniegelenk hervorzurufen. Die Beschwerdegegnerin sei damit spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr leistungspflichtig, da die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks und nicht des Bagatelltraumas seien (Urk. 11/94).


4.

4.1    Nach Lage der Akten ist – trotz der unterschiedlichen Schilderungen des Unfallhergangs – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 mit dem linken Fuss an einem Armierungseisen einhängte und sich dabei das linke Knie verdrehte. In der Folge konsultierte er – wegen Schmerzen im linken Knie – erstmals am 19. Juni 2012 die Ärzte des Spitals A.___ (Urk. 11/19; siehe auch Urk. 11/8).

4.2    Hinsichtlich der Ursache der noch über den 16. Juli 2012 hinaus persistierenden Kniebeschwerden legte Dr. E.___ – unter Hinweis auf die MRI-Untersuchung vom 10. Juli 2012 – überzeugend dar, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht geeignet gewesen ist, einen Meniskusriss zu bewirken. Dass die betreffende Verletzung traumatisch bedingt war, wie dies PD Dr. D.___ für möglich hielt, verneinte er insbesondere unter Hinweis darauf, dass die Rissbildung im Hinterhornbereich nicht frisch wirkte und die Seiten- und Kreuzbänder völlig unauffällig dargestellt wurden (Urk. 11/94). Hieran ändert auch der Bericht von Dr. G.___ vom 22. Oktober 2013 nichts (Urk. 11/92). Denn darin wird einzig auf eine Ischialgie mit Schmerzen im Oberschenkel und der Wade – und nicht auf Kniebeschwerden – hingewiesen.

4.3    Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 6) ist nicht erstellt, dass der fragliche Unfall und die dabei erlittene Knieverletzung für den im März 2013 aufgetretenen Schlaganfall, den Bluthochdruck und die psychischen Probleme zumindest teilursächlich ist (vgl. Urk. 7/3-3.2 und Urk. 7/5). So geht vielmehr aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ein krankheitsbedingtes Auftreten der Beschwerden hervor (Urk. 7/4, 7/9 und 7/10). In Übereinstimmung damit kann dem Bericht des Spitals F.___ vom 1. April 2013 entnommen werden, dass die Thalamus- und Hypothalamusblutung links am ehesten hypertensiv und die zwei fokalen aktiven ischämischen Insulte rechtshemisphärisch am ehesten mikroangiopathisch bedingt gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab sodann an, dass er sich bereits vor drei Jahren einer antihypertensiven Therapie unterzogen hatte. Akustische Halluzinationen zeigte er keine mehr (Urk. 11/60/1-3 S. 2). Auch wenn dem Beschwerdeführer zwar durchaus Verständnis für seine gesundheitliche und private Situation entgegen zu bringen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese im Zusammenhang mit dem Unfallereignis respektive den unfallkausalen Schäden steht.


5.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer ab 17. Juli 2012 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 16. Juli 2012 einstellte.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher