Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00040 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 14. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___ auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % mit Wirkung ab August 2001 eine Rente zu (Urk. 10/198). Am 13. Oktober 2003 wurde dem Versicherten mitgeteilt, es sei keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente habe (Urk. 10/208). Eine gleichlautende Mitteilung erging am 17. März 2011 (Urk. 10/247).
1.2 Im Mai 2014 leitete die SUVA ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein und ersuchte den Versicherten unter Zustellung eines Fragebogens um Beantwortung von Fragen zu seinen Arbeits- und Verdienstverhältnissen (Urk. 10/253). Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Urk. 10/256) bat die SUVA erneut um Erteilung der entsprechenden Auskünfte bis spätestens 20. Juni 2014 unter Androhung, dass bei Säumnis die Rentenzahlungen infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt würden. Nachdem der Versicherte die geforderten Auskünfte innert Frist nicht erteilt hatte, teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 7. August 2014 mit, dass sie die Rentenzahlungen ab August 2014 bis auf weiteres eingestellt habe und er gebeten werde, den wiederholten Anfragen bis am 1. September 2014 Folge zu leisten, ansonsten die Rentenaufhebung per 1. August 2014 verfügt werde (eingeschrieben [Urk. 10/257], da nicht abgeholt mit normaler Post erneut am 22. August 2014 versandt [Urk. 10/258 - 259]). Da der Versicherte auch weiterhin keine Unterlagen einreichte, hob die SUVA schliesslich wie angekündigt mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 10/260) die Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2014 auf.
Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2014 Einsprache und liess Unterlagen zu seiner Erwerbslage sowie den ausgefüllten Fragebogen auflegen (Urk. 10/264).
Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) wies die SUVA diese Einsprache ab.
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 17. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 und die Verfügung vom 6. Oktober 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, da sie den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 wiedererwägungsweise aufheben und über den Rentenanspruch neu entscheiden werde (Urk. 9). Der Wiedererwägungsentscheid erging am 5. Mai 2015 (Urk. 14; eingereicht am 15. Mai 2015 [Urk. 13]), mit welchem sie die Einsprache insoweit guthiess, als die bisherige Rente ab dem Zeitpunkt der Mitwirkung, mithin ab dem 2. November 2014, wieder auszurichten und das Rentenrevisionsverfahren weiterzuführen sei (Urk. 14 S. 5).
2.3 Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Ausserdem legte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 20 unter Beilage von Belegen, Urk. 21/3-8, Urk. 23/1-2) auf.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Während der Beschwerdeführer beantragt, die bisher ausgerichtete Rente sei ihm ohne Unterbruch weiterhin auszurichten (Urk. 1, Urk. 18), beantragte die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der bisherigen Rente mit Wirkung ab dem 2. November 2014 (Urk. 14). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde somit nicht vollständig entsprochen. Ausserdem ist der Entscheid, welcher vom 5. Mai 2015 datiert (Urk. 14), nach der Vernehmlassung vor dem hiesigen Gericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 9) ergangen. Ihm kommt deshalb bloss die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu.
2.
2.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wobei ein entsprechendes Revisionsverfahren von der Versicherung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden kann. Gemäss dieser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (BGE 139 V 585, nicht publizierte E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
2.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Rechtsprechung erachtet im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-) Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Informationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 585).
Bei der zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird eine Rente wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt, kann sich die festgelegte Sanktion daher nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wird (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung, im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens Auskünfte über seine Erwerbsverhältnisse zu erteilen, nicht reagiert habe. Die Rente sei deshalb ab dem 1. August 2014 zu Recht aufgehoben worden. Da der Beschwerdeführer seinen Pflichten jedoch nachträglich mit Eingabe vom 1. November 2014 nachgekommen sei, sei ihm die Rente ab dem 2. November 2014 wieder auszurichten (Urk. 14).
3.2 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.2.2) kann den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ohne weiteres gefolgt werden. Das Mahnverfahren wurde bundesrechtskonform durchgeführt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und die Informationen zur Erwerbssituation sind im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens entscheidrelevant (vgl. den zugestellten Fragebogen, Urk. 10/253.1) und auch nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich zu machen. Diesbezüglich wurde beschwerdeweise denn auch nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer wandte einzig ein, er sei in der Zeitspanne, in welcher die Geschäftsunterlagen angefordert worden seien, gesundheitlich in einer äusserst schlechten Verfassung und deshalb nicht in der Lage gewesen, den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen (Urk. 18 S. 2). Ergeben sich dafür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte – eine entsprechende ärztliche Bestätigung wurde denn entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2) nicht aufgelegt -, handelt es sich um eine reine Parteibehauptung und ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Rentenleistungen zu Recht wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung per 1. August 2014 eingestellt. Nachdem der Beschwerdegegnerin die geforderten Unterlagen am 2. November 2014 zugestellt worden waren, war sie jedoch in der Lage, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor bis 31. Juli 2014 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 50 % erbrachte Rente wieder auszurichten. Der Beschwerdegegnerin steht es dabei offen, das eingeleitete Rentenrevisionsverfahren weiterzuführen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, davon sei mangels veränderter Verhältnisse abzusehen (Urk. 18 S. 3), ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin liegt und es in ihrem Ermessen steht, das Rentenrevisionsverfahren weiterzuführen oder davon abzusehen.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4. Weil sich die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren (wieder) zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht geäussert und mithin Anlass für das Beschwerdeverfahren gesetzt hat, steht dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 wird insoweit abgeändert, als die von der Beschwerdegegnerin per 1. August 2014 unbefristet verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab 2. November 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt wieder im bisherigen Umfang auszurichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 sowie einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler