Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00044




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 23. Juni 2016

in Sachen

CSS Kranken-Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdeführerin


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladener




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, ist seit August 2001 als Fachmann Betriebsunterhalt bei der Gemeinde Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Februar 2014 schlug der Versicherte aus Stress und Ärger mit der rechten Faust in eine Wand und verletzte sich dabei am kleinen Finger (Unfallmeldung UVG vom 20. Februar 2014, Urk. 8/A1; vgl. auch Urk. 8/M1). Der erstbehandelnde Z.___, Assistenzarzt in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___, diagnostizierte im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 13. Februar 2014 einen traumatischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V (Urk. 8/M1). Mit Verfügung vom 17. November 2014 verneinte die AXA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/A9). Die dagegen von der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 19. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/A10) wies die AXA mit Entscheid vom 9. Februar 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die CSS am 25. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid in Sachen X.___ sei aufzuheben und die AXA zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 11. Februar 2014 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen, unter Entschädigungs- und Kostenfolge (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde X.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien angesetzt (Urk. 9), welche am 26. August 2015 ungenutzt ablief (vgl. Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.4    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    


    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

1.5    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Die Absicht muss sich auf die Folge des Unfallereignisses, nicht jedoch auf dieses selbst beziehen (BGE 115 V 152; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 22 zu Art. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistungen im angefochtenen Entscheid ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien. Da es dem Versicherten als erwachsener Person aufgrund seiner Lebenserfahrung allgemein bekannt gewesen sei, dass ein heftiger Schlag gegen eine Wand zu einer Verletzung führe, sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Ob sich der Versicherte eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen habe, könne sodann offen gelassen werden, da er sich absichtlich verletzt bzw. die Verletzung zumindest in Kauf genommen habe (was einer Absicht gleichkomme). Damit handle es sich auch nicht um ein unfallähnliches Ereignis (Urk. 2 S. 3-4).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich der Versicherte beim Ereignis vom 11. Februar 2014 unbestrittenermassen einen traumatischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V zugezogen habe, mithin eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Der Versicherte habe sich im Rahmen eines Wutanfalls abreagieren, sich aber zu keinem Zeitpunkt verletzen wollen. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin lasse sich daraus ein Eventualvorsatz nicht ableiten, sondern er habe unbewusst, höchstens aber bewusst fahrlässig gehandelt. Die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung seien damit erfüllt (Urk. 1 S. 3-4).


3.

3.1    Der Unfallmeldung UVG vom 20. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 11. Februar 2014 auf der Zugsfahrt zwischen B.___ und C.___ seinen Stress und Ärger mit einem Handschlag abreagiert und sich auf einer Kante den Finger verletzt habe (Urk. 8/A1). Aus dem provisorischen Kurzaustrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 13. Februar 2014 geht sodann hervor, dass der Versicherte aus Wut mit der Faust gegen eine Wand geschlagen habe und seither den Kleinfinger nicht mehr strecken könne (Urk. 8/M1).

3.2    Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 11. Februar 2014 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, da vorliegend die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist (vgl. dazu auch die Kasuistik in Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 31 ff.). Im Weiteren kann als ausgewiesen gelten, dass es sich beim von ärztlicher Seite mehrfach bestätigten traumatischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V an der rechten Hand (vgl. Urk. 8/M1-M6), den der Versicherte am 11. Februar 2014 erlitten hat, um eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV handelt. Streitig und zu prüfen ist nun, ob das Ereignis vom 11. Februar 2014 als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.

3.3    Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 3), unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nur unwesentlich von demjenigen, der BGE 139 V 327 zugrunde lag. In diesem Entscheid ging es um eine Versicherte, die in einem Moment des Zorns bzw. der Wut mit der Ferse heftig gegen den Boden schlug und dabei einen Fersenbeinbruch erlitt. Das Bundesgericht bejahte damals das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (E. 3.3.3) und erwog insbesondere, der Schlag gegen den Boden begründe den äusseren Faktor. Ferner sei eine äussere Einwirkung, welche ein erhöhtes Verletzungsrisiko bewirke, dann als gegeben anzunehmen, wenn eine alltägliche Geste an den Körper höhere Anforderungen als die physisch normale und psychisch kontrollierte Beanspruchung stelle. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein besonderer Umstand dazu führe, dass eine alltägliche Geste unkontrollierbar werde, wie bei einem Wutausbruch, in welchem eine Person eine nicht beherrschte heftige Bewegung ausführe (E. 3.3.1; vgl. Pra 10/2013 S. 781).

    Auch im vorliegenden Fall ist – nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa) – davon auszugehen, dass der Versicherte wegen eines Wutanfalls bzw. seines Ärgers in einem unbeherrschten Moment mit der rechten Hand oder Faust gegen eine Wand schlug. Das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors – das heisst eines sogenannt äusseren Faktors - ist demnach auch hier zu bejahen.

3.4    Anhaltspunkte dafür, dass sich der Versicherte absichtlich oder zumindest eventualvorsätzlich verletzt hat, sind nicht ersichtlich. Was das Vorliegen eines Eventualvorsatzes anbelangt, lässt sich ein solcher nicht, wie die Beschwerdegegnerin offenbar annimmt (Urk. 2 S. 3), bereits daraus ableiten, dass dem Versicherten die Möglichkeit eines Schadenseintritts bewusst sein musste. Das entsprechende Wissen und Bewusstsein bildet vielmehr das massgebende Kriterium für die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches), sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. die strafrechtliche Rechtsprechung: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweis). Eventualvorsatz ist auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zur Problematik im Strafrecht Martin Schubarth, Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, AJP 2008 S. 519 ff., 526 Ziff. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2).

    Nach Lage der Akten schlug der Versicherte gegen die Wand, um sich Erleichterung von seinem Ärger und seiner Wut zu verschaffen. Er nahm es jedoch nicht in Kauf, sich dadurch zu verletzen, und fand sich auch nicht mit dieser Möglichkeit ab.

    Da Eventualvorsatz zu verneinen ist, erübrigt sich die Klärung der vom Bundesgericht bislang offen gelassenen Frage, ob ein solcher als absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu betrachten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 196). Art. 37 Abs. 1 UVG, der einen Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung eines Gesundheitsschadens vorsieht, findet vorliegend daher keine Anwendung.

3.5    Mit dem in Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterium der Plötzlichkeit wird sodann ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums (Kieser, a.a.O., N 17 zu Art. 4). Zur Bejahung der Plötzlichkeit ist nicht erforderlich, dass sich der äussere Faktor in überraschender Bewegung befindet (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 51).

    Der Zusammenprall des rechten Kleinfingers des Versicherten erfolgte offensichtlich unmittelbar mit dem Schlag gegen die Wand, weshalb - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 3 f.) – auch das Merkmal der Plötzlichkeit des Ereignisses erfüllt ist.

3.6    Es ist somit festzuhalten, dass ein unmittelbares Geschehen vorliegt, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles sowie der Plötzlichkeit aufweist und zu einer nicht beabsichtigten Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zu bejahen.

3.7    Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV eine Leistungsverweigerung rechtens bleibt.

    Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVV).

    So bejahte das Bundesgericht beispielsweise das Begehen eines absoluten Wagnisses, wenn jemand aus Wut oder Jux ein Trinkglas in der Hand zerdrückt (vgl. Urteil U 122/06 vom 19. September 2006 E. 2.1). Da indes ein Schlag mit der Hand oder Faust an eine Wand ungleich geringere Verletzungschancen in sich birgt, als ein entsprechender Umgang mit Glas, ist zumindest ein schwerer Fall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 UVV zu verneinen, weshalb auch unter diesem Titel die Leistungsverweigerung nicht zu schützen ist.

3.8    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Februar 2014 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Versicherte Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.


4.    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Da ein solcher Sonderfall vorliegend nicht gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___ für die Folgen des Ereignisses vom 11. Februar 2014 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CSS Kranken-Versicherung AG

- AXA Versicherungen AG

- X.___

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl