Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00047




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 1. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. O.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, war seit Januar 2011 bei der Malergeschäft Y.___ GmbH als Maler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 16. Mai 2013 bei einem Sturz das rechte Knie verletzte (Urk. 8/1).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 per 1. August 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 8/140). Die vom Versicherten am 27. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/143) wies die SUVA am 13. Februar 2015 ab (Urk. 8/146 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. August 2014 auszurichten (S. 2 Ziff. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 4. September 2014 die kernspintomografisch nachgewiesene erneute Rissbildung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. Mai 2013 zurückgeführt werden könne und die Beschwerden ab dem 1. August 2014 nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (S. 9 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), der Bericht des Kreisarztes sei insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, als der Kreisarzt ein Zumutbarkeitsprofil erstelle und gleichzeitig der Ansicht sei, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit arbeiten könne (S. 2 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse in solchen Fällen, wenn die versicherte Person nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten könne, für die Taggeldzahlungen eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten gewährt werden (S. 3 oben). Ab dem 1. August 2014 seien daher sicherlich noch bis Ende Oktober 2014 Taggelder auszurichten, unabhängig von der Beurteilung der Kausalität der Beschwerden ab August 2014 (S. 3). Weiter werde die Behauptung des Kreisarztes, wonach alle unfallbedingten Läsionen bei der Operation vom 28. Februar 2014 behoben worden seien, mit den MRI sowie dem neusten Operationsbericht klar widerlegt. Folglich sei die Operation vom 2. September 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 16. Mai 2013 zurückzuführen (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 1. August 2014 hinaus bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Mai 2013 stehen, und – gegebenenfalls -wie es sich mit der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in leidensangepasster Tätigkeit verhält.


3.

3.1    Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2013 im Treppenhaus und schlug mit dem Knie auf der Treppenkante auf (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6).

3.2    Nach seinem Unfall wurde der Beschwerdeführer erstmals am 22. Mai 2013 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersucht. Dr. Z.___ nannte als Diagnose eine mediale Meniskusläsion im rechten Kniegelenk und führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen sowie einer Schwellung im rechten Kniegelenk (Bericht vom 19. Juni 2013; Urk. 8/13).

3.3    Eine am 29. Mai 2013 im Spital A.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI; Urk. 8/10 = Urk. 8/12) des rechten Knies ergab eine Meniskusdegeneration mit intra- und perimeniskalen Ganglionzysten, insbesondere im Bereich des Hinterhorns sowie kleinen Einrissen an Ober- und Unterfläche. Hingegen konnten keine dislozierten Fragmente festgestellt werden.

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 10. Juni 2013 (Urk. 8/8) und diagnostizierte gestützt auf die MR-Untersuchung des rechten Knies eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie. Ein sicherer, an die Oberfläche auslaufender Riss bestehe nicht. Das rechte Knie sei minimalst geschwollen, ohne sichere Ergussbildung. Bei anhaltenden Beschwerden sei eine Arthroskopie und allfällige Teilmeniskektomie sinnvoll.

    Dr. B.___ berichtete am 24. Juni 2013 (Urk. 8/14) über die gleichentags erfolgte Arthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnaht rechts und führte aus, dass aufgrund der anhaltenden Beschwerden die Indikation für eine operative Revision gestellt worden sei.

3.5    Dr. B.___ berichtete am 18. Juli 2013 (Urk. 8/18) und führte aus, dass nach der durchgeführten arthroskopischen Meniskusnaht ein unkomplizierter Verlauf bestehe. In vier Wochen sei eine Verlaufskontrolle vorgesehen, bis dahin bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

    Dr. B.___ führte sodann am 15. August 2013 aus (Urk. 8/24), dass objektiv ein flüssiges und hinkfreies Gangbild bestehe. Das rechte Knie sei reizlos und ergussfrei. Palpatorisch würden diffus Druckschmerzen angegeben, ohne klares Punctum maximum. Die Meniskuszeichen seien negativ. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei. Objektiv präsentiere sich eine günstige Situation mit schwer nachvollziehbaren Restbeschwerden. Ab Anfang September 2013 sei der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung sollte dann bald möglich sein.

    Dr. B.___ berichtete am 16. September 2013 (Urk. 8/28) und führte aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über diffuse Schmerzen in seinem operierten rechten Knie berichte. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden. Eine jetzige MRI-Kontrolle würde kaum etwas bringen, da eine Differenzierung zwischen Narbe/Naht und Reruptur MR-tomographisch ausgesprochen schwierig sei.

    Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Oktober 2013 (Urk. 8/32).

3.6    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Kreisarzt, berichtete am 2. Oktober 2013 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/33) und führte aus, es bestünden geringe residuelle Belastungsbeschwerden am rechten Kniegelenk nach Arthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnaht am 24. Juni 2013 wegen eines Distorsionstraumas. Der klinische Untersuchungsgang gebe diskrete Hinweise auf eine blande Restsymptomatik im Bereich des Innenmeniskushinterhornes. Die Kernspintomographie vom 29. Mai 2013 zeige kleine Einrisse an Ober- und Unterfläche des Innenmeniskushinterhornes neben degenerativen Veränderungen mit intrameniskalen und perimeniskalen Ganglionzysten.

    Trotz der blanden Restsymptomatik sei der Beschwerdeführer ab dem 7. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsfähig. Sollte es beschwerdebedingt zu einem Abbruch des Arbeitsversuchs kommen, müsse über eine erneute klinische Untersuchung ermittelt werden, zu welchem Anteil der Arbeitsfähigkeit ein weiterer Arbeitsversuch gestartet werden könne (S. 4).

3.7    Dr. B.___ berichtete am 5. Februar 2014 (Urk. 8/39) und führte aus, dass der Beschwerdeführer immer noch über Schmerzen im Knie berichte. Die Schmerzen würden etwas diffus im ganzen Kniebereich, vorwiegend medial und dorsal, dann aber auch im Bereich der Kniescheibe angegeben. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich ein flüssiges und hinkfreies Gangbild. Das Knie sei absolut reizlos, ergussfrei und vollständig frei beweglich. Positive Meniskuszeichen seien keine zu finden, ebenso keine Instabilität. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sei ein Kontroll-MRI indiziert. Vorderhand bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit.

    Am 12. Februar 2014 führte Dr. B.___ aus, die gleichentags durchgeführte MRI-Kontrolle habe tatsächlich eine Reruptur im medialen Meniskushinterhorn gezeigt. Aus diesem Grund sei eine Rearthroskopie und diesmal eine Teilmeniskektomie sinnvoll (Urk. 8/40, vgl. auch Radiologiebefund Urk. 8/42).

    Am 28. Februar 2014 führte Dr. B.___ eine Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie rechts durch (Urk. 8/46) und führte aus, dass retropatellär und im femoralen Gleitlager unauffällige Knorpelverhältnisse vorhanden seien. Auch im medialen Kompartiment finde man ebenfalls unauffällige Knorpelverhältnisse. Der Meniskus erscheine intakt, auch die Naht sei aspektmässig intakt. Bei der Tasthakenprüfung sei eine leichte Hyperlaxität des Hinterhorns feststellbar.

    Am 14. März 2014 führte Dr. B.___ aus (Urk. 8/51), dass das Knie objektiv reizlos, ergussfrei und nicht überwärmt sei. Es würden relativ diffuse Druckschmerzen über dem medialen und dem lateralen Kompartiment angegeben. Positive Meniskuszeichen seien nicht vorhanden. Der Bandapparat sei vollständig stabil. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei, die endgradige Flexion etwas schmerzhaft. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass so kurz nach der durchgeführten Rearthroskopie gewisse Restschmerzen normal seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit rasch zumindest teilweise wieder aufnehmen könne.

3.8    SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. April 2014 (Urk. 8/64) und führte aus, dass sich nach dem Provokationstest keine Schwellung und kein Erguss ergebe, jedoch eine leichte Überwärmung im hinteren Anteil des Knieinnenspaltes rechts im Seitenvergleich (S. 4). Der klinisch-neurologische Untersuchungsgang ergebe ausser der Angabe einer geringen Hypästhesie des gesamten rechten Beines Normalbefunde (S. 5 oben). Klinisch fänden sich angedeutet positive Meniskuszeichen für den Innen- und Aussenmeniskus. Das MRI des rechten Kniegelenks vom 12. Februar 2014 zeige Zeichen einer komplexen Rissbildung langstreckig horizontal im Hinterhorn des medialen Meniskus, sternförmig in der hinteren Übergangszone und eine deutliche Zunahme eines traubenförmigen parameniskealen Zystchen nach dorsal. Die übrigen Befunde seien unverändert normal. Es finde sich keine neue erkennbare Pathologie. Im Gegensatz zum MRI-Befund sei intraoperativ lediglich eine leichte Hyperlaxität des Innenmeniskushinterhorns bei der Tasthakenprüfung eruierbar gewesen, der Meniskus sei intakt erschienen und auch die Naht sei vom Aspekt intakt gewesen. Seine Arbeitswilligkeit habe der Beschwerdeführer bewiesen, indem er trotz Schmerzen acht Monate zu 100 % gearbeitet habe. Er schlage am Ende der kreisärztlichen Untersuchung vor, trotz Schmerzen mit einem Pensum von 100 % zu arbeiten, da sein Chef ihn mit einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 100 % nicht beschäftigen könne (S. 5). Der in den MRI-Aufnahmen vom 12. Februar 2014 gesehene leichte Reizzustand werde noch einmal durch ein MRI beurteilt. Im Falle eines blanden Befundes sei ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zu befürworten (S. 6 oben).

3.9    Eine am 7. Mai 2014 im D.___ durchgeführte MRI-Untersuchung ergab ein Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus, akzentuiert dorsalseitig ohne erkennbare Fraktur im Sinne eines sogenannten Knochenmarksödem-Syndroms. Als Differentialdiagnose wurde zusätzlich eine Reizung/Inflammation im Rahmen einer Teilmeniskektomie festgestellt. Es habe sich weiterhin eine sehr signalreiche Darstellung des Hinterhorns des medialen Meniskus mit zur Unterfläche ziehenden Rissbildungen gezeigt. Zusätzlich zeige sich ein vermehrter Kniegelenkserguss (Urk. 8/65).

3.10    Am 2. Juni 2014 (Urk. 8/70) führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ als Nachtrag zur kreisärztlichen Untersuchung vom 28. April 2014 aus, dass die Kernspintomographie vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen Befunde zeige, die dem operativen Eingriff vom 28. Februar 2014 zuzuordnen seien. Das dargestellte Knochenmarködem im Bereich des medialen Tibiaplateaus, akzentuiert dorsalseitig, sowie die signalreiche Darstellung des Innenmeniskushinterhorns im Unterschied zum Vor-MRI vom 12. Februar 2014 sei Ausdruck des operativen Eingriffes und dürfte innerhalb der nächsten 4-6 Wochen abklingen. Ein Arbeitsversuch im Pensum von 100 %, beginnend am 15. Juni 2014, sei – auch in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers am Tag der kreisärztlichen Untersuchung – zu befürworten.

3.11    Dr. B.___ berichtete am 12. Juni 2014 (Urk. 8/81) und führte aus, dass leider unverändert Beschwerden im operierten Knie persistieren würden. Bei der heutigen Untersuchung sei das Knie absolut reizlos, ergussfrei, nicht überwärmt und frei beweglich gewesen. Im zwischenzeitlich durchgeführten Kontroll-MRI fänden sich die bekannten postoperativen Veränderungen im Innenmeniskus ohne eindeutige neue Rissbildung. Das Hauptproblem sei aber ein klares Knochenmarködem im medialen Tibiaplateau. Es sei davon auszugehen, dass dieser Prozess im Laufe der nächsten 1-2 Monate selbstheilend sei.

3.12    SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 3. Juli 2014 Stellung zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87) und beantwortete die Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler mit der erlittenen Knieverletzung rechts wieder uneingeschränkt hätte ausüben können, wenn es nicht zur Kündigung gekommen wäre, mit Ja. Die Frage, ob mit einer bleibenden Einschränkung im alten Beruf als Maler zu rechnen sei, beantwortete Dr. E.___ mit kurz- bis mittelfristig nein, möglicherweise langfristig gesehen ja. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer per 1. Juli 2014 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder uneingeschränkt zu 100 % (also auch für schwere Tätigkeiten) arbeitsfähig sei, auch wenn Dr. Z.___ erwähne, dass der Beschwerdeführer an Stöcken gehen sollte, führte Dr. E.___ aus, dass das noch vorhandene Knochenmarködem dazu veranlasst habe, noch eine Entlastung zu empfehlen. Insofern wäre auch bei einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ab 1. Juli 2014 noch für zirka einen Monat eine gewisse Zurückhaltung mit körperlich schweren Tätigkeiten geboten. Auf die Frage, wie das Zumutbarkeitsprofil laute, falls keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei, führte Dr. E.___ aus, dass dem Beschwerdeführer leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne Tätigkeiten, welche Schläge und Vibrationen auf das rechte Kniegelenk übertragen würden und ohne das Tragen von Lasten über Treppen, zumutbar seien. Aus medizinischer Sicht könne frühestens in zirka vier Wochen mit einem Endzustand gerechnet werden.

3.13    Dr. B.___ berichtete am 11. August 2014 (Urk. 8/92) und führte aus, dass objektiv ein flüssiges und hinkfreies Gangbild bestehe. Das rechte Knie sei höchstens minimal geschwollen und ohne Ergussbildung. Palpatorisch würden relativ diffuse Druckschmerzen medial und lateral angegeben. Eindeutig positive Meniskuszeichen seien nicht vorhanden. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei und schmerzlos. Bei diesen anhaltenden Klagen über Knieschmerzen rechts sei ein Kontroll-MRI veranlasst worden. Es gehe um die Beurteilung des Knochenmarködems. Sollte dieses regredient oder gar verschwunden sein, so sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig zu schreiben. Ansonsten müsste man nochmals etwas Geduld haben. Vorderhand bleibe der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig.

3.14    Eine am 14. August 2014 im Spital A.___ durchgeführte MRI-Kontrolle konnte ergab, dass sich das Knochenmarködem im Vergleich zu der Voruntersuchung vom 7. Mai 2014 vollständig zurückgebildet habe. Der mediale Restmeniskus sei geringgradig weniger aufgequollen, aber die Rissbildung zur Unterfläche hin noch immer erkennbar. Es seien keine neu aufgetretenen fokalen Knorpelläsionen oder Kreuz- beziehungsweise Seitenbandpathologien feststellbar. Hingegen wurde ein abnehmender, aktuell nicht relevanter Kniegelenkserguss festgestellt.

3.15    Dr. B.___ berichtete am 27. August 2014 (Urk. 8/99) und führte aus, dass subjektiv nach wie vor Schmerzen auf der Innenseite und gegen die innere Kniekehle persistieren würden. Objektiv sei das Knie minimal gereizt, ohne sichere Ergussbildung. In der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Kontrolle zeige sich erfreulicherweise eine vollständige Rückbildung des Knochenmarködems. Nach wie vor etwas aufgequollen sei der Restmeniskus, wobei im Hinterhorn Veränderungen erkennbar seien, welche sowohl postoperativen Veränderungen wie auch einer Rissbildung entsprechen könnten. Da der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsunfähig sei und glaubhafte Beschwerden angebe, finde nächste Woche nochmals eine Arthroskopie mit Nachresektion des Meniskus statt. Bis auf weiteres bleibe der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig.

    Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. B.___ über die gleichentags durchgeführte Rearthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnachresektion rechts (Urk. 8/109) und führte aus, im Hinterhorn finde sich eine kleine Restläsion, so dass hier nachreseziert und débridiert werde. Der etwa 1/3 breite Restmeniskus sei im Hinterhorn absolut stabil.

3.16    SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 5. September 2014 (Urk. 8/118) Stellung und führte aus, dass auch nach Eingang des MRI-Befundes und des Berichts von Dr. B.___ an der Stellungnahme vom 3. Juli 2014 festgehalten werden könne. Die Innenmeniskus-Hinterhornläsionen seien bis zum 28. Februar 2014 beseitigt worden. Das dorsale Knochenmarködem im Tibiakopf sei bis zum 14. August 2014 wie erwartet verschwunden. Die kernspintomographisch nachgewiesene erneute Rissbildung könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem alten Unfallgeschehen vom 16. Mai 2013 zugeordnet werden, da wie gesagt bis einschliesslich 28. Februar 2014 die Innenmeniskus-Hinterhornläsionen beseitig worden seien. Hätte nach Dr. B.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, so wäre diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Aus medizinischer Sicht seien zum 1. August 2014 unfallbedingte Schäden beseitigt gewesen. Bei der nochmaligen Arthroskopie vom 2. September 2014 mit Nachresektion handle es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 16. Mai 2013. Dies könne aus den Berichten zu den Operationen bis einschliesslich 28. Februar 2014 entnommen werden. Nach dem 28. Februar 2014 sei kein Unfallereignis aktenkundig.


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen durch die SUVA-Kreisärzte (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.16) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Die Beurteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und stützen sich ausserdem auf die erhobenen Befunde. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ überzeugend aus, dass die unfallbedingten Schäden am 1. August 2014 abgeheilt gewesen seien und die am 14. August 2014 bildgebend nachgewiesene erneute Rissbildung nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 16. Mai 2013 zurückzuführen sei. Eine davon abweichende, begründete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liegt sodann nicht vor und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr stimmen die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes mit den übrigen ärztlichen Berichten überein. So führte Dr. B.___ bezüglich der Operation vom 28. Februar 2014 aus, dass der Meniskus intakt erscheine und auch die Naht aspektmässig intakt sei. Anlässlich der Kontrolluntersuchungen konnte Dr. B.___ keine positiven Meniskuszeichen eruieren (vgl. vorstehend E. 3.7). Das anlässlich der MR-Untersuchung des rechten Knies vom 7. Mai 2014 festgestellte Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateaus bildete sich in der Folge, wie von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ erwartet (vgl. vorstehend E. 3.10), vollständig zurück und konnte anlässlich der MR-Aufnahmen vom 14. August 2014 nicht mehr festgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3.14). Auch Dr. B.___ ging aufgrund des MRI vom 7. Mai 2014 davon aus, dass keine eindeutige neue Rissbildung im Innenmeniskus feststellbar sei (vgl. vorstehend E. 3.11).

    Die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes leuchtet somit in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wurden ausführlich begründet. Die ärztlichen Beurteilungen durch den SUVA-Kreisarzt entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, dass die kleine Restläsion im Hinterhorn, welche am 2. September 2014 nachreseziert und débridiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Mai 2013 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 3 f.).

    Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. So legte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ überzeugend und in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Berichten dar, dass die im August 2014 festgestellte Rissbildung beziehungsweise die aus diesem Grund am 2. September 2014 erfolgte Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 16. Mai 2013 zurückzuführen seien. Bei der Operation vom 28. Februar 2014 konnte sodann – entgegen dem MRI-Befund vom 12. Februar 2014 – keine Schädigung am Meniskus festgestellt werden. Vielmehr berichtete der Operateur Dr. B.___, dass der Meniskus intakt erscheine und auch die Naht aspektmässig intakt sei (vgl. vorstehend E. 3.7). Anlässlich der Operation vom 28. Februar 2014 konnte lediglich eine leichte Hyperlaxität des Hinterhorns festgestellt werden. Ausserdem zeigten die MRI-Aufnahmen des rechten Knies vom 7. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ und Dr. B.___ keine eindeutige Rissbildung im Meniskus. SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 28. Mai 2014 aus, dass die Befunde der Kernspintomographie vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen dem operativen Eingriff vom 28. Februar 2014 zuzuordnen seien. Das dargestellte Knochenmarksödem sowie die signalreiche Darstellung des Innenmeniskushinterhorns seien Ausdruck des operativen Eingriffs und würden innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen abklingen (vgl. vorstehend E. 3.10). Diese Einschätzung wurde durch die Beurteilung von Dr. B.___ bestätigt, wonach sich im MRI vom 7. Mai 2014 die bekannten postoperativen Veränderungen ohne eindeutige neue Rissbildung sowie ein Knochenmarksödem finden würden, wobei der Prozess im Laufe der nächsten ein bis zwei Monate selbstheilend sei (vgl. vorstehend E. 3.11). Entsprechend den soeben ausgeführten Beurteilungen bildete sich das Knochenmarksödem in der Folge vollständig zurück und war anlässlich der MRI-Untersuchung vom 14. August 2014 nicht mehr feststellbar (vgl. vorstehend E. 3.14).

    Es kann somit nichts vorgebracht werden, was die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchte. So waren - wie dargelegt - die unfallbedingten Schäden am 1. August 2014 abgeheilt. Die danach noch geklagten Beschwerden, die deswegen durchgeführten Behandlungen sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit sind deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 16. Mai 2013 zurückzuführen. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig.

4.3    Weiter rügte der Beschwerdeführer die Einstellung der Taggelder per 31. Juli 2014 aufgrund des Erreichens der vollen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).

    Die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2014 basiert auf der Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___ vom 3. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.12), wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler wieder voll arbeitsfähig sei. Der SUVA-Kreisarzt führte nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer jedoch aufgrund des neu aufgetretenen Knochenmarködems auch bei Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für zirka einen Monat eine gewisse Zurückhaltung mit körperlich schweren Tätigkeiten geboten sei. Somit war auch bei der Tätigkeit als Maler noch während eines Monats eine gewisse Zurückhaltung geboten, sofern dabei schwerere Arbeiten anfallen sollten, danach aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Beurteilung steht sodann auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen, wonach in zirka vier Wochen, also per Ende Juli 2014, von einem Endzustand auszugehen sei. Die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes sind demnach so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler ab dem 1. August 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre. Aufgrund der Kündigung (vgl. Urk. 8/72) konnte er diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht verwerten. Somit ist das reduzierte Zumutbarkeitsprofil in dem Sinne zu verstehen, als dieses nur im Juli 2014 Gültigkeit hatte. Der Beschwerdeführer war demnach aufgrund der Unfallfolgen per 31. Juli 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler wie auch in jeder anderen Arbeitstätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergangsfrist (Urk. 1 S. 3) ist von Bedeutung, wenn es um eine weiter anhaltende Arbeitsunfähigkeit geht, betrifft also den vorliegenden Fall nicht, weshalb die geltend gemachte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen zu Recht per 31. Juli 2014 eingestellt.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzungen der SUVA-Kreisärzte abzustellen und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit per 1. August 2014 auszugehen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Riss im Innenmeniskushinterhorn nicht mehr unfallkausal war, weshalb die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Leistungen für die Operation vom 2. September 2014 zu Recht abgelehnt hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. iur O.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach