Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00048 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 10. Mai 2016
in Sachen
X.___, geb. 2008
Beschwerdeführer
vertreten durch Beistand Y.___
Sozialzentrum Hönggerstrasse, Quartierteam Wipkingen-Höngg,
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
dieser vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1981 geborene Z.___ (nachfolgend: die Versicherte) war seit 1. Mai 2012 als Servicefachangestellte für die A.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/Z1). Sie war Mutter eines Sohnes, X.___, geboren 2008. Zwischen dem 14. und 15. Dezember 2013 verstarb die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Mischvergiftung mit Heroin, Kokain und zentraldämpfenden Medikamenten (Benzodiazepinen) [Urk. 11/2 S. 1-2, Urk. 11/3 S. 1, 4]. Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet X.___ seit 1. Januar 2014 eine Waisenrente aus (Urk. 11/Z11). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht ab (Urk. 11/Z16). Dagegen liess X.___ am 3. Juni 2014 Einsprache erheben (Urk. 11/Z20, mit ergänzender Einsprachebegründung vom 30. Juni 2014 [Urk. 11/Z25]), welche die Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2015 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beistand von X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 6. März 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Februar 2015 seien X.___ ab 14. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Waisenrente, auszurichten. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 11/Z1-Z31, Urk. 11/1-6]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Zu diesen Leistungen gehört unter anderem die Ausrichtung einer Waisenrente für die Kinder eines verstorbenen Versicherten (Art. 28 und 30 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
1.2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.2.4 Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigenden Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts U 26/00 vom 21. August 2001 E. 1a und U 178/02 vom 7. Februar 2003 E. 1.1, je mit Hinweis).
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Vorfall vom 14./15. Dezember 2013, bei welchem die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Mischvergiftung mit Heroin, Kokain und Benzodiazepinen starb, als Unfall zu qualifizieren ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Waisenrente der Beschwerdegegnerin hat.
2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss dem forensischen Gutachten lasse sich aufgrund der zahlreichen Narbenstrassen an beiden Armen sowie den frischen Injektionsstellen an der Ellenbeuge und des bei der Versicherten vorgefundenen Minigrip-Plastikbeutels mit darin enthaltenem „Gassenheroin“ auf einen aktuellen und vorbestehenden intravenösen Drogenabusus der Versicherten schliessen (Urk. 2 S. 3). Laut dem Polizeiprotokoll hätten alsdann vor Ort ein Necessaire mit Fixerutensilien sowie zwei gefüllte Spritzen sichergestellt werden können. Gegenüber dem rapportierenden Polizisten habe der Vater der Versicherten angegeben, dass seit mehreren Jahren eine Kokainabhängigkeit der Versicherten bekannt sei. Der regelmässige Konsum von Suchtmitteln habe für die Versicherte nichts Ungewöhnliches dargestellt. Zudem sei angesichts der Tatsache, dass die Versicherte verschiedene Substanzen in Form von Alkohol, Cannabis, Heroin und Kokain sowie Medikamente konsumiert habe, davon auszugehen, dass es sich um mehrmaliges Zuführen gehandelt habe und dass sich die Mischintoxikation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut habe, weshalb nicht von einer einmaligen schädigen und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs gesprochen werden könne. Schliesslich hätten einige sich in ihrer Wirkungen additiv aufbauende und potenzierende Substanzen zum tragischen, letalen Ausgang geführt. Damit sei jedoch in zeitlicher Hinsicht das relativ kurze Momentum der Plötzlichkeit bei aufbauenden Substanzen nicht gegeben. Es fehle mithin an den Kriterien des ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Plötzlichkeit für die Erfüllung des Unfallbegriffs in Sinne von Art. 4 ATSG (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, die Versicherte habe wegen ihrer Kokainabhängigkeit erfolgreich eine Drogenentwöhungskur absolviert. Wenn überhaupt, sei es danach nur noch zu vereinzelten Einnahmen von Kokain gekommen (Urk. 1 S. 3). Klinikeinweisungen aufgrund anderer Substanzen hätten keine vorgelegen. Zum Unfallzeitpunkt sei die Versicherte in guter körperlicher und geistiger Verfassung gewesen. Die bei der Obduktion vorgefundenen Substanzen, welche gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ als „Gassenheroin“ bezeichnet würden, seien weder der Familie noch dem behandelnden Arzt der Versicherten bekannt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Heroineinnahme ein einmaliges Ereignis oder zumindest „eine neue Richtung“ dargestellt habe. Die zentrale Atemlähmung sei Folge einer Mischvergiftung mit Heroin, Kokain und Benzodiazepinen gewesen. Die Einnahme dieser „Mischung“ sei für die Versicherte durchaus ungewöhnlich gewesen. Sie habe darin „keine Übung“ gehabt (Urk. 1 S. 4) und die Folgen der Mischung von Heroin, Kokain sowie Benzodiazepinen nicht voraussehen können. Undichte Stellen des in der Scheide der Versicherten gefundenen Minigrip-Plasikbeutels könnten für eine ungewollte Vergiftung sprechen. Diesbezüglich seien weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte am Tag vor ihrem Tod mit ihrer Familie gefeiert und Alkohol konsumiert habe. Alles würde darauf hindeuten, dass sich die Versicherte infolge des Alkoholkonsums und der Müdigkeit „zu dieser einmaligen Tat“ habe verleiten lassen. Die Drogeneinnahme müsse somit nicht über einen längeren Zeitraum, sondern einmalig und daher „plötzlich“ stattgefunden haben (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Versicherte an einer zentralen Atemlähmung gestorben ist, die als Folge einer Misch-Vergiftung mit Heroin, Kokain und Benzodiazepinen eingetreten ist (Urk. 11/3 S. 4, Urk. 11/5 S. 5). Durch die strafrechtlichen Ermittlungen wurde ein strafrechtlich relevantes Verhalten ausgeschlossen (Urk. 11/6 S. 2).
3.2 Was das zu prüfende Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (E. 1.2.3) betrifft, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere zu entnehmen, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in einem in RKUV 1990 Nr. U 107 S. 281 publizierten Urteil das Spritzen von Heroin unter die Zunge nicht als einen ungewöhnlichen äusseren Faktor qualifiziert hat, mit der Begründung, dass es sich um einen dem Versicherten bekannten und gewohnten Vorgang handelt. Ebenso entschied es in einem in RKUV 2000 Nr. U 374 S. 175 veröffentlichten Urteil, in welchem es um die Injektion von Opiat-Drogen (Heroin oder Morphin) bei einer erfahrenen Drogenkonsumentin ging, wobei es erkannte, dass dies selbst dann gilt, wenn der eingetretene Tod auf einen besonderen Reinheitsgehalt zurückzuführen ist, weil damit der Rahmen des im Bereich der illegalen Drogenbeschaffung und des illegalen Konsums Üblichen nicht überschritten wird. Gleiches gilt mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr für das Spritzen von Heroin bei einem ehemaligen erfahrenen Heroinkonsumenten (Urteil U 79/00 vom 28. März 2001 E. 2). Im Urteil U 276/01 vom 14. Februar 2002 E. 2b erwog das Gericht sodann, dass der auf Grund übermässigen Drogenkonsums eingetretene Tod den Unfallbegriff nicht erfüllt, da es sich beim Versicherten um einen erfahrenen Drogenkonsumenten handelte, für welchen die exzessive Einnahme von Suchtmitteln nichts Ungewöhnliches darstellte, und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer äusserer Faktoren bestanden. Schliesslich erwog das Bundesgericht mit Urteil U 175/06 vom 16. August 2006 E. 3.2, dass bei einem Versicherten, welcher während Jahren in erheblichem Masse Drogen konsumiert hat, wobei er hauptsächlich Kokain, gelegentlich aber auch Heroin zu sich genommen hat, der regelmässige, exzessive Konsum von Suchtmitteln nichts Ungewöhnliches dargestellt hat und ihm die Risiken seines Handelns bekannt waren. Der Vorfall bei welchem der Versicherte an einer zentralen Atemlähmung bei einer Mischvergiftung mit Kokain (sehr hohe Konzentration) und Heroin (sehr niedrige Konzentration) gestorben ist, qualifizierte es nicht als Unfall im Rechtssinne.
3.3
3.3.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Angaben des Vaters der Versicherten gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2013 die Versicherte seit mehreren Jahren kokainabhängig war und sich dieses Betäubungsmittel injizierte (Urk. 11/2 S. 3). Am 15. Dezember 2013 wurde die Versicherte tot in ihrem Schlafzimmer aufgefunden. An der Schlafzimmertüre sowie auf dem Boden und Teilen des Badezimmers fanden sich Blutspritzer (Urk. 11/2 S. 3). Auf dem Küchentisch befand sich ein offenes Necessaire mit Fixerutensilien sowie zwei gefüllten Spritzen (Urk. 11/2 S. 2-3). Laut Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ vom 11. Februar 2014 (Urk. 11/3) lassen die bei der Untersuchung der Versicherten vom 16. Dezember 2013 gefundenen zahlreichen Narbenstrassen an beiden Armen sowie die frischen – Tage alten (vgl. Bericht zur Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ vom 17. Dezember 2013 [Urk. 11/4 S. 3]) – Injektionseinstichstellen an der rechten Ellenbeuge und das in der Scheide der Versicherten einliegende Minigrip-Plastikbeutel mit darin enthaltenem „Gassenheroin“ auf einen aktuellen und vorbestehenden intravenösen Drogenabusus der Versicherten schliessen (Urk. 11/3 S. 4). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Konsum von Suchtmitteln für die Versicherte nichts Ungewöhnliches dargestellt hat. Auch waren ihr die Risiken ihres Handelns bekannt. Dass der Drogenkosum vom 14./15. Dezember 2013 zum ungewollten Tod geführt hat, ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht entscheidend, da sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht (E. 1.2.3; RKUV 2000 Nr. U 374 S. 176 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts U 276/01 vom 14. Februar 2002 E. 2b, je mit Hinweis). Daran ändert nichts, dass gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ vom 11. Februar 2014 (Urk. 11/3 S. 4-5) am ehesten von einer unbeabsichtigten Vergiftung beziehungsweise einem Unfalltod (Drogentod) auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 276/01 vom 14. Februar 2002 E. 2b). Gleiches gilt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) – für den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft von einem Unfalltod spreche.
3.3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors habe darin gelegen, dass die Versicherte sich nach ihrer Geburtstagsfeier zur Einnahme von „Gassenheroin“ habe verleiten lassen, was durch die Kombination von Kokain, Cannabis, Trinkalkohol, Zolpidem/Stilnox® sowie den diversen anderen Benzodiazepinen sowie der eingetretenen Müdigkeit schliesslich zum Tod geführt hätte (Urk. 1 S. 6). Die oben angeführten (E. 3.3.1), aufgrund der Akten belegten Umstände sprechen indes gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Versicherte infolge des Alkoholkonsums bei der Geburtstagsfeier und der Müdigkeit zu einer einmaligen Tat habe hinreissen lassen (Urk. 1 S. 5-6). Vielmehr ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass bei der Versicherten in der Zeit vor ihrem Tod ein regelmässiger intravenöser Drogenkonsum und ein regelmässiger Konsum von Benzodiazepinen den Rahmen des Üblichen nicht überschritten hat. Dass – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – ihrer Familie und ihrem Arzt ihr Heroinkonsum nicht bekannt war (Urk. 1 S. 4), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal ein Drogenkonsum für Aussenstehende nicht immer erkennbar ist. Die Sichtweise des Beschwerdeführers würde schliesslich auch bedeuten, dass sich die Versicherte erst nachdem ihre Eltern nach der Feier ihre Wohnung am 14. Dezember 2013 um 00.30 Uhr verlassen hatten (Urk. 11/2 S. 3) in alkoholisierten und übermüdeten Zustand zum Kauf von „Gassenheroin“ und allenfalls auch Fixerutensilien entschlossen hätte. Aufgrund der beschriebenen Umstände (E. 3.3.1) ist aber wahrscheinlicher, dass die Versicherte in dieser Nacht bereits im Besitz von Heroin und Spritzen war. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass unklar sei, ob der in der Scheide der Versicherten gefundene Beutel mit „Gassenheroin“ undichte Stelle aufgewiesen habe und sich die Versicherte so ungewollt zusätzlich vergiftet habe (Urk. 1 S. 5). Dafür finden sich in den Berichten und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ (Urk. 11/3-5) keine Anhaltspunkte. Hingegen wird im Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der B.___ vom 11. Februar 2014 auf die zahlreichen, teilweise frische Narbenstrassen an den Armen der Versicherten hingewiesen. Zudem wurde in der Wohnung der Versicherten ein offenes Necessaire mit Fixerutensilien sowie zwei Spritzen gefunden (E. 3.3.1 vorstehend). Dies spricht dafür, dass sich die Versicherte das Heroin selber injiziert hat. Es kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen nicht mehr durchführbar sind, da der Beutel mit „Gassenheroin“ zusammen mit den übrigen Asservaten vom Institut für Rechtsmedizin der B.___ bereits vor der Beschwerdeerhebung vom 6. März 2015 vernichtet wurde (vgl. Urk. 11/3 S. 5).
Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ist mithin zu verneinen.
3.4 Es ist sodann davon auszugehen, dass, da die Versicherte vor ihrem Tod verschiedene Substanzen in der Form von – unter anderem – Morphin, Kokain, Benzodiazepinen (Zolpidem/Stilnox®) aber auch andere konsumiert hat (Urk. 11/3 S. 4), es sich um mehrmaliges Zuführen gehandelt hat und dass sich die Mischintoxikation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut hat, beziehungsweise dass sich die bei der Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin in niedriger Konzentration gefundenen einzelnen Substanzen sich in ihrer Wirkung addiert haben (Urk. 11/3 S. 5). Es lag mithin keine einmalige schädigende und damit plötzliche Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs vor (E. 1.2.4; vgl. BGE 140 V 220 E. 5.4.4).
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 14./15. Dezember 2013 zu Recht nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher