Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00051 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 24. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Rechtsanwältin Tanja Hill
Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, ist als Angestellte der Y.___ bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/K24) teilte sie der Helsana Unfall AG mit, dass einer ihrer Tanzpartner am 14. September 2013 beim Paartanz zu fest an ihren Armen gezogen habe. Seither leide sie an einem thoracovertebragenen Schmerzsyndrom. Nach Abklärung der Verhältnisse (vgl. Urk. 8/K20, 8/M1 und 8/M2) lehnte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 8/K10 = 8/K14) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehen vom 14. September 2013 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle und keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliege. Die am 31. Dezember 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K5) wies die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ab (Urk. 2 = 8/K2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege und ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 30. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 4. Mai 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/7) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 14. September 2013 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat (vgl. Urk. 1 und 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin gab in der Bagatellunfall-Meldung vom 8. Oktober 2013 zur Unfallbeschreibung an, dass einer ihrer Tanzpartner beim Paartanz zu fest an ihren Armen gezogen habe (Urk. 8/K24).
3.2 Ergänzend dazu führte sie am 28. Juli 2014 im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 14. September 2013 aus, ihr Tanzpartner, dessen Namen sie nicht kenne, habe eine ihr unbekannte Tanzfigur ruckartig ausgeführt, da sie einem anderen Tanzpaar hätten ausweichen müssen. Gleich danach hätten ihre Rippen geschmerzt (Urk. 8/K20).
3.3 Dr. med. Z.___ diagnostizierte gemäss seinem Arztzeugnis vom 1. August 2014 ein thorako-costo-vertebrales Schmerzsyndrom nach heftiger Schleuderbewegung im 2013 (Urk. 8/M2).
3.4 Im Zwischenbericht vom 7. August 2014 hielt Dr. med. A.___ ebenfalls ein thorako-costo-verterales Schmerzsyndrom als Diagnose fest. Nach der physiotherapeutischen Behandlung im Herbst 2013 sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Im Frühling habe die Beschwerdeführerin wieder vermehrt über Schmerzen geklagt, worauf sie am 28. April 2014 zur Konsultation erschienen sei. Er habe ihr darauf neun Sitzungen Physiotherapie verordnet; die geplante Nachkontrolle habe nicht stattgefunden (Urk. 8/M1).
4.
4.1 Beim von der Beschwerdeführerin beschriebenen zu festen Ziehen an ihren Armen durch den ihr unbekannten Tanzpartner handelt es sich zweifellos um einen äusseren Faktor. Dieser ist jedoch – ungeachtet allfälliger schwerwiegender Folgen – nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Vielmehr liegt ein entsprechendes (ungeschicktes) Verhalten während des Tanzens noch im Bereich des Üblichen.
4.2 Es trifft zwar zu, dass gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen kann, wenn der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst wurde (vgl. E. 1.3 hiervor mit den erwähnten Hinweisen). Eine eigene unkoordinierte Körperbewegung als Ursache ihrer Beschwerden hat die Beschwerdeführerin indessen nie – insbesondere auch nicht im Rahmen ihrer sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – behauptet. Sowohl in der Beschwerdeschrift vom 12. März 2015 als auch bereits in der Einsprache vom 31. Dezember 2014 liess sie ausdrücklich festhalten, dass das Ziehen am Arm die Schmerzen im Brust- beziehungsweise Rippenbereich ausgelöst habe (Urk. 1 S. 3 und S. 5 sowie 8/K5 S. 2). Aus den bloss theoretischen Ausführungen zu unkoordinierten Körperbewegungen allein (vgl. Urk. 1 S. 4 f. und 8/K5 S. 1 f.) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.3 Erst mit ihrer Einsprache vom 31. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine sportliche Übung beziehungsweise eine Tanzfigur sei anders verlaufen als geplant (Urk. 8/K5 S. 2). Daran hält sie auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. März 2015 fest (Urk. 1 S. 5). Davor hatte sie im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 13. September 2013 lediglich erklärt, ihr Tanzpartner habe eine ihr unbekannte Tanzfigur ruckartig ausgeführt (Urk. 8/K20). Hierzu ist zu bemerken, dass praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die erwähnten nachträglichen Vorbringen im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens sind folglich nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt zu untermauern, dass sie am 14. September 2013 einen Unfall erlitten habe. Vielmehr haben sie unberücksichtigt zu bleiben. Unter diesen Umständen kann hier auch offen bleiben, ob die Teilnahme an der von der Beschwerdeführerin besuchten Tanzveranstaltung überhaupt als sportliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.
4.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass aufgrund der erwähnten Praxis auch nicht auf die weiteren von den „Aussagen der ersten Stunde“ abweichenden neuen Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerdeschrift vom 12. März 2015 abgestellt werden kann. Dementsprechend ist ausser Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr in horizontaler Position in Bodennähe befunden haben will, während ihr Tanzpartner sie am linken Arm gehalten habe, worauf er sie unerwartet und sehr heftig am Arm gezogen habe, um sie wieder in eine vertikale Position zu bringen und einem anderen Tanzpaar auszuweichen, wobei ihr gesamtes Gewicht auf ihrem linken Arm gelastet habe (Urk. 1 S. 3, 5 und 6). Ebenso sind die neuen Ausführungen darüber, dass die Beschwerdeführerin damals mit einem erfahrenen Tänzer Zouk getanzt habe, einen Tanz, bei welchem keine anerkannten Figuren einstudiert würden und welcher körperlich sehr anspruchsvoll sei und hohe Anforderungen an die Teilnehmer stelle (Urk. 1 S. 6), unbehelflich.
4.5 Nach dem Gesagten war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles verneint hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke