Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00052




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 29. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, lic. iur. Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, war als Motorgerätemechaniker über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er sich am 6. September 2014 bei einem Plauschschwingen an der linken Schulter verletzte (Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/15). Daran hielt sie auch mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 (Urk. 8/22) und schliesslich mit Verfügung vom 28. November 2014 fest (Urk. 8/25), nachdem der Versicherte und seine behandelnden Ärzte verschiedene Einwände erhoben hatten (Urk. 8/18, 8/21, 8/24). Die vom Versicherten gegen die Verfügung erhobene Einsprache, datiert vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/27), wies die Suva mit Entscheid vom 16. Februar 2015 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 13. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

1.3    Der Bundesrat hat ferner in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch von seiner Kompetenz nach Art. 6 Abs. 2 UVG gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.

    Die Aufzählung ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). Alsdann entfällt bei diesen unfallähnlichen Körperverletzungen im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

1.4    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


2.    Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid, die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang seien widersprüchlich. Überdies stelle ein Sturz während eines Zweikampfs beim Schwingen nichts Aussergewöhnliches dar. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass sich dieser unter besonderen Umständen abgespielt habe. Ferner liege keine Diagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer entgegnete dem in der Beschwerdeschrift, er sei während des Schwingens gestolpert und übe diese Sportart sonst nicht aus. Beim nachfolgenden Sturz habe er eine Zerrung der distalen Supraspinatussehne erlitten. Den Fragebogen habe er nur salopp ausgefüllt. Er sei sich der Relevanz einer detaillierten Beschreibung des Unfallhergangs nicht bewusst gewesen und habe sich auf die Aussage der Ärzte verlassen, dass es sich um eine traumatische Verletzung handle (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin machte hierauf in der Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerdeschrift erfülle wohl die Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz Hinweis im Schreiben vom 10. Oktober 2014 erstmals in der Einspracheergänzung vom 20. Januar 2015 ein Stolpern erwähnt. Schliesslich habe er immerhin im Rahmen seiner turnerischen Tätigkeit am Schwingen teilgenommen (Urk. 7).


3.    Nach Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung kann sich auf wenige Sätze beschränken, da mit der Beschwerdeantwort die Akten einzureichen sind. Eine ausführlichere Darstellung drängt sich auf, wenn Mängel in der Abklärung des Sachverhalts gerügt werden. Aus dem Rechtsbegehren muss hervorgehen, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Es genügt aber, wenn dies der Begründung entnommen werden kann. Aus der Begründung erkennbar sein muss zudem, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, N 77-79 zu Art. 61). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen auch nach Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht, ist nicht darauf einzutreten.

    Die Anforderungen sind minimal und werden von der vorliegenden Beschwerde zweifelsohne erfüllt. Der Beschwerdeführer beanstandete sinngemäss die Würdigung der Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin und rügte damit zusammenhängend den von ihr festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung. Dazu führte er aus, tatsächlich gestolpert und gestürzt zu sein, dies aber aus Unkenntnis der Rechtslage zunächst nicht erwähnt zu haben. Gestützt auf seine Sachverhaltsdarstellung verlangt er die Bejahung des Unfallbegriffs und die Zusprechung der daraus resultierenden gesetzlichen Leistungen.


4.    Die bildgebende Untersuchung (MRI) der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 18. September 2014 im Spital Z.___ zeigte alsdann eine Zerrung der distalen Supratspinatussehne. Im Befund wurde ausdrücklich vermerkt, es sei hier wie auch an dem übrigen Rotatorencuff keine Rissbildung zu erkennen (Urk. 8/9). Die Diagnose wird von den Parteien – zumindest im Gerichtsverfahren – nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 1, Urk. 7 Rz 5.8; im Verwaltungsverfahren abweichend Urk. 8/19).

    Die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung für unfallähnliche Körperschädigungen aufgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV beschränkt sich indessen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift streng auf Sehnenrisse. Ausgeschlossen ist insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, einschliesslich der Krankheiten des Begleitgewebes (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 2 mit Hinweisen). Dass Sehnenzerrungen bewusst nicht in die Liste aufgenommen wurden, erweist sich gemäss Bundesgericht weder als gesetzwidrig noch als rechtsungleich oder willkürlich (BGE 114 V 298 E. 3 und 4).

    Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 9 Abs. 2 UVV bereits aufgrund der vorliegenden Diagnose.


5.    

5.1    Zu prüfen ist somit, ob sich beim Plauschschwingen am 6. September 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignete. Bei einer Schädigung, die sich wie die Sehnenzerrung auf das Körperinnere beschränkt, ist dabei zu beachten, dass der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache.

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4 und 5 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 117 E. 2.2 und die Urteile des Bundesgerichts U 199/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2 und 4.2 sowie 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.3 und 5.1).

5.2    Die vom Beschwerdeführer selbst verfassten Hergangsschilderungen in der Schadenmeldung vom 16. September 2014 (Urk. 8/1), im Suva-Fragebogen vom 29. September 2014 (Urk. 8/12) und seinem schriftlichen Einwand vom 14. Oktober 2014 (Urk. 8/18) wurden im Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Angaben zum Unfallhergang im MRIBericht vom 18. September 2014 (Urk. 8/9), in den hausärztlichen Berichten vom 29September 2014 sowie vom 10. und 21. Oktober 2014 (Urk. 8/10, 8/20, 8/21), im Bericht des Spitals Z.___ vom 18. November 2014 (Urk. 8/24) und in der Einsprache vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/32). Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.). Zu ergänzen ist, dass die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift derjenigen in der Einsprache entspricht (Urk. 1. S. 2).

5.3    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). In diesem Sinne vorrangige Bedeutung ist der Schadenmeldung beizumessen. Darin hielt der Beschwerdeführer allerdings nur fest, sich beim Schwingen an der Schulter verletzt zu haben (Urk. 8/1). Im kurz darauf ausgefüllten Suva-Fragebogen bejahte er zwar durch entsprechendes Ankreuzen, dass sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, usw.) ereignet habe. Dazu erläuterte er jedoch nur, dass er sich beim Schwingen die Supraspinatussehne gezerrt habe (Urk. 8/12). Mit anderen Worten ist diesen Erstaussagen nichts über den konkreten Unfallhergang zu entnehmen.

    Indessen veranlasste der Hausarzt des Beschwerdeführers, noch bevor die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 verneinte (Urk. 8/15) und dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 telefonisch die juristischen Begriffe Unfall und unfallähnliche Körperschädigung erläuterte (Urk. 8/19), eine MRI-Untersuchung im Spital Z.___. Als Indikation für diese bildgebende Untersuchung wurde im dazugehörigen Bericht vom 18. September 2014 „Sturz auf Schulter“ angegeben (Urk. 8/9). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Hausarzt die Patientenangaben im Arztzeugnis vom 29. September 2014 auf das Wesentliche beschränkte und deshalb den Sturz unerwähnt liess (vgl. Urk. 8/10: „Beim Schwingen linke Schulter verdreht). Bestätigt wird diese Annahme durch das vom Beschwerdeführer nach dem negativen Bescheid selbst verfasste Schreiben vom 14. Oktober 2014. Darin führte er aus, bei einem Schwung, der ihn zu Fall gebracht habe, sei ihm der linke Arm verdreht worden, wodurch ein Band in der linken Schulter angerissen worden sei (Urk. 8/18).

    Der MRI-Bericht zusammen mit dem Arztzeugnis und die Formulierung im Einwand lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich hinfiel, aber bereits beim vom Gegner geführten Schwung einen Schmerz verspürte. So betonte er immer wieder, ihm sei der Arm verdreht worden. Dass er hinfiel und mit der Schulter aufschlug, erschien ihm hingegen unwichtig. Daran vermag letztlich wenig zu ändern, dass in einzelnen Arztberichten festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe nach dem Sturz bzw. Aufprall auf dem Boden mit ausgestrecktem Arm über Schmerzen geklagt (Urk. 8/20, 8/21, 8/24). Ein Stolpern machte der Beschwerdeführer ferner erstmals nach Beizug seiner Rechtsschutzversicherung geltend, welche sowohl die Einsprache im Verwaltungsverfahren (Urk. 8/32) als auch die Beschwerde (Urk. 1) verfasste. Dieser Behauptung dürften daher Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur zugrunde liegen. Weitere äussere Umstände, z.B. eine besondere Beschaffenheit der Arena oder ein ablenkendes Ereignis, beschrieb der Beschwerdeführer nicht.

5.4    Gemäss Art. 6 des „Technischen Regulativs 2008“ des Eidgenössischen Schwingerverbandes (abrufbar unter www.esv.ch) beginnt jeder Wettkampf mit einer Begrüssung. Anschliessend hat das Grifffassen an Gurt und Stoff der Schwinghose des Gegners stehend und nach bestimmten Regeln zu erfolgen. Nach Art. 9 des vorgenannten Reglements gilt ein Gang als entschieden, wenn ein Schwinger mit dem Rücken ganz oder bis Mitte beider Schulterblätter (vom Kopf oder Gesäss, von linker oder rechter Seite her) gleichzeitig den Boden berührt. Ziel beim Schwingen ist es somit, den Gegner im Zweikampf mit einem der über 100 bekannten Schwünge (vgl. vorerwähnte Internetseite) zum Fallen zu bringen. Anders als Banden- oder Bodychecks im Eishockey (vgl. BGE 130 V 117 E. 3, Urteil des Bundesgerichts U 110/2005 vom 12. September 2005 E. 2.2) oder Zweikämpfe im Fussball (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.2.2, Urteile des Bundesgerichts U 505/2005 vom 19. September 2006 E. 3.2, U 127/2005 vom 16. August 2005 E. 3.3 und 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.5) kommen heftiger Körperkontakt und Stürze beim Schwingen folglich nicht nur regelmässig vor, sondern sind unabdingbarer Bestandteil der Sportart. Sie liegen demnach in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports, wobei dem erhöhten Verletzungsrisiko insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung der Schwingerarena Rechnung getragen wird (vgl. vorerwähnte Internetseite: Weisung betreffend „Richtlinien für Sägemehlplätze“).

    Es spielt somit letztliche keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sich bereits beim Schwung oder erst beim Sturz verletzte. Es fehlt jedenfalls an einem besonderen Vorkommnis, da die von ihm zunächst umschriebenen Bewegungsabläufe für die ausgeübte Sportart als gewöhnlich zu bezeichnen sind. Die festgestellte Sehnenzerrung muss – insbesondere bei einem untrainierten Schwinger wie dem Beschwerdeführer – denn auch nicht zwingend bedeuten, dass etwas Aussergewöhnliches vorgefallen ist (vgl. BGE 130 V 117 E.2.2.1). So ist beispielsweise allgemein bekannt, dass das Verletzungsrisiko für Muskeln, Bänder und Sehnen bereits bei ungenügendem Aufwärmen steigt.


6.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 6. September 2014 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV nicht erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherungen zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti