Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00054




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, 8004 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit Januar 2003 bei der Z.___ AG als Sachbearbeiterin Treuhand in einem Pensum von 80 % tätig und damit bei der Winterthur (heute: Axa) Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 23. Februar 2006 beim Skifahren eine Knieverletzung zuzog (Urk. 10/A1 Ziff. 4-6 und 9), deren Behandlung Ende 2006 abgeschlossen wurde (Urk. 10/M8 Ziff. 5). Am 15. Juli 2009 meldete die Versicherte einen Rückfall zum Ereignis von 2006 (Urk. 10/A6-7).

    Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 10/A112) stellte die Axa die Übernahme von fachärztlichen Kontrollen in Abständen von 3-4 Monaten in Aussicht und stellte die Übernahme anderer Heilbehandlungen ein (S. 1), ferner stellte sie ihre Taggeldleistungen per 31. Oktober 2013 ein (S. 2 Mitte) und sprach der Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2) sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu, wobei sie eine spätere weitere Evaluation der Integritätseinbusse in Aussicht stellte (S. 4 oben). Die dagegen am 31. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 10/A121) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 (Urk. 10/A130 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und ihr sodann die ihr zustehenden Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die Axa beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).     

1.3    Der Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.1) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei auf das von ihr eingeholte Gutachten und die dieses bestätigende Stellungnahme ihres beratenden Arztes abzustellen (S. 4 Ziff. 2.3.1.8) und von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % auszugehen (S. 6 Ziff. 2.3.2.7).

    Ergänzend führte sie aus, ein chronic regional pain syndrome (CRPS) sei erstmals im April/Juni 2011 diagnostiziert worden, womit angesichts der langen Latenzzeit dessen Unfallkausalität grundsätzlich fraglich sei (Urk. 9 S. 13 f. Ziff. 28).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Schlussfolgerungen im genannten Gutachten seien in verschiedener Hinsicht weder schlüssig noch nachvollziehbar (S. 4 f. Ziff. 1.3). Verschiedenen - einzeln genannten - Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 6 f. Ziff. 2). Ferner habe sie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 7 Ziff. 3). Ihr Gesundheitszustand und insbesondere das vorliegende CRPS seien ungenügend abgeklärt (S. 7 Ziff. 4.).

2.3    Strittig ist zur Hauptsache der Umfang der Arbeitsfähigkeit und im Hinblick darauf die Frage, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.

    Nicht bestritten ist die Invaliditätsbemessung anhand eines Prozentvergleichs (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2.3.2.3) und nicht mehr bestritten ist die Höhe des versicherten Verdiensts (vgl. Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 2.3.3).


3.

3.1    Am 23. Februar 2006 stürzte die Beschwerdeführerin beim Skifahren; im Bericht über die gleichentags erfolgte Erstbehandlung wurde als Diagnose ein Verdacht auf Distorsion des lateralen Kollateralbands und ein Verdacht auf Läsion des vorderen Kreuzbands (VKB) des linken Knies genannt (Urk. 10/M1 Ziff. 1-2 und 5).

    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 17. Juni 2006 (Urk. 10/M3) als Diagnose eine vordere Kreuzbandruptur linkes Knie (Ziff. 1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. Februar bis 14. Mai 2006 (Ziff. 4a). Am 5. September 2006 berichtete er unter anderem über die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % seit dem 15. Mai 2006 (Urk. 10/M7 Ziff. 4a). Sodann bestätigte er den Behandlungsabschluss Ende 2006 (Urk. 10/M8 Ziff. 5).

3.2    Im April 2008 wurde über eine erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin berichtet, die im März 2008 auf das linke Knie gestürzt sei (Urk. 10/M9). Am 27. Mai 2008 wurde berichtet, durch physiotherapeutische Behandlung hätten sich die Beschwerden des linken Kniegelenkes deutlich verbessert. Die Patientin sei mit dem Verlauf zufrieden und wünsche eine erneute Verordnung zur Physiotherapie (Urk. 10/M10).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 5. Juni 2009 über eine eindeutige vordere Kniegelenksinstabilität (links) und riet zu einer Kreuzbandoperation (Urk. 10/M12).

    Am 31. März 2010 nahm er die Operation (arthroskopische Teilmeniskektomie lateral links und arthroskopisch assistierte VKB-Plastik mit ipsilateraler Quadrizepssehne in Doppelbündeltechnik) vor (Urk. 10/M16, Urk. 10/M21).

    Am 25. August 2010 folgten ein arthroskopisches Narbendébridement, eine Meniskusteilresektion lateral und die Mobilisation des Kniegelenkes in Narkose (Urk. 10/M30, Urk. 10/M33).

    Am 8. November 2010 attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. März bis 30. November 2010 (Urk. 10/M39 Ziff. 4a).

    Am 14. Dezember 2010 erwähnte er eine Sudeck-Dystrophie, die langsam zurückzugehen scheine; es werde deshalb auf weitere Operationen verzichtet, da die Beweglichkeit ja besser und auch die Beschwerden besser würden. Bis 28. Februar 2011 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 % (Urk. 10/M42).

    Am 8. März 2011 berichtete er, der Verlauf sei zwar sehr langsam, aber es zeige sich doch eine stetige Verbesserung der Grundsymptomatik. Ab sofort werde die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeiten (Urk. 10/M44).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 10/M45 = Urk. 3/6) nach der Untersuchung vom 30. März 2011 (S. 1) als Diagnosen (S. 4 unten) eine Periarthropathia genu links und einen Verdacht auf Algodystrophie/CRPS Typ I Knie links (Stadium II-III). Er wies darauf hin, es sei für die eingeschränkte Kniebelastbarkeit ungünstig, dass die Versicherte an einem Wochentag jeweils 8 Arbeitsstunden arbeite. Möglich wären 2-3 Stunden täglich, was einer Arbeitsfähigkeit von einem Drittel von 100 % entspräche (S. 5 Mitte).

3.5    Dr. B.___ berichtete am 24. Mai 2011, klinisch sei das Kniegelenk wiederum besser als bei der letzten Kontrolle, und attestierte unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vom 14. März bis 16. August 2011 (Urk. 10/M49).

    Im Bericht vom 8. Juni 2011 über die Untersuchung vom 1. Juni 2011 in der Rheumasprechstunde der Klinik D.___ (Urk. 10/M50 = Urk. 3/7) wurde als Diagnose ein CRPS I Knie links genannt (S. 1 Mitte) und eine dreiwöchige stationäre Behandlung zur Diskussion gestellt (S. 2 Mitte).

    Dr. B.___ berichtete am 17. August 2011, ein mehrwöchiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in E.___ habe ihr wie schon letztes Mal sehr gut getan; sie würde den vorgeschlagenen stationären Aufenthalt gerne antreten (Urk. 10/M51 = Urk. 3/9).

    Vom 26. September bis 14. Oktober 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik D.___, worüber am 21. Oktober 2011 (Urk. 10M/52) berichtet wurde. Diagnostiziert wurden unter anderem persistierende chronische Knieschmerzen links, dies mit folgenden Unterdiagnosen (S. 1 Mitte):

- Status nach VKB-Plastik März 2010

- MRI Knie links vom 7. Juni 2010: retropatellärer Knorpelabbau, Knochenmarksödem in der Patella, Flüssigkeitskollektion im Sinne einer Bursitis präpatellaris

- CRPS I Knie links

- Status nach arthroskopischem Narbendébridement, Teilmeniskektomie lateral und Mobilisation linkes Kniegelenk in Narkose am 25. August 2010

    Es sei eine CRPS-spezifische Therapie begonnen worden (S. 2 oben Ziff. 1); deren Fortsetzung wurde empfohlen (S. 2 unten Ziff. 1).

3.6    Am 1. Dezember 2011 führte Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, Klinik D.___, auf Nachfrage aus, gemäss den Angaben der Patientin habe der stationäre Aufenthalt retrospektiv keinen positiven Effekt gehabt; weiterhin bestünden sehr starke Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks in Ruhe und auch bei Belastung, die Gehfähigkeit sei eingeschränkt. Aufgrund dieser Tatsache werde die Patientin im Moment als 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 10/M53 = Urk. 3/8).

    Am 19. Februar 2012 äusserten sich die Ärztinnen der Klinik D.___ auf Nachfrage noch einmal zum stationären Aufenthalt im September/Oktober 2011 (Urk. 10M56 = Urk. 3/10). Sie führten unter anderem aus, insgesamt sei die Prognose des CRPS günstig, allerdings sei der Verlauf individuell und oft langwierig. Insgesamt könne aber mit einer Verbesserung der Beschwerden gerechnet werden (S. 1 unten). Sie empfahlen eine Fortsetzung der physiotherapeutischen und insbesondere der analgetischen Behandlung (S. 1 f.). die Arbeitsfähigkeit müsse im Verlauf neu beurteilt werden (S. 2 oben).

3.7    Am 27. Februar 2013 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, Oberarzt, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Schmerz-/Gutachtenzentrum, Klinik H.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M60 = Urk. 3/4). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12 ff.), und die von ihnen am 20. Oktober und 28. November 2012 erhobenen Befunde (S. 21 ff.).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 1.2):

- persistierende Schmerzen und Bewegungseinschränkung Kniegelenk links

- MRI Kniegelenk links vom 7. Uni 2010: Retropatellärer Knorpelabbau, Knochenmarksödem in der Patella, Flüssigkeitskollektion im Sinne einer Bursitis präpatellaris

- bei Nachweis eines CRPS 1, Erstdiagnose Juni 2011 mit Arthrofibrose

- aktuell persistieren leichte Aktivitätszeichen (livide Hautverfärbung, Temperaturdifferenz, Allodynie und Hyperalgesie)

- Status nach arthroskopischem Narbendébridement, Teilmeniskektomie lateral und Mobilisation in Narkose am 25. August 2010

- Status nach vorderer Kreuzbandplastik mit ipsilateraler Quadrizepssehne in Doppelbündeltechnik und Teilmeniskektomie lateral links am 31. März 2010

- Status nach Skiunfall mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes am 23. Februar 2006

- beginnende symptomatische Gonarthrose rechts

- MRI Kniegelenk rechts vom 8. Mai 2012: patellofemorale Arthrose mit tiefen Knorpeldefekten und subchondralen Ödemzonen, übergreifend auf den medialen Femurkondylus

- vermehrt belastungsabhängige Schultergelenkschmerzen rechts

- bei Nachweis einer Periarthropathia humeroscapularis rechts mit lateralem Impingement Januar 2006

- Status nach subacromialer Infiltration

- monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz

- Cholezystolithiasis

- nachgewiesen im Ultraschallabdomen vom 26. September 2011

- asymptomatisch

- Lebersteatose (Ultraschallabdomen 26. September 2011)

- mögliche, leichte dysphorische Symptomatik (gemischte affektive Störung; ICD-10 F34.8)

    In ihrer Beurteilung bejahten sie die Frage, ob eine gesicherte Diagnose eines CRPS vorliege (S. 30 Ziff. 1.3), dies basierend auf der Anamnese, den aktuellen klinischen Untersuchungen und der klinischen Voruntersuchung vom 1. Juni 2012, die für die Diagnosestellung massgebenden Budapest-Kriterien seien damals wie auch aktuell klar erfüllt (S. 30 Ziff. 1.4).

    Zum natürlichen Kausalzusammenhang führten sie aus, der Skiunfall vom 23. Februar 2006 mit in der Folge nachgewiesener traumatischer Ruptur des vorderen Kreuzbandes des Kniegelenkes links (MRI vom 9. März 2006) könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erhobenen Befunde erklären. Bei Persistenz eines Instabilitätsgefühls im Bereich des Kniegelenkes links sei die arthroskopische Kreuzbandplastik im März 2010 notwendig geworden, dieser Eingriff hätte ohne das Unfallereignis nicht durchgeführt werden müssen. In der Folge habe sich eine Arthrofibrose mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenkes entwickelt, weshalb am 25. August 2010 erneut eine Arthroskopie mit Narbendébridement und Mobilisation des Kniegelenkes in Narkose durchgeführt worden sei. In der Folge habe sich gemäss Aktenlage, aufgrund der Anamnese, aber auch dem am 1. Juni 2012 erhobenen Befund, das CRPS 1 im Bereich des Kniegelenkes links entwickelt. Ohne die vorausgegangenen Eingriffe hätte sich das CRPS 1 nicht entwickelt, somit könne der Unfall vom 23. Februar 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache der aktuell bestehenden Befunde angesehen werden (S. 30 f. Ziff. 2.1).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, was folgt (S. 32 Ziff. 3.1):

Die Patientin ist aktuell noch hauptsächlich eingeschränkt, einerseits durch die weiterhin belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes links aber auch durch die weiterhin persistierende Einschränkung der Beweglichkeit und der Notwendigkeit eines Gehstockes. Dabei ist die Gehstrecke der Patientin aktuell eingeschränkt auf maximal 500 Meter, auch das Heben von gewissen Lasten, wie zum Beispiel beim Wäsche waschen, führen zu einer Schmerzverstärkung im Bereich des Kniegelenkes links. Auch längeres Stehen von maximal 1 Stunde Dauer ist der Patientin aktuell nicht möglich. Zudem ist auch längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen von maximal ½ Stunde bis 1 Stunde mit vermehrten Schmerzen verbunden.

    




    Eine volle Arbeitsfähigkeit sei der Patientin nicht zuzumuten. Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit führten sie aus, was folgt (S. 32 f. Ziff. 3.2):

Die Patientin arbeitet aktuell in einem Pensum von 20 %, das heisst 8 Stunden während einem Tag in der Woche. Danach seien die Schmerzen maximal ausgebildet, weshalb sie sich unfähig fühlt, an zusätzlichen Tagen in der Woche zu arbeiten.

Aus rein rheumatologischer Sicht ist diese Verteilung der Arbeit nicht ideal. Ganz grundsätzlich sollte die Arbeitsleistung auf mehrere Tage der Woche verteilt werden. Dabei ist insbesondere aufgrund der Schmerzen aber auch aufgrund der verminderten Beweglichkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen. Aus rein rheumatologischer Sicht besteht somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %.

    Bezüglich des CRPS I bestehe noch immer Behandlungsbedarf. Der natürliche Verlauf eines CRPS sei schwer einzuschätzen, es könne aber weiterhin angenommen werden, dass zumindest teilweise noch eine Verbesserung einerseits der Schmerzen, andererseits aber vielleicht auch der Beweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenkes eintreten könne (S. 33 Ziff. 4.1).

    Da die Prognose hinsichtlich des weiteren Heilungsverlaufes ungewiss sei und aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Therapie keine wesentliche Besserung habe erreicht werden können, könne weder vertreten werden, dass eine weitere Therapie zur Erhaltung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nötig sei, noch lasse sich vertreten, dass keine Therapie nötig sei; zumindest sei eine Therapie hinsichtlich der ohnehin eingeschränkten Beweglichkeit des Knies nicht als nachteilig zu bezeichnen (S. 34 Ziff. 4.2).

    Die Integritätseinbusse - aufgrund des CRPS - bezifferten sie mit 10 % (S. 36 Ziff. 5.2).

    Zur Prognose führten sie unter anderem aus, diese sei voraussichtlich nicht gut beziehungsweise zumindest ungewiss. Eine rasche und insbesondere auch eine vollständige Regredienz der Symptomatik sei kaum mehr zu erwarten. Allerdings sei auch bekannt, dass auch nach längerer Zeit (also auch bei Verläufen von mehr als 2 Jahren) die Symptome eines CRPS durchaus noch regredient sein könnten. Es könne zumindest gehofft werden, dass über einen längeren Zeitraum noch eine langsame, aber stetige Verbesserung der Belastbarkeit eintreten könnte und dass allenfalls auch die Schmerzen langsam regredient sein könnten (S. 26 Ziff. 6).

3.8    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigten die Gutachter am 3. Mai 2013 die von ihnen mit 80 % bezifferte Arbeitsfähigkeit, was einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % entspreche (Urk. 10/M61).

3.9    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nahm am 15. Juli 2013 zum Gutachten Stellung (Urk. 10/M62 = Urk. 3/11). Er führte einleitend aus, die darin genannte Arbeitsfähigkeit von 80 % sei diametral gegensätzlich zur Beurteilung der anderen involvierten und angefragten Ärzte, die eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, also eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, attestierten (S. 1 Mitte).

    Im Gutachten werde im Abschnitt 3.1 unter anderem ausgeführt, die Patientin könne maximal eine Stunde stehen und nicht mehr als eine halbe bis eine Stunde mit angewinkelten Beinen sitzen. Sie könnte also - so Dr. A.___ - zwei Stunden pro Tag arbeiten, eine sitzend, eine stehend (S. 1 unten). Der Arbeitsweg zu Fuss zur Bahn, in die Bahn, aus der Bahn und zu Fuss zur Arbeit dürfte die im Gutachten genannte Gehstrecke von 500 m überschreiten (S. 2 oben). Wie die Gutachter ohne weitere Ausführungen zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % kämen, sei absolut schleierhaft, würde dies doch eine Arbeitszeit von fünf Mal sechs Stunden bedeuten, was in absolutem Widerspruch zu den Ausführungen in Abschnitt 3.1 des Gutachtens stehe (S. 2).

3.10    Am 14. Oktober 2013 nahm Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung (Urk. 10/M63 = Urk. 3/5).

    Er führte unter anderem aus, bei Gehleistungen über das im Gutachten genannte Mass hinaus resultiere eine Verlangsamung. Beim Sitzen ohne Zwangsstellung für das linke Bein sei keine zeitliche Limite oder Verlangsamung anzunehmen. Wenn man ein im Verlaufe des Tages sich intensivierendes Schmerzbild annehme, erscheine eine zeitliche Reduktion der Präsenzzeit von den landesüblichen rund 8 Stunden um 20 % vertretbar (S. 2 Mitte).

    Sodann wies er darauf hin, dass sich die im Gutachten genannten zeitlichen Grenzen auf das Einnehmen der betreffenden Haltungen ohne Unterbrechung bezögen und nicht ein Maximum pro 24 Stunden ausdrückten, wäre doch sonst die Patientin an ihrem aktuell ausgeübten (einen) achtstündigen Arbeitstag weit jenseits ihrer Ressourcen belastet. Mit einem Aktionsradius von 500 m ohne Unterbruch sei im Grossraum J.___ die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel höchstens in Ausnahmefällen nicht möglich (S. 2).

    Die Interpretation von Dr. A.___, aus dem Gutachten ergebe sich eine tägliche Arbeitszeit von lediglich 2 Stunden, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr dürfe von einer täglichen Arbeitszeit in der Grössenordnung von 6 ½ Stunden ausgegangen werden, Rendement je nach Einsatz etwas variabel, bei vorwiegend sitzend auszuführender Tätigkeit ohne Zwangsstellungen für das linke Bein für diesen Zeitrahmen sogar voll (S. 2 unten).

    Ferner führte er aus, die Annahme einer Integritätseinbusse von 10 % sei als vorläufige Schätzung korrekt; er empfehle eine endgültige Evaluation im August 2014 (S. 3 Ziff. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten beziehungsweise die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen ein, den diversen vorliegenden Arztberichten sei eine (höhere) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2).

    Das trifft zwar zu, jedoch stammen vier der angeführten Berichte aus dem Jahr 2011 und einer vom Februar 2012, während das Gutachten im Februar 2013 erstattet wurde. Gemäss ärztlicher Auskunft ist der Verlauf des CRPS zwar individuell und oft langwierig, die Prognose aber insgesamt günstig (vorstehend E. 3.6). Vor diesem Hintergrund kann nicht schon aus in früheren Zeitpunkten attestierten Arbeitsfähigkeiten geschlossen werden, die im späteren Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit sei unzutreffend.

    Dazu kommt, dass es sich bei Dr. F.___ - der im Dezember 2011 berichtete, die Patientin werde aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (vorstehend E. 3.6) - und Dr. F.___ als Mitverfasser des Gutachtens vom Februar 2013 (vorstehend E. 3.7) um die gleiche Person handelt: Im Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch ) sind zwei Ärzte namens F.___ eingetragen, einer mit dem Vornamen K.___ und ein anderer mit den Vornamen L.___, dieser zudem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie mit der Klinik H.___ als Arbeitsort. Somit wurde die im Gutachten vom Februar 2013 getroffene Feststellung, dass das CRPS die Arbeitsfähigkeit nunmehr (lediglich noch) um 20 % einschränkt, in vollem Wissen und persönlicher Kenntnis darum abgegeben, dass die Einschränkung zu früheren Zeitpunkten bedeutend höher einzuschätzen war.

4.2    Der Hausarzt Dr. A.___ nahm im Juli 2013 zum Gutachten Stellung und machte sinngemäss geltend, die Arbeitsfähigkeit betrage nicht 80 %, sondern 20 %, und legte dar, aus welchen Gründen sich dies seines Erachtens auch aus den Ausführungen im Gutachten ergebe (vorstehend E. 3.9). Seiner Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Sollte sie ernst gemeint sein, wäre daraus auf eine gänzliche Unvertrautheit mit der medizinischen Einschätzung der leidensbedingt verbleibenden Arbeitsfähigkeit und der dabei üblichen Ausdrucksweise zu schliessen.

    Die Gutachter führten nämlich unter anderem aus, „längeres Stehen von maximal 1 Stunde Dauer“ sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich, und „längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen von maximal ½ bis 1 Stunde“ sei mit vermehrten Schmerzen verbunden (vorstehend E. 3.7). Schon vom gewöhnlichen Sprachverständnis her, und erst recht in Kenntnis der in der gutachterlichen Berichterstattung geläufigen Formulierungen, ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass damit Maximalzeiten formuliert wurden für das Einnehmen der betreffenden Positionen ohne Unterbruch, mithin postuliert wurde, dass nach längstens einer Stunde Stehen eine andere Position (Sitzen, Gehen) eingenommen werden können sollte, ebenso nach längstens einer Stunde Sitzen mit einer für das betroffene Knie ungünstigen Zwangshaltung, dass also eine entsprechend wechselbelastende Tätigkeit als leidensangepasst charakterisiert wurde. Aus den genannten Formulierungen hingegen zu schliessen, sie brächten eine maximale tägliche Arbeitszeit von lediglich zwei Stunden zum Ausdruck, erscheint nachgerade absurd.

4.3    Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten auch ein, die Gutachter hätten sich nicht näher mit dem CRPS auseinandergesetzt, wobei sie gleichzeitig verschiedene Stellen im Gutachten mit Ausführungen zum CRPS (S. 27, 30 f., 33, 36) anführte (Urk. 1 S. 4 f.).

    Schon die Angaben der Beschwerdeführerin selber weisen daraufhin, dass sich die Gutachter eingehend mit dem CRPS befasst haben. Sie haben dessen Unfallkausalität klar bejaht (S. 30 f.), ausgeführt, es könne weiterhin eine Verbesserung angenommen werden (S. 33), wobei die Prognose des Heilverlaufs unsicher sei (S. 34), sich zur entsprechenden Integritätseinbusse (S. 36 Ziff. 5.2) und zur Prognose (S. 36 Ziff. 6) geäussert.

4.4    Der Vorwurf, die Gutachter hätten sich zu wenig mit dem CRPS auseinandergesetzt, lässt sich vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht halten. Die Beschwerdeführerin erhob denn auch (zusätzlich) den eher inhaltlichen Einwand, die Gutachter würden die Prognose als unsicher oder gar schlecht bezeichnen, sich aber dennoch zur Arbeitsfähigkeit äussern (S. 5). Dabei versteht sie die Kategorien von Verlauf und Prognose jedoch anders als sie im Gutachten verwendet werden.

    In der in der Beschwerde (S. 4) zitierten Passage des Gutachtens, wonach der Verlauf diesbezüglich sehr ungünstig sei (S. 27), äusserten sich die Gutachter zur bisherigen, vor der Begutachtung eingetretenen Entwicklung, nicht zur Zukunft. Daraus lässt sich somit zur Prognose nichts ableiten. Dort, wo sich die Gutachter zur Prognose sinngemäss oder explizit äusserten (vorstehend E. 3.7 am Ende), taten sie dies anerkanntermassen zurückhaltend und mit Vorsicht (was per se keinen Mangel darstellt), jedoch stets mit Bezug auf eine erhoffte, wenn auch nicht zuverlässig zu erwartende Besserung. Hingegen findet sich kein Hinweis, dass die Gutachter auch eine Verschlechterung als möglich erachtet hätten. Sämtliche prognostischen Äusserungen beziehen sich also darauf, wie es sich mit einer noch eintretenden Verbesserung verhalten dürfte. Mit anderen Worten lautete und lautet die gestellte Prognose, dass es im schlechteren Fall beim Gesundheitszustand im Begutachtungszeitpunkt (und der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %) bleibt, während im besseren Fall noch eine Zurückbildung des CRPS (und der entsprechenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) eintreten könnte.

    Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin angeführten weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 5 unten) zu weiterführenden Erkenntnissen - ausser einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung - führen könnten, weshalb sie nicht erforderlich sind.

4.5    Die gegen das Gutachten erhobenen Einwände erweisen sich zusammengefasst als nicht stichhaltig. Da das Gutachten auch den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich genügt, ist darauf abzustellen.

    Demnach besteht in einer Tätigkeit, welche dem gutachterlich formulierten Anforderungsprofil entspricht, worunter auch die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Bürotätigkeit als Sachbearbeiterin Treuhand fällt, eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

4.6    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 20 % zugesprochen wurde, als zutreffend, und die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


5.    Betreffend Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich eine spätere Überprüfung der aktuell mit 10 % veranschlagten Einbusse in Aussicht gestellt (Urk. 10/A122 S. 4 oben). Über diese Überprüfung beziehungsweise ihr allfälliges Ergebnis wurde noch nicht verfügt und somit auch im angefochtenen Entscheid nicht entschieden.

    Diesbezüglich fehlt es an Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Rechtsanwalt Martin Bürkle

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannTiefenbacher