Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00055




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare

Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1987, war bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. April 2012 in der Y.___ Bar in Z.___, wo sie einer Zwischenverdiensttätigkeit nachging, stolperte, rückwärts auf den Boden fiel und sich mit der rechten Hand auf Altglas abstützte. Dabei zog sie sich einen Schnitt an der Mittelhand rechts zu (Schadenmeldungen vom 16. und 23. April 2014, Urk. 7/1 und Urk. 7/7). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2014 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/187). Die von der Versicherten gegen diese Verfügung der Suva erhobene Einsprache (Urk. 7/194) wurde mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 7/206 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. Februar 2015 erhob die Versicherte am 16. März 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin UVG-Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 5. Mai 2015 zugestellt (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange-messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der ärztlichen Berichte sei durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung zu erwarten, sondern der Endzustand sei im Zeitpunkt des Fallabschlusses erreicht gewesen (Urk. 2 S. 3). Die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sei der Beschwerdeführerin zwar aufgrund der Folgen des Unfalls vom 9. April 2012 im Bereich der rechten Hand nicht mehr vollumfänglich zumutbar, jedoch seien ihr leichte Tätigkeiten ohne längere Haltearbeiten für die rechte Hand sowie ohne festes Zupacken mit der rechten Hand vollzeitig zumutbar (Urk. 2 S. 5). Gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen sowie die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte die Suva einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 3,9 % (Urk. 2 S. 5-6). Ferner führte sie aus, die Integrität sei nicht erheblich geschädigt, weswegen die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe (Urk. 2 S. 2 und S. 6-7).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, angesichts des Ausmasses der verbliebenen Beschwerden an der rechten Hand seien ihr manuelle Tätigkeiten - und andere kämen mangels entsprechender Ausbildung nicht in Frage - nicht vollschichtig oder zumindest nur mit zusätzlichen Pausen zumutbar (Urk. 1 S. 4-5). Aufgrund des gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. August 2014 zumutbaren Profils sei sie für eine manuelle Arbeit zudem nicht voll leistungsfähig, sondern um mindestens 25 % eingeschränkt. Die beigezogenen DAP-Arbeitsplätze entsprächen nicht dem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 5). Ferner sei sie nicht wie von der Suva angenommen Linkshänderin, sondern beidhändig, weshalb die von der Suva vorgenommene Beurteilung bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit falsch sei (Urk. 1 S. 5-6). Werde dennoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, so sei wegen der aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6). Betreffend Integritätsentschädigung brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, deren Prüfung unter dem Aspekt der massiven Vernarbung der Schnittverletzung beziehungsweise nach Tabelle 18 sei zu Unrecht unterblieben.


3.    

3.1    Beim Sturz vom 9. April 2012 auf Scherben zog sich die Beschwerdeführerin eine zwei Zentimeter lange oberflächliche Rissquetschwunde über dem Thenar der rechten Hand zu. Die Wundversorgung erfolgte gleichentags im A.___ (Bericht des A.___ vom 27. April 2012, Urk. 7/15). Am 1. Oktober 2012 führte Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, eine Exzision von Glasfremdkörpern sowie eine Narbenrevision durch (Urk. 7/24, Urk. 7/31, Urk. 7/49, Urk. 7/55). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. April 2013 gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, zum Schluss, es bestehe zurzeit noch keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83 S. 5). Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, hielt die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf seine Untersuchung vom 22. Mai 2013 aktuell für nachvollziehbar, da die rechte, nicht dominante Hand nicht adäquat zum Einsatz kommen könne. Weiter führte er aus, selbst wenn in einer angepassten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit mit verminderter Arbeitsgeschwindigkeit erreicht werden könne, gelte das Arbeitsfeld als Hotelfachassistentin nicht als angepasste Tätigkeit, da dabei viele Tätigkeiten den Einsatz beider Hände erfordern würden. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einem anderen Betätigungsbereich sei denkbar, allerdings seien zum aktuellen Zeitpunkt aus neurologischer Sicht die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft, sodass das Potential einer Beschwerdelinderung mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit mittels einer adäquaten symptomatischen Therapie zu nutzen sei (Bericht vom 24. Mai 2013, Urk. 7/90 S. 1 und S. 3).

3.2    Am 13. März 2014 erfolgte - entsprechend dem Vorschlag der orthopädischen Abteilung der E.___ vom 21. November 2013 (vgl. Urk. 7/139) - wegen eines Karpaltunnelsyndroms rechts eine endoskopische Karpaltunnelspaltung (Urk. 7/147). Gestützt auf die Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ hielt Dr. med. F.___, Oberarzt Handchirurgie, E.___, am 6. Mai 2014 fest, objektiv liege für ihn keine wirklich verbesserte Situation vor. Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin jedoch an, vom Eingriff profitiert zu haben (Urk. 7/154 S. 2). Am 8. Juli 2014 gab die Beschwerdeführerin an, während rund vier bis sechs Wochen nach der Operation sei es ihr besser gegangen. Leider seien aber seither wieder die vorhergehenden stark stechenden und pochenden Schmerzen vorhanden, wie vor der Operation. Die Schmerzen verspüre sie von der rechten Hand ausgehend über den Unter- sowie Oberarm bis in die rechte Schulter, den rechten Brustbereich über den Oberkörper bis in den linken Lendenbereich ausstrahlend (Urk. 7/166).

3.3    Am 1. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ untersucht, welcher ein Sulcus ulnaris-Syndrom links und ein chronisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand nach Glassplitterverletzung am Thenar rechts diagnostizierte sowie das Vorliegen eines Grenzbefunds eines möglichen Karpaltunnelsyndroms (CTS) festhielt. Die Beschwerdeführerin klagte hinsichtlich der Glassplitterverletzung der rechten Hand mit Nervus medianus-Neuropathie weiterhin über eine Kraftminderung der rechten Hand. Häufig würden ihr Gegenstände aus der Hand fallen (Urk. 7/170 S. 1). Dem Bericht von Dr. D.___ vom 9. Juli 2014 über das neurologische Konsilium vom Vortag ist zu entnehmen, beide Nervi medianus am Karpaltunnel hätten sich neurosonologisch ohne Nachweis eines CTS dargestellt (Urk. 7/170 S. 5).

3.4    Am 19. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ kreisärztlich untersucht (Urk. 7/178). Dr. C.___ führte aus, es seien mehrere Narben ersichtlich an der rechten Hand. Im Bereich des Thenars sei ein Druckschmerz auslösbar gewesen und im Bereich des Hypothenars ein sehr geringer Schmerz. Ein deutlicher Druckschmerz sei im Bereich des Karpaldachs auslösbar gewesen. Der Faustschluss sei seitengleich komplett erfolgt. Einkrallen sei ebenfalls
seitengleich problemlos möglich gewesen. Auch sei bei der Streckung der Finger keine Behinderung zu erkennen gewesen. Die grobe Kraft habe rechts 14 kp und links 22 kp ergeben. Die Motorik sei seitengleich ohne Befund. Beim Bestreichen des gesamten rechten Unterarms habe die Beschwerdeführerin eine Hyposensibilität angegeben, hingegen eine normale Sensibilität seitengleich beim Bestreichen des Handrückens. Eine Hypersensibilität habe sie volar an der gesamten Hand rechts, einschliesslich der Finger, angegeben (Urk. 7/178 S. 5). Dr. C.___ gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab dem Unter-
suchungstag vom 19. August 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten ohne längere Haltearbeiten für die rechte Hand sowie ohne festes Zupacken mit der rechten Hand. Ferner hielt er fest, die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand seien unfallkausal, die Rückenbeschwerden hingegen nicht (Urk. 7/178 S. 6). Es sei ein Endzustand erreicht und weitere Behandlungen an der rechten Hand seien weder notwendig noch zielführend. Er habe der Beschwerdeführerin dringend geraten, die Narben zu desensibilisieren (Urk. 7/178 S. 7).

    Am 27. August 2014 merkte Dr. C.___ ergänzend an, die Erheblichkeit einer Integritätsentschädigung sei nicht erreicht (Urk. 7/184).

    Am 13. Februar 2015 führte er zudem aus, die Desensibilisierung der Narben müsse von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommen werden. Sie sei eingehend dahingehend instruiert worden, zuerst mit einem weichen Tuch und dann steigernd bis zu einer Bürste die Narben zu behandeln, um eine Desensibilisierung zu erreichen (Urk. 7/204).


4.

4.1    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014, E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014, E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 3).

    Dafür, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre, insbesondere eine Steigerung oder weitergehende Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Laut Dr. C.___ war am 19. August 2014 ein Endzustand erreicht (Urk. 7/178 S. 7). Demnach erfolgte der Fallabschluss nicht verfrüht, sondern war zulässig.

4.2    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 19. August 2014 (Urk. 7/178). Dr. C.___ berücksichtigte für seine Schlussfolgerungen die Vorakten (S. 1-4), die geklagten Beschwerden (S. 4) sowie die Befunde (S. 5-6) und er erhob die Anamnese (S. 4-5). Die Beschwerdeführerin stellte ebenfalls auf die von Dr. C.___ gezogenen Schlussfolgerungen ab (Urk. 1 S. 5). Diese sind unbestritten und angesichts der erhobenen Befunde, welche abgesehen von Sensibilitätsstörungen, Druckschmerzhaftigkeit und einer Verminderung der groben Kraft unauffällig sind (vgl. Urk. 7/178 S. 5-6), nachvollziehbar. Ferner sind keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vorhanden. Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten ohne längere Haltearbeiten für die rechte Hand sowie ohne festes Zupacken mit der rechten Hand zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/178 S. 6).

5.

5.1    Die für den Einkommensvergleich massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. E. 3.a). Darauf wird verwiesen.

5.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, wobei sie festhielt, das Arbeitsverhältnis sei einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt und der Lohn somit nicht unterdurchschnittlich gewesen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3 lit. d; Urk. 7/182 S. 2, Urk. 7/188 S. 2). Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen von Fr. 53‘404.-- im Jahr 2014 wurde zu Recht nicht in Frage gestellt.

5.3    

5.3.1    Ebenso ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin, welche keine Erwerbs-tigkeit mehr ausübt, zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens die Zahlen der DAP der Suva herangezogen werden können (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3 lit. c). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2015 vom
8. Januar 2016, E. 3.2).

5.3.2    Den Akten sind fünf DAP-Arbeitsstellen zu entnehmen (Urk. 7/189). Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, angesichts des Ausmasses der verbliebenen Beschwerden an der rechten Hand seien ihr manuelle Tätigkeiten - und andere kämen mangels entsprechender Ausbildung nicht in Frage - nicht vollschichtig oder zumindest nur mit zusätzlichen Pausen zumutbar (Urk. 1 S. 4-5). Aufgrund des gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. August 2014 zumutbaren Profils sei sie für eine manuelle Arbeit zudem nicht voll leistungsfähig, sondern um mindestens 25 % eingeschränkt. Die beigezogenen DAP-Arbeitsplätze entsprächen nicht dem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 5). Ferner sei sie nicht wie von der Suva angenommen Linkshänderin, sondern beidhändig, weshalb die von der Suva vorgenommene Beurteilung bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit falsch sei (Urk. 1 S. 5-6).

5.3.3    Sowohl dem Bericht des Dr. D.___ vom 24. Mai 2013, als auch jenem von Dr. C.___ vom 19. August 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei Linkshänderin (Urk. 7/90 S. 2, Urk. 7/178 S. 5). Erst am 14. Oktober 2014 liess sie sich von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigen, dass sie zwar mit der linken Hand schreibe, jedoch beidhändig und nicht linksdominant sei (Urk. 7/195 S. 3). Da die von der Suva ausgewählten DAP-Tätigkeiten nur bedingt eine Beidhändigkeit erfordern (Urk. 7/189 S. 5, S. 9, S. 13, S. 17 und S. 21) und die Beschwerdeführerin dieser Anforderung genügen kann, ist gegen die ausgewählten Profile nichts einzuwenden. Tatsache ist, dass ihr leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind, sofern sie mit der rechten Hand weder längere Haltearbeiten verrichten noch fest zupacken muss (E. 4.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin wandte im Einzelnen ein, die ausgewählten Tätigkeiten, namentlich das Verpacken eines Mixers mit Einzelteilen in Kartonschachteln sowie das Bestücken von Elektronikbauteilen auf Printplatten, würden zwingend Haltearbeiten der rechten Hand voraussetzen (Urk. 1 S. 5). Haltearbeiten mit der rechten Hand sind tatsächlich notwendig. Jedoch setzen die ausgewählten Tätigkeiten maximal das Heben und Tragen von sehr leichten Lasten voraus und es ist höchstens leichtes respektive feinmotorisches und eine Handrotation erforderndes Hantieren mit Gegensätzen erforderlich (Urk. 7/189 S. 5, S. 9, S. 13, S. 17 und S. 21). Dass längere Haltearbeiten erforderlich wären, ergibt sich nicht aus den beschriebenen körperlichen Anforderungen. Vielmehr sind beim Verpacken des Mixers einzelne Teile in eine Schachtel zu packen (Urk. 7/189 S. 11), sodass mehrmaliges, aber nicht andauerndes Halten notwendig ist. Kürzere Haltearbeiten sind der Beschwerdeführerin zumutbar. Beim Bestücken von Elektronikbauteilen auf Printplatten mit Werkzeugen ist einerseits vor allem viel feinmotorisches Hantieren notwendig (Urk. 7/189 S. 17) und andererseits beschränkt sich ein Teil der Arbeit auch auf das Kontrollieren von Lötstellen und Bauteilen (Urk. 7/189 S. 19). Auch bei dieser Tätigkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern sie nicht dem Anforderungsprofil entsprechen sollte. Nach dem Gesagten erweisen sich die Tätigkeiten als mit dem von Dr. C.___ festgelegten Anforderungsprofil übereinstimmend.

5.3.4    Eine zeitlich oder leistungsmässig reduzierte Arbeitsfähigkeit ergibt sich nicht aus der beweiskräftigen medizinischen Beurteilung durch Dr. C.___, sondern er hielt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit fest für dem Profil entsprechende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, wenn von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, so sei wegen der aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6). Basiert das Invalideneinkommen auf den Lohndaten der ausgewählten DAP-Tätigkeiten, ist kein Abzug analog dem sogenannten Leidensabzug beim Abstellen auf Tabellenlöhn zulässig (BGE 139 V 592 E. 7.3). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht gefolgt werden.

5.4    Somit erweisen sich sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig. Auch die übrigen formellen Anforderungen betreffend die Verwendung der DAP (BGE 139 V 592 E. 6) sind erfüllt. Da das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vorstehende E. 5.2), ist die Invaliditätsbemessung insgesamt zutreffend, das heisst es resultiert kein Rentenanspruch.


6.    

6.1    Bezüglich einer allfälligen Integritätsentschädigung führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus, entsprechend der schlüssigen Beurteilung von Dr. C.___ vom 27. August 2014 liege keine erhebliche Integritätseinbusse vor, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gegeben sei (Urk. 2 S. 7).

    Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, die Prüfung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung unter dem Aspekt der massiven Vernarbung der Schnittverletzung beziehungsweise nach Tabelle 18 sei zu Unrecht unterblieben (Urk. 1 S. 6).

    Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Kreisarzt die Narben beschrieben und deren Ausmass somit gekannt, aber nichtsdestotrotz die Erheblichkeit für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung verneint habe (Urk. 6 S. 4).

6.2    In der Tat hatte Dr. C.___ in seiner Beurteilung vom 19. August 2014 je eine zwei, eine vier sowie eine drei Zentimeter lange Narbe beschrieben (Urk. 7/178 S. 5). In seiner daraufhin erfolgten Beurteilung vom 27. August 2014 gab er an, es liege keine erhebliche Integritätseinbusse vor (Urk. 7/184). Für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung wird indes eine Erheblichkeit der Schädigung vorausgesetzt (Art. 24 Abs. 1 UVG, Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 des Anhangs 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens müsste im Schweregrad dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe entsprechen (lit. a der Suva-Tabelle 18). Dass in den drei Narben kein solcher Schweregrad erblickt wurde, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Abklärungen.

    Demzufolge ist der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung aufgrund der am 9. April 2012 erlittenen Verletzung an der rechten Hand verneint hat, zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer