Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00056 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 22. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Juni 2012 als Reinigerin bei der Y.___ AG angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. Juli 2012 als Lenkerin eines Personenwagens eine seitliche Frontalkollision erlitt. Sie begab sich darauf zu Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, in Behandlung, welcher eine Kontusion der linken Schulter und des Halswirbelsäulenbereichs diagnostizierte und der Versicherten eine bis auf Weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 9/9 und 9/12). Darüber wurde die Suva mit Schadenmeldung vom 21. August 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9/1), worauf sie die Heilbehandlungskosten übernahm und der Versicherten ab dem 13. Juli 2012 Taggelder ausrichtete (vgl. Urk. 9/2).
In der Folge nahm die Suva zahlreiche medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 9/11, 9/24, 9/54, 9/55, 9/57, 9/58, 9/66, 9/67 und 9/70), unter anderem auch Berichte über eine am 21. Februar 2013 begonnene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung (vgl. Urk. 9/40 und 9/105). Am 22. Juli 2013 untersuchte der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Versicherte (Urk. 9/86). Die Suva holte darauf weitere Arztberichte ein (vgl. Urk. 9/89, 9/94, 9/101, 9/116, 9/118 und 9/119) und liess die Versicherte am 27. Januar 2014 durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, konsiliarisch untersuchen (Urk. 9/136). Nach dem Eingang eines ärztlichen Verlaufsberichts vom 14. März 2014 gelangte der Suva-Kreisarzt Dr. A.___ in einer Aktenbeurteilung vom 8. April 2014 zum Schluss, dass die Versicherte aus somatischer Sicht in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau vollständig arbeitsfähig sei; von einer weiteren medizinischen Behandlung (ausser einer Behandlung des psychischen Leidens) sei keine erhebliche Besserung mehr zu erwarten (Urk. 9/141). Die Suva stellte darauf mit Verfügung vom 14. April 2014 die gesetzlichen Leistungen per 30. April 2014 ein und verneinte mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen einen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 9/143). Dagegen liess die Versicherte am 29. April 2014 Einsprache erheben (Urk. 9/145) und anschliessend einen weiteren Arztbericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 9/148) einreichen. Am 29. September 2014 wurde die Versicherte nochmals durch Dr. A.___ kreisärztlich untersucht (Urk. 9/157). Zu dessen Bericht nahm der Rechtsvertreter der Versicherten am 22. Oktober 2014 schriftlich Stellung (Urk. 9/159). Die Suva holte darauf eine orthopädische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums der Abteilung Versicherungsmedizin vom 3. Februar 2015 ein (Urk. 9/162). Danach wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2015 ab (Urk. 2 = 9/163).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben, und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 10. Juli 2012 über den 30. April 2014 hinaus zuzusprechen und auszurichten; unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 28. September 2015 erstattet (Urk. 13) und mit derselben ein Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. September 2015 eingereicht (vgl. Urk. 14). Am 13. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 17). Davon hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 18).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 14) wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Demgegenüber ist bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu unterscheiden, ob es sich um psychische Fehlentwicklungen nach Unfall handelt, bei welchen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (sogenannte Psycho-Praxis; vgl. BGE 115 V 133), oder ob ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule oder ein Schädel-Hirntrauma vorliegt, bei welchen auf eine Differenzierung zwischen psychischen und physischen Komponenten zu verzichten und eine gesamthafte Prüfung vorzunehmen ist (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; vgl. BGE 134 V 109).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen im Wesentlichen damit, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 10. Juli 2012 nicht mehr Ursache des Schadens an der linken Schulter sei, wie er sich am 14. Januar 2014 präsentiert habe. Der Status quo sine sei am 14. Januar 2014, spätestens aber zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. April 2014, erreicht gewesen. Hinsichtlich der im Weiteren geklagten Beschwerden mangle es an einem objektivierbaren organischen Substrat, welches auf das Unfallereignis vom 10. Juli 2012 zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 10. Juli 2010 nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall zu prüfen und zu verneinen (vgl. Urk. 2 und 8).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen per Ende April 2014 nicht erbracht, so dass die Leistungseinstellung nicht korrekt sei (vgl. Urk. 1 und 13).
3.
3.1 In somatischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass ein Tag nach dem Autounfall vom 10. Juli 2012 Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und des Dens axis erstellt wurden. Dabei zeigten sich leichte Uncovertebralarthrosen C5 und C6 sowie linksseitig C7, eine regelrechte Artikulation der kleinen Wirbelgelenke und eine posteriore Spondylose C6/C7. Es wurden weder Wirbelkörperfrakturen noch eine atlantodentale Dislokation festgestellt. Der Dens axis war mittelständig. Ferner wurden keine Pathologien der paravertebralen Weichteile und keine Halsrippen diagnostiziert (Urk. 9/11).
3.2 Am 24. August 2012 fand in der Klinik D.___ eine kernspintomographische Untersuchung der linken Schulter und der Halswirbelsäule statt. Diese ergab eine partielle Läsion der Supraspinatussehne der linken Schulter mit Unterflächenveränderungen von etwa 10 mm Länge distal/ventral und leichter Sehnenausdünnung, ansonsten aber regelrechte Rotatoren ohne muskuläre Atrophie/Verfettung. Überdies bestanden deutliche Zeichen einer Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Hinsichtlich der Halswirbelsäule wurden eine leichte zervikale Fehlhaltung, keine diskoligamentäre Läsion, eine rechtsbetonte flächenhafte Protrusion C5/6 und eine mögliche geringe Irritation der C6-Wurzel diagnostiziert (Urk. 9/55).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin erstmals am 22. November 2012. Er diagnostizierte einen Kopfanprall mit wahrscheinlich leichter Commotio cerebri (Hirnerschütterung), eine seitliche Überdehnung der Halswirbelsäule und eine Prellung der linken Schulter, welche die Patientin im Rahmen des Autounfalls vom 10. Juli 2012 erlitten habe. Sie klage über ständige hauptsächlich linksseitige Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in den linken Schulter- und Armbereich bis in die linke Hand. Begleitend nehme sie zudem häufig Kribbelgefühle im linken Arm wahr. Als relevante Befunde vermerkte Dr. E.___ eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter druckdolenter und deutlich tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle bestünden keine, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei (Urk. 9/24).
3.4 Wegen persistierender Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der Halswirbelsäule konsultierte die Beschwerdeführerin wiederholt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und orthopädische Chirurgie. Dieser hielt in seinem Bericht vom 24. Mai 2013 (Urk. 9/54) fest, dass die letzte Untersuchung am 14. Januar 2013 stattgefunden habe. Er diagnostizierte eine Teilruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter, eine Protrusion C4/C5 und eine linksseitige Nervenwurzelirritation C6. Überdies äusserte er aufgrund klinischer Hinweise den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der linken Schulter mit Schmerzausbreitung entlang der Bizepssehne. Die verordnete Physiotherapie habe zu einer Verbesserung der Schmerzen im Bereich der linken Schulter geführt. Es bestünden lediglich noch Beschwerden bei endgradigen Bewegungspositionen. Seit dem 14. Februar 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %.
3.5 Am 6. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. E.___ untersucht, da sie über eine deutliche Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen in den letzten Monaten geklagt hatte. Er erhob eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um 30 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, hauptsächlich auf der linken Seite, ansonsten aber einen unauffälligen Status. Er fand keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen Wurzel (Urk. 9/66).
Gleichentags suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, auf und berichtete ihm von immer noch bestehenden ähnlichen Beschwerden wie vor elf Monaten. Sie habe lokale Beschwerden vor allem links paravertebral im Bereich der Halswirbelsäule, es gebe aber auch eine ausstrahlende Symptomatik in den linken Arm. Bei der klinischen Untersuchung zeigten sich eine schmerzhafte Einschränkung der Inklination und der Links-Rotation. Überdies war die Motorik der linken oberen Extremität im Vergleich zur rechten Seite insgesamt abgeschwächt. Zum Röntgenbefund vermerkte Dr. G.___, dass die Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule in der Inklination eine leichte Verschmälerung des Bandscheibenfaches C6/7, jedoch keinen Kollaps zeigten (Urk. 9/67). Er attestierte bis zum 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/70).
3.6 Der Suva-Kreisarzt Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/86) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihm über seit dem Unfall vorhandene Schmerzen im Bereich des linken Nackens und der linken Schulter mit Ausstrahlung zum Teil bis in den linken Unterarm, manchmal auch bis in die linke Hand, klagte. Objektiv habe er auf der linken Seite eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit in Bezug auf Ante- und Retroversion (100/0/15°) und Ab- und Adduktion (120/0/30°) sowie paravertebrale muskuläre Verspannungen festgestellt. Der letzte Untersuchungsbefund von Dr. F.___ liege zwar noch nicht vor. Die Patientin und ihr Ehemann hätten aber berichtet, dass Dr. F.___ eine Infiltrationstherapie vorgeschlagen habe. Dies bei der im MRI nachgewiesenen Bursitis, bei welcher wahrscheinlich eine unfallbedingte (zumindest Teil-)Kausalität bestehe (Urk. 9/86 S. 5).
Bezüglich der Halswirbelsäule hätten sich weder bildgebend noch in der fachneurologischen Untersuchung unfallbedingte strukturelle Läsionen ergeben. Die in der aktuellen Untersuchung festgestellten muskulären Verspannungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Schultersymptomatik zurückzuführen. Eine unfallbedingte Behandlung von Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule sei somit nicht mehr notwendig (Urk. 9/86 S. 5 f.).
Es hätten sich bisher noch keine Änderungen bezüglich der vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Er bitte um Vorlage weiterer Verlaufsberichte, auch solcher von Dr. F.___ (Urk. 9/86 S. 6).
3.7 Am 26. September 2013 erstattete Dr. F.___ einen ärztlichen Zwischenbericht (Urk. 9/101 S. 1), in welchem er die Teilruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter, den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der linken Schulter, die Protrusion C4/C5 und die linksseitige Nervenwurzelirritation C6 als Diagnosen festhielt. Am 11. September 2013 sei eine subacromiale Infiltration in die linke Schulter erfolgt, welche die Schmerzen der Patientin zur Hälfte gebessert habe. Zusätzlich sei die Patientin in psychiatrischer Behandlung. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht absehbar.
Gemäss einem weiteren Zwischenbericht vom 14. März 2014 stellte Dr. F.___ anlässlich der Untersuchung vom 14. Januar 2014 eine Besserung der Beschwerden in die linke Schulter fest. Er erhob eine gering reduzierte Muskelmanschette, keine Schwellung, Flexion/Extension: 180/0/40°, Aussenrotation/Innenrotation: 60/0/90°, Anteversion/Retroversion: 170/0/40°, und keine Symptome für ein Engpasssyndrom ohne Druckschmerz im Verlauf der Bizepssehne. Die Beweglichkeit für die Vor- und Seitenhebung sei nicht eingeschränkt. Der Nacken- und der Schürzgriff seien vollständig. Die Patientin befinde sich in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka gegen Depressionen ein. Derzeit werde sie durch den Psychiater als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 9/139).
3.8 Am 5. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, spez. Schulterchirurgie, untersucht. Zum sonografischen Befund der linken Schulter hielt er in seinem gleichentags verfassten Bericht fest, dass die lange Bizepssehne ohne Erguss im Sulcus zentriert sei. Es bestünden eine mögliche Partialläsion an der Unterfläche der Subscapularissehne und eine Oberflächenläsion der Supraspinatussehne im ventralen Anteil. Die Infraspinatussehne sei intakt. Überdies sei eine AC-Arthrose vorhanden. Er hielt darauf eine Partialruptur der Supraspinatussehne bei Impingement und eine schmerzhafte AC-Arthrose als Diagnosen fest (Urk. 9/148 S. 1). Die konservative Therapie habe bisher keinen positiven und anhaltenden Effekt gezeigt. Aus diesem Grund habe er der Patientin die möglichen Optionen zur weiteren Therapie vorgeschlagen und erläutert. Um bei lang anhaltender Effektlosigkeit der konservativen Therapie die Ursache der Schmerzen effektiv anzugehen, schlage er eine Arthroskopie vor und die Behebung der dann auffallenden Läsionen. Es könne jedoch auch bei einer Partialläsion der Supraspinatussehne und guter Kraftentfaltung in diesem Bereich nochmals eine subacromiale Steroidinjektion mit anschliessender Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur durchgeführt werden. Dies würde nochmals mindestens zwei Monate in Anspruch nehmen (Urk. 9/148 S. 2).
3.9 Dem Bericht von Dr. A.___ 29. September 2014 (Urk. 9/157) zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über immer noch vorhandene Schmerzen in der linken Schulter klagte, welche bis zum Nacken und bis zum Oberarm/Unterarm und in die linke Hand ziehen würden. Morgens nach dem Aufwachen habe sie manchmal ein Gefühl von Ameisenlaufen in der linken Hand. Etwa zweimal pro Woche wache sie auch nachts auf wegen der Schmerzen in der Schulter. Nach der Infiltration in die linke Schulter sei die Schmerzsituation während nur etwa einer Woche besser gewesen (Urk. 9/157 S. 4). Dr. A.___ stellte bei der Untersuchung eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk (Anteversion/Retroversion: 140/0/25°, Abduktion/Adduktion: 135/0/25°, Extrarotation/Intrarotation bei gebeugtem Arm: 40/0/90°) und, soweit beurteilbar, Zeichen einer Impingementsymptomatik, jedoch keine klinischen Anzeichen einer Rotatorenmanschettenruptur fest.
Bezüglich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden habe er in seinem Bericht vom 22. Juli 2013 eine unfallbedingte Teilkausalität in Bezug auf die im MRI nachgewiesene Bursitis subacromialis/subdeltoidea anerkannt. Die anderen im MRI beschriebenen Veränderungen, wie die partielle Läsion der Supraspinatussehne mit Unterflächenveränderungen und leichter Sehnenausdünnung, seien jedoch überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und nicht unfallbedingt, insbesondere da eine direkte Kontusion kein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschetten(teil-)ruptur sei. Die Bursitis sei als Kontusionsfolge übernommen worden, eine stärkere Kontusion habe jedoch nicht stattgefunden, da im MRI keinerlei Bone bruise nachweisbar gewesen sei (Urk. 9/157 S. 6).
Die im Bericht von Dr. F.___ vom 14. März 2014 beschriebenen Befunde entsprächen Normbefunden. Die Ultraschalluntersuchung von Dr. H.___ habe keine Anzeichen für eine weiterbestehende Bursitis ergeben. Somit könne in somatischer Hinsicht, bei Fehlen unfallbedingter struktureller Veränderungen, spätestens im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. April 2014 von einem Status quo sine ausgegangen werden. Die Weiterbehandlung beziehe sich auf die degenerativen Läsionen und sei nicht mehr unfallbedingt (Urk. 9/157 S. 6).
3.10 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Kompetenzzentrum der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, zog in seiner orthopädischen Beurteilung vom 3. Februar 2015 in Betracht, dass im Erstbehandlungsbericht von Dr. Z.___ äussere Anzeichen einer traumatischen Gewalteinwirkung, wie zum Beispiel eine Blutergussbildung, eine Schwellung oder Schürfungen im Bereich des Kopfes und des linken Schultergelenkes, nicht dokumentiert seien. Auf den einen Tag nach dem Unfall erstellten Röntgenaufnahmen fänden sich keine Anzeichen für strukturelle knöcherne Verletzungen, Gefügestörungen der zervikalen Bandscheibensegmente oder andere Anzeichen, die auf eine relevante Traumatisierung der Halswirbelsäule hinwiesen (Urk. 9/162 S. 12).
Kernspintomographisch hätten sich zeitnah, sechs Wochen nach dem Unfallereignis, ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante traumatische Gewalteinwirkung ergeben; es hätten keinerlei Hinweise auf ein Bone bruise (Ödem des Oberarmkopfes), auf Blutablagerungen oder andere Flüssigkeitskollektionen im Schultergelenk umgebenden und bedeckenden Weichteilmantel bestanden. Ein intraartikulärer Gelenkerguss sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen (Urk. 9/162 S. 12).
Aufgrund seiner persönlichen Einsichtnahme in die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule vom 11. Juli 2012 und die kernspintomographischen Aufnahmen des linken Schultergelenkes vom 24. August 2012 erhebe er folgende Befunde (Urk. 9/162 S. 12):
Es bestehe eine Entlordosierung der Halswirbelsäule zwischen den zervikalen Segmenten C2-C6, ohne eine segmental betonte Gefügestörung oder Hinweise für eine knöcherne Verletzung der zervikalen Wirbelkörper, der Dorn- oder Querfortsätze oder des atlanto-occipitalen Übergangsbereiches. Die leichte Aufhebung der Lordose der Halswirbelsäule spreche für eine ausgeprägte Verspannung der rückseitigen paravertebralen Muskulatur infolge einer Distorsion im Rahmen eines zervikalen Beschleunigungstraumas. Die Überdehnung führe zu einer Schonstreckhaltung der Halswirbelsäule.
Die Kernspintomographieaufnahmen des linken Schultergelenkes zeigten eine leichte Arthrose des AC-Gelenkes und eine subacromiale Engpass-Konstellation mit Down-Slope des Acromions und einer Verringerung und Einengung des subacromialen Raumes. Es fänden sich deutliche Anzeichen für eine Flüssigkeitseinlagerung in die die Rotatorenmanschette bedeckenden Gewebeanteile des Schleimbeutelkomplexes mit Betonung des Bereiches unterhalb des arthrotisch veränderten AC-Gelenkes. Es seien ebenfalls Echoalterationen im Bereich der Unterseite der Supraspinatussehne im Sinne einer flächigen Gewebeausdünnung, ohne eine erkennbare Kontinuitätsunterbrechung oder eine die ganze Sehne durchgreifende Rissbildung, ersichtlich.
Es bestünden keinerlei Anzeichen für ein Ödem des Oberarmkopfes, für Flüssigkeitskollektionen im Bereich des Weichteilmantels oder Hinweise auf einen intraartikulären Gelenkerguss als Ausdruck einer stärkeren Gewalteinwirkung auf das linke Schultergelenk (Urk. 9/162 S. 12).
Die neurologische Untersuchung vom 23. November 2012, viereinhalb Monate nach dem Unfallereignis, habe trotz der von der Versicherten permanent geäusserten Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm keine Hinweise für neurologische Ausfallerscheinungen bezüglich des zentralen und peripheren Nervensystems ergeben. Der Neurologe Dr. E.___ habe am 23. November 2012 sowohl radikuläre Symptome als Hinweis auf eine Kompression neurogener Strukturen als auch verschleissbedingte oder traumatische Schäden der intra- und extrakraniellen Gefässe ausgeschlossen und in einer weiteren Untersuchung sechseinhalb Monate später, am 6. Juni 2013, den primär beschriebenen unauffälligen neurologischen Befund bestätigt (Urk. 9/162 S. 13).
In der Zusammenschau aller klinischen und bildgebenden Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass es infolge des Unfallereignisses vom 10. Juli 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer leichten Kontusion des Kopfes und des linken Schultergelenkes und zu einer leichten Distorsion der Halswirbelsäule gekommen sei (Urk. 9/162 S. 13).
An der Halswirbelsäule habe bereits vor dem Schadensereignis eine leichte Verschleisserkrankung mit klinisch asymptomatischen Veränderungen einer Bandscheibenvorwölbung (Protrusion) C4/5 und einer Einengung des Nervenaustrittsloches der linken Bandscheibenetage C6 bestanden. Überdies hätten an der linken Schulter bereits vor dem Unfallereignis ein klinisch asymptomatisches, anlagebedingtes subacromiales Engpasssyndrom und eine unfallunabhängige vorbestehende leichte Arthrose des linken AC-Gelenkes vorgelegen.
Versicherungsmedizinisch sei zu beurteilen, ob die im Rahmen der kernspintomographischen Diagnostik vom 24. August 2012 festgestellte Teilschädigung der Supraspinatussehne als Folge des Unfallereignisses vom 10. Juli 2012 oder als Folge einer anlage- beziehungsweise verschleissbedingten Erkrankung der Rotatorenmanschette anzusehen sei (Urk. 9/162 S. 13).
Die Rotatorenmanschette sei eine aus den Sehnen von vier Muskeln zusammengesetzte Sehnenplatte, die am Oberarmkopf vom Tuberculum minus bis zum Tuberculum majus flächig ansetze. Bei den vier Sehnen handle es sich um die Supraspinatus-, die Supscapularis-, die Infraspinatus- und die Teresminorsehne. Die wesentliche Funktion der Rotatorenmanschette bestehe neben der Kraftübertragung in der Zentrierung des Oberarmkopfes in der Schultergelenkspfanne bei Bewegungen des Armes. Zwischen der ventral (vorne) ansetzenden Subscapularissehne und der weiter kranial (oben) ansetzenden Supraspinatussehne sei das sogenannte Rotatorenintervall mit dem Pulley-Komplex lokalisiert.
Eine Kontinuitätsunterbrechung der Rotatorenmanschette führe zu einer gestörten Kraftübertragung der Muskeln auf die Sehnen und auf den Oberarmkopf und damit zur Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft im Schultergelenk (Urk. 9/162 S. 13).
Als geeignete Verletzungsmechanismen, welche einen Riss der Rotatorenmanschette verursachen könnten, würden in der Literatur folgende genannt (Urk. 9/162 S. 14):
Erstens die passiv forcierte Aussen- oder Innenrotation bei anliegendem und/oder abgespreiztem Arm: Als Beispiele würden der Sturz vom Gerüst nach vorne mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, oder der Treppensturz mit der Hand am Geländer aufgeführt. Bei dem zugrundeliegenden krankhaften Mechanismus handle es sich um eine massive exzentrische Überdehnung von Strukturen der Sehnenmanschette bei Aussen- oder Innenrotation.
Zweitens passive Traktionen nach unten, vorne oder innen: Als Beispiel werde das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegenstandes angegeben. Als zugrundeliegender Pathomechanismus werde die massive Überdehnung von Strukturen der Rotatorenmanschette mit potenzieller Zerreissung beschrieben.
Drittens die starke Zugbelastung bei Abspreizen des Armes: Als Beispiel werde das Hineinfallen einer Last in die ausgebreiteten Arme mit exzentrischer Überdehnung von Strukturen der Sehnenmanschette bei Abspreizen angeführt.
Viertens die Ausrenkung des Schultergelenkes (Schulterluxation): Der Riss der Rotatorenmanschette entstehe durch eine Schulterluxation mit exzentrischer Belastung der Kapsel und der Sehnenansätze.
Es bestehe Einigkeit in der gängigen Fachliteratur, dass ein Anprallereignis des Schultergelenkes nicht geeignet sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken (Urk. 9/162 S. 14).
Defekte oder Gewebeausdünnungen der Rotatorenmanschette würden als Folge eines multifaktoriellen Geschehens angesehen. Nach Weber und Rompe stünden dabei die degenerativen Veränderungen im Mittelpunkt. Weber verweise auf Untersuchungen, nach denen Patienten mit Schulterbeschwerden zwischen dem 40. und 56. Lebensjahr in 25 %, im Alter von 56 bis 76 Jahren in 39 % und jenseits davon in 50 % der Fälle Rotatorenmanschettenrupturen ohne eine traumatische Einwirkung aufwiesen. Zitiert nach Glaser et al. in Ianotti fänden sich degenerativ bedingte Läsionen der Rotatorenmanschette in der Regel ab dem 40. bis zum 60. Lebensjahr mit Zunahme in Abhängigkeit vom Lebensalter.
Insbesondere die anlagebedingte Einengung des Subacromialraumes könne (zum Beispiel verursacht durch knöcherne Exostosen eines Schulterdachsporns, Arthrose des AC-Gelenks oder durch Einlagerung von Kalk in der Supraspinatussehne) zur Schädigung der Rotatorenmanschette führen. Die ständige mechanische Beeinträchtigung beim Gleitvorgang durch den Subacromialraum führe altersabhängig zur Störung der Gewebestruktur bis hin zu Nekrosen und zur Rissbildung der Sehnenmanschette (Urk. 9/162 S. 14).
Insbesondere der ansatznahe Teil der Supraspinatussehne sei für eine degenerative Schädigung empfindlich. Nach Katzer sei als Erklärung hinsichtlich der Ätiologie der Rotatorenmanschettenruptur bereits frühzeitig eine gefässarme (hypovaskuläre) Zone im Verlauf des ansatznahen Bereichs der Supraspinatussehne beschrieben worden (Urk. 9/162 S. 15).
Zusammenfassend seien Gewebeausdünnungen, Kontinuitätsunterbrechungen und partielle Rissbildungen der Rotatorenmanschette mit zunehmendem Alter häufige Folge von Abnutzungserscheinungen und könnten ohne ursächliches Unfallereignis vorkommen.
Im vorliegenden Fall handle es sich um eine ansatznahe, flächige Gewebeausdünnung der Supraspinatussehne im gelenknahen Unterflächenanteil. Eine eigentliche Rissbildung sei nicht nachweisbar. Anlagebedingt finde sich bereits im Vorfeld des Unfallereignisses ein subacromiales Engpasssyndrom mit Impingement der Supraspinatussehne und der die Manschette bedeckenden und schützenden Gleitgewebe des Schleimbeutels. Das Engpasssyndrom werde einerseits durch die anlagebedingte Normvariante des Schulterdachs (Acromion) mit verstärkter Abknickung nach unten (kaudal) und andererseits durch die Knochenspornbildung an der Unterfläche des unfallunabhängig arthrotisch veränderten Acromioclaviculargelenkes verstärkt. Schon ein leichtes Anprallereignis könne zur Dekompensation und Entzündung des ohnehin stark eingeengten und bis dahin häufig klinisch asymptomatischen Schleimbeutelgewebes führen (Urk. 9/162 S. 15).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es infolge des Unfallereignisses vom 10. Juli 2012 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des anlage- und verschleissbedingten Vorzustandes eines subacromialen Engpasssyndroms mit Impingement des Schleimbeutelkomplexes und der Supraspinatussehne gekommen. Der Unfallhergang respektive die Intensität der traumatischen Gewalteinwirkung seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die kernspintomographisch diagnostizierte Teilläsion der Supraspinatussehne zu bewirken.
Aufgrund des klinischen Verlaufes und der weitgehenden Bewegungsfreiheit des Schultergelenkes, dokumentiert durch Dr. F.___, sei der Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation am 14. Januar 2014 erreicht gewesen (Urk. 9/162 S. 15). Die nach diesem Zeitpunkt von der Versicherten geklagte Beschwerdesymptomatik beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf anlage- und verschleissbedingten Veränderungen des linken Schultergelenkes und stehe nicht mehr im kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juli 2012 (Urk. 9/162 S. 16).
Zusammenfassend hielt Dr. I.___ fest, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 10. Juli 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter einem klinisch asymptomatischen, anlagebedingt vorbestehenden subacromialen Engpasssyndrom mit Impingement der Supraspinatussehne und des Schleimbeutelkomplexes gelitten habe. Infolge des Schadensereignisses vom 10. Juli 2012 sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des subacromialen Engpasssyndroms mit Schleimbeutelentzündung (Bursitis) gekommen. Eine strukturelle Schädigung des linken Schultergelenkes im Sinne einer richtungsgebenden Veränderung sei durch das Schadensereignis vom 10. Juli 2012 nicht entstanden. Der Status quo sine sei spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation der Versicherten bei Dr. F.___ am 14. Januar 2014 erreicht gewesen (Urk. 9/162 S. 16).
4.
4.1 Zu Recht hat die Beschwerdeführerin bei der geschilderten medizinischen Aktenlage nicht in Frage gestellt, dass die bezüglich der Halswirbelsäule geklagten Beschwerden nicht auf das Ereignis vom 10. Juli 2012 zurückzuführen, sondern lediglich degenerativer Natur sind (Urk. 1 und 13; vgl. Urk. 9/11, 9/24, 9/55, 9/66, 9/70 und 9/86 S. 5 f.).
4.2 Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, wie es sich mit der Kausalität hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Beschwerden an der linken Schulter verhält (vgl. Urk. 1, 2, 8, 13 und 17). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich beim Erlass des angefochtenen Entscheids auf die Berichte des Suva-Kreisarztes Dr. A.___ und auf die orthopädische Beurteilung von Dr. I.___ ab (vgl. Urk. 2 S. 10).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
4.4 Bezüglich der Berichte von Dr. A.___ vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/86) und vom 29. September 2014 (Urk. 9/157) ist zu bemerken, dass sie auf persönlichen Untersuchungen basieren und in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt wurden. Sie erfüllen auch sonst sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a).
Es erscheint insbesondere nachvollziehbar, und wird auch von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, dass das Ereignis vom 10. Juli 2012, namentlich der Anprall mit Schulterkontusion, die Bursitis subacromialis/subdeltoidea zumindest mitverursachte. Ebenso leuchtet ein, dass die Bursitis subacromialis/subdeltoidea am 14. Januar 2014 – rund 1 ½ Jahre später – wieder abgeheilt war, ansonsten Dr. F.___ anlässlich der Untersuchung zum damaligen Zeitpunkt keine Normbefunde erhoben hätte (Urk. 9/157 S. 6; vgl. Urk. 9/139). Diese Einschätzung wird, wie Dr. A.___ richtig anführte (vgl. Urk. 9/157 S. 6), zusätzlich durch die Resultate der Ultraschalluntersuchung durch Dr. H.___ untermauert, welche keine Anzeichen für eine weiterbestehende Bursitis ergaben (vgl. Urk. 9/148). Unter diesen Umständen bestand, entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, auch kein Anlass, mit einem erneuten MRI zu prüfen, ob doch noch eine Bursitis vorhanden sein könnte (Urk. 1 S. 7 f. und 13 S. 3). Vielmehr erscheint es gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ und die übrige medizinische Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 keine durch das Ereignis vom 10. Juli 2012 (mit)verursachte Bursitis subacromialis/subdeltoidea mehr vorlag. Dies genügt, da der von Seiten der Beschwerdeführerin verlangte stringente Beweis (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und 13 S. 3) nicht erforderlich ist.
Die partielle Läsion der Supraspinatussehne mit Unterflächenveränderungen und leichter Sehnenausdünnung beurteilte Dr. A.___ als überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und nicht als unfallbedingt. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass eine direkte Kontusion kein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschetten(teil-)ruptur sei (Urk. 9/157 S. 6). Diese Einschätzung teilte auch Dr. I.___, welcher eine eingehende und nachvollziehbare Begründung mit diversen Verweisen auf die medizinische Aktenlage und die Fachliteratur verfasste (vgl. Urk. 9/162, insbesondere S. 12 ff.). Zwar nahm Dr. I.___ selbst keine persönliche Untersuchung vor. Seine Ausführungen erfolgten jedoch in Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere nach der Einsichtnahme in die bei den radiologischen und kernspintomographischen Untersuchungen erstellten Bilder, was für die Beantwortung der sich hier stellenden Kausalitätsfragen genügt.
Gegen die Darlegungen von Dr. I.___ lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbringen, es könne ihnen kein Beweischarakter zukommen, zumal die Beschwerdegegnerin sie ausdrücklich zum integrierten Bestandteil ihres Einspracheentscheids erklärt habe. Durch diese Erklärung habe sie die Argumentation ihres Mitarbeiters zur Parteimeinung gemacht. Eine Parteimeinung beziehungsweise eine Parteibehauptung könne indessen kein Beweismittel bilden (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen von Dr. I.___ als überzeugend erachtete und sich diesen anschloss, den im Administrativverfahren eingeholten ärztlichen Bericht nicht zu einer reinen Parteibehauptung degradiert. Vielmehr ist er rechtsprechungsgemäss zu würdigen und es ist darauf abzustellen, solange keine konkreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen.
Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift eingewandt, der Unfallhergang sei nicht gesichert, weshalb die These von Dr. I.___, wonach der Unfallhergang nicht geeignet sein soll, die Sehnenruptur zu verursachen, auf blossen Spekulationen beruhe (Urk. 1 S. 7). Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss der insoweit einheitlichen Aktenlage beim Autounfall vom 10. Juli 2012 mit der linken Körperhälfte (Kopf und Schulter) an der Scheibe und am Metall ihres Personenwagens anprallte, wobei sie eine Schulterkontusion erlitt (Urk. 9/1, 9/12, 9/18 S. 2, 9/24 S. 1 und 3, 9/86 S. 3 und 9/159 S. 4). Von diesem Sachverhalt ging auch Dr. I.___ bei seiner Beurteilung aus (Urk. 9/162 S. 13). Es ist ihm in diesem Punkt folglich nichts vorzuwerfen. Vielmehr ist zu konstatieren, dass er in seinem Bericht die Vorgeschichte nach Aktenlage korrekt widergegeben und in der Folge einleuchtend gewürdigt hat (vgl. Urk. 9/162 S. 2 ff.). Anzumerken bleibt, dass auch von Seiten der Beschwerdeführerin kein anderer Hergang des Ereignisses behauptet wurde (vgl. Urk. 1 und 13).
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Berichte von Dr. A.___ vom 22. Juli 2013 und vom 29. September 2014 und auf die Beurteilung von Dr. I.___ vom 3. Februar 2013 abgestellt werden kann. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (vgl. Urk. 13 S. 2 und 3) ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.
4.5 Auch der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 21. September 2015 (vgl. Urk. 14) führt zu keiner anderen Beurteilung. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin beim Autounfall vor drei Jahren die linke Schulter an der Türe kontusioniert. Dabei habe sie sich eine Rotatorenmanschetten-Partialruptur zugezogen.
Sie zeige nicht nur eine Rotatorenmanschetten-Ruptur-Situation, sondern auch ein hochgradiges Impingement-Syndrom durch ein tiefstehendes Acromion Bigliani Typ III mit gleichzeitiger oberflächlicher Beeinträchtigung der Rotatorenmanschette. Dies sei auch der Grund, weswegen die Schmerzhaftigkeit und die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes weiter bestünden und weswegen die Suva den Fall abgeschlossen und der IV übergeben habe mit der Begründung, dass die Unfallfolgen nur teilkausal seien und die unfallfremden Faktoren überwögen.
Seines Erachtens sei es klar, dass die Manschetten-Ruptur mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge angesehen werden müsse, da einerseits das Trauma adäquat gewesen sei und andererseits eine rein degenerative Ruptur im Alter der Patientin deutlich seltener sei. Andererseits seien die unfallfremden Kausalfaktoren ebenfalls klar, nämlich die Impingement-Symptomatik mit oberflächlicher Aufscheuerung der Manschette und die psychische Komponente, die zunehmende Angst und die Depression. Bei der Rotatorenmanschettenruptur handle es sich vorwiegend um eine Verletzung des inneren Blattes bei intaktem äusserem Blatt, was ebenfalls für die Trauma-Folge spreche, wobei die Impingement-Symtpomatik vorwiegend eine Aufscheuerung des oberflächlichen Blattes verursache.
Aus diesen Darlegungen lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Für die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs reicht es nicht aus, dass im Allgemeinen degenerative Veränderungen seltener sind als Unfallfolgen. Und andere Gründe führt Dr. C.___ nicht auf. Seine Ausführungen vermögen diejenigen von Dr. A.___ und von Dr. I.___ folglich nicht in Zweifel zu ziehen.
4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht – gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. I.___ und die bezüglich der Halswirbelsäule vorhandene medizinische Aktenlage – davon ausging, es lägen keine somatischen Beschwerden mehr vor, welche auf das Ereignis vom 10. Juli 2012 zurückzuführen sind. Es ist auch richtig und wurde nie bestritten, dass die im Weiteren geklagten nicht organisch nachweisbaren und psychischen Beschwerden keine adäquat-kausalen Folgen des Autounfalles vom 10. Juli 2012 sind. Insoweit ist daher ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 13 ff.). Es ist folglich auch korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 keine weiteren Leistungen zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke