Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00058




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 22. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, war als Public Relations Manager bei der Y.___, Z.___, bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als bei ihm gemäss der Unfallmeldung vom 24. April 2014 am 18. Dezember 2013 beim „Jogging am Strand verursachte unvorhergesehene Schmerzen am Knie“ auftraten, wobei das Knie links betroffen sei (Urk. 7/K21). Die Erstbehandlung des linken Knies (Urk. 1 S. 2) fand anlässlich einer Konsultation im Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, der Klinik A.___ am 22. April 2014 statt, welche wegen erneuter Beschwerden im Bereich des (anderen) rechten Kniegelenks bei Status nach medialer Teilmeniskektomie und Restmeniskusnaht des Kniegelenks rechts vom 21. Mai 2012 durchgeführt wurde (Bericht vom 7. Mai 2014, Urk. 7/M6). Die Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Knies vom 25. April 2014 ergab eine Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal mit geringem Reizerguss (Urk. 7/M5). Die Ärzte der Klinik A.___ stellten gemäss dem Bericht vom 30. Oktober 2014 die Diagnose einer Innenmeniskus-Hinterhorn-Ruptur links (Urk. 7/M3).

1.2    Am 21. Oktober 2014 hatte der Versicherte ergänzende Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 18. Dezember 2013 gemacht (Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 11. November 2014 verneinte die Helsana mangels Unfalls und unfallähnlicher Körperschädigung einen Leistungsanspruch aus dem Ereignis vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/K13). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. November 2014 Einsprache (Urk. 7/K3), welche die Helsana mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 abwies (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 sei aufzuheben und die Helsana sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen bezüglich des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2013 und der Schädigung am linken Knie zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E., je mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.4    

1.4.1    Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b).

1.4.2    Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgericht 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei ausgehend von der ursprünglichen Unfalldarstellung mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors beim Joggen am Strand der Unfallcharakter des Ereignisses vom 18. Dezember 2013 zu verneinen, denn der natürliche Bewegungsablauf sei durch nichts Programmwidriges wie Ausrutschen, Stolpern oder einen Sturz beeinflusst worden. Zwar liege eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, jedoch fehle es bezüglich der Voraussetzung eines äusseren Faktors an einer gesteigerten Gefahrenlage oder einem zur Unkontrollierbarkeit der betreffenden Bewegungen führenden Moment (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei insofern ungenau, als sie von einem anfangs nicht präzise geschilderten Unfallhergang ausgehe. Das ungenaue und zu schludrige Ausfüllen der Dokumente der Beschwerdegegnerin könne ihm als Laien nicht vorgeworfen werden, zumal er in keiner Weise damit gerechnet habe, dass sie seinen Antrag abweisen würde. Erst als er die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin erhalten habe, sei es ihm bewusst geworden, dass der genaue Unfallhergang präzise und vollständig geschildert werden müsse. Tatsächlich sei er mit dem linken Fuss beim zuvor beschwerdefreien Joggen auf sandigem und unebenem Untergrund plötzlich auf einen in diesem Moment nicht sichtbaren Gegenstand getreten. Dabei sei er, der Beschwerdeführer, seitlich weggeknickt und habe sich vor dem Fall knapp auffangen können. Er habe darauf im linken Knie sogleich einen stechenden Schmerz gespürt und das Laufen habe nach nur ein paar Schritten abgebrochen werden müssen. Es könne sehr wohl von einer unkontrollierten programmwidrigen Bewegung und einem ungewöhnlichen Faktor gesprochen werden. Beim Joggen am Strand sei man sich der leichten Unebenheiten bewusst, man müsse aber nicht mit einem solchen heftigen und unvorhergesehenen Abknicken rechnen. Der heftig stechende Schmerz und die Tatsache, dass danach das Joggen nicht mehr möglich gewesen sei, würden aufzeigen, dass das Geschehene ungewöhnlich gewesen sei. Vor dem Unfall habe das linke Knie beschwerdefrei funktioniert und sei absolut schmerzfrei gewesen. Der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG sei erfüllt. Auch habe die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage oder eines zur Unkontrollierbarkeit der betreffenden Bewegungen führenden Momentes zu Unrecht verneint, da das seitliche Abknicken beim Joggen plötzlich geschehen sei und im Untergrund ein Gegenstand gelegen habe, den man vorher nicht habe sehen können. Der äussere Faktor liege mit dem seitlichen Abknicken und dem Beinahesturz vor. Es liege eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Die gestellte Diagnose eines Unterflächenrisses des medialen Meniskus dorsal am linken Knie stehe mit dem Beinahesturz in direktem Zusammenhang. Es liege keine Krankheit oder Degeneration vor, da die Verletzung plötzlich aufgetreten sei beziehungsweise durch den Beinahesturz verursacht worden sei. Es könne auch aus der Stellungnahme von PD Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik A.___, vom 13. November 2014 entnommen werden, dass die Innenmeniskus-Hinterhorn-Ruptur durch den Unfall verursacht worden sei (Urk. 1 S. 2 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens vom 18. Dezember 2013 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.


3.    Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage. Entscheidwesentlich ist daher nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Diese Frage ist insbesondere nicht durch die ärztlichen Stellungnahmen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5). Es ist diesbezüglich somit unerheblich, ob PD Dr. B.___ einen Zusammenhang zwischen der von ihm gestellten Diagnose einer Innenmeniskus-Hinterhornruptur links (Urk. 7/M1 S. 1, Urk. 7/M3 S. 1) und dem Ereignis vom 18. Dezember 2013 bestätigt hat. Diese Frage betrifft den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1) und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prüfen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vorliegt.

    Die diagnostische Einschätzung der Knieverletzung auf der linken Seite durch PD Dr. B.___ aufgrund der bildgebenden Abklärung mittels MRT vom 13. Mai 2014 (Urk. 7/M5) respektive vom 25. April 2014 (Urk. 7/M3) ist hier immerhin insofern von Bedeutung, als damit erwiesen ist, dass eine Körperschädigung aus der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusrisse) vorliegt (vgl. auch E. 6 nachfolgend). Dies ist von der Beschwerdegegnerin anerkannt und unstrittig.


4.

4.1    

4.1.1    Das Ereignis vom 18. Dezember 2013 wurde in der Unfallmeldung wie folgt beschrieben: „Jogging am Strand verursachte unvorhergesehene Schmerzen am Knie / Jogging während den restlichen Ferien nicht mehr möglich“. Als betroffener Körperteil wurde das Knie links angegeben, eine andere Schädigung sei noch in Abklärung (Urk. 7/K21).

    Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/K17) schrieb der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2014 auf die Frage, „Auf welche Tätigkeit/Umstände führen Sie die Beschwerden zurück, bzw. was ist der genaue Auslösungsfaktor der Beschwerden (Ort, Datum und ausführliche Schilderung des Vorfalles)?“ das Folgende: „18.12.2013 ca. 7.30 Uhr C.___ (D.___) Jogging am Strand verursachte unvorhergesehene Schmerzen im linken Knie. Der sandige und unebene Untergrund hatte zur Folge, dass der Fuss zuvor mehrmals abknickte. Das Jogging während der restlichen Ferien war nicht mehr möglich.“ Die Fragen, ob es sich um eine ihm gewohnte Tätigkeit handelte und ob sie unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei, beantwortete der Beschwerdeführer je mit „Ja“. Auch die Frage, ob sich etwas Besonderes, Unvorhergesehenes wie zum Beispiel Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw. ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit „Ja“. Als Beschreibung hierzu führte er aus: „Wie bereits oben erwähnt, knickte der Fuss durch den Untergrund (loser Sand/uneben) mehrmals ein.“ Zur Frage, wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten, schrieb er „Erste Schmerzen waren bereits am Ende der sportlichen Betätigung spürbar -> stechender Schmerz im linken Knie. Einen weiteren Joggingversuch musste ich frühzeitig abbrechen.“ (Urk. 7/K17).

4.1.2    Erstmals in der Einspracheschrift vom 22. November 2014 (Urk. 7/K3 S. 1) hat der Beschwerdeführer den Unfallhergang vom 18. Dezember 2013 gleich wie nunmehr in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) beschrieben. Und zwar sei sein linker Fuss beim zuvor beschwerdefreien Joggen auf dem sandigen und unebenen Untergrund plötzlich auf einen in diesem Moment nicht sichtbaren Gegenstand getreten. Er sei dabei seitlich weggeknickt, habe sich aber vor einem Fall knapp auffangen können. Er habe darauf im linken Knie sogleich einen stechenden Schmerz gespürt und das Laufen habe nach nur ein paar Schritten abgebrochen werden müssen.

4.2    

4.2.1    Die in der Einsprache ausgeführte Darstellung stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Präzisierung des aktenmässigen Sachverhalts dar, welche das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1.4.2 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine neue, abweichende Tatsachenbehauptung, welche zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 7/K3) bereits von der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin und deren Begründung Kenntnis hatte.

4.2.2    Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich wurde im Formular der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/K17) zu einer genauen Schilderung des betreffenden Ereignisses mit Angabe nicht nur des Ortes, der Zeit und der Ursache, sondern auch des Hergangs aufgefordert sowie zusätzlich nach besonderen Vorkommnissen gefragt. Das Formular wurde vom Beschwerdeführer denn auch unter Angaben von konkreten Details ausgefüllt. So schrieb er zweimal, dass der Fuss wegen des unebenen, lockeren Sandes mehrmals eingeknickt sei.

    Wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache nunmehr einen Gegenstand und nicht mehr den Sand als Grund für ein „Wegknicken“ des Fusses angibt, dies als einmalig und nicht mehr als mehrmalig sowie zusätzlich ein Straucheln mit verhindertem Sturz beschreibt, wurde damit eine unterschiedliche Sachdarstellung vorgebracht, auf die rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen) indes nicht abzustellen ist, zumal der Beschwerdeführer offen gelassen hat, um welchen Gegenstand es sich handelte, weshalb diese Unfallschilderung weniger realistisch erscheint.

4.3    Mit der Beschwerdegegnerin ist damit auf die ereignisnahen Schilderungen gemäss Erwägung 4.1.1 hiervor abzustellen.


5.

5.1    Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8 f.), fehlt es bei diesen anfänglichen Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie einem Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG ausmachen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf des Joggens am Strand auch mit mehrmaligem Einknicken des Fusses aufgrund des sandigen, naturgemäss losen und unebenen Untergrundes keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als ungewöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Die Beschreibung des mehrmaligen Ein- respektive Abknicken des Fusses durch den sandigen, unebenen Untergrund (Urk. 7/K17 S. 1) lässt nicht auf eine den normalen Bewegungsablauf störende Programmwidrigkeit schliessen. Denn es ist davon auszugehen, dass dies im Rahmen des ordentlichen körperlichen Koordinationsablaufes erfolgte, welcher beim Joggen auf weichem, unebenem Sand normalerweise eintritt, da der einigermassen lose Sand - wie er hier aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers beschaffen war - unter den Füssen je nach Moment des Auftretens und Abrollens, Gewichtsverlagerung sowie je nach naturgemäss unterschiedlicher Dichte der Sandkörner an verschiedenen Stellen in verschiedene Richtungen nachgibt.

    Selbst ein reines Stolpern ohne Sturz beim sportlichen "Walken" oder Joggen in der freien Natur erfüllt nach der Rechtsprechung den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E. 4.2 und 8C_50/2012l vom 1. März 2012 E. 5.6).

    Auch die in der Unfallbeschreibung aufgeführten Worte „unvorhergesehener Schmerz“ (Urk. 7/K21, Urk. 7/K17 S. 1) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer schmerzbedingt nicht mehr Weiterjoggen konnte, lassen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor schliessen. Denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit ohnehin, ob ein allfälliger äusserer Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

5.2    Da weder nach der Darstellung in der Unfallmeldung (Urk. 7/K21) noch nach jener im Fragebogen vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/K17) ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auszumachen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Merkmal verneinte.

    Mangels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist das betreffende Ereignis vom 18. Dezember 2013 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).


6.

6.1    Damit bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechts-sinne gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn-fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).

    Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

6.2    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 6), kann dem Joggen als solchem rechtsprechungsgemäss nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden. Denn beim "normalen" Joggen fehlt es hierzu an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr beinhaltet dieses einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Auch wenn der Untergrund, auf dem der Beschwerdeführer joggte, aus weichem Sand bestand, entspricht dies einer alltäglichen Lebensverrichtung, der ein gewöhnliches Gefährdungspotential innewohnt, zumal auch das Joggen auf Sand bezüglich der Änderungen der Körperlage gemeinhin nicht schon für sich allein, ohne weiteren äusseren Einfluss - der hier nach der massgeblichen anfänglichen Ereignisdarstellung gerade nicht vorlag - unkontrollierbare, heftige oder plötzliche Bewegungen erwarten lässt.

    Demgegenüber bejahte das Bundesgericht in Fällen mit sportlicher Aktivität ein gesteigertes Schädigungspotential jeweils, wenn der Untergrund oder die Trainingssituation einen Bewegungsablauf mit ständigem Belastungswechsel in kurzer Abfolge und gewisser Kraftanstrengung erforderten, so etwa beim Skifahren auf unebener Piste, bei Squat-Jump-Übungen oder beim Selbstverteidigungstraining (Urteil des Bundesgericht 8C_610/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5.2 und 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E. 3.5). Die sportliche Betätigung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2013 ist damit nicht vergleichbar.

    Das plötzliche Auftreten von Schmerzen im linken Knie beim Joggen als solches stellt rechtsprechungsgemäss keinen äusseren (schädigenden) Faktor dar (BGE 129 V 466 E. 4.2.1).

    Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermochte, ist mit der Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzung eines äusseren Faktors und damit auch einer unfallähnlichen Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen.

6.3    Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen ist. Sämtliche weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.

    Da das Ereignis vom 18. Dezember 2013 weder einen Unfall im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG darstellt, noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann