Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich



UV.2015.00059




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Rechtsanwälte

Löwenstrasse 22, 8001 Zürich


gegen


ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG

Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid

Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur




Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2011 als Mitarbeiter Wäscherei beim Y.___ Spital angestellt und über seinen Arbeitgeber bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Juli 2013 in seinem Hauswartstudio in der Z.___ Moschee mit einer Metallstange ins Gesicht geschlagen wurde, woraufhin er rückwärts mit der Schulter auf eine Tischkante und anschliessend zu Boden fiel (Unfallmeldung vom 22. Juli 2013, Urk. 12/1; Polizeirapport vom 21. August 2013, Urk. 12/8/3). Er wurde nach der Einlieferung durch die Sanität gleichentags in der Notfallstation des Stadtspitals A.___ erstbehandelt, wo eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule diagnostiziert wurden (Urk. 12/4/1). In der Folge richtete die ÖKK Leistungen aus. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellte sie ihre Unfallversicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Juli 2014 ein (Urk. 12/39). Zur Begründung führte sie an, die noch verbliebenen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (Urk. 12/39). Die hiergegen am 25. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 12/47/1-12) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 ab (Urk. 12/58 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 erhob der Versicherte am 26März 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten. Zur Beurteilung der körperlichen und psychischen Unfallfolgen sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen. Des Weiteren beantragte er in prozessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28April 2015 schloss die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 30April 2015 bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.5    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.6    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Im gesamten mittleren Bereich kann ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).


2.    

2.1    Die ÖKK stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der am 7. August 2013 operativ versorgte Nasenbeinbruch sei geheilt. Ebenso sei davon auszugehen, dass der physisch bedingte Lagerungsschwindel abgeheilt sei. Für den Schwankschwindel mit Gangunsicherheiten habe auf pathologisch-anatomischer und pathophysiologischer Grundlage keine Erklärung gefunden werden können (Urk. 2 S. 4 E. 2.4). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Juli 2013 und den andauernden Beschwerden verneint (Urk. 2 S. 5 E. 2.5). Auf jeden Fall sei aber der adäquate Kausalzusammenhang in Anwendung der Psycho-Praxis zu verneinen, wobei das Unfallereignis als mittelschwer einzustufen sei und keines der massgeblichen Kriterien zu bejahen sei (Urk. 2 S. 5 f. E. 2.6 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, seit der Nasenoperation im C.___ leide er an Schwindel. Nach der Straftat sei er zunächst zu 100 %, ab September 2013 dann (bei einer Präsenzzeit von 80 %) zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Nachdem er im März 2014 bei seiner Arbeit aufgrund einer Schwindelattacke gestürzt sei, sei er nun seit dem 24. März 2014 wieder voll arbeitsunfähig geschrieben. Nebst dem Schwindel leide er an täglichen starken Kopfschmerzen sowie an jeweils einige Minuten andauernden stechenden Rückenschmerzen. Bei der Arbeit am stärksten eingeschränkt sei er durch den Schwindel, welcher als Schwankschwindel beim Gehen sowie als Lagerungsschwindel in Form eines Drehschwindels auftrete (Urk. 1 S. 4). Daneben leide er an psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 1 S. 5). Bis zur Straftat habe er nie an Schwindel gelitten und die Ursache des Drehschwindels sei eine Contusio labyrinthi, eine Innenohrschädigung infolge eines stumpfen Schädeltraumas, also unfallbedingt. Die Ursachen des Schwindels, der Kopfschmerzen und des Substanzdefekts im Gehirn seien weiter abzuklären (Urk. 1 S. 5 ff.). Ferner brachte er Kritik am Gutachten von Dr. B.___ an (Urk. 1 S. 7 f.). Bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs führte er aus, es habe sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gehandelt und das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände und der besonderen Eindrücklichkeit sei ohne Weiteres zu bejahen. Zudem seien vier weitere Kriterien zu bejahen: jenes der langandauernden ärztlichen Behandlung, jenes der körperlichen Dauerschmerzen, jenes des schwierigen Heilungsverlaufs sowie jenes der langandauernden und erheblichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8 ff.).


3.

3.1    Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 in seinem Hauswartstudio in der Z.___ Moschee mit einer Metallstange ins Gesicht geschlagen worden war, woraufhin er rückwärts mit der Schulter auf eine Tischkante und anschliessend zu Boden fiel (Unfallmeldung vom 22. Juli 2013, Urk. 12/1; Polizeirapport vom 21. August 2013, Urk. 12/8/3), wurde er gleichentags in der Notfallstation des Stadtspitals A.___ erstbehandelt. Die Ärzte diagnostizierten eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule. In ihrem Bericht hielten sie zudem fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, gemäss Fremdanamnese kurz nicht ganz bei Bewusstsein gewesen zu sein. Zwischenzeitlich sei er aber wach, allseits orientiert und weise in der Glasgow Coma Scale (GCS) einen Wert von 15 auf (Kurzbericht des Stadtspitals A.___ vom 18. Juli 2013; Urk. 12/4/1). Dem Arztzeugnis des Stadtspitals A.___ vom 28. August 2013 ist zudem zu entnehmen, dass davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit voraussichtlich am 20. Juli 2013 wieder aufnehmen (Urk. 12/5).

    Des Weiteren wurde am 18. Juli 2013 im Stadtspital A.___, Institut für Radiologie, ein natives CT des Neurocraniums, der Nasennebenhöhlen sowie der Halswirbelsäule durchgeführt. Gestützt darauf wurde das Vorliegen einer intrakraniellen Blutung oder einer Fraktur der Schädelbasis/Kalotte sowie der Halswirbelsäule verneint (Bericht vom 19. Juli 2013; Urk. 12/6).

3.2    Nach der Reposition vom 29. Juli 2013 betreffend die Nasenbeinfraktur klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 18. November 2013 im C.___, Klink für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, über einen Drehschwindel nach links. Die Ärzte fanden eine intakte Augenmotilität und keinen Nystagmus vor und erhoben einen nicht pathologischen KIT, einen unauffälligen Fingernaseversuch sowie Armvorhalteversuch. Weiter gaben sie an, der Romberg sei sicher gewesen und der Unterberger Tretversuch unauffällig. Bei der Lagerung nach links habe sich ein rotatorischer Nystagmus nach links gezeigt, weshalb die Diagnose eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels zu stellen sei (Urk. 12/12).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Zwischenbericht vom 22. August 2013 zusätzlich die Diagnose einer Schädelkontusion. Er gab an, die Nasenbeinfraktur sei geheilt, allerdings bestünden ein ausgeprägter Drehschwindel und eine Gangunsicherheit. Der Beschwerdeführer werde mit Analgetika sowie alle zwei Wochen mit Beratungen behandelt und die voraussichtliche Dauer der Behandlung betrage ein bis zwei Monate. Seit dem 18. Juli 2013 liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 12/3).

3.4    Am 29. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung für Neurologie des Stadtspitals A.___ untersucht, nachdem er sich wegen eines persistierenden Drehschwindels sowie einer Gangunsicherheit nach operativer Versorgung der offenen Nasenbeinfraktur vorgestellt hatte. Die Lagerungsprobe nach links fiel bei sonst intakten Hirnnerven positiv aus. Im Romberg und im Unterberger wies der Beschwerdeführer bei Ablenkung keine Drehung oder Fallneigung auf, bei fehlender Ablenkung hingegen ungerichtetes Schwanken und Fallneigung. Die Ärzte gelangten zum Schluss, es handle sich um eine multifaktorielle Schwindelsymptomatik. Einerseits bestehe ein ausgeprägter benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel am ehesten im Rahmen einer Contusio labyrynthi, wobei die Beschwerden durch ein mehrfach durchgeführtes Befreiungsmanöver fast vollständig abgeklungen seien. Bei der Durchführung des Befreiungsmanövers dreimal täglich dreimal hintereinander während circa einer Woche sollten die Beschwerden vollständig nachlassen. Andererseits bestehe ein phobischer Schwankschwindel aufgrund einer Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Falle des Anhaltens der Beschwerden trotz Physiotherapie mit Koordinations- und Propriozeptionstraining sei dem Beschwerdeführer eine psychologische oder psychotherapeutische Anbindung empfohlen worden (Bericht vom 30. August 2013, Urk. 12/9).

3.5    Dr. D.___ berichtete am 7. November 2013, trotz Physiotherapie bestünden weiterhin deutliche Gang- und Gleichgewichtsstörungen bei Kopfbewegungen. Seit dem 3. September 2013 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsunfähig. Unfallfremde Faktoren lägen keine vor. Der Beschwerdeführer werde gegenwärtig jede zweite Woche mit Physiotherapie behandelt. Es sei eine allmähliche Besserung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eventuell ab Anfang Dezember 2013 zu erwarten. Mit bleibenden Nachteilen sei nicht zu rechnen (Urk. 12/10). Dem Bericht von Dr. D.___ vom 6. Dezember 2013 ist sodann zu entnehmen, die Gangunsicherheit infolge des Schwindels sei langsam rückläufig. Die Behandlung werde voraussichtlich noch drei Monate andauern. Bis am 1. Dezember 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit bei 50 % gelegen, seit dem 2. Dezember 2013 liege sie noch bei 20 % (Urk. 12/13). Da diese Arbeitsfähigkeit nicht umsetzbar gewesen sei, habe er mit dem Arbeitgeber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 80%iger Anwesenheit vereinbart (Urk. 12/14).

3.6    Am 22. Januar 2014 berichtete das USZ, bezüglich der Nasenbeinfraktur sei der Beschwerdeführer bei der letzten Verlaufskontrolle vom 10. Januar 2014 bis auf einen leichten Druckschmerz über dem Nasenrücken beschwerdefrei gewesen. Die Schwindelbeschwerden seien erneut mittels Epley-Manöver therapiert worden (Urk. 12/16).

3.7    Am 24. März 2014 gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Befreiungsmanöver täglich zu machen. Unteressen sei vor allem die Drehschwindelkomponente besser geworden, die Gangunsicherheit werde hingegen durch das Manöver nicht beeinflusst (Urk. 12/24).

3.8    Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.___ erfolgte am 10. April 2014 (Urk. 12/25/1). Dr. B.___ gab in seinem Gutachten vom 5. Mai 2014 an, der Beschwerdeführer habe vor allem über Schwindelsensationen geklagt. Zuerst sei es ein Drehschwindel gewesen, nun sei es eine Gangunsicherheit. Hin und wieder habe er starke Kopfschmerzen und er sei vergesslich geworden. Über psychische Probleme habe er nicht berichtet (Urk. 12/25/9). Anlässlich seiner Untersuchung fand Dr. B.___ keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses (Urk. 12/25/10). In seiner Beurteilung führte Dr. B.___ aus, im Vordergrund stehe zurzeit die Gangunsicherheit, die der Beschwerdeführer so beschreibe, als ob er auf Watte gehen würde. Es fehle also mittlerweile der für eine Contusio labyrinthi typische benigne paroxysmale Lagerungsschwindel, der in den Lehrbüchern als Drehschwindel beschrieben werde. Anscheinend führe der Beschwerdeführer auch keine Übungen gegen den benignen Lagerungsschwindel durch. Dem Umstand, dass kein Drehschwindel mehr vorliege, hätten die behandelnden Ärzte Rechnung getragen und den Schwindel mit dem Terminus „phobisch“ versehen und eine Anpassungsstörung respektive eine posttraumatische Belastungsstörung diskutiert (Urk. 12/25/11). Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien aber nicht erfüllt. Nun vorliegende beeinträchtigende psychische Symptome könnten nicht mehr kausal auf den Unfall zurückgeführt werden (Urk. 12/25/12-13). Die Gangunsicherheit des Beschwerdeführers müsse daher in Ermangelung einer hinreichenden neurologischen Erklärung als dissoziativ etikettiert werden. Dabei liege eine Mischform mit dissoziativen Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) und dissoziativen Empfindungsstörungen (ICD-10: F44.6) vor. Bei dissoziativen Störungen, welche in unserem Kulturkreis nur noch selten vorkommen würden, jedoch in anderen Kulturen noch gang und gäbe seien, lasse sich nur sehr schwer feststellen, ob und in welchem Umfang die Funktionsverluste willkürlich kontrollierbar seien. Grundsätzlich würden dissoziative Störungen dazu tendieren, innert Wochen bis Monaten abzuklingen (Urk. 12/25/14-15). Dr. B.___ zog die Schlussfolgerung, dass keine unfallbedingte psychische Störung vorliege. Die dissoziative Störung sei nur möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. Juli 2013 zurückzuführen (Urk. 12/25/15, Urk. 12/25/18). Ferner wies Dr. B.___ darauf hin, dass in einer rein sitzenden Tätigkeit schon länger wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/25/15, Urk. 12/25/19).

3.9    Dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 23. April 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Notfall vorgestellt und über starke Kopfschmerzen sowie Schwindel geklagt. Es sei ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule durchgeführt worden, welches keine frische intrakranielle Blutung, keine frische Fraktur und keinen Hinweis auf ein chronisches Subduralhämatom ergeben habe, jedoch den Verdacht auf eine Pansinusitis (Urk. 12/29).

    Am 22. Mai 2014 berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___, Abteilung für Neurologie, klinisch-neurologisch habe der Hirnnervenstatus als Normalbefund erhoben werden können, insbesondere seien keine positive Lagerungsprobe und kein Spontannystagmus zu finden gewesen. Die Koordinationsprüfung habe ein ungerichtetes Schwanken beim Gehen mit deutlich phobischer Komponente gezeigt. Romberg und Unterberger sowie freies Sitzen und Stehen seien ohne Einschränkung gewesen. Es sei die Diagnose eines phobischen Schwankschwindels im Rahmen einer Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu stellen (Urk. 12/32.1). Die Unfallkausalität sei gegeben. Unter dem Titel „Diagnosen“ führten sie eine posttraumatische Belastungsstörung mit phobischem Schwankschwindel (ICD-10: F43.1/R42) sowie einen Zustand nach einer Contusio labyrinthi mit intermittierendem Lagerungsschwindel an (Urk. 12/32.2).

3.10    Dr. med. E.___, F.___, überwies den Beschwerdeführer am 12. August 2014 zwecks diagnostischer Einordnung und Unterbreiten von Therapievorschlägen ans interdisziplinäre Zentrum für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des C.___ (Urk. 12/49/3).

    Am 21. August 2014 führte er aus, seiner Ansicht nach lägen in Bezug auf den chronischen Schwindel unklare Befunde sowie eine unzureichende neurologische Beurteilung im Verlauf vor. Zwar würden gewisse Aspekte auf eine psychische Verarbeitung des Schwindels hinweisen, doch bestünden weiterhin Phänomene, die an einen organisch bedingten Schwindel erinnern würden. Anhand des Schwindeltagebuchs habe sich gezeigt, dass keineswegs ein ungerichteter Dauerschwindel vorliege, wie dies bei psychischen Beschwerden eher typisch wäre, sondern dass die Schwindelsymptomatik durch rasche Körperbewegungen ausgelöst werde (Urk. 12/47/17).

3.11    Die Ärzte des C.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, untersuchten den Beschwerdeführer am 26. September sowie am 2. Oktober 2014 und hielten zusammenfassend fest, klinisch und MR-radiologisch zeigten sich keine eindeutigen Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Ursache der Beschwerden. In der apparativen Vestibularisdiagnostik hätten sich diskrete Zeichen einer peripher-vestibulären Unterfunktion links gezeigt. Die Untersuchungsbedingungen seien allerdings bei teilweise psychischer Überlagerung deutlich erschwert gewesen. Die Symptomatik sei einerseits im Rahmen einer möglichen peripher-vestibulären Unterfunktion links und andererseits im Rahmen einer vestibulären Migräne zu interpretieren, wobei sicherlich auch eine gewisse psychische Überlagerung eine Rolle spiele (Urk. 12/55).

3.12    Die Ärzte der F.___ hielten in ihrem Bericht vom 17. November 2014 fest, anhand der Abwesenheit von Schwindel durch Lagerungsmanöver könnten persistierende intermittierende Schwindelattacken durch Lagerungsschwindel nicht ausgeschlossen werden. Auch die Beurteilung im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen habe eine multifaktorielle Genese des Schwankschwindels ergeben (Urk. 12/56 S. 2). Eine somatische, auf den Unfall zurückzuführende Ursache habe nicht ausgeschlossen werden können, vielmehr sei eine peripher-vestibuläre Unterfunktion diskutiert worden, deren Zusammenhang mit einem Unfallereignis noch neurologischerseits zu beurteilen bleibe, neben allfälligen psychischen Ursachen (Urk. 12/46 S. 3). Aufgrund des multifaktoriellen Schwindels sowie der psychischen Erkrankung mit depressiven Symptomen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Schwindelsymptome träten im Übrigen auch bei sitzenden Tätigkeiten auf (Urk. 12/56 S. 3).

    Am 19. Januar 2015 gaben die Ärzte der F.___ an, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe im angestammten Bereich keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 3 S. 1 und S. 8). In einer stark angepassten Tätigkeit sei im Rahmen einer beruflichen Massnahme eine Tätigkeit in einem Ausmass von drei Stunden pro Tag mit verringerter Leistungsfähigkeit möglich (Urk. 3 S. 1 und S. 9). Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit liege in Krankheit sowie Unfall. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden Diagnosen:

- Schwindel und Taumel (ICD-10: R42) wahrscheinlich gemischter Genese:

- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (ICD-10: H81.1), differentialdiagnostisch komorbid multifaktorieller Schwankschwindel

- bei Zustand nach Contusio labyrinthi

- mit möglicher peripher-vestibulärer Ursache bei Unterfunktion links, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne

- beziehungsweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschliessenden psychiatrischen Anteilen im Sinne von zum Beispiel ICD-10: F44.7

- Verdacht auf komorbiden dissoziativen Schwindel (ICD-10: F44.7)

- leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)

- Tinnitus aurium rechts mehr als links (ICD-10: H93.1).

    Die psychiatrischen Diagnosen seien bestehend seit Juli 2013, ausser bei der leichten depressiven Episode sei der Beginn unklar (Urk. 3 S. 2). Des Weiteren führten sie in ihrer Beurteilung aus, die Schwindelsymptomatik sei unabhängig von ätiologischen Überlegungen erheblich ausgeprägt und führe zu einer Beeinträchtigung in praktisch allen Bereichen des Alltags. Einhergehend mit dem Schwindel bestünden häufige und nur schlecht auf übliche Analgetika ansprechende Kopfschmerzen sowie ein Tinnitus, der den Beschwerdeführer im Alltag beeinträchtige, ablenke und affektive Reaktionen auslöse. Ausserdem bestünden einige Hinweise für das Vorliegen einer prolongierten posttraumatischen Belastungsstörung, die möglicherweise aufgrund der subjektiv im Vordergrund stehenden Schwindelsymptomatik schlecht greifbar sei (Urk. 3 S. 6).


4.

4.1    Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden bestehen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 18. Juli 2013 eine Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule erlitten hat. Der Wert auf der GCS betrug 15 (Urk. 12/4/1). Eine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur der Schädelbasis oder der Kalotte lagen nicht vor (Urk. 12/6). Die Nasenbeinfraktur war bereits am 22. August 2013 und erst recht im Zeitpunkt des Fallabschlusses - allenfalls abgesehen von einem nicht behandlungsbedürftigen und nicht einschränkenden leichten Druckschmerz über dem Nasenrücken - beschwerdefrei und vollständig verheilt (Urk. 12/3, Urk. 12/16). Die erlittene Kontusion der Brustwirbelsäule wurde nie mit andauernden Beschwerden in Zusammenhang gebracht.

4.2    Der Beschwerdeführer klagte auch über den Fallabschluss hinaus über Schwindel. Als wahrscheinlichste Ursache für den benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (ICD-10: H81.1) wurde eine Contusio labyrinthi nach traumatischer Nasenbeinfraktur angesehen (Urk. 12/9). Bereits am 30. August 2013 waren die daraus resultierenden Beschwerden laut den Ärzten des Stadtspitals A.___, Abteilung für Neurologie, dank eines mehrfach durchgeführten Befreiungsmavers fast vollständig sistiert. Weiter gingen sie davon aus, dass die Beschwerden komplett verschwinden würden, wenn der Beschwerdeführer das Befreiungsmanöver während circa einer Woche dreimal täglich dreimal hintereinander durchführen werde (Urk. 12/9/1). Dr. D.___ bestätigte am 24. März 2014, dass die Drehschwindelkomponente besser geworden sei (Urk. 12/24). Auch bei Dr. B.___ berichtete der Beschwerdeführer, dass zuerst ein Drehschwindel vorgelegen habe, nun hingegen eine Gangunsicherheit vorhanden sei und im Vordergrund stehe (Urk. 12/25/9, Urk. 12/25/11). Am 22. Mai 2014 fiel denn auch die in der neurologischen Abteilung des Stadtspitals A.___ durchgeführte Lagerungsprobe - im Gegensatz zur Voruntersuchung vom 29. August 2013 (Urk. 12/9/1) - nicht mehr positiv aus (Urk. 12/32.1). Bei der Frage nach den zu stellenden Diagnosen nannten die Ärzte dementsprechend einzig noch einen phobischen Schwankschwindel im Rahmen einer Anpassungsstörung oder differentialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 12/32.1). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die ÖKK beim Fallabschluss per Ende Juli 2014 davon ausging, dass der Lagerungsschwindel sich nicht mehr beeinträchtigend auswirkte und nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Ein Lagerungsschwindel wurde denn auch im Bericht des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des C.___ vom 3. November 2014 nicht mehr diagnostiziert beziehungsweise wurde lediglich ein Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel links erwähnt (Urk. 12/55/1).

4.3    Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde weitere Abklärungen bezüglich der Schwindelursachen, des Fortbestehens des physisch verursachten Lagerungsschwindels, der Kopfschmerzen, des anlässlich der radiologischen Untersuchung des Stadtspitals A.___ vom 23. April 2014 (Urk. 12/29/3) erwähnten Substanzdefekts im Gehirn sowie bezüglich der psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer konnten jedoch mit apparativen/bildgebenden Abklärungen keine Unfallfolgen ausgemacht werden, obwohl er ausführlich abgeklärt wurde: Unmittelbar nach dem Unfall wurde ein CT des Neurocraniums, der Nasennebenhöhlen und der Halswirbelsäule durchgeführt (Urk. 12/6) und am 23. April 2014 eines des Schädels sowie der Halswirbelsäule (Urk. 12/29). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt neurologisch untersucht (Urk. 12/9 und Urk. 12/32) und er wurde im interdisziplinären Zentrum für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des C.___ abgeklärt (Urk. 12/55). Die medizinischen Fachpersonen fanden dennoch keine unfallbedingten somatischen Schädigungen vor und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten. Beim Substanzdefekt links occipital ist kein Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden ersichtlich, zumal er in den Diagnosen - anders als beispielsweise die Nasenbeinfraktur - nicht erwähnt wurde (Urk. 12/29/1). Ohnehin wurde er nur differentialdiagnostisch als postischämisch oder posttraumatisch beurteilt (Urk. 12/29/3). Dafür, dass seine Unfallkausalität eruierbar wäre, liegen keine Hinweise vor. Wegen einer psychischen Überlagerung vermochten die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen sodann nicht klar auszumachen, ob der Schwindel auch eine somatische Komponente in Form von einer peripher-vestibulären Unterfunktion links hatte. Da aber weder klinisch noch MR-radiologisch eindeutige Hinweise dafür vorhanden waren, ist es nachvollziehbar, dass die mögliche peripher-vestibuläre Unterfunktion links nicht als wahrscheinlichste Ursache angesehen wurde (Urk. 12/55/1-2). Dass aus einer weiteren Abklärung klarere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten waren weitere Abklärungen nicht angezeigt.

4.4    Mangels objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen, bei klinisch-neurologisch normalem Hirnnervenstatus ohne positive Lagerungsprobe sowie bei fehlendem Spontannystagmus und fehlenden Beeinträchtigungen beim Romberg, dem Unterberger, beim freien Sitzen und Stehen sowie bei deutlich phobischer Komponente bei der Koordinationsprüfung (Urk. 12/32.1) ist es nachvollziehbar, dass der verbliebene Schwankschwindel als phobischer im Rahmen einer Anpassungsstörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung interpretiert wurde (Urk. 12/32.1). Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vorlagen. Die Adäquanz des im Vordergrund stehenden phobischen Schwankschwindels, die Adäquanz der übrigen psychischen Beschwerden und der kein klares organisches Korrelat aufweisenden Kopfschmerzen ist nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133), folglich unter Ausschluss psychischer Aspekte (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 133), zu prüfen (vorstehend E. 1.5).


5.    

5.1    Die ÖKK stufte den Unfall als mittelschwer ein (Urk. 2 S. 5). Tätliche Auseinandersetzungen werden in der Regel von der Rechtsprechung dem eigentlichen mittleren Bereich mittelschwerer Unfälle zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 14. März 2013, E. 4.1 und 4.2). Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein Versicherter von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010, E. 6.2).

    Der Beschwerdeführer wandte ein, wie im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 sei der Unfall als mittelschwer im Bereich zu den schweren Unfällen einzustufen (Urk. 1 S. 8 f.). Im erwähnten Fall wurde die versicherte Person nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern überfallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen. Das Bundesgericht stufte das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren ein und begründete dies mit dem augenfälligen Geschehensablauf (E. 4.3). Auf die Nennung konkreter Kriterien oder auf eine Abgrenzung zu anderen oder ähnlich gelagerten Vorfällen verzichtete das Gericht.

    Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in zu diesem Zeitpunkt öffentlich zugänglichen Räumen, in welchen auch andere Personen anwesend waren, von einer Person mit einem Stockschlag ins Gesicht tätlich angegriffen, nachdem er den Täter bereits früher am Tag in seiner Eigenschaft als Hauswart einer Moschee weggewiesen hatte (vgl. im Detail zum Ereignishergang nachfolgende E. 5.2.1). Die beiden Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar.

    Mit Blick auf die Kasuistik zu den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren - denen gravierendere Ereignishergänge als vorliegend zu Grunde liegen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, André P. Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich 2012, S. 67 f.) - erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einteilung nicht als unangemessen, weswegen diese nicht zu korrigieren ist.

    Dies hat zur Folge, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4.5) oder eines ausgeprägt erfüllt sein muss, wobei das ausgeprägte Erfüllen eines Kriteriums vom Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung angenommen wird (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 63).

5.2    

5.2.1    Bei der Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008, E. 5.2).

    Den Vorfall vom 18. Juli 2013 schilderte der Beschwerdeführer im Detail in der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 22. Juli 2013. Er gab an, die Moschee, in der er Hauswart sei, verfüge über Gebetsräumlichkeiten für Frauen. Diese Räumlichkeiten dienten ihm gleichzeitig als Wohnung. Am Tag des Vorfalls hätten sich gegen 18.15 Uhr betende Frauen darin aufgehalten und er selber habe an seinem Computerarbeitsplatz gesessen und telefoniert. Im weiteren Verlauf habe ein Mann, der bereits am Vormittag dieses Tages in der Moschee unangenehm aufgefallen sei und den er weggewiesen habe, den Raum betreten. Er habe diesen erneut weggewiesen und sich von ihm abgewandt. Der Mann habe der Aufforderung keine Folge geleistet. Als er sich dem Mann wieder habe zuwenden wollen, habe ihm dieser unvermittelt mit einer metallenen Stange einen Schlag ins Gesicht versetzt, woraufhin er gestürzt sei (Urk. 12/8/6).

    Das Vorliegen von besonders dramatischen Begleitumständen oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind aufgrund des geschilderten Unfallhergangs zu verneinen. Zwar wurde der Beschwerdeführer unvermittelt angegriffen, jedoch nicht brutal überfallen. Der Vorfall ereignete sich zwar in Räumlichkeiten, die dem Beschwerdeführer zu Wohnzwecken dienten, jedoch betraten diese regelmässig - so auch im Tatzeitpunkt - betende Gläubige, mithin handelte es sich auch um öffentlich zugängliche Räume. Der Eindruck von Lebensbedrohlichkeit wohnte dem Vorfall nicht inne. Auch der Beschwerdeführer erwähnte nichts Entsprechendes. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist nicht erfüllt.


5.2.2    Der Beschwerdeführer erlitt zwar eindeutige Verletzungen, jedoch korrespondierten diese mit der Unfallschwere und sie fielen nicht besonders schwer aus (vgl. vorstehende E. 4). Zu prüfen ist deren Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Das gilt namentlich für die Schwindelproblematik. Die Nasenbeinfraktur und die Kontusion der Brustwirbelsäule heilten rasch ab. Auch die Schwindelproblematik, als Folge der Contusio labyrinthi, besserte sich im weiteren Verlauf. Spätestens gegen Ende Mai 2014 liessen sich keine auf eine organische Ursache zurückzuführenden Befunde mehr erheben (vgl. vorstehende E. 4.1-2). Der auf die organischen Unfallfolgen entfallende Heilungsverlauf zog sich somit über weniger als ein Jahr hin. Die mit der Contusio labyrinthi zusammenhängende Schwindelproblematik erwies sich zunächst zwar als hartnäckig, jedoch liess sich mittels geeigneter ärztlicher Behandlung auch hier kontinuierlich eine Besserung erzielen. Die Eignung der erlittenen Verletzungen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist damit zu verneinen

5.2.3    Die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen verheilten postoperativ komplikationslos und bedurften keiner ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung. Die Nasenbeinfraktur war im August 2013 bereits weitgehend abgeheilt (E. 3.3 vorstehend) und war in der Folge nicht mehr weiter zu behandeln (vgl. auch E. 3.6 vorstehend). Die Kontusion der Brustwirbelsäule bedurfte keiner Behandlung und der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel konnte bis Mai 2014 behoben werden. Die Problematik erforderte bereits davor keine andauernde ärztliche Behandlung mehr, sondern lediglich die Durchführung von Lagerungsmanövern (vorstehende E. 4.2). Nach dem Gesagten ist auch dieses Kriterium zu verneinen.

5.2.4    Rechtsprechungsgemäss sind psychische Beschwerden bei der Beurteilung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.6). Da die noch geklagten Beschwerden durch ein psychisches Geschehen unterhalten werden, hat die Beschwerdegegnerin auch dieses Kriterium zu Recht als nicht erfüllt erachtet.

5.2.5    Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung.

5.2.6    Mangels des Auftretens von erheblichen Komplikationen und bei einem bezüglich der körperlichen Verletzungen weitgehend unauffälligen Heilungsverlauf ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ebenfalls zu verneinen.

5.2.7    Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium in der Rechtsprechung bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009, E. 4.6). Nachdem die physischen Unfallfolgen im Mai 2014 bereits nahezu vollständig verheilt waren (vgl. insbesondere E. 4.2 vorstehend), ist die hernach noch attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als physisch bedingte zu werten, weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist.

5.2.8    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien keines erfüllt ist. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 2013 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden.

    Somit lagen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vor, weshalb der Fallabschluss weder verfrüht war noch über den Fallabschluss hinaus eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Die Beurteilung der natürlichen Kausalität der verbliebenen Beschwerden erübrigt sich angesichts des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Mit Kostennote vom 7Mai 2015 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten sowie Fr. 22.10 Barauslagen geltend. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache sowie den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen. Daraus resultiert bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung von Fr. 2‘261.25 (Fr. 2‘071.65 zuzüglich Barauslagen von Fr. 22.10 und Mehrwertsteuer von 8 %). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘261.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, wird mit Fr. 2'261.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer