Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00062 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970 und Y.___ Staatsangehörige, zog im Jahr 2012 von Z.___ in die Schweiz und trat am 2. Juli 2012 eine Stelle beim Transportunternehmen A.___ als Aushilfe auf Abruf an (Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2012, Urk. 6/31; vgl. auch das Jahreslohnkonto 2013 in Urk. 6/8/3 sowie die Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Invalidenversicherung vom 16. Oktober 2014, Urk. 14/1/1-5). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war X.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
Am 31. März 2014 war X.___ von einem Arbeitsunfall betroffen, bei dem ihr eine Kartonschachtel auf die rechte Schulter fiel (Unfallmeldung UVG vom 15. April 2014, Urk. 6/1; Angaben der Versicherten gegenüber der Suva vom 25. April 2014, Urk. 6/11). Noch am selben Tag suchte sie die Hausärztin Dr. med. B.___ auf. Diese schrieb sie zunächst für eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig (Zeugnis vom 31. März 2014, Urk. 6/7) und verlängerte dieses Attest in der Folge mehrmals, zuletzt bis voraussichtlich Mitte Mai 2014 (Zeugnisse vom 9. und vom 23. April 2014, Urk. 6/6 und Urk. 6/10; Arztzeugnis UVG vom 29. April 2014, Urk. 6/12).
Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 31. März 2014 und bezahlte Heilungskosten, unter anderem Physiotherapie, sowie Taggelder (Brief vom 6. Mai 2014, Urk. 6/13).
1.2 Mitte Mai 2014 nahm die Versicherte die Arbeit bei der angestammten Arbeitgeberin im Umfang von zwei Stunden im Tag wieder auf (Bericht der Suva über ein Telefongespräch mit der Versicherten vom 13. Mai 2014, Urk. 6/17), und Mitte Juni 2014 erhöhte sie ihr Arbeitspensum auf drei Stunden im Tag (Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 2. Juli 2014, Urk. 6/26; Bericht der Suva über ein Telefongespräch mit der Versicherten vom 23. Juli 2014, Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen Umstrukturierungen per Ende August 2014 auf (Urk. 6/32/1).
Unterdessen hatte die Hausärztin die Versicherte dem Spital C.___ zur Abklärung und ambulanten Behandlung der Schulter zugewiesen. Dort hatte am
21. Mai 2014 eine erste Untersuchung und am 9. Juli 2014 eine Kontroll-untersuchung stattgefunden (Berichte von Dr. med. D.___, Urk. 6/20/2-3 und Urk. 14/20/18). Des Weiteren wurde am 11. August 2014 eine Magnetreso-
nanzuntersuchung der rechten Schulter durchgeführt (Bericht des E.___, Urk. 6/36), und am 10. September 2014 wurde die Versicherte erneut von Dr. D.___ untersucht, der ihr wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht in Urk. 6/46; Zeugnisse von Dr. D.___ in Urk. 6/45 und Urk. 6/48).
1.3 Die Suva legte den Fall dem Kreisarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, vor (kreisärztliche Stellungnahme vom 23. September 2014, Urk. 6/47) und liess durch ihn die Aktenbeurteilung vom 21. Oktober 2014 erstellen (Urk. 6/51). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 mit, dass die heute bestehenden Schulterbeschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien und dass die Versicherungsleistungen daher per 16. November 2014 eingestellt würden (Urk. 6/53). Die Versicherte erhob am 17. November 2014 Einsprache mit dem Antrag, ihr seien in Aufhebung der Verfügung Versicherungsleistungen bis zur vollständigen Abheilung der Beschwerden zu gewähren (Urk. 6/55). Im Nachgang zur Einsprache liess sie, vertreten durch die Assista Rechtsschutz AG, einen Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2014 zuhanden ihrer Rechtsvertretung einreichen (Urk. 6/62). Mit Entscheid vom 11. März 2015 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/69).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 10. April 2015 Beschwerde und beantragte erneut, ihr seien Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bis zur vollständigen Abheilung der Beschwerden zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Versicherte liess die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 7. Mai 2015, Urk. 7) unbenützt verstreichen (Verfügung vom 29. Juni 2015, Urk. 9).
2.2 Am 20. September 2014 hatte sich X.___ auf Anraten der Suva (Urk. 6/43) auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 14/3), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte vom Spital C.___ die Berichte über die Weiterbehandlung nach der Leistungseinstellung durch die Suva eingeholt. Dr. D.___ hatte nach der Ausschöpfung der konservativen Massnahmen (Berichte vom 21. Oktober und vom 7. November 2014, Urk. 14/13/6 und Urk. 14/20/16) am 9. Dezember 2014 eine Operation der rechten Schulter in Form einer arthroskopischen ACGelenksresektion und einer subakromialen Dekompression durchgeführt (Berichte vom 29. Januar, vom 26. Februar und vom 15. April 2015, Urk. 14/20/17, Urk. 14/20/14-15 und Urk. 14/20/10-11), anschliessend hatte Dr. med. G.___ des Spitals H.___ neurologische Abklärungen getroffen (Bericht vom 20. April 2015, Urk. 14/20/8-9), und schliesslich hatte die Versicherte auch in der Schmerzsprechstunde des Spitals H.___ vorgesprochen (Bericht von Dr. med. I.___ vom 21. Mai 2015, Urk. 14/20/7).
Nach einer weiteren Kontrolle im Spital C.___ (Bericht von Dr. D.___ vom 11. Juni 2015, Urk. 14/20/6) und einer Eingliederungsberatung der IV-Stelle (Verlaufsprotokoll vom 23. Juli 2015, Urk. 14/25) zog die Versicherte im September 2015 nach Z.___ (Urk. 14/25/1; Adressmitteilung der Versicherten an das Gericht vom 8. Januar 2016, Urk. 10), worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwies (Telefonnotiz vom 19. April 2016, Urk. 11).
2.3 Mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14/0-54) und gab den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Urk. 15). Die Suva machte davon mit Eingabe vom 24. Mai 2016 Gebrauch (Urk. 16). Die Sendung der Verfügung und der Akten an die neu mitgeteilte Adresse der Versicherten in Z.___ wurde dem Gericht von der Post retourniert, da die Empfängerin nicht habe ermittelt werden können (Urk. 17). Das Gericht ersuchte die Versicherte daraufhin per EMail um Bekanntgabe der aktuellen Anschrift (Urk. 18), erhielt jedoch keine Antwort. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 teilte das Gericht der Versicherten deshalb an die bisherige Adresse mit, die weitere Korrespondenz und insbesondere auch das Urteil werde an diese zuletzt bekanntgegebene Adresse in Z.___ gesandt, falls dem Gericht bis zum Ergehen des Urteils keine andere Zustellungsadresse angegeben werde (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin antwortete darauf mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin ist Y.___ Staatsangehörige, lebte vom Sommer 2012 bis zum Herbst 2015 in der Schweiz und arbeitete ab Juli 2012 hier. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei einem Arbeitsunfall im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f der Verordnung zur Diskussion stehen.
Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landesrecht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Die Beschwerdeführerin arbeitete zur Zeit des Unfalls vom 31. März 2014 in der Schweiz, und es gelangt daher das schweizerische Recht zur Anwendung.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
In Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-rungsrechts (ATSG) ist der Unfall definiert als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.
3.1 Der Vorfall vom 31. März 2014 bestand gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2014 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin darin, dass ihr bei der Entnahme eines Paketes von einem Rollkarren ein anderes schweres Paket auf die rechte Schulter fiel (Urk. 6/11). Gegenüber den behandelnden medizinischen Fachpersonen stellte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt vergleichbar dar; sowohl im Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 29. April 2014 als auch im Bericht von Dr. D.___ über die erst-
malige Untersuchung vom 21. Mai 2014 ist von einem rund 10 kg schweren (Karton-)Paket die Rede, das der Beschwerdeführerin auf das rechte Schulterdach gefallen sei (Urk. 6/12, Urk. 6/20/2). Von diesem Hergang kann daher ausgegangen werden, und er erfüllt die Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG ohne Weiteres.
3.2 Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin noch am Unfalltag untersucht hatte, stellte im Arztzeugnis UVG vom 29. April 2014 die Diagnose einer Kontusion der rechten Schulter und nannte als Befunde Schmerzangaben in den Bereichen des Schulterblatts und des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) sowie eine reduzierte Bizepskraft; eine ossäre Läsion schloss die Ärztin mittels Röntgenaufnahme aus (Urk. 6/12). Die erhobenen Befunde veranlassten die Ärztin zunächst nur zu einem einwöchigen Arbeitsunfähigkeitsattest (Urk. 6/7), das sie in der Folge bis Mitte Mai 2014 verlängerte (Urk. 6/6, Urk. 6/10, Urk. 6/12). Dr. D.___ nahm im Bericht vom 21. Mai 2014 zusätzlich an, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 31. März 2014 eine temporäre Plexusirritation erlitten habe, und fand bei der aktuellen Untersuchung noch multiple Triggerpunkte, die er auf das Trauma vom 31. März 2014 zurückführte (Urk. 6/20/2). Strukturelle Schädigungen vermutete hingegen auch Dr. D.___ keine.
Bei der Magnetresonanzuntersuchung vom 11. August 2014 zeigte sich dann eine Tendinose der Supraspinatussehne, vergesellschaftet mit einer leichten Involution des zugehörigen Muskelbauches, und eine mässig ausgeprägte ACGelenksarthrose, und ausserdem ergab sich der Verdacht auf eine Rotatorenintervall-Läsion (Urk. 6/36). Weder Dr. D.___ als behandelnder Arzt noch der Kreisarzt Dr. F.___ führten indessen diese strukturellen Befunde auf das Ereignis vom 31. März 2014 zurück. Vielmehr nannte Dr. D.___ sie im Bericht vom 10. September 2014 unter Verwendung des Begriffs einer intratendinösen Supraspinatussehnenruptur als eigenständige Diagnose neben dem Status nach kranialem Schultertrauma (Urk. 6/46), und Dr. F.___ hielt in der Aktenbeurteilung vom 21. Oktober 2014 fest, intratendinöse Sehnenrupturen seien mit weit überwiegender Häufigkeit degenerativer Natur und auch die AC-Gelenksarthrose stelle einen degenerativen Befund dar (Urk. 6/51/2). Da keine abweichenden fachärztlichen Meinungen dokumentiert sind, kann der Unfall vom 31. März 2014 deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die magnetresonanztomografisch festgestellten Befunde verantwortlich gemacht werden.
Hingegen ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall das degenerativ vorgeschädigte AC-Gelenk in ein schmerzhaftes Stadium versetzt hat; Dr. D.___ erklärte im Bericht vom 9. Dezember 2014 einleuchtend, dass der angegebene Unfallhergang mit direkter Traumatisierung des Schulterdachs durch einen 10 kg schweren Karton einen adäquaten Mechanismus für das Auslösen von AC-Gelenksbeschwerden darstelle (Urk. 6/62). Die Beschwerdegegnerin anerkannte daher richtigerweise ihre Leistungspflicht für die Heilungskosten und den Verdienstausfall in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom 31. März 2014.
3.3
3.3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen in der Folge zu Recht gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. F.___ (Urk. 6/51) per 16. November 2014 eingestellt hat. Voraussetzung dafür ist aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen, dass die rechte Schulter auf dieses Datum hin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Zustand erreicht hat, wie er sich schon vor dem Unfall präsentiert hatte oder wie er sich auch ohne den Unfall entwickelt hätte (Status quo ante oder Status quo sine).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin erlangte die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht so rasch wieder, wie es Dr. B.___ bei der erstmaligen Untersuchung erwartet hatte (vgl. Urk. 6/7). Gegenüber Dr. D.___ klagte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 nach wie vor über AC-Gelenksbeschwerden und über ausstrahlende Beschwerden in den Arm, und Dr. D.___ fand bei der aktuellen Untersuchung noch multiple Triggerpunkte, die er auf das Trauma vom 31. März 2014 zurückführte. Insgesamt ging jedoch Dr. D.___ von einer deutlichen Besserung seit dem Unfall aus (Urk. 6/20/2), und im nachfolgenden Bericht vom 9. Juli 2014 sprach Dr. D.___ wiederum von einem in Besserung befindlichen Beschwerdebild mit freier passiver Gelenksbeweglichkeit und einer guten Muskelkraftentwicklung für die gesamte Rotatorenmanschette (Urk. 14/20/18). Auch die Beschwerdeführerin selber berichtete der Beschwerdegegnerin am 23. Juli 2014, es gehe langsam besser mit der rechten Schulter, sie habe immer noch leichte Einschränkungen mit dem rechten Arm und könne ihn noch nicht ganz hochheben, benötige indessen nur noch ab und zu Schmerzmittel, und mit der Arbeit im Umfang von täglich drei Stunden klappe es ganz gut (Urk. 6/29/1).
Bei der weiteren Untersuchung im Spital C.___ vom 10. September 2014 war demgegenüber wieder von einer Zunahme der Beschwerden die Rede; Dr. D.___ hielt fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht geglückt, parallel zur Therapie wieder zu arbeiten, sondern die Beschwerden, vor allem im Bereich des Schulterdachs, hätten sich durch den Arbeitsversuch sukzessive verstärkt, sodass die Beschwerdeführerin seit Ende August 2014 nicht mehr arbeiten könne (Urk. 6/46). Diese Angabe steht in einem Gegensatz zur vorstehend wiedergegebenen Dokumentation des Verlaufs bis Ende Juli 2014. Die Beschwerdezunahme im Laufe des Monats August 2014 ist somit nicht kongruent mit dem bisherigen Verlauf, sondern präsentiert sich als Entwicklung, die eine neue Wendung genommen hat. Dies spricht dafür, dass das Ereignis vom 31. März 2014 den degenerativen Vorzustand an der rechten Schulter lediglich vorübergehend hat schmerzhaft werden lassen und keine richtunggebende Verschlimmerung herbeigeführt hat. Wohl schrieb Dr. D.___ am 9. Dezember 2014 im Brief an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, persistierende Beschwerden nach einem Ereignis wie dem vorliegenden mit direkter Traumatisierung des Schulterdachs seien nicht selten, und erachtete einen entsprechender Zusammenhang auch im vorliegenden Fall als plausibel (Urk. 6/62). Kurz vorher hatte er jedoch im Bericht vom 21. Oktober 2014 gegenüber der IV-Stelle erklärt, normalerweise sei in einem solchen Fall eine restitutio ad integrum zu erwarten (Urk. 14/13/6). Sodann bestanden die Schulterbeschwerden auch nach der Operation vom 9. Dezember 2014 weiter, wie den Berichten von Dr. D.___ über die Kontrolluntersuchungen von Januar bis April 2015 zu entnehmen ist (Urk. 14/20/17, Urk. 14/20/14-15 und Urk. 14/20/10-11). Auch dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass im Herbst 2014 nicht mehr die traumatisierten degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks, sondern andere Mechanismen für das Schmerzbild verantwortlich waren. Zwar konnte Dr. G.___ bei der neurologischen Untersuchung vom April 2015 keine Nervenschädigung als Ursache für die fortdauernden Schulterbeschwerden ausmachen, immerhin beurteilte er aber die von der Beschwerdeführerin wieder geschilderten Taubheitsgefühle an der rechten Hand, über die sie gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 21. Mai 2014 schon nach dem Unfall geklagt hatte (Urk. 6/20/2), nicht als Folgen des Schultertraumas, sondern führte sie am ehesten auf einen Medianus-Engpass
im Bereich des Unterarms (Carpaltunnel oder pronator teres) zurück (Urk. 14/20/8-9).
3.3.3 Bei diesem Gesamtverlauf unter Berücksichtigung der Entwicklung ab Ende 2014 leuchtet die Beurteilung von Dr. F.___ vom 21. Oktober 2014 ein, dass das Beschwerdebild ab der Zeit der Aktenvorlage an ihn nicht mehr durch die Folgen des Ereignisses vom 31. März 2014, sondern durch krankheitsbedingte Faktoren bestimmt werde (Urk. 6/51/3). Die fortbestehenden Beschwerden waren somit ab jenem Zeitpunkt zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal.
3.4 Die Leistungseinstellung auf den 16. November 2014 hin ist daher rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzKobel