Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00065 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 3. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war von Juli bis November 2012 befristet bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 21. Oktober 2012 bei einem Sturz ab einem Gerüst diverse Verletzungen zuzog (Urk. 13/2).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 einen Rentenanspruch und sprach ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25.5 % zu (Urk. 13/160). Der Versicherte erhob am 29. Oktober 2014 (Urk. 13/161) und am 6. November 2014 (Urk. 13/162) Einsprache. Die SUVA zog mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (Urk. 13/175) den am 2. Februar 2015 erlassenen Einspracheentscheid (Urk. 13/174) zurück. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2015 eine Einspracheergänzung (Urk. 13/176) ein. Mit Entscheid vom 11. März 2015 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 13/177 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2015 (Urk. 2) am 15. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 12. August 2014 mangels rechtsgültiger Zustellung nichtig sei (S. 2 Ziff. 2 und 3). Ihm sei für die Periode vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 das Taggeld auszurichten (S. 2 Ziff. 4), und es sei mittels Expertise seine Leistungsfähigkeit abzuklären und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Ihm sei nach Vorlage der Expertise Gelegenheit zu geben, die Invalidenrente zu beziffern (S. 2 Ziff. 5), eventuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin mit dem Auftrag zurückzuweisen, die Leistungsfähigkeit abzuklären und die Erwerbsfähigkeit aufgrund der LSE unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 25 % zu bestimmen. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern folgende Angaben zu machen, Unterlagen beizuziehen und Verfahren zu beachten:
- Alle Kriterien mit denen die DAP-Datensammlung durchsucht wurde und durchsucht werden kann und ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Datenbank nach anderen Suchkriterien zu durchforsten oder durchforsten zu lassen.
- Vollständige Dokumentation aller Tätigkeiten aller Suchresultate.
- Die Arbeitgeber aller fünf von der SUVA gewählten Verweistätigkeiten seien anzufragen, ob er mit den gesundheitlichen Einschränkungen und den vorhandenen persönlichen beruflichen Ressourcen für die konkrete Tätigkeit in Frage käme und zu welchem Lohn, wobei ihm hinsichtlich der Fragestellung vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 (Urk. 12) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Am 18. September 2015 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Oktober 2014 offensichtlich zugestellt worden sei, zumal er gegen diese gut 14 Tage nach Verfügungsdatum Einsprache erhoben habe. Somit sei ihm – selbst wenn die Verfügung nicht korrekt zugestellt worden wäre, was bestritten werde – kein Nachteil erwachsen (S. 3). Gestützt auf die medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass sich bereits im Moment des Kreisarztuntersuchs im April 2014 die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verändert habe. Es sei ein stabiler Zustand eingetreten gewesen. Da im Juli 2014 noch die Metallentfernung erfolgt sei, seien die Taggelder noch bis Ende August 2014 ausgerichtet worden. Danach habe jedoch von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können und der Endzustand sei erreicht gewesen. Somit sei der Zeitpunkt für die Rentenprüfung gekommen. Eine Übergangsfrist sei in einem solchen Fall nicht geschuldet (S. 6). Es könne auf das von Dr. med. Z.___ im April 2014 formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Es sei gestützt auf die Angaben der Y.___ AG von einem Valideneinkommen von Fr. 59‘358.-- auszugehen. Das Invalideneinkommen sei vorliegend mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt und auf Fr. 56‘638.-- festgelegt worden. Bei der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet 5 % (S. 7 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), die Zustellung der Verfügung vom 12. August 2014, womit das Taggeld eingestellt worden sei, sei nicht rechtsgültig erfolgt und daher nichtig (S. 7). Es stehe sodann fest, dass er nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit erwerbstätig sein könne, weshalb ihm bis zur Einstellung des Taggeldes praxisgemäss eine Übergangszeit von 3 bis 4 Monaten zu gewähren sei (S. 9). Das von Dr. Z.___ ermittelte Zumutbarkeitsprofil sei weder vollständig noch aussagekräftig (S. 10 ff). Die Beschwerdegegnerin habe die Erwerbsfähigkeit aufgrund ihrer in eigenem Gutdünken erhobenen Datensammlung, welche unter dem Namen DAP bekannt und mit Ausnahme der Beschwerdegegnerin niemandem voll zugänglich sei, beurteilt. Er habe die 5 DAP-Profile nie erhalten, weshalb er dazu auch nicht habe Stellung beziehen können (S. 12 ff.). Eine Nachprüfung der DAP-Daten durch die Zeitschrift HAVE im Jahre 2012 habe zudem gezeigt, dass die DAP-Daten weder korrekt noch aktuell seien (S. 22). Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bereits mit der Auswahl von Suchkriterien das Resultat der Suche stark beeinflusst werden könne und damit folglich auch Einfluss auf den Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn genommen werde. Für ein faires Verfahren müsse man daher nicht nur die Suchkriterien kennen, sondern es müsse dazu auch das rechtliche Gehör gewährt werden (S. 23). Mit der geltenden Praxis würden die Faktenfindung, die Auswahl und die Analyse der Fakten praktisch an eine Verfahrenspartei delegiert und die andere Partei werde aus Praktikabilitätsgründen an deren umfassenden Kontrolle gehindert. Die Gerichte wiederum seien durch die Bundesgerichtspraxis verpflichtet, den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse aus deren DAP-Recherche präsentierten Invalidenlohn dem Urteil zu Grunde zu legen, selbst wenn sie zur Überzeugung gelangen sollten, dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach der Invalidität einen Lohn in der von der SUVA bestimmten Höhe erzielen könne. Das Bundesgericht lasse den kantonalen Gerichten diesbezüglich kein Ermessensspielraum (S. 25 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Taggeldanspruch und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades verhält und auf welche Einkommen diesbezüglich abzustellen ist.
3.
3.1 Gemäss Akten trat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 beim Betonieren einer Wand auf ein auskragendes Gerüstbrett und stürzte zirka 3 Meter in die Tiefe auf einen Betonboden (vgl. Urk. 13/2 Ziff. 6).
3.2 Nach seinem Unfall wurde der Beschwerdeführer erstmals am 22. Oktober 2012 im Spital A.___ operiert. Als Diagnosen wurden eine distale, intraartikuläre, mehrfragmentäre Tibiafraktur rechts, eine kaum dislozierte distale Tibiafraktur links sowie Calcaneusfrakturen beidseits, links joint-depression-type, rechts tongue-typ genannt. Es wurde ein OSG-überbrückender Fixateur externe rechts eingerichtet (Urk. 13/20).
Am 30. Oktober 2012 erfolgte die Entfernung des Fixateur externe, eine Tibia-Osteosynthese mittels 10-Loch distaler Tibia-Platte und plattenunabhängig eingedrehten Zugschrauben sowie eine Calcaneus-Osteosynthese mittels Calcaneus-Platte, separat eingedrehten Spongiosa-Schrauben und eine Defektfüllung mittels MTF (Urk. 13/19).
Am 2. November 2012 erfolgten sodann eine perkutane Verschraubung sowie eine offene Reposition und Osteosynthese mittels drei plattenunabhängig eingebrachten kanülierten Schrauben sowie Calcaneusplatte (Urk. 13/21).
3.3 Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 14. Dezember 2012 (Urk. 13/33) und nannten folgende Diagnosen:
- distale, intraartikuläre, dislozierte Tibiafraktur (Pilon tibiale) rechts beziehungsweise Status nach initial OSG-überrückendem Fixateur externe (22. Oktober 2012) beziehungsweise Status nach Fixateur externe Entfernung, Osteosynthese Tibia mittels 10 Loch distaler Tibiaplatte sowie plattenunabhängig eingebrachten Zugschrauben (30. Oktober 2012)
- plurifragmentär dislozierte Calcaneusfraktur (Tongue-Typ) rechts beziehungsweise Status nach Osteosynthese mittels Calcaneusplatte, separat eingedrehten Spongiosaschrauben, Defektfüllung mittel MTF (30. Oktober 2012)
- distale, intraartikuläre Tibiafraktur (partielle Gelenkfraktur) links beziehungsweise Status nach Osteosynthese mittels perkutaner Verschraubung (2. November 2012)
- plurifragmentäre, intraartikuläre, dislozierte Calcaneusfraktur (joint-depression-type) links beziehungsweise Status nach offener Reposition, Osteosynthese mittel 3 plattenunabhängig eingebrachten kanülierten Schrauben sowie Calcaneusplatte (2. November 2012)
Sie führten aus, die Röntgenuntersuchung vom 13. Dezember 2012 habe auf der linken Seite korrekte Stellungsverhältnisse ohne sekundäre Dislokation ergeben, das Osteosynthesemateriel (OSM) sei reizlos in situ und die Frakturen seien in Konsolidation. Auf der rechten Seite zeige die Wunde über dem Calcaneus an zwei Orten eine Dehiszenz, der Wundgrund sei jedoch sauber. Radiologisch zeigten sich ein zeitgerechter Heilverlauf mit einem funktionellen Defizit hinsichtlich der OSG-Beweglichkeit rechts sowie partielle Wundheilungsstörungen am Fuss.
3.4 Die Ärzte der Rehaklinik B.___ berichteten am 27. März 2013 (Urk. 13/47) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. November 2012 bis zum 20. März 2013, nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauarbeiter aktuell nicht zumutbar sei. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. März 2013. Es sei zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere, wechselbelastende sowie rein sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar sein werden (S. 2). Die stationäre Rehabilitation sei im Wesentlichen komplikationslos verlaufen. Bei Klinikaustritt habe eine Mobilität am Gehstützen im 4-Punkte-Gang mit einer Gehleistung von 200 m bestanden. Die OSG-Beweglichkeit sei beidseits rechtsbetont noch vermindert. Subjektiv habe der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Schmerzen an der Fussaussenseite rechts berichtet (S. 3).
3.5 Am 29. April 2013 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ über die Verlaufskontrolle vom 23. April 2013 (Urk. 13/62) und führten aus, dass sich lokal eigentlich eine recht schöne Trophik zeige. Die Schwellung am oberen Sprunggelenk (OSG)/Fuss rechts sei etwas ausgeprägter als links. Alles in allem bestehe eine unbefriedigende Situation. Mit der Rehabilitation zu Hause scheine der Beschwerdeführer überfordert zu sein. Er selbst möchte nochmals zurück nach B.___. Festzuhalten sei, dass sich rechtsseitig wohl eine arthrotische Entwicklung manifestiere. Auf praktischer Ebene bleibe wohl momentan nichts anderes übrig, als die Rehabilitationsmassnahmen weiter zu führen.
3.6 Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 4. Juni 2013 (Urk. 13/79) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung und führte aus, dass sich bei der heutigen Untersuchung unter Berücksichtigung der schweren Verletzungen ein gutes Heilergebnis zeige. Eine volle Belastbarkeit auf beiden Füssen bestehe noch nicht. Durch das Tragen von Kompressionsstrümpfen beidseits seien weder die Füsse noch die Unterschenkel angeschwollen. Die Beweglichkeit in den Sprunggelenken sei beidseits, rechts mehr als links, deutlich eingeschränkt (S. 4 f.). Beim Beschwerdeführer bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter und es werde hier auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden können. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich beider Unterschenkel und Füsse seien unfallkausal. Der Beschwerdeführer wünsche eine Rehabilitationsmassnahme in C.___. Dies werde unterstützt, da sich dort auch seine Familie befinde (S. 5).
3.7 Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 23. Oktober 2013 (Urk. 13/97) und führten aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in C.___ sei und dort regelmässig Therapien erhalte. Er gebe keine Schmerzen an in Ruhe, berichte jedoch über Belastungsschmerzen (S. 1). Das Gangbild sei zögerlich, ohne Hinken. Lokal bestehe allenfalls eine mässiggradige Schwellung, rechtsbetont, jedoch keine eigentliche Überwärmung. Die Beweglichkeit im OSG/USG sei beidseits defizitär, rechts erreiche der Beschwerdeführer nur knapp die Neutralstellung, links könne er wenig dorsalextendieren. Der Röntgenbefund zeige konsolidierte Frakturen und keine sekundären Dislokationen.
3.8 Kreisarzt Dr. Z.___ berichtete am 17. April 2014 (Urk. 13/130) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung und führte aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe sich der Zustand gebessert. Es bestünden jedoch weiterhin Schmerzen bei Belastungen im Bereich des rechten Fusses. Ohne Belastung bestünden keine Beschwerden. Die Entfernung der Platte sei für Juli terminiert worden (S. 3). Die Durchblutung, Motorik und Sensibilität beider Beine seien seitengleich ohne Befund (S. 5). Beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter. Es werde auch keine Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf mehr erreichbar sein. An dieser Einschätzung werde auch die geplante Metallentfernung nichts Wesentliches ändern (S. 6). Dem Beschwerdeführer seien leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten vollzeitig zumutbar. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich beider Unterschenkel und Füsse seien unfallkausal. Die Physiotherapie in C.___ sollte bis zur geplanten Metallentfernung weitergeführt werden. Danach sei eine Selbstbeübung ausreichend (S. 7).
3.9 Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 23. April 2014 (Urk. 13/133) und führten aus, dass bei beiden Füssen und oberen Sprunggelenken eine reizlose Vernarbung und keine Überwärmung vorlägen. Die Beweglichkeit im OSG rechts sei defizitär, links sei die Beweglichkeit im OSG weitgehend frei. Es bestehe ein deutliches Hinken beim Gehen (S. 1 f.). Der Röntgenbefund zeige beidseits ein Calcaneus mit ohne Lockerungszeichen in situ liegendem OSM, die Frakturen seien konsolidiert, dies in ansprechender Stellung. Die subtalare Gelenkfläche sei nicht schlüssig beurteilbar. Es bestünden keine sicheren Hinweise für eine Arthrose im unteren Sprunggelenk (USG) und OSG. Man sei mit dem Beschwerdeführer übereingekommen, die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am Calcaneus beidseits sowie an der Tibis rechts durchzuführen, die beiden Schrauben im Bereich der distalen Tibia links könnten in situ belassen werden. Der Eingriff sei für Anfang Juli geplant. Inwiefern er die Beschwerden beeinflusse bleibe natürlich abzuwarten (S. 2).
Am 4. Juli 2014 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ über die am 3. Juli 2014 erfolgte OSME an der Tibia rechts sowie den Calcaneus beidseits (Urk. 13/142).
Mit Austrittsbericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 13/149) berichteten die Ärzte des Spitals A.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. bis am 14. Juli 2014 und führten aus, dass intraoperativ zweimalig eine kurze Asystolie aufgetreten sei, weshalb der Beschwerdeführer über 48 Stunden postoperativ kardial überwacht worden sei. Es hätten sich hierbei keine weiteren pathologischen Befunde gezeigt. Das Echokardiogramm des Herzens habe eine regelrechte Pumpfunktion ergeben. Es sei während des stationären Aufenthalts über 7 Tage ein R-Test durchgeführt worden, welcher sich ebenfalls unauffällig gezeigt habe (S. 1 unten). Die postoperativ durchgeführte Mobilisation sei schmerzbedingt initial eher zögerlich verlaufen, habe im Verlauf jedoch problemlos durchgeführt werden können. Die postoperative radiologische Kontrolle habe sich regelrecht gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in ordentlichem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können. Bezüglich des Calcaneus und OSG rechts führten sie aus, dass die vier einzelnen, von ventral her eingebrachten Schrauben in der distalen Tibia belassen und die Platte von medial her vollständig entfernt worden seien, entsprechend würden posttraumatische und postoperative Residuen vorliegen. Auch die Fixation am Calcaneus sei entfernt worden, wobei die plantarste Schraube dorsal beim Entfernen abgebrochen sei und entsprechend noch das Schraubengewinde in situ liege. Relativ auffallend sei eine kanalförmige Störung der Mineralisation mit Kortikalisdefekt ventral und Lokalisation von zwei horizontal eingebrachten Schrauben in der distalen Tibia. Ansonsten sei die Mineralisation der Skelettanteile angesichts der posttraumatischen Residuen normal. Es gebe keine Hinweise auf Arthrose im OSG. Bezüglich Calcaneus und OSG links führten sie aus, dass ein Zustand nach Schraubenfixation einer nicht dislozierten Fraktur am Pilon tibiale vorliege. Das OSM am Calcaneus sei nach komplexer Fraktur entfernt worden. Die Form und Mineralisation des Calcaneus imponiere fast anatomisch. Das OSM sei vollständig entfernt worden. Es gebe keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen am OSG.
4.
4.1 Ein Streitpunkt ist vorliegend auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2014, mit welchem dem Beschwerdeführer die Schliessung des Schadenfalls sowie die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2014 mitgeteilt wurden (Urk. 13/147-148).
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die versicherte Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Was als Anordnung von erheblicher Bedeutung zu gelten hat, ergibt sich aus Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Dort findet sich eine exemplifikatorische, das heisst nicht abschliessende Aufzählung, in welchen Fällen eine formelle Verfügung zu erlassen ist. Lit. b von Art. 124 UVV nennt ausdrücklich, dass bei der Kürzung und namentlich bei der Verweigerung von Versicherungsleistungen eine schriftliche Verfügung zu erlassen sei. Aus dem Gesagten folgt, dass nur nicht erhebliche Anordnungen auch formlos erfolgen können.
4.2 Zu den formellen Anforderungen an eine Verfügung bestimmt Art. 35 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), dass diese nebst der schriftlichen Form die Bezeichnung als Verfügung, eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist enthalten muss. Nach der Rechtsprechung hat dieser Grundsatz im Sozialversicherungsrecht allgemeine Bedeutung.
4.3 Es steht aufgrund der Akten fest, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2014 den formellen Anforderungen an eine Verfügung nicht genügt. Es wurde weder als Verfügung bezeichnet noch wurde es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Da es sich um die Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, wäre es gemäss Art. 124 lit. b UVV aber erforderlich gewesen, eine formelle Verfügung zu erlassen.
4.4 Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 12. August 2014 nicht mit „Verfügung“ betitelte und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versah, handelt es sich hierbei offensichtlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VwVG. Denn als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c; BGE 133 V 50 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Allein der fehlende Titel „Verfügung“ steht dem faktischen Verfügungscharakter des Schreibens nicht entgegen, da darin materiell über Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers entschieden wurde. Ebenso wenig vermag daran auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung etwas zu ändern. Vielmehr ist von einer mangelhaften Verfügungseröffnung auszugehen.
4.5 Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Daraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Person durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze stets im Grundsatz von Treu und Glauben. Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, weshalb nicht schlechthin jede mangelhafte Eröffnung nichtig ist (ZAK 1991 S. 377 E. 2a mit Hinweisen). Nach der Praxis hat eine mangelhafte Eröffnung lediglich dann die Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes zur Folge, wenn er besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die allfällige Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes Wegen zu beachten (SVR 1997, UV Nr. 66 E. 4b/bb mit Hinweisen).
4.6 Der Beschwerdeführer machte zu der im Schreiben vom 12. August 2014 verfügten Einstellung der Taggelder per 31. August 2014 sowohl in der Einsprache vom 7. November 2014 (Urk. 13/166) wie auch in der Ergänzung vom 4. März 2015 (Urk. 13/176) Einwände geltend, über welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. März 2015 (Urk. 2 S. 6) entschied, womit die Einstellung der Taggelder auch vorliegend zum Streitgegenstand gehört. Nachdem die Aspekte dieses Rechtsverhältnisses sowohl von der Einsprache wie auch vom Einspracheentscheid mitumfasst und somit gerügt und geprüft wurden und werden, ist dem Beschwerdeführer aus diesem Eröffnungsmangel kein Nachteil erwachsen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 40 f. zu Art. 49).
4.7 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 12. August 2014 sei als nichtig zu erklären, da ihm diese per Post und nicht über den konsularischen Weg zugestellt worden sei.
Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. März 2014 richtig ausführte, kann die Eröffnung der Verfügung grundsätzlich formfrei erfolgen, wobei die Verwaltungsbehörde die Beweislast für die richtige Eröffnung trägt.
Aus den Akten geht hervor, dass die Verfügung vom 12. August 2014 dem Beschwerdeführer offensichtlich zugestellt wurde, zumal er gegen diese – wie bereits ausgeführt – Einsprache erhob. Indem die Beschwerdegegnerin sodann im Einspracheentscheid Stellung zum Inhalt der Verfügung vom 12. August 2014 nahm, ist von einer fristgerechten Einsprache auszugehen, womit dem Beschwerdeführer – selbst wenn die Verfügung nicht korrekt zugestellt worden sein sollte – kein Nachteil erwachsen ist.
5. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen durch den Kreisarzt Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Die Beurteilungen setzen sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigen insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte (Urk. 13/130 S. 1-3). Sie berücksichtigen sodann ausdrücklich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 3) und stützen sich ausserdem auf die vom Kreisarzt erhobenen Befunde (S. 4-6). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
Insgesamt erscheinen die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. Z.___ nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Da die Beurteilungen folglich sämtliche praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4), kann – insbesondere was die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit betrifft – darauf abgestellt werden.
Kreisarzt Dr. Z.___ führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass weiterhin Schmerzen bei Belastung im Bereich des rechten Fusses bestünden, ohne Belastung hingegen keine Beschwerden mehr vorlägen. Ruheschmerzen bestünden keine und der Nachtschlaf sei nicht gestört. Er machte weiter darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer weiterhin keine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter bestehe und auch keine Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf mehr erreichbar sein werde. An dieser Einschätzung vermöge auch die für Juli geplante Metallentfernung nichts zu ändern. Er formulierte sodann ein einleuchtendes und nachvollziehbares Zumutbarkeitsprofil mit Gültigkeit ab dem 17. April 2014 (vgl. vorstehend E. 3.8), auf welches ebenfalls abgestellt werden kann. Es erfolgte nach gründlicher Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt, in Kenntnis der medizinischen Aspekte, insbesondere auch der bildgebenden Abklärungen und wurde nachvollziehbar begründet. Ausserdem liegen keine medizinischen Berichte vor, welche diesem widersprechen würden.
Diese Ausführungen und Beurteilungen des Kreisarztes stimmen sodann insbesondere mit den Berichten der Ärzte des Spitals A.___ vom 23. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.7) und vom 21. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) überein, wonach keine Schmerzen in Ruhe, jedoch Belastungsschmerzen und am quälendsten Anlaufschmerzen festgestellt wurden. Weiter wurde festgehalten, dass ein weiteres Abklingen der Schmerzen im Verlauf abzuwarten sei und sich allenfalls eine Metallentfernung positiv auswirken würde. Nach der Metallentfernung hielten die Ärzte des Spitals A.___ fest, dass die postoperative Mobilisation schmerzbedingt initial eher zögerlich verlaufen sei, im Verlauf jedoch problemlos habe durchgeführt werden können und sich die postoperative radiologischer Kontrolle regelrecht gezeigt habe, was mit den Ausführungen des Kreisarztes ebenfalls vollumfänglich vereinbar ist.
6.
6.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
6.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
6.3 Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 mit weiteren Hinweisen). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und beträgt in der Regel drei bis fünf Monate. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre. Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
6.4 Bereits aufgrund des Kreisarztberichtes vom 4. Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 3.6) stand im Raum, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seinen körperlich schweren Beruf als Bauarbeiter würde zurückkehren können. So führte Dr. Z.___ aus, dass im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne. Dies wurde dem Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin klar und deutlich kommuniziert (vgl. Urk. 13/79 S. 5). Aus dem weiteren Kreisarztbericht vom 17. April 2014 (vgl. vorstehend E. 3.8) geht ebenfalls deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr werde erreichen können und auch die noch anstehende Metallentfernung nichts daran zu ändern vermöge. Gestützt auf diese Berichte ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Kreisarzt am 17. April 2014 nicht mehr veränderte. Es war bereits damals ein stabiler Zustand eingetreten und das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil erlangte Gültigkeit (Urk. 13/130 S. 7). Weiter wurde wiederum erwähnt, dass dem Beschwerdeführer die bleibende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf deutlich mitgeteilt worden sei (S. 6).
Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 17. April 2014 empfahl, sich in C.___ eine andere Arbeit zu suchen, da er definitiv nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurückkehren könne. Sie erklärte dem Beschwerdeführer weiter, dass der Fall nach der Metallentfernung im Juli 2014 abgeschlossen und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 13/125).
Vor diesem Hintergrund konnte auf eine formelle Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist, während welcher rechtsprechungsgemäss das bisherige Taggeld geschuldet bleibt, verzichtet werden. Der nötige Berufswechsel hat sich schon über längere Zeit abgezeichnet und wurde dem Beschwerdeführer im April 2014 definitiv mitgeteilt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen bezüglich Fallabschluss sowie Rentenprüfung erläutert. Nachdem ihm das Taggeld bis Ende August 2014, mithin weitere viereinhalb Monate seit Kenntnis der bleibenden Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf weiter ausbezahlt wurde, wurde der erforderlichen Anpassungszeit für einen Berufswechsel - unter Berücksichtigung der ihm ohnehin obliegenden Schadenminderungspflicht – genügend Rechnung getragen.
Nach der Metallentfernung im Juli 2014 war sodann von weiteren Behandlungsmassnahmen keine erhebliche Besserung der unfallbedingten Beschwerden beziehungsweise des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Endzustand war erreicht. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Beim sogenannten Fallabschluss sind die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Weiterdauern eines Taggeldanspruchs somit zu Recht.
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
7.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 310 E. 3a).
7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der Y.___ AG vom 20. März 2014 (Urk. 13/122) und errechnete für das Jahr 2014 einen Betrag von Fr. 59‘358.-- (Fr. 4‘566.-- x 13; vgl. auch Urk. 13/153 S. 2).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 59'358. ausgegangen werden kann.
8.
8.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
8.2 Die DAP (Dokumentation über Arbeitsplätze) ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
8.3 Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
8.4 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 13/164) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen entsprechend dem Durchschnitt der fünf in den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 56‘638.-- (Urk. 2 S. 7 unten, Urk. 13/153 S. 2).
8.5 Dem Beschwerdeführer sind leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten vollzeitig zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.8).
Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorgaben berücksichtigen. So handelt es sich bei den herangezogenen DAP um leichte Tätigkeiten, welche überwiegend oder gar ausschliesslich im Sitzen getätigt werden können und bei denen keine oder nur wenige kurze Gehstrecken zurückgelegt werden müssen. Es wurde demnach berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht - nur noch einige Minuten oder maximal 500 m gehen könne. Die beigezogenen Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seiner Ausbildung und seines Alters möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte sodann auch keine Einwände vor, wonach ihm die ausgewählten Arbeitsplätze aufgrund seiner Einschränkungen nicht zumutbar seien, sondern erhob vielmehr pauschale Rügen gegen das Verwenden von DAP-Profilen, welche nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 8.2) jedoch nichts an deren Verwertbarkeit zu ändern vermöchten. Den Rügen des Beschwerdeführers ist sodann entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 129 V 472 Klarheit geschaffen hat und die Invaliditätsbemessung mittels DAP bestätigt hat. Anhand der DAP kann den konkreten Verhältnissen mit Verweisen auf real existierende Arbeitsstellen besser Rechnung getragen werden. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass die DAP-Profile eine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Invalidenlohns darstellen. Die SUVA trifft nach dem genannten Urteil keine Pflicht, die DAP-Datenbank zu veröffentlichen, zumal sie auch in der Erarbeitung der erwerblichen Grundlagen der Invaliditätsbemessung ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist. Zu den quantitativen und qualitativen Anforderungen stellte das Bundesgericht fest, dass eine Auswahl von mindestens fünf DAP-Blättern genügt, um das Suchresultat transparent zu machen ist (vgl. hierzu auch Dettwiler, SUVA „DAP“t nicht im Dunkeln, SZS 1/2006/2006 vom 26. Januar 2006). In BGE 139 V 592 hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass bezüglich der Gesamtheit aller den Abfragekriterien entsprechenden Arbeitsplatz-Profile kein Einsichtsrecht der versicherten Person bestehe. So sei denn auch nicht erkennbar, welchen Vorteil der Versicherte aus der Kenntnis sämtlicher dokumentierter Arbeitsplätze habe, denn das Auswahlverfahren könne bereits anhand der Gesamtzahl sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden DAP ausreichend geprüft werden (E. 7.8). Im Entscheid 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich das Verlangen eines Nachweises für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze schon aus Praktikabilitätsgründen verbiete (E. 5.3).
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Es besteht kein Grund, vorliegend nicht auf die in den Akten liegenden DAP abzustellen, zumal die Profile weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe enthalten. Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgelegten DAP erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst und somit zumutbar.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Es ist von dem daraus resultierenden Einkommen von Fr. 56‘638.-- auszugehen.
Der Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 59‘358.-- (vgl. vorstehend E. 7.) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘720.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 5 %.
Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
8.6 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid erweisen sich als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
9. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 18. September 2015 (Urk. 20) Aufwendungen von 16.15 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 158.-- gehabt. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf Fr. 4‘007.90.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, wird mit Fr. 4‘007.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach